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Transkript:

Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz zwischen der AOK Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Eisenberg dem BKK-Landesverbandes Rheinland-Pfalz und Saarland, Mainz der IKK Rheinland-Pfalz, Mainz der Landwirtschaftlichen Krankenkasse in Rheinland-Pfalz, Speyer dem VdAK e. V., Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Mainz dem AEV e. V., Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Mainz der Bundesknappschaft, Bochum dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Köln als Landesverbände der Pflegekassen in Rheinland-Pfalz sowie dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Mainz für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe dem Landkreistag Rheinland-Pfalz und dem Städtetag Rheinland-Pfalz, Mainz handelnd für die örtlichen Träger der Sozialhilfe - einerseits - und der Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Rheinland-Pfalz/Hessen-Nassau e. V., Koblenz der Arbeiterwohlfahrt, Bezirk Pfalz e. V., Neustadt a. d. Weinstraße dem Caritasverband für die Erzdiözese Köln e. V., Köln dem Caritasverband für die Diözese Limburg e. V., Limburg dem Caritasverband für die Diözese Mainz e. V., Mainz dem Caritasverband für die Diözese Speyer e. V., Speyer dem Caritasverband für die Diözese Trier e. V., Trier dem Diakonischen Werk in Hessen und Nassau e. V., Frankfurt am Main dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche im Rheinland e. V., Düsseldorf dem Diakonischen Werk der Ev. Kirche der Pfalz, Speyer dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Rheinland-Pfalz, Mainz dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Rheinland- Pfalz/Saarland e. V., Saarbrücken dem Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.v., Geschäftsstelle Wiesbaden dem Landesverband Rheinland-Pfalz des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e. V., Trierweiler als Vereinigungen der Träger der Pflegeheime in Rheinland-Pfalz - andererseits -

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 2-1 Gegenstand der Rahmenvereinbarung (1) Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI. (2) Die vorliegende Rahmenvereinbarung gilt für Pflegeeinrichtungen, die mindestens vier gesondert ausgewiesene Kurzzeitpflegeplätze ausschließlich für die Kurzzeitpflege vorhalten und nutzen. Wird über diesen Umfang hinaus Kurzzeitpflege angeboten, gilt diese Vereinbarung gleichermaßen. (3) Für Pflegeeinrichtungen, die über einen Versorgungsvertrag nach 72 SGB XI für die Kurzzeitpflege verfügen, um im Rahmen ihrer vollstationären Pflegeplätze eingestreute Kurzzeitpflege anbieten zu können, gilt die Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der vollstationären Pflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz. In Ergänzung zu dieser Rahmenvereinbarung findet für diese Pflegeeinrichtungen ausschließlich 10 Eingestreute Kurzzeitpflege der vorliegenden Rahmenvereinbarung zusätzlich Anwendung. 2 Ziel dieser Rahmenvereinbarung (1) Diese Rahmenvereinbarung hat das Ziel für Vergütungsverfahren nach dem 8. Kapitel des SGB XI landesweit einheitliche Richtlinien festzulegen, um so unter Berücksichtigung der Rahmenverträge nach 75 SGB XI für die Leistungen der Kurzzeitpflege Sicherheit und Klarheit sowie gleiche Verfahrensbedingungen für die in 85 SGB XI genannten Vertragsparteien in Rheinland-Pfalz zu schaffen. (2) Die Vereinbarungspartner stimmen darin überein, dass zur Sicherstellung der Leistungen der Kurzzeitpflege der im Vergleich zur vollstationären Pflege anfallende besondere Aufwand der Kurzzeitpflege bei der Bemessung des Personalbedarfs zu berücksichtigen ist. Bei der Vergütungsverhandlung ist daher der in 9 Eckpunkte des Vergütungsverfahrens aufgeführte besondere Aufwand der Kurzzeitpflege zu berücksichtigen. (3) Die Rahmenvereinbarung gilt hinsichtlich der verfahrensmäßigen Regelungen, der Zusammensetzung der Vergütung sowie deren Anpassung auch für Leistungen nach dem 7. Abschnitt des BSHG für Pflegebedürftige ohne Anspruch nach dem SGB XI (sog. Pflegestufe Null). Die rechtlichen Vorschriften zum Bereich der Investitionskosten bleiben von dieser Rahmenvereinbarung unberührt. 3 Grundsätze (1) Die Vergütungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem sich alle Vertragsparteien gleichrangig und gleichberechtigt gegenüberstehen. (2) Die Vergütungsvereinbarung ist schriftlich und für jedes zugelassene Pflegeheim gesondert abzuschließen. (3) Die separate Verhandlung eines Pflegesatzes einer einzelnen Pflegeklasse oder des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung ist nicht möglich.

