VG Ansbach, Urteil v. 02.02.2017 AN 2 K 16.31331 Titel: Keine Gruppenverfolgung von Frauen im Irak Normenketten: AsylG 3 Abs. 1, 3d Abs. 1 AufenthG 60 Abs. 7 S. 1 Leitsatz: Eine Gruppenverfolgung von Frauen ist im Irak nicht anzunehmen. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Verfolgung wegen des Geschlechts (verneint), Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen nach 60 Abs. 5 AufenthG (verneint), Irak, kurdische Volkszugehörigkeit, Arbeitslosigkeit, Lebensbedingungen, Familienstreitigkeit Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand 1 Die Kläger sind irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und muslimisch-sunnitischen Glaubens. 2 Der Kläger zu 1., geboren am 1972 in, Irak, ist verheiratet mit der Klägerin zu 2., geboren am 1982 in, Irak. Die Klägerinnen zu 3. und zu 4., geboren am 2004 beziehungsweise am 2005 in, sind die Töchter der Kläger zu 1. und zu 2. 3 Die Kläger haben nach eigenen Angaben den Irak am 27. August 2015 verlassen und sind über Griechenland, Mazedonien, Serbien, die Slowakei und Österreich nach Deutschland gereist. Sie sind am 15. September 2015 in die Bundesrepublik eingereist und haben am 23. Dezember 2015 einen Asylantrag gestellt. Bis zu ihrer Ausreise haben die Kläger in Sulaimaniyya gelebt. 4 Im Rahmen der Anhörung gemäß 25 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 28. Juli 2016 zu seinem Verfolgungsschicksal befragt, erklärte der Kläger zu 1.: Er sei im Irak Tagelöhner gewesen und es hätte allgemein keine Arbeit mehr gegeben. Er habe sogar die Miete nicht bezahlen können und er und seine Familie seien von dem Vermieter rausgeschmissen worden. Die Brüder seiner Frau hätten daraufhin gewollt, dass er sich von seiner Frau scheiden lasse. Einer der Brüder sei jeden Tag bei ihnen gewesen und habe laut vor ihrem Haus geschrien, dass er sich von seiner Frau scheiden lasse solle. Ein Freund habe ihm aus Mitleid das Geld für die Flucht nach Deutschland gegeben. Persönlich sei ihm im Irak nichts zugestoßen. Er könne nicht in einen anderen Teil des Iraks umziehen, da es überall keine Arbeit gebe. 5
Die Klägerin zu 2. erklärte im Rahmen ihrer Anhörung nach 25 AsylG am 28. Juli 2015, dass sie ebenfalls Tagelöhnerin sei und in einer Bäckerei Maschinen gereinigt hätte. Sie sei mit ihrem Mann und den Kindern geflohen, da sie keine Arbeit gehabt hätten. Das Geld habe nur gelangt, um die Kinder zu ernähren. Ihre Eltern hätten selber kein Geld. Ihre Brüder hätten nicht gewollt, dass sie arbeite. Ihre Brüder seien auch nicht damit einverstanden gewesen, dass sie Hosen trage und ihren Körper zeige. Sie hätten den Kontakt mit ihr abgebrochen. Ein Bruder habe sie wegen ihrer Kleidung bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe ihm aber gesagt, sie würde sich mit so etwas nicht beschäftigen. Auch ihre Kinder hätten als Mädchen die gleichen Probleme wie sie, da im Irak Frauen unterdrückt würden. Vielleicht werde sie von ihren Brüdern bei einer Rückkehr in den Irak getötet. 6 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2016, den Klägern per Postzustellungsurkunde zugestellt am 27. August 2016, wurden die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), die Anträge auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2) sowie der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3). Im Bescheid wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Darüber hinaus forderte das Bundesamt die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und drohte die Abschiebung - in erster Linie - in den Irak an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). 7 Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen sei und sie nicht als Asylberechtigte anzuerkennen seien, da ihrem Vorbringen weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung, noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal zu entnehmen sei. Bei wohlwollender Betrachtung sei lediglich davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. Stress mit ihren Brüdern hatte. Konkrete Bedrohungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend seien, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, seien nicht erkennbar. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien nicht gegeben. Insbesondere bestehe in Kurdistan-Irak, der Heimatregion der Kläger, kein innerstaatlich bewaffneter Konflikt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Insbesondere ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen komme nicht in Betracht. Die Kläger hätten keine individuellen Gefahren geltend gemacht. Die Umstände, die sie geltend machen, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in vergleichbarer Situation lebten. Die Kläger seien arbeitsfähig und es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht im Stande sein könnten, sich bei einer Rückkehr nach Sulaimaniyya oder anderswo in Kurdistan eine existenzsichernde Grundlage - z.b. durch Gelegenheitsarbeiten oder wieder als Tagelöhner - zu schaffen. Die Kläger seien auch nicht untypisch durch im Herkunftsland verbliebene Angehörige und Freunde von Hilfe und Unterstützung ausgeschlossen. Auch wenn die Brüder der Klägerin zu 2) nicht in Frage kämen, gebe es die Großfamilie der beiden erwachsenen Kläger sowie Freunde, die unterstützend eingreifen könnten. Freunde hätten den Klägern das Geld für die Ausreise gegeben. Anhaltspunkte für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots seien weder vorgetragen worden, noch ersichtlich. 8 Mit Schriftsatz vom 9. September 2016, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, ließen die Kläger Klage erheben und beantragen, 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22. August 2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Flüchtlingseigenschaft nach 3 AsylG, der subsidiäre Schutz nach 4 AsylG und die nationalen Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. 9
Zur Begründung der Klage wurde mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017, eingegangen bei Gericht am 16. Januar 2017, vorgetragen, dass sich vorliegend zumindest ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG ergebe. Für die Kläger bestehe die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Art. 3 EMRK schütze davor, lange Zeit ohne greifbare Perspektive in extremer Armut leben zu müssen und außer Stande zu sein, an Grundbedürfnissen wie Nahrung, Bekleidung und Unterkunft partizipieren zu können. Auch im Bereich der medizinischen und sozialen Fürsorge muss die unabdingbare Grundversorgung gewährleistet sein. Die Kläger hätten im Irak so gut wie keine Möglichkeit mehr gehabt, Geld zu verdienen. Im Jahr 2014 habe sich die Klägerin zu 2. auf Grund einer Bluterkrankung einer ärztlichen Behandlung in Teheran unterziehen müssen, weswegen sich die Familie weiter verschulden habe müssen. Die Klägerinnen zu 3. und zu 4. gehörten als Minderjährige einer besonders schutzwürdigen Gruppe an. Die Kläger könnten sich auch nicht in den Schutzbereich einer Großfamilie zurückziehen. 10 Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 26. September 2016 und beantragt, die Klage abzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte und auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 22. August 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, 113 Abs. 1 VwGO. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß 3 Abs. 1 AsylG, auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von 4 AsylG und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG, 113 Abs. 5 VwGO. 13 Das Gericht nimmt zur Begründung dieses Urteils vorab Bezug auf den ausführlichen und zutreffend begründeten streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, 77 Abs. 2 AsylG. 14 Ergänzend wird, auch unter Berücksichtigung der mündlichen Verhandlung am 2. Februar 2017, noch ausgeführt: Die Kläger sind nicht als Asylberechtigte im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzuerkennen, da sie nach eigenen Angaben über den Landweg in die Bundesrepublik eingereist sind. Gemäß Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG können sich die Kläger daher nicht auf das Asylgrundrecht berufen, da nach momentaner Rechtslage alle an die Bundesrepublik angrenzende Staaten entweder Staaten der Europäischen Union oder sichere Drittstaaten nach Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG i.v.m. Anlage I zu 26a AsylG sind. 15 Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass die Kläger keine Flüchtlinge im Sinne von 3 Abs. 1 AsylG sind. Gemäß 3 AsylG ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 16 Die Kläger habe keine Verfolgungshandlungen im Sinne von 3a AsylG angegeben. Der Streit zwischen den Klägern und den Brüdern der Klägerin ist eine bloße Familienstreitigkeit, die über bloße verbale Angriffe ohnehin nicht hinausgegangen ist. Bei der Klägerin zu 2. beziehungsweise ihren Töchtern ist keine
