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Transkript:

Fakultät Handel und Soziale Arbeit Praxisamt Informationen für Praxisanleiterinnen / Praxisanleiter Laut Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik (SozHeilVO) vom 28.01.2013 (Nds.GVBl. S. 38), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16.12.2014 (Nds. GVBI. S. 475) ist für die zweiphasige Ausbildung eine berufspraktische Tätigkeit Voraussetzung zur Erlangung der staatlichen Anerkennung (vgl. 4-12 der VO). Die Dauer des Berufspraktikums richtet sich nach o.g. Verordnung und beträgt für Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten, die ihren Bachelor-Abschluss an der Fakultät Handel und Soziale Arbeit am Campus Suderburg erworben haben, mindestens sechs Monate. Wir freuen uns, dass Sie sich als Ausbildungsstelle zur Verfügung stellen und die Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten in der praktischen Ausbildungsphase dabei unterstützen, die erworbenen theoretischen Fach- und Methodenkompetenzen mit der praktischen Berufskompetenz zu verknüpfen. Praxisanleitung ( 5, Abs. 2 der VO) Die Praxisanleiterin / der Praxisanleiter verfügt über eine staatliche Anerkennung als Sozialarbeiterin / Sozialpädagogin / Sozialarbeiter / Sozialpädagoge und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Tätigkeitsfeld. In Ausnahmefällen kann die Anleitung durch einen Dipl. Pädagogen / Dipl.Heilpädagogen, eine Dipl. Pädagogin / Dipl. Heilpädagogen mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung im entsprechenden Tätigkeitsfeld sowie Erfahrung in der Anleitung von Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialen Arbeit übernommen werden. Eine wichtige Funktion in der berufspraktischen Tätigkeit kommt den Reflexionsgesprächen zwischen Praxisanleiterin / Praxisanleiter und Berufspraktikantin / Berufspraktikanten zu. Diese sollten je nach Bedarf, jedoch mindestens jede zweite Woche durchgeführt und auch im Ausbildungsplan benannt werden. Ausbildungsvertrag und Individueller Ausbildungsplan ( 6, Abs. 1 und 2 der VO) Ausbildungsvertrag Mit der Praktikantin/ dem Praktikanten wird ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen. Die für die Hochschule relevanten Daten tragen Sie bitte in das Formular A2 (Anlage zum Ausbildungsvertrag) ein. Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: 08.12.2015 Seite 1

Der Ausbildungsvertrag muss von der Hochschule genehmigt werden. Bitte reichen Sie das Formular A2 innerhalb eines Monats nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit in dreifacher Ausfertigung in der Hochschule ein. Individueller Ausbildungsplan Mit der Praktikantin / dem Praktikanten wird ein individueller Ausbildungsplan erstellt. Bitte reichen Sie den individuellen Ausbildungsplan innerhalb eines Monats nach Beginn der berufspraktischen Tätigkeit in dreifacher Ausfertigung in der Hochschule ein. Grundsätzlich hat die Hochschule für den individuellen Ausbildungsplan Standards und stellt den Praktikantinnen und Praktikanten nach Anmeldung des Praktikums Informationsmaterial/ Muster für die Gestaltung des individuellen Ausbildungsplans zur Verfügung. Die Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes kann gemeinsam mit der Praktikantin / dem Praktikanten während der Einarbeitungsphase erfolgen und als administrative Tätigkeit in den Ausbildungsplan aufgenommen werden. Einige (vertiefende) Informationen zum individuellen Ausbildungsplan Bitte beachten Sie, dass im Ausbildungsplan neben Ablauf und Abschnitten der berufspraktischen Tätigkeit auch Ziele konkretisiert werden müssen. 