Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5. Inhaltsverzeichnis

Ähnliche Dokumente
Gemeindeordnung der Gemeinde Oberentfelden

GEMEINDE ROTHRIST. Gemeindeordnung. der Einwohnergemeinde Rothrist

EINWOHNERGEMEINDE SPREITENBACH GEMEINDEORDNUNG

Politische Gemeinde Rebstein

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Rheineck

Namens des Gemeinderates

Entwurf V4 P O L I T I S C H E G E M E I N D E S T. M A R G R E T H E N

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Vilters

Verfassung der Einwohnergemeinde Beringen

Gemeindeordnung. vom 3. März 2013

Korporationsordnung. dorfkorporation dorfkorporation-wattwil.ch

V e r t r a g. zwischen den Gemeinden. Möhlin und Zeiningen. über die. gemeinsame Feuerwehr Möhlin

Gemeindeordnung. Politische Gemeinde Schmerikon

Gemeindeordnung EINWOHNERGEMEINDE SISSACH

Namens des Gemeinderates

Gemeindeordnung der politischen Gemeinde Amden

Gemeindeordnung der Ortsgemeinde Buchs

Ordnung des Verbandes der evangelisch-reformierten Synoden des Kantons Solothurn

GEMEINDE SCHERZ ENTSCHÄDIGUNGS- UND SPESENREGLEMENT BEHÖRDEN VERSION 1.1

REGLEMENT über das Schulwesen

Datum: Dienstag, 9. Dezember Mehrzweckgebäude Stampfi. Gemeindepräsident Walter von Siebenthal. Gemeindeschreiber Matthias Ebnöther

Korporationsordnung 1. Juni 2012

Vertrag über den Zusammenschluss der Einwohnergemeinden. zur Einwohnergemeinde Kulm

Korporationsordnung der Dorfkorporation Nesslau

E I N W O H N E R G E M E I N D E. Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Brugg

Der Gemeindeverband ÜMS ist eine aus verschiedenen Einwohnergemeinden bestehende Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Zweck:

R 01 Gemeindeordnung

> Politische Gemeinde wartau. Gemeindeordnung

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt Totalrevision

Gemeindeordnung. 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Die Stimmberechtigten. 3. Die Gemeindebehörden. 4. Die Geschäfts- und Rechnungsprüfungskommission

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Altersund Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

Gemeindeordnung. Version 4.0

GEMEINDEORDNUNG. inkl. Teilrevision vom 03. Dezember 2015

Gemeinde Hettlingen. Gemeindeordnung

vom 14. September 2002 Die Versammlung der Kasse für die Besoldung der Pfarreiseelsorger beschliesst : Reglement

Gesetz über Organisation und Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)

Gesetz über die Trimmiser Industriellen Betriebe (TIB) I. RECHTSFORM UND ZWECK. Durch die Gemeindeversammlung genehmigt am 5. November 2008.

Reglement über die Gemeindebeiträge an die familienergänzende Kinderbetreuung. vom 19. März 2007

, gemeınde stefiísburg 74. Reglement über Lohn und Entschädigung des Gemeindepräsidiums

Inhaltsverzeichnis: Sprachregelung...2. Verbandsbildung Mitgliedschaft und Bezeichnung Rechtspersönlichkeit Sitz Zweck...

Entschädigungsreglement

Gemeindeordnung der Gemeinde Mauren

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Widnau. 26. März )

Verordnung zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juli 1979 (Raumplanungsverordnung)

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Diepoldsau

Statuten Sportanlagen Engi, Sektion Golf

Politische Gemeinde Wilen

I. Politische Gemeinde

Verordnung über die Entschädigungen der Behörden, Kommissionen und Funktionäre im Nebenamt der Stadt und der Schule

REGLEMENT ÜBER DIE STÄNDIGEN KOMMISSIONEN DES GEMEINDERATS

Richtlinien für die Entrichtung von Entschädigungen, Sitzungsgeldern und Spesen für Behörden, Kommissionen und Funktionäre

Vertrag. Einwohnergemeinden. Endingen und Unterendingen

Gemeindeordnung vom 22. März 2010

Alters- und Pflegeheim Bettlach-Selzach Baumgarten 2544 Bettlach. S t a t u t e n

Reglement öffentliche Sicherheit

VERFASSUNG DER EINWOHNERGEMEINDE STEIN AM RHEIN

Gemeinde Remigen STRASSENREGLEMENT. Mai 2015 / Gemeindeversammlung

Schulordnung der Stadt Rheineck

Reglement der Stromversorgung

P r o t o k o l l. der Einwohnergemeindeversammlung Habsburg vom Freitag, 20. November 2015, Schulhaus Habsburg

Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Buchs

EINWOHNERGEMEINDE HILTERFINGEN. Datenschutzreglement

der politischen Gemeinde Gaiserwald

gestützt auf Artikel 76 der Kantonsverfassung 2 und in Ausführung von Art. 35 Abs. 1 Ziff. 7 des Gemeindegesetzes (GemG) 3

FEUERSCHUTZREGLEMENT

Verordnung über die Entschädigung der Behörden, Kommissionen und Funktionärinnen und Funktionäre der Stadt Kloten (EntschVO)

Politische Gemeinde Steinach Gemeindeordnung

Verfassung. der. Gemeinde Merishausen

INFORMATIONS- UND DATENSCHUTZ-REGLEMENT DER STADT SURSEE

Friedhofverband Dällikon-Dänikon. Verbandsvereinbarung

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Appenzell A.Rh.