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 3 - (1) Vertragsparteien 4 Vertragsparteien/Beteiligte des Vergütungsverfahrens Die Vertragsparteien des Vergütungsverfahrens gemäß 85 und 87 SGB XI sind der Träger des entsprechenden Pflegeheimes; (2) Beteiligte und die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger oder von ihnen allein oder gemeinsam gebildete Arbeitsgemeinschaften in Rheinland- Pfalz laut Anlage 1 zu dieser Vereinbarung; sowie der für den Sitz des Pflegeheimes zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der Sozialhilfe, soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Pflegesatzverhandlung jeweils mehr als fünf vom Hundert der Berechnungstage des Pflegeheimes entfallen. Für die Feststellung dieses Belegungsanteils wird hilfsweise mit der entsprechenden Anlage der Gemeinsamen Formularblätter der Sozialleistungsträger und der Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Landesebene für die Ermittlung von Pflegesätzen und Entgelten in Rheinland-Pfalz gem. 5 Absatz 1 und 2 dieser Rahmenvereinbarung der prozentuale Anteil des jeweiligen Sozialleistungsträgers oder seiner Arbeitsgemeinschaft an der Gesamtsumme der Heimentgelte ermittelt, die das entsprechende Pflegeheim im Jahr vor der Pflegesatzverhandlung für seine Leistung erhalten hat. Bei neu in Betrieb gehenden Einrichtungen sind neben dem Einrichtungsträger die Pflegekasse der AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, die Arbeitsgemeinschaften des VdAK/AEV e.v. sowie der BKK-IKK-LKK (ARGE) und der zuständige (örtliche oder überörtliche) Träger der Sozialhilfe die Vertragsparteien des Vergütungsverfahrens. Die Vereinigungen der Pflegeheime im Land, die Landesverbände der Pflegekassen sowie der Verband der privaten Krankenversicherung e.v. im Land können sich am Vergütungsverfahren beteiligen. (3) Vollmacht Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrechts kann sich jede Vertragspartei bei den Vergütungsverhandlungen und dem Abschluß der Vergütungsvereinbarung durch Dritte vertreten lassen. Macht eine Vertragspartei von dieser Möglichkeit Gebrauch, so ist die schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht den übrigen Vereinbarungspartnern vor Verhandlungsbeginn vorzulegen. (4) Sachverständige Den Pflegesatzparteien ist das Hinzuziehen von Sachverständigen unbenommen.

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 4-5 Aufforderung zu Vergütungsverhandlungen (1) Grundsätzlich kann jede Vertragspartei gem. 3 Absatz 1 dieser Rahmenvereinbarung zu Vergütungsverhandlungen auffordern. (2) Fordert der Träger eines Pflegeheimes zur Vergütungsverhandlung auf, so richtet er gleichzeitig mit der Aufforderung sein Angebot an die Vertragsparteien gemäß 3 Absatz 1 dieser Rahmenvereinbarung. (3) Die Aufforderung zum Vergütungsverfahren durch einen Sozialleistungsträger gilt immer im Namen aller Sozialleistungsträger. 6 Einzureichende Unterlagen (1) Der Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtung hat in den von ihm einzureichenden Unterlagen gem. 85 Absatz 3 Satz 2 SGB XI Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, darzulegen. Die Angaben der Kurzzeitpflegeeinrichtung sollen sich auf den Pflegesatzzeitraum nach 8 dieser Rahmenvereinbarung beziehen. (2) Die Vertragspartner dieser Vereinbarung empfehlen hierfür die Gemeinsamen Formularblätter der Sozialleistungsträger und der Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Landesebene in Rheinland-Pfalz laut Anlage 2 oder Anlage 3 dieser Rahmenvereinbarung zu verwenden. (3) 85 Absatz 3 SGB XI gilt uneingeschränkt. Die Sozialleistungsträger können sich, soweit dies zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, von der Einrichtung zusätzlich hierfür geeignete Unterlagen und Angaben vorlegen lassen. (4) Das Nachfordern zusätzlicher Unterlagen hat auf die in 7 dieser Vereinbarung genannten Fristen keine Auswirkungen. 7 Fristen (1) Fordert der Träger der Einrichtung die übrigen Vertragsparteien schriftlich zur Vergütungsverhandlung auf, so beginnt die 6-Wochenfrist nach 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI mit dem Tag des Eingangs der einzureichenden Unterlagen gem. 5 Absatz 1 dieser Rahmenvereinbarung bei den genannten Sozialleistungsträgern.