1 Lernziele in den praktischen Ausbildungsphasen Für die praktischen Ausbildungsphasen ergeben sich [ ] einige konkretisierbare Lernziele, die nach Art und Umfang des Praktikums sowie nach den Bedingungen innerhalb der ausbildenden Stelle jeweils anders akzentuiert sein können, jedoch eine allgemeine Orientierung bei der Planung und Durchführung von Praktika bieten. Ein Lernziel besteht in der Förderung der Berufskompetenz. Damit ist gemeint: Die komplexe Berufspraxis bei freien und öffentlichen sowie privaten Trägern der sozialen Arbeit systematisch erfahren und zentrale sozialarbeiterische Handlungsvollzüge der jeweiligen Arbeitsfelder erkennen und teilweise einüben; die Adressat/Inn/en der Praxisstelle und ihre gesellschaftlichen, regionalen, materiellen und persönlichen Probleme kennen- und beschreiben lernen, insbesondere auch deren Eigenkräfte erkennen, nutzen und fördern können; Kenntnis über andere im Berufsfeld tätige Institutionen, Dienste und Personen gewinnen; gesetzliche und institutionelle Angebote anwenden, ausschöpfen und verbessern; Mittel und Methoden fachlichen Handelns kennen lernen und erproben; sozialwissenschaftliche Theorien in der beruflichen Praxis überprüfen. 1 Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate an Hochschulen für Soziale Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (2007): Berufliche Qualifizierung in Studium und Praxis. Empfehlungen zur Praxisanleitung in der Sozialen Arbeit http://bagprax.sw.fh-jena.de/data/publikationen/bag/bag_praxisorientierung_februar_2007.pdf, Zugriff am 06.12.12 Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: 08.12.2015 Seite 2

Ein weiteres Lernziel ist die Entwicklung der Berufsidentität. [ ]. Die [ ] Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sollen: in der jeweiligen Praxisstelle die Organisationsstruktur der Institution überschauen und Entscheidungsabläufe und Aufgabenverteilung nachvollziehen können; sich mit beruflichen Rollenträgerinnen und Rollenträgern identifizieren bzw. auseinandersetzen können und Abgrenzungen zu anderen Berufsrollen vornehmen; Standards und berufsethische Prinzipien der Sozialen Arbeit im Vergleich bzw. in Abgrenzung zu anderen Berufsrollen erkennen und danach handeln; das Spannungsfeld zwischen Gesellschaft, Institution und Erwartungen der Klientel erkennen und eigene Handlungsmodelle entwickeln; die Praxisanleitung konstruktiv nutzen, indem Lernprozesse regelmäßig reflektiert und ausgewertet werden, um so die persönliche und professionelle Urteilskraft zu steigern. Schließlich möchten wir die Förderung der Reflexionskompetenz als besonderes Lernziel herausheben, [ ] die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sollen ihre Selbst- und Fremdwahrnehmung weiterentwickeln; sich der Werte und Normen, die dem eigenen Handeln zu Grunde liegen, bewusst werden und deren Bedeutung einschätzen können; in der Lage sein, die Konsequenzen ihres Handelns einzuschätzen. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate hat eine Strukturierungsempfehlung zur Erstellung eines individuellen Ausbildungsplans veröffentlicht 2. 