Eine detailliertere rechtliche Würdigung der Stadt Bielefeld ist als Anlage beigefügt.

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Transkript:

Postfach 12 03 15 10593 Berlin Vorbericht für die 153. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Familie des Deutschen Städtetages am 24./25. September 2009 in Brüssel Straße des 17. Juni 112 10623 Berlin 14.08.2009/rei Telefon +49 30 37711-0 Durchwahl 37711-420 Telefax +49 30 37711-409 E-Mail uda.bastians@staedtetag.de Bearbeitet von Dr. Uda Bastians-Osthaus Aktenzeichen 50.20.30 D Umdruck-Nr. G 4191 TOP 10: Verschiedenes a) Anrechnung von Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit als Einkommen im SGB XII und SGB II Die Stadt Bielefeld bittet um Diskussion der unterschiedlichen Regelungen über die Anrechnung von Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit im SGB XII und SGB II. Im SGB XII sind allgemeine Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlicher Tätigkeit regelmäßig als Einkommen im Sinne des 82 zu berücksichtigen. Es findet lediglich eine Einkommensbereinigung nach 82 Abs. 2 SGB XII statt, danach werden Steuern, Beiträge zu Versicherungen, die notwendigen Ausgaben und das Arbeitsförderungsgeld vom Einkommen abgezogen. Daneben ist nach 82 Abs. 3 bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und der Grundsicherung im Alter ein Betrag von 30 % des Einkommens abzusetzen. Nach den Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit zur Einkommensanrechnung ( 11 SGB II) werden Aufwandsentschädigungen im Rahmen Sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten und im Rahmen des Modellprogramms Generationsübergreifende Freiwilligendienste bis zur Höhe der in 3 Nr. 26 EStG definierten Übungsleiterpauschale nicht angerechnet, da sie zu zweckbestimmten Einnahmen gehören, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II/Sozialgeld dienen. Damit sind die Bezieher von SGB II-Leistungen hinsichtlich der Anrechnung von Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten besser gestellt als die Bezieher von SGB XII-Leistungen. Eine detailliertere rechtliche Würdigung der Stadt Bielefeld ist als Anlage beigefügt. Die Mitglieder des Ausschusses für Soziales, Jugend und Familie werden um Diskussion gebeten, ob gefordert werden soll, die Regelungen im SGB II analog auf das SGB XII zu übertragen und gegenüber dem Gesetzgeber eine entsprechende Angleichung zu fordern. Anlage Straße des 17. Juni 112, D-10623 Berlin; Postfach 12 03 15, D-10593 Berlin Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Avenue des Nerviens 9 31, B-1040 Bruxelles Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Lindenallee 13 17, D-50968 Köln ; Postfach 51 06 20, D-50942 Köln Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Bankverbindung: Stadtsparkasse Köln Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) Internet: http://www.staedtetag.de

Postfach 12 03 15 10593 Berlin Vorbericht für die 153. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Jugend und Familie des Deutschen Städtetages am 24./25. September 2009 in Brüssel Straße des 17. Juni 112 10623 Berlin 29.07.2009/rei Telefon +49 30 37711-0 Durchwahl 37711-420 Telefax +49 30 37711-409 E-Mail uda.bastians@staedtetag.de Bearbeitet von Dr. Uda Bastians-Osthaus Aktenzeichen 50.12.20 D Umdruck-Nr. G 4169 TOP 10: Verschiedenes b) Verfassungsrechtliche Fragen des Schulstarterpakets nach 28 a SGB XII Die Stadt Frankfurt am Main hat die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des neuen 28 a SGB XII hinterfragt, der mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) eingeführt wurde. Er sieht die Einführung einer zusätzlichen Sozialhilfeleistung für den Schulbedarf in Höhe von 100 pro Jahr vor. Die verfassungsrechtlichen Bedenken machen sich an Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 Grundgesetz fest, da dort ein absolutes Verbot der Aufgabenzuweisung auf die kommunale Ebene vorgesehen ist. Der Begriff der Aufgabe in Artikel 84 Grundgesetz ist zwar noch nicht abschließend geklärt, jedoch stellt 28 a SGB XII zumindest eine Aufgabenerweiterung dar, die nach der Auffassung der Hauptgeschäftsstelle auch vom Aufgabenübertragungsverbot umfasst ist. Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben sind wir an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit der Bitte herangetreten, uns eine verfassungsrechtliche Einschätzung des zuständigen Ministeriums zu übermitteln. Bedauerlicherweise liegt uns trotz Nachfragen bis zum heutigen Tag noch keine Stellungnahme vor. Obschon die Einführung der zusätzlichen Leistungen für die Schule grundsätzlich begrüßt wird, stellt sich jedoch die Frage, ob hier die verfassungsrechtlichen Bedenken überwiegen oder ob diese Leistungen angesichts der geringen Empfängerzahlen im SGB XII toleriert werden kann. Die Mitglieder des Ausschusses für Soziales, Jugend und Familie werden um Kenntnisnahme und Beratung gebeten. Anlage Straße des 17. Juni 112, D-10623 Berlin; Postfach 12 03 15, D-10593 Berlin Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Avenue des Nerviens 9 31, B-1040 Bruxelles Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Lindenallee 13 17, D-50968 Köln ; Postfach 51 06 20, D-50942 Köln Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Bankverbindung: Stadtsparkasse Köln Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) Internet: http://www.staedtetag.de