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 5 - (2) Fordern die Sozialleistungsträger zu Vergütungsverhandlungen auf, so beginnt die 6- Wochenfrist nach 85 Abs. 5 Satz 1 SGB XI mit dem Tag des Eingangs der einzureichenden Unterlagen gem. 5 Absatz 1 dieser Rahmenvereinbarung bei den Sozialleistungsträgern, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Wochen nach Eingang des Aufforderungsschreibens beim Träger der Einrichtung. 8 Pflegesatzzeitraum Die Vergütungsvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode der Kurzzeitpflegeeinrichtung, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. 9 Eckpunkte des Vergütungsverfahrens (1) Im Rahmen des Vergütungsverfahrens nach dieser Rahmenvereinbarung werden sämtliche Heimentgeltbestandteile für die Pflegeklassen 0-III, mit Ausnahme der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen vereinbart. Dabei ist der Versorgungsaufwand, den die pflegebedürftigen Menschen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit benötigen, zu berücksichtigen. Insbesondere sind die Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche und leistungsbezogene, am Versorgungsauftrag orientierte personelle Ausstattung nach 20 des Rahmenvertrages nach 75 SGB XI für die Leistungen der Kurzzeitpflege zu beachten. (2) Bei der Kalkulation der Pflegesätze und des Entgeltes für Unterkunft und Verpflegung für die Kurzzeitpflegeeinrichtungen gemäß 1 Abs. 2 dieser Rahmenvereinbarung ist von den für die vollstationären und Kurzzeitpflegeplätze vereinbarten Pflegesätzen und dem vereinbarten Entgelt für Unterkunft und Verpflegung der vollstationären Pflegeeinrichtung, der die Kurzzeitpflegeeinrichtung angegliedert ist, auszugehen. (3) Darüber hinaus ist bei der Kalkulation der Pflegesätze der besondere personelle Aufwand der Kurzzeitpflege gegenüber der vollstationären Pflege pro durchschnittlich ausgelastetem Platz (344 Belegungstage pro Jahr = 94,24%) von bis zu 0,15 Vollzeitkräften in der Kurzzeitpflege zu berücksichtigen. Die Höhe des im Rahmen dieses Wertes kalkulierbaren besonderen Aufwandes ist individuell, insbesondere in Abhängigkeit von der Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der Kurzzeitpflegegäste sowie der konzeptionellen und strukturellen Besonderheiten der Einrichtungen zu verhandeln. Der besondere Aufwand der Kurzzeitpflege ist unabhängig von der Pflegestufe/klasse entsprechend der Gemeinsamen Formularblätter der Sozialleistungsträger und der Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Landesebene in Rheinland- Pfalz laut Anlage 3 dieser Rahmenvereinbarung zu kalkulieren und auf die Pflegesätze gemäß Abs. 2 aufzuschlagen. (4) Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die nicht in Verbindung mit einer vollstationären Pflegeeinrichtung betrieben werden, können in Anwendung der Rahmenvereinbarung gem. 86 Abs. 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistun-