1. Formale Strukturen der Ausbildung Bitte benennen Sie: o Ausbildungsstelle (Praktikumsort) und Träger der Ausbildungsstelle o Name und Qualifikation der Praxisanleiterin / des Praxisanleiter o Name der Praktikantin / des Praktikanten o Dauer des Praktikums von bis o Arbeitszeiten, z. B, Teilzeit- oder Vollzeittätigkeit 2. Fachliche Ausrichtung der ausbildenden Institution 2 Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate an Hochschulen für Soziale Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland (2007): Berufliche Qualifizierung in Studium und Praxis. Empfehlungen zur Praxisanleitung in der Sozialen Arbeit, Anhang 1: Empfehlung zur Erstellung eines Ausbildungsplans. http://bagprax.sw.fh-jena.de/data/publikationen/bag/bag_praxisorientierung_februar_2007.pdf. Zugriff am 06.12.2012. Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: 08.12.2015 Seite 3

Bitte benennen Sie: o gesetzliche Grundlagen, Ziele und Aufgaben der Institution o Adressatengruppen / Adressatinnen Gruppe o Methoden und Arbeitsformen 3. Inhaltliche Elemente der Ausbildung Bitte benennen Sie: o mögliche Aufgaben, Arbeitsschwerpunkte und Lernfelder der Praktikantin/ des Praktikanten o konkrete Lernziele, bezogen auf die zeitliche Struktur des Praktikums [ ] o Formen des Lernens, z. B. durch Hospitation, Beobachtung, Übernahme von bestimmten Aufgaben und Tätigkeiten, Teilnahme an Teamsitzungen und Supervision o Anleitungsformen und Anleitungsinhalte. Bitte beachten Sie: Inhalte des Berufspraktikums sind sowohl Verwaltungstätigkeiten als auch die praktischen Anteile der Sozialen Arbeit. Es besteht die Option einer integrativen Ausbildung (d.h. beide Aspekte sind regelmäßige Arbeitsinhalte) oder einer zeitlich unterteilten Ausbildung (mit getrennten Arbeitshinhalten). Bitte benennen Sie im Ausbildungsplan sowohl die praktischen Anteile als auch administrativen Tätigkeiten im jeweiligen Arbeitsfeld. Häufig bestehen Fragen zu Inhalten der administrativen Tätigkeiten, nachfolgend einige Beispiele als Formulierungshilfen: Erwerb von Kenntnissen über: Organisation der Einrichtung (Zuständigkeiten, Kompetenzen, Kommunikationsstrukturen) zugrundeliegende gesetzlichen Grundlagen der Einrichtung Vorschriften zum Datenschutz und Schweigepflicht Finanzierung, Haushaltpläne Dokumentationsformen (Akten, EDV) Einarbeitung in das EDV-System Verschiedene Dokumentationstechniken (z. B. Aktenvermerke) Schreiben von Berichten, Protokollen, Gutachten, Stellungnahmen Bearbeitung von Anträgen Anwendung von gesetzlichen Grundlagen (Gesetzestexte, Verordnungen) z. B. bei der Erstellung von Bescheiden Erstellung von Hilfeplänen Zusammenarbeit mit anderen Dienstgruppen, Abteilungen, Organisationen Teilnahme an Besprechungen, z. B. Dienstbesprechungen Protokollführung Entwicklung von Konzepten Durchführung von Projekten Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: 08.12.2015 Seite 4

Begleitende Lehrveranstaltungen ( 7 der VO) Die Teilnahme an berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen mit einem Umfang von 8 Zeitstunden je Praktikumsmonat ist nachzuweisen. Über das Semester verteilt werden Vorbereitungsveranstaltungen zum Berufspraktikum angeboten. Der Besuch einer Vorbereitungsveranstaltung ist vorgeschrieben. Der Besuch einer Studientagsgruppe ist verpflichtend. Bei einer Dauer des Berufspraktikums von 6 Monaten sind 3 Studientage, bei einer Dauer von 12 Monaten sind 6 Studientage zu besuchen. Die weiteren Lehrveranstaltungen können aus dem Angebot von berufsbegleitenden Lehrveranstaltungstagen sowie aus dem Kursangebot der Fakultät Handel und Soziale Arbeit (nach Absprache mit der jeweiligen Dozentin / dem jeweiligen Dozenten) ausgewählt werden. Fortbildungsveranstaltungen, die außerhalb der Hochschule besucht werden, können ggf. auf Antrag zusätzlich angerechnet werden. Der Antrag ist im Vorfeld schriftlich