Deutscher Städtetag Postfach 12 03 15 10593 Berlin Bundesministerium für Arbeit und Soziales Frau Abteilungsleiterin Erika Huxhold Wilhelmstraße 49 10117 Berlin Ernst-Reuter-Haus Straße des 17. Juni 112 10623 Berlin 23.02.2009/rei Telefon +49 30 37711-0 Durchwahl 37711-420 Telefax +49 30 37711-409 E-Mail uda.bastians@staedtetag.de Bearbeitet von Dr. Uda Bastians-Osthaus Aktenzeichen 50.12.00 D Zusätzliche Leistungen für die Schule, 28 a SGB XII Sehr geehrte Frau Huxhold, mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) ist der neue 28 a SGB XII eingefügt worden, der die Einführung einer zusätzlichen Sozialhilfeleistung für die Schule von 100 pro Jahr bis zur Jahrgangsstufe 10 vorsieht. Aus sozialpolitischer Sicht begrüßt auch der Deutsche Städtetag die Einführung einer derartigen Leistung. Gleichwohl sind bei uns verfassungsrechtliche Bedenken an 28 a SGB XII entstanden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken machen sich an Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 GG fest, da dort ein absolutes Verbot der Aufgabenzuweisung auf die kommunale Ebene vorgesehen ist. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 20. Dezember 2007 (Aktenzeichen 2 BvR 2434/04, Rz 135) festgehalten. Der Begriff der Aufgabe in Artikel 84 GG ist zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch stellt 28 a SGB XII zumindest eine Aufgabenerweiterung dar, die unserer Auffassung nach vom Aufgabenübertragungsverbot umfasst ist. Vor diesem Hintergrund wird in unserer Mitgliedschaft die Frage diskutiert, aus prinzipiellen Gründen - trotz der sozialpolitisch sinnvollen Einführung der Leistung - eine Verfassungsbeschwerde zu erheben. Im Rahmen unserer Meinungsbildung wäre es jedoch sehr hilfreich und wünschenswert, die verfassungsrechtliche Einschätzung des federführenden Ministeriums über den neuen 28 a SGB XII in den Entscheidungsfindungsprozess einbeziehen zu können. Straße des 17. Juni 112, D-10623 Berlin; Postfach 12 03 15, D-10593 Berlin Telefon +49 30 37711-0 Telefax +49 30 37711-999 Avenue des Nerviens 9 31, B-1040 Bruxelles Telefon +32 2 74016-20 Telefax +32 2 74016-21 Lindenallee 13 17, D-50968 Köln ; Postfach 51 06 20, D-50942 Köln Telefon +49 221 3771-0 Telefax +49 221 3771-128 Bankverbindung: Stadtsparkasse Köln Konto 30 202 154 (BLZ 370 501 98) Internet: http://www.staedtetag.de

- 2 - Mit Blick auf die Jahresfrist des 93 Abs. 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz wäre eine zeitnahe Antwort wünschenswert. Für Ihre Bemühungen bedanken wir uns im Voraus. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Verena Göppert