Reglement der Musikschule der Gemeinde Risch

Gewerkschaft der Polizei

GESCHÄFTSFÜHRUNG UND VERTRETUNG

Dorf- & Wasserkorporation 9526 Zuckenriet. Korporationsordnung. der Dorf- & Wasserkorporation Zuckenriet

Gemeindeordnung der Stadt Adliswil; Vervollständigung der Schulintegration

GEMEINDE DACHSEN. Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde

Statuten Freie Christengemeinde SPM Langenthal

Politische Gemeinde Quarten / Gemeindeordnung 2

Reglement über die Entschädigung der Mitglieder von Behörden, Kommissionen und übrigen Organen

Traktanden der Einwohnergemeindeversammlung

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Schulgemeinde St. Margrethen

11. Sitzung vom 18. Juni 2012 INHALTSVERZEICHNIS

Statuten 1 der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektorinnen und Volkswirtschaftsdirektoren (VDK)

GEMEINDE OBERKULM. vom Freitag, 12. Juni 2015, 20:15 Uhr bis 20:55 Uhr, Aula Wynenschulanlage. Egli Sabine, Hunziker Marianne, Hunziker Therese

Gemeindeordnung erlassen durch die Gemeindeversammlungen von Romanshorn und Salmsach am 1

Feuerwehr Büttikon-Uezwil FEUERWEHRREGLEMENT

Gemeindeordnung. vom 31. Oktober Gemeindeverwaltung Trüllikon, Diessenhoferstr. 11, 8466 Trüllikon, Tel ,

EINWOHNERGEMEINDE BARGEN BE PERSONALREGLEMENT

Vereinbarung über den Regionalen Sozialdienst Waldenburgertal

GEMEINDEORDNUNG DER POLITISCHEN GEMEINDE MÜNCHWILEN TG

Statuten der Spitex Hochdorf und Umgebung

Ausserordentliche Versammlung. der Einwohnergemeinde Belp. Donnerstag, 11. September 2014, 20 Uhr, Dorfzentrum Belp.

Gemeindeordnung. Volksdiskussion vom August

Feuerschutzreglement der Politischen Gemeinde Aadorf

Reglement über die berufliche Vorsorge und die Versicherung der Mitglieder des Stadtrates

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung

Bürgergemeinde Schnottwil

Transkript:

Gemeindeordnung

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 2 von 5 Inhaltsverzeichnis Seite Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung 3 2 Stimmenzähler 3 3 Publikationsorgan 3 4 Gesetzliche Organe 3 5 Wahlmodus 3 6 Zuständigkeiten 3/4 7 Finanzkommission 4 8 Kommissionen 4 9 Versorgungsbetriebe 5 10 Versicherungen 5 11 Inkrafttreten 5

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 3 von 5 Die Einwohnergemeinde Frick erlässt gestützt auf 17 und 18 des Gemeindegesetzes vom 19. Dezember 1978 folgende Gemeindeordnung 1 Protokoll der Gemeindeversammlung Das Protokoll der Gemeindeversammlung wird von der Finanzkommission geprüft und auf ihren Antrag von der nächsten Versammlung genehmigt. 2 Stimmenzähler In der Gemeindeversammlung amten zwei der vier vom Volk gewählten Stimmenzähler. Sind zuwenig oder keine gewählten Stimmenzähler anwesend, wählt die Versammlung vor der Behandlung der Traktanden in offener Abstimmung Ersatzstimmenzähler. 3 Publikationsorgan Als amtliches Publikationsorgan der Gemeinde gilt die Fricktaler Woche. 1) 4 Gesetzliche Organe Auf die gesetzliche Amtsdauer von vier Jahren werden folgende Organe durch Volkswahlen bestellt: a) Fünf Mitglieder des Gemeinderates b) Fünf 2) Mitglieder der Schulpflege c) Fünf Mitglieder der Finanzkommission d) Vier Stimmenzähler e) Drei Mitglieder der Steuerkommission und ein 2) Ersatzmitglied 5 Wahlmodus Alle vom Gesetz vorgeschriebenen Volkswahlen werden durch die Stimmberechtigten an der Urne vorgenommen. 6 Zuständigkeiten 3) 1 Der Gemeinderat ist zuständig für a) den Erwerb von Liegenschaften des Finanzvermögens bis zu einer Summe von 2 Millionen Franken pro Fall b) den Erwerb von anderen Liegenschaften bis zu einer Summe von Fr. 500'000.-- pro Fall 1) Hinweis: Die Fricktaler Woche ist integriert in die Donnerstagsausgabe des Fricktaler Bote 2) Änderung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26. November 2004, angenommen in der Urnenabstimmung vom 27. Februar 2005, rechtskräftig geworden durch Genehmigung des Departements des Innern des Kantons Aargau vom 08. März 2005 3) Fassung Abs. 1 lit. a - c gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 12. Juni 1987, angenommen in der Urnenabstimmung vom 18. Oktober 1987, rechtskräftig geworden durch die regierungsrätliche Genehmigung vom 11. November 1987