und unter Beilage des Fortbildungsprogramms zu stellen. Die Genehmigung einer außerhochschulischen Veranstaltung als Fortbildung setzt voraus, dass ihr Gegenstand ein Themenfeld der Sozialen Arbeit ist und die Referentin/ der Referent über eine entsprechende Qualifikation verfügt. Bis zu höchstens 25% der zu besuchenden Lehrveranstaltungen können ggf. durch Fortbildungen ersetzt werden. Berufspraktikantinnen / Berufspraktikanten sind für die begleitenden Lehrveranstaltungen freizustellen. Sollte, im Ausnahmefall, eine Veranstaltung am Wochenende angeboten werden, besteht kein Anspruch auf eine Freistellung in der darauffolgenden Woche. Der Besuch von berufsbegleitenden Lehrveranstaltungen ist an einer anderen Hochschule im Studiengang der Sozialen Arbeit / Sozialpädagogik auf Antrag möglich. Der Antrag ist einen Monat vor Beginn dem Praxisamt zur Genehmigung vorzulegen. Dem Antrag muss ein Nachweis beigefügt werden, aus dem Inhalte und Umfang der zu besuchenden Lehrveranstaltungen hervorgehen. Praktikumsbeurteilungen ( 8 Abs. 1 der VO) Die Zulassung zum Kolloquium erfordert neben der berufspraktischen Tätigkeit zwei Praktikumsbeurteilungen (zur Mitte und zum Ende der Ausbildung). Hieraus soll insbesondere hervorgehen, ob die Praktikantin/der Praktikant das Ausbildungsziel gemäß Ausbildungsplan erreicht hat und (mit der zweiten Beurteilung) ob die berufspraktische Tätigkeit erfolgreich beendet wurde. Auch hier wurden von der Bundesarbeitsgemeinschaft der Praxisämter/-referate Empfehlungen für Beurteilungen gegeben: Die Beurteilung erfolgt schriftlich und wird mit der Praktikantin / dem Praktikanten erörtert. Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: 08.12.2015 Seite 5

Es sollen nicht nur bereits vorhandene Stärken benannt werden, sondern in konstruktiver Form auch Schwächen, damit an deren Behebung zielgerichtet weitergearbeitet werden kann. 3 Erste Praktikumsbeurteilung Die erste Beurteilung wird nach der Hälfte des Praktikums erstellt. Zur Vereinfachung erfolgt die erste Beurteilung auf dem Formblatt P1 (Erste Praktikumsbeurteilung). Die erste Praktikumsbeurteilung ist der Hochschule zur Mitte des Praktikums zuzusenden. Zweite. Praktikumsbeurteilung Die zweite (ausführliche) Beurteilung wird zum Ende des Berufspraktikums erstellt und soll der Hochschule spätestens einen Monat nach Ende des Berufspraktikums vorliegen. Bitte stellen Sie der Beurteilung das Formblatt P2 (Zweite Praktikumsbeurteilung) vorweg. Folgende Aspekte sollen in der zweiten Beurteilung enthalten sein: 4 Im Hinblick auf Gestaltung und Verlauf der praktischen Ausbildungsphase: o Auf die Rahmenbedingungen, unter denen die praktische Ausbildung absolviert wurde; o auf die im Ausbildungsplan festgelegten organisatorische Strukturen (Arbeitsfeld, Zeiten) einschließlich möglicher Veränderungen und Ergänzungen; o auf besondere Aufgabenstellungen und Situationen während der praktischen Ausbildungsphase; o auf die Formen der Praxisanleitung. Im Hinblick auf die Praktikantinnen/ Praktikanten: o Kenntnisse und Fertigkeiten und deren Umsetzung in praktisches Handeln o auf die Fähigkeit und Bereitschaft zur Aufnahme und Verarbeitung von Informationen; o auf die Beziehungsgestaltung zu Adressatinnen/ Adressaten, den Umgang mit Einzelnen und/oder Gruppen; o auf die Fähigkeit zur Problemerkennung und deren fachlicher Einordnung und Beurteilung; o auf den Zugang zu Handlungskonzepten und zur methodischen Strukturierung; o auf die administrativen Kompetenzen; o auf den festgestellten Lernfortschritt; o auf den offenkundigen Lernbedarf. Im Hinblick auf eine zusammenfassende Bewertung des Verlaufs der praktischen Ausbildungsphase: o Gesamteindruck der beruflichen Persönlichkeit; 3 ebd., Anhang 2. Empfehlungen zur Beurteilung von praktischen Ausbildungsphasen 4 ebd., Anhang 2: Empfehlungen zur Beurteilung von praktischen Ausbildungsphasen. Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: 08.12.2015 Seite 6