Verfolgung auf Grund ihres Geschlechts gegeben. Eine Gruppenverfolgung von Frauen ist nach der Auskunftslage (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 10 f.) im Irak, nicht anzunehmen. Gerade in der Herkunftsregion der Klägerin, in Kurdistan-Irak, hat die kurdische Regionalregierung ihre Anstrengungen zum Schutz der Frauen verstärkt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 11). Die Auseinandersetzungen, welche die Klägerin zu 2. mit ihren Brüdern über ihren Lebensstil hat, stellen keinesfalls Handlungen dar, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zudem ist davon auszugehen, dass die kurdischen Behörden der Klägerin zu 2. Schutz vor Angriffen seitens ihrer Brüder bieten würden, vgl. 3d Abs. 1 AsylG. Nach dem Vortrag der Klägerin zu 2. hat die kurdische Polizei gesagt, dass sie sich um solche Dinge nicht kümmert, als die Brüder sie wegen ihrer Kleidung bei der Polizei angezeigt haben. 17 Ein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne von 4 AsylG besteht nicht, da den Klägern in ihrem Herkunftsland, insbesondere in ihrer Herkunftsregion, kein ernsthafter Schaden im Sinne von 4 Abs. 1 AsylG droht. In der Herkunftsregion der Kläger, in Kurdistan-Irak, liegt kein innerstaatlich bewaffneter Konflikt vor. Von einem innerstaatlichen Konflikt im Sinne dieser Vorschrift ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen (EuGH, U.v. 30.1.201 - C-285/12 - juris Rn. 35). Dem Ausländer droht dann ein ernsthafter Schaden auf Grund des Konflikts, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.201 - C-285/12 - juris Rn. 30). Die Kläger haben von 2004 bis zu ihrer Ausreise in Sulaimaniyya gelebt, im Norden der Region Kurdistan-Irak. In dieser Stadt gibt es weder Auseinandersetzungen zwischen der kurdischen Armee und dem IS, noch sind terroristische Anschläge bekannt. 18 Abschiebungsverbote nach 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere ist entgegen der Klagebegründung kein humanitäres Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen. In ganz außergewöhnlichen Fällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse eine erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (EGMR, U.v. 27.5.2008 - Nr. 26565/05, NVwZ 2008, 1334; BVerwG, U.v. 31.1.2013-10 C 15.12 - juris Rn. 25). Ein Abschiebungsverbot aus humanitären Gründen kommt dabei jedoch nur in Betracht, wenn der Gefährdungsgrad sehr hoch ist und eine besondere Ausnahmesituation vorliegt (BayVGH, U.v. 21.11.2014-13a B 14.30285 - juris Rn. 19). Eine solche Ausnahmesituation liegt bei den Klägern nicht vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die wirtschaftliche Situation in Kurdistan-Irak durch den Verfall des Ölpreises, den Kampf gegen den IS und die Aufnahme der hohen Zahl an Binnenflüchtlingen stark verschlechtert hat. Die Kläger zu 1. und 2. sind jedoch beide gesund und arbeitsfähig. Sie haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie bis zu ihrer Ausreise Arbeit als Tagelöhner und als Hilfskraft gefunden haben und von dieser Arbeit ihre beiden minderjährigen Töchter ernähren konnten. Der Kläger zu 1. hat im Irak verschiedene Tätigkeiten auf Baustellen ausgeübt, unter anderem Fliesen verlegt. Das Gericht ist sich bewusst, dass es möglich ist, dass die Kläger bei einer Rückkehr nach Sulaimaniyya nicht durchgehend Arbeit finden. Allerdings begründet der Umstand einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit, auch für eine Familie mit minderjährigen Kindern, keine solche humanitäre Ausnahmesituation, dass ein Abschiebungsverbot nach 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen ist. Auch wenn die Kläger von den Brüdern der Klägerin zu 2. wahrscheinlich keine Hilfe zu erwarten haben, leben noch andere Geschwister der Kläger im Irak und konnten die Kläger bislang nach eigenen Angaben auf die Hilfe von Freunden zurückgreifen. Dass die Kläger - wie in der Klagebegründung angegeben - ohne greifbare Perspektive in extremer Armut leben müssen, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es wahrscheinlich,
dass es den Klägern zu 1. und zu 2. auch zukünftig durch Gelegenheits- und Hilfstätigkeiten gelingen wird, ihre Familie zu versorgen. 19 Die in Ziffer 5) des Bescheides vom 22. August 2016 ausgesprochene Abschiebungsandrohung beruht auf 34 Abs. 1 AsylG i.v.m. 59 AufenthG und ist rechtmäßig, da die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. 20 Die im Rahmen von 11 Abs. 3 AufenthG zu treffende Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß 11 Abs. 3 AufenthG ist nicht zu beanstanden, 114 Satz 1 VwGO. 21 Die Kostenfolge beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß 83b AsylG nicht erhoben.