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 4 von 5 c) die Erschliessung, Parzellierung und den Verkauf von Liegenschaften des Finanzvermögens in der Bauzone sowie den Tausch von Grundstücken innerhalb der Bauzone oder zwischen der Bauzone und der Kulturlandzone bei wertgleichen Flächen, ferner für den Verkauf oder Tausch von Grundstücken oder Grundstückteilen des Verwaltungsvermögens bis zu einer Fläche von 1000 m 2 d) den Abschluss von Vereinbarungen über Gemeindegrenzen gemäss 4 Abs. 1 des Gemeindegesetzes e) die Wahl der Abgeordneten in die Gemeindeverbände f) die Festsetzung der Sitzungsgelder und Spesenentschädigungen von Kommissionen, Delegierten und Funktionären g) die Bewilligung von Zusatz- und Nachtragskrediten im Ausmass von 1% des veranschlagten Steuerertrages pro Rechnungsjahr h) den Abschluss eines Gemeindevertrages, soweit er lediglich Verwaltungsaufgaben regelt 2 Die Gemeindeversammlung ist zuständig für a) den Abschluss von Rechtsgeschäften im Grundstückverkehr bei Fällen, die weder im Gemeindegesetz noch in der Gemeindeordnung genannt sind b) für die Genehmigung einer vertraglichen Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden auf technischem Gebiet sowie bei gemeinsamer Anschaffung oder Erstellung von Investitionsgütern 3 Im übrigen wird auf die zutreffenden Bestimmungen des Gemeindegesetzes verwiesen. 7 Finanzkommission 1 Die Finanzkommission nimmt bis spätestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung Stellung zum Voranschlag. 2 Die Finanzkommission ist vorgängig zur Stellungnahme einzuladen, wenn a) eine Steuerfussänderung beantragt wird b) die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates in den Grundansätzen geändert werden soll c) Kredite von mindestens Fr. 1'000'000.-- beantragt werden d) Rechtsgeschäfte gemäss 6 Abs. 1 lit. a-c der Gemeindeordnung getätigt werden 1) 8 Kommissionen 1 Die Wahl der Mitglieder der Musikschulkommission erfolgt durch Gemeinderat und Schulpflege. 2 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der gesetzlich vorgeschriebenen Kommissionen. Er kann ausserdem zur Vorbereitung und Antragstellung für besondere Aufgabenbereiche Kommission bestellen. 3 Der Gemeinderat kann den von ihm eingesetzten Kommissionen selbstständige Entscheidungsbefugnisse übertragen. 1) Ergänzung gemäss Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26. November 2004, angenommen in der Urnenabstimmung vom 27. Februar 2005, rechtskräftig geworden durch Genehmigung des Departements des Innern des Kantons Aargau vom 08. März 2005

Gemeindeordnung der Gemeinde Frick Seite 5 von 5 9 Versorgungsbetriebe 1 Die Wasserversorgung ist grundsätzlich Sache der Einwohnergemeinde. Die Gemeindeversammlung erlässt ein Wasserreglement. 2 Die Elektrizitätsversorgung ist dem Aargauischen Elektrizitätswerk in Aarau übertragen. Der Gemeinderat ist ermächtigt, den Vertrag mit dem AEW zu ändern und zu erneuern. 10 Versicherungen 1 Der Gemeinderat schliesst die Personal-, Haftpflicht- und Sachversicherungen für die Gemeinde ab und stellt die Kautionen sicher. 2 Er kann Eigenversicherungen errichten, insbesondere für Schäden, die sonst nicht versichert werden können. Die Mittel hierfür werden mit dem Voranschlag bewilligt. 11 Inkrafttreten Die Gemeindeordnung tritt auf den 1. Juli 1981 in Kraft. Beschlüsse, welche dieser Gemeindeordnung widersprechen, sind aufgehoben. NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Max Müller Der Gemeindeschreiber Peter Schmid Von der Einwohnergemeindeversammlung beschlossen am 28. November 1980 Von der Einwohnergemeinde in der Urnenabstimmung vom 25. Januar 1981 angenommen Vom Regierungsrat des Kantons Aargau genehmigt am 23. Februar 1981