o Aussage über die berufliche Eignung, insbesondere der Fähigkeiten und Entwicklungsmöglichkeiten. Praxisbericht ( 8, Abs. 2 der VO) Von der Praktikantin / dem Praktikanten ist ein Praxisbericht zu erstellen. Dieser wird von der Ausbildungsstelle, mit beigefügtem Formular P3 (Sichtvermerk Praxisbericht), der Hochschule spätestens einen Monat vor dem Kolloquium in doppelter Ausfertigung zugesandt. Die Hochschule beurteilt den Praxisbericht mit bestanden oder nicht bestanden. Bei einem nicht-bestandenen Praxisbericht darf die Berufspraktikantin / der Berufspraktikant diesen einmal nachbessern. Erkrankung und Ausfallzeiten der Berufspraktikantin / des Berufspraktikanten Erkrankt die Berufspraktikantin / der Berufspraktikant, so sind die vorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bei der Ausbildungsstelle einzureichen. Bitte informieren Sie die Hochschule in dem Fall, wenn durch die Anzahl der Ausfalltage eine Verlängerung der Ausbildungszeit angezeigt ist. Eine Verlängerung des Berufspraktikums muss erfolgen, wenn die Ausfallzeit bei einem sechsmonatigen Vollzeitpraktikum 10 Arbeitstage und bei einem 12monatigen Vollzeitpraktikum 20 Arbeitstage überschreitet. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die Grenze für Ausfallzeiten je nach Vertragslage errechnet und erhöht. Sollte ein Termin einer Studientagsgruppe wegen Erkrankung nicht besucht werden können, ist dieses der Hochschule unverzüglich mitzuteilen und der Hochschule ein ärztliches Attest vorzulegen. Fehlzeiten, die darüber hinausgehen, werden nicht berücksichtigt. Kolloquium ( 9 bis 12 der VO) Das Kolloquium erfolgt frühestens drei Wochen vor Ende der berufspraktischen Tätigkeit. Die Ausbildungsstelle hat die Kandidatin / den Kandidaten für den Termin freizustellen. Verlängerung der berufspraktischen Tätigkeit Es kann u. U. vorkommen, dass die berufspraktische Tätigkeit verlängert werden muss. Eine Verlängerung ist vorgeschrieben, wenn die Anzahl der Fehltage überschritten (s.o.) oder die berufspraktische Tätigkeit nicht erfolgreich abgeleistet wurde ( 4, Abs. 6). Eine Verlängerung kann erfolgen, wenn Formular A2 und der individuelle Ausbildungsplan nicht fristgerecht eingereicht werden. Ist absehbar, dass das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist ( 4, Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: 08.12.2015 Seite 7

Abs. 5, Satz 2) kann die Hochschule ebenfalls eine längere Dauer der berufspraktischen Tätigkeit festlegen. Bitte nehmen Sie bei Rückfragen oder Problemen zeitnah Kontakt mit dem Praxisamt am Campus Suderburg auf und informieren uns rechtzeitig, wenn absehbar ist, dass das Erreichen des Ausbildungszieles in Gefahr ist. Bitte senden Sie alle Unterlagen stets an folgende Adresse: Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften Fakultät Handel und Soziale Arbeit Praxisamt Herbert-Meyer-Str. 7 29556 Suderburg Kontakt und Auskunft: Astrid Plickat Dipl. Sozialarbeiterin / Dipl. Sozialpädagogin Beauftragte für das Berufspraktikum Tel.: 05826-988-63510 Informationen für PraxisanleiterInnen, Stand: 08.12.2015 Seite 8