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 6 - gen der vollstationären Pflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz sowie der vorliegenden Rahmenvereinbarung eigenständige Vergütungen entsprechend der Gemeinsamen Formularblätter der Sozialleistungsträger und der Vereinigungen der Träger der Pflegeheime auf Landesebene in Rheinland-Pfalz laut Anlage 2 der vorliegenden Rahmenvereinbarung kalkulieren. Bei der Kalkulation der Vergütungen wird grundsätzlich der tatsächliche Auslastungsgrad zugrunde gelegt. Dabei ist auch die Abwesenheit zu berücksichtigen. Ein Abwesenheitstag wird in der Kalkulation vereinfachend mit dem Faktor 0,18 gewichtet. Ein Mindestauslastungsgrad wird im Einzelfall zwischen den Verhandlungsparteien vereinbart. 10 Eingestreute Kurzzeitpflege (1) Pflegeeinrichtungen nach 1 Abs. 3 der vorliegenden Rahmenvereinbarung können nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums der Vereinbarungen, die nach der Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der vollstationären Pflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz abgeschlossen wurden, im Rahmen einer erneuten Vergütungsverhandlung auf dieser Grundlage den besonderen Aufwand der Kurzzeitpflege gemäß 9 Abs. 3 der vorliegenden Rahmenvereinbarung für die durchschnittlich ausgelasteten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze geltend machen. (2) Dieser besondere Aufwand der Kurzzeitpflege ist Teil des Gesamtaufwandes der vollstationären Pflegeeinrichtung und im Rahmen der vollstationären Pflegesatzkalkulation entsprechend der Rahmenvereinbarung gem. 86 Absatz 3 SGB XI über das Verfahren von Vergütungsverhandlungen für Leistungen der vollstationären Pflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz zu berücksichtigen. Gesonderte Vergütungen für die Kurzzeitpflege werden hierdurch nicht begründet. 11 Kostenbezogene Vergütungsanpassung (1) Die Parteien dieser Rahmenvereinbarung können kalenderjährlich Verhandlungen über eine pauschale Anpassung der Vergütungen führen. (2) Die Träger der Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die sechs Wochen vor dem Zeitpunkt einer pauschale Anpassung der Vergütungen weder nach 5 Absatz 2 dieser Rahmenvereinbarung zu einer Vergütungsverhandlung aufgefordert haben noch nach 5 Absatz 3 dieser Rahmenvereinbarung zu einer Vergütungsverhandlung aufgefordert worden sind, haben die Möglichkeit die pauschale Anpassung der Vergütung anzunehmen.

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 7-12 Laufzeit und Kündigung (1) Diese Rahmenvereinbarung tritt am 7.12.2001 in Kraft. (2) Sie kann durch die Parteien der Rahmenvereinbarung mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Für den Fall der teilweisen Kündigung gelten die übrigen Regelungen der Rahmenvereinbarung weiter. (3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für den Fall der Kündigung oder der teilweisen Kündigung unverzüglich in Verhandlungen über eine neue Rahmenvereinbarung bzw. neue einzelne Bestimmungen einzutreten. Dies gilt auch, wenn Rechtsänderungen auf Inhalte dieses Vertrages einwirken.

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 8 - AOK Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Eisenberg BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, Mainz IKK Rheinland-Pfalz, Mainz LKK Rheinland-Pfalz, Speyer VdAK e. V., Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Mainz AEV e. V., Landesvertretung Rheinland-Pfalz, Mainz Bundesknappschaft, Bochum Verband der privaten Krankenversicherung e. V., Köln Landkreistag Rheinland-Pfalz Städtetag Rheinland-Pfalz Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz, Mainz

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 9 - Nobert Albrecht LIGA-Vorsitzender c/o Geschäftsstelle der LIGA der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege im Lande Rheinland-Pfalz bevollmächtigt durch rechtskräftige Erklärung der folgenden Verbände: Arbeiterwohlfahrt Rheinland/Hessen-Nassau e.v. Caritasverband für die Erzdiözese Köln e.v. Caritasverband für die Diözese Mainz e.v. Caritasverband für die Diözese Trier e.v. Diakonisches Werk der Ev. Kirche im Rheinland e.v. Deutsches Rotes Kreuz e.v. Landesverband Rheinland-Pfalz Arbeiterwohlfahrt Pfalz e.v. Caritasverband für die Diözese Limburg e.v. Caritasverband für die Diözese Speyer e.v. Diakonisches Werk in Hessen und Nassau e.v. Diakonisches Werk der Ev. Kirche der Pfalz e.v. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband e.v. Landesvertretung Rheinland- Pfalz/Saarland Bundesverband privater Alten- und Pflegeheime und ambulanter Dienste e.v., Wiesbaden Landesverband Rheinland-Pfalz des Verbandes Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.v., Trierweiler

für Leistungen der Kurzzeitpflege nach dem 8. Kapitel des SGB XI in Rheinland-Pfalz - Seite 10 - Anlage 1 ADRESSENVERZEICHNIS DER PFLEGEKASSEN Pflegekasse der AOK Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz Ref. 4.2.3 Stationäre Pflege Virchowstr. 30 67304 Eisenberg BKK IKK LKK Arbeitsgemeinschaft Rheinland-Pfalz Essenheimer Str. 126 55128 Mainz VdAK / AEV e.v. Landesvertretung Rheinland-Pfalz Postfach 17 69 55007 Mainz Bundesknappschaft Bochum Hauptverwaltung 44781 Bochum Verband der privaten Krankenversicherung e.v. Postfach 51 10 40 50946 Köln