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Transkript:

4 L 98/15.MZ Veröffentlichungsfassung! VERWALTUNGSGERICHT MAINZ BESCHLUSS In dem Verwaltungsrechtsstreit des Herrn A., A-Straße, A-Stadt, - Antragsteller - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, g e g e n das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Präsidenten des Polizeipräsidiums Mainz, Valenciaplatz 2, 55118 Mainz, - Antragsgegner - w e g e n Bewerbung um eine Beförderungsstelle, hier: Antrag nach 123 VwGO

- 2 - hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 25. März 2015, an der teilgenommen haben beschlossen: Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Freimund-Holler Richter am Verwaltungsgericht Schmitt Richterin am Verwaltungsgericht Riebel Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren in das Auswahlverfahren des Beförderungsgeschehens 2015 einzubeziehen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihn vorläufig in das Auswahlverfahren des Beförderungsgeschehens 2015 einzubeziehen, ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Nach 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.v.m. 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Hinsichtlich des hier allein zu sichernden Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers besteht ein Anordnungsgrund. Zwar steht die Beförderung eines Dritten, welche zur Vereitelung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers führen würde, nicht unmittelbar bevor. Der Anordnungsgrund ist jedoch daraus herzuleiten, dass der Antragsteller von vornherein vom Auswahlverfahren ausgeschlossen worden ist und daher vom Antragsgegner keine Mitteilung mehr über Abschluss und Ergebnis des Auswahlverfahrens erhalten wird, wie der Antragsgegner auf telefonische Anfrage des Gerichts bestätigt hat. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gewährleistet, dass der Antragsteller rechtzeitig einstweiligen Rechtsschutz zur Sicherung seines Bewerbungsverfahrensan- - 3 -

- 3 - spruchs erreichen kann. Daher muss bereits jetzt einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden, und zwar in Form der vorläufigen Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Jeder Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung um eine Beförderungsstelle eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete rechtsfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft ist. So ist es hier. Der Antragsgegner hat den Antragsteller bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung vom Beförderungsgeschehen ausgeschlossen, weil gegen den Antragsteller eine disziplinarrechtliche Geldbuße verhängt worden ist. Die insoweit vom Antragsgegner herangezogene Vorschrift des 112 Abs. 1 Landesdisziplinargesetz LDG rechtfertigt dieses Vorgehen des Antragsgegners jedoch nicht. Ein Bewerber um ein Beförderungsamt kann nur dann bereits vom eigentlichen Auswahlverfahren ausgeschlossen werden, wenn eine Beförderung unter keinen Umständen in Betracht kommen kann, sei es weil ein Beförderungsverbot besteht, sei es weil der Beamte etwa im Hinblick auf ein Anforderungsprofil ein gefordertes Merkmal nicht erfüllt. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor. Insbesondere kann ein derartiges, von vornherein durchschlagendes Beförderungshindernis nicht aus 112 Abs. 1 LDG hergeleitet werden. Gemäß der genannten Vorschrift darf eine Geldbuße nach drei Jahren bei Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). Im Umkehrschluss folgt daraus, dass während der noch laufenden Frist die Geldbuße berücksichtigt werden darf. Eine dreijährige Beförderungssperre als absoluter Ausschlussgrund kann daraus schon vom Wortlaut her jedoch nicht gefolgert werden. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber Beförderungsverbote im Disziplinargesetz ausdrücklich geregelt hat, nämlich hinsichtlich der Kürzung der Dienstbezüge (vgl. 6 Abs. 2 Satz 1 LDG) sowie hinsichtlich der Zurückstufung (vgl. 7 Abs. 3 Satz 1 LDG; was die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst angeht, erübrigt sich eine - 4 -

- 4 - diesbezügliche Regelung ohnehin). Für diese am wenigsten einschneidenden Disziplinarmaßnahmen Verweis und Geldbuße hat der Gesetzgeber jedoch gerade kein Beförderungsverbot normiert. Für diese Disziplinarmaßnahmen verbleibt es allein bei der Möglichkeit ihrer Berücksichtigung gemäß 112 Abs. 1 LDG, was ein erhebliches Minus gegenüber dem Beförderungsverbot darstellt und damit auch nicht als absoluter Ausschlussgrund im Hinblick auf das Beförderungsgeschehen angesehen werden kann. Berücksichtigung kann die Disziplinarmaßnahme demgemäß also noch nicht im Vorfeld der Auswahlentscheidung, sondern allein bei der Auswahlentscheidung selbst finden. Dem Dienstherrn verbleibt danach die Möglichkeit, die Geldbuße bei der eigentlichen Auswahlentscheidung zu berücksichtigen, mithin die Disziplinarmaßnahme als Kriterium neben anderen in die Auswahlentscheidung einfließen zu lassen. Dies kann je nach Einzelfall dazu führen, dass das Kriterium der Disziplinarmaßnahme etwa angesichts eines deutlichen Qualifikationsvorsprungs des Beamten gegenüber den Mitbewerbern zurücktritt oder aber so im Vordergrund steht, dass das Beförderungsbegehren erfolglos bleibt. Ein absoluter Ausschlussgrund, der bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung durchschlägt, könnte allenfalls dann noch angenommen werden, wenn im Zusammenhang mit der Geldbuße oder dem Verweis besondere Umstände vorliegen, die im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zwingend zur Annahme einer absoluten Beförderungsunwürdigkeit führen würden. Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor (vgl. im Übrigen auch VG Neustadt /Weinstraße, Beschluss vom 2. Juli 2013 1 L 359/13.NW ). Was den Einwand des Antragsgegners betrifft, dass sich der Dienstherr in Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setzen würde, wenn er einen Beamten beförderte oder in sonstiger vergleichbarer Weise förderte und damit die Befähigung und Eignung des Betreffenden für eine höherwertige Verwendung bejahte, obwohl er zuvor Anlass hatte, die Amtsführung oder das persönliche Verhalten des Betreffenden in seinem bisherigen Status zu beanstanden, so greift dieser Rechtsgedanke nur während des noch laufenden Disziplinarverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1987 6 C 32.85, ZBA 1990, 22). Da vorliegend - 5 -

- 5 - das Disziplinarverfahren des Antragstellers abgeschlossen ist, besteht auch unter diesem Gesichtspunkt kein absoluter Ausschlussgrund. Nach alledem liegt unter dem Gesichtspunkt der verhängten Geldbuße kein Grund vor, den Antragsteller von vornherein von dem Auswahlverfahren auszuschließen. Der Antragsgegner darf wie dargelegt - die Geldbuße aber sehr wohl bei der eigentlichen Auswahlentscheidung berücksichtigen. Zu welchem Ergebnis der Antragsgegner nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte dann kommen wird, ist offen. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert folgt aus 53, 52 Abs. 2 GKG. - 6 -

- 6 - RMB 021 Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 B-Stadt; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 B-Stadt) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Beschwerdegericht eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, schriftlich oder in elektronischer Form einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. Die Einlegung und die Begründung der Beschwerde müssen durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des 67 VwGO vertretungsgefugte Person oder Organisation erfolgen. Gegen die Streitwertfestsetzung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116 B-Stadt; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 B-Stadt) schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, eingeht. Die elektronische Form wird durch eine qualifiziert signierte Datei gewahrt, die nach den Maßgaben der Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten vom 9. Januar 2008 (GVBl. S. 33) in der jeweils geltenden Fassung zu übermitteln ist. gez. Dr. Freimund-Holler gez. Schmitt gez. Riebel