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Transkript:

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Burkhard Kofler Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I-39042 Brixen/Bressanone (BZ) Tel. +39 0472 069 999 Fax +39 0472 069 988 info@tauber.bz.it www.tauber.bz.it Steuer- und MwSt.-Nr./Cod. Fisc. e Part. IVA 02614190219 An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler Brixen, 17.02.2009 / mk Rundschreiben Konjunkturpaket - verschiedene Maßnahmen Das im November l.j. mit Notverordnung erlassene sogenannte Anti-Krisen Paket 1 ist Ende Jänner vom Parlament mit verschiedenen Änderungen 2 endgültig ratifiziert worden. Die Änderungen sind nun mit 29. Januar 2009 in Kraft getreten sind. Mit Hilfe dieses Paketes soll laut Aussagen der Regierung den negativen Auswirkungen der derzeitigen Wirtschaftskrise entgegengewirkt werden. Unter dem steuerlichen Gesichtspunkt bringt die Notverordnung jedoch keine größeren Entlastungen für die Unternehmen mit sich. Im Folgenden möchten wir einen Überblick über die wichtigsten für Untenehmen relevante Neuerungen geben. Abzugsfähigkeit der IRAP 3 Abzugsfähigkeit IRAP der Vorjahre Die Wertschöpfungssteuer IRAP konnte bisher von der Einkommenssteuer (Ires bzw. Irpef) nicht in Abzug gebracht werden. Ab der Steuerperiode 2008 ist die IRAP im Ausmaß von 10 Prozent der bezahlten Steuer als Aufwand von den Einkommensteuern abzugsfähig. Das erwähnte Ausmaß gilt als Pauschalierung für den Anteil der IRAP, der die Personalkosten und die Zinsen betrifft. Um den beschränkten Abzug anwenden zu können, gilt daher als Voraussetzung, dass in der betreffenden Steuerperiode Personalkosten oder Schuldzinsen getragen wurden. Nachdem es sich um die Abzugsfähigkeit einer Steuer handelt, gilt das allgemeine Kassaprinzip, d.h. dass der Zeitpunkt der Zahlung ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit ist und nicht die wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Geschäftsjahr. Die Abzugsfähigkeit der IRAP gilt auch rückwirkend und zwar für die in den letzten 4 Jahren zu viel gezahlte Einkommenssteuer auf die jetzt nachträglich abzugsfähigen 10 % der IRAP. Hierzu ist ein eigener elektronischer Erstattungsantrag einzureichen, dessen Modalitäten und Fristen noch mit einem eigenen Dekret genehmigt werden müssen. In der Praxis wird die 1 Decreto anticrisi DL Nr. 185 vom 29. November 2008 2 Umwandlungsgesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009 3 Art. 6 des DL 185/2008 F:\Organisation\Rundschreiben Mandanten\Rundschreiben Homepage\2009\R02 Konjunkturpaket 090217.doc Seite 1 von 6

nachträgliche Abzugsfähigkeit der IRAP durch eine Neuberechnung der bereits abgegebenen Steuererklärungen gewährt, mittels welcher in der Regel ein Steuerguthaben (Ires oder Irpef) entsteht. Für dieses Guthaben kann um Rückerstattung angesucht werden. Es ist allerdings abzuwägen, ob sich im konkreten Fall die Neuberechnung auch lohnt, da z.b. bei Personengesellschaften aufgrund der Transparenzbesteuerung jeder Gesellschafter die Neuberechnung vornehmen und entsprechend einen Erstattungsantrag einreichen muss. Die im Staatshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel für die Rückerstattung sind zudem beschränkt und die Auszahlung soll in der Reihenfolge der eingereichten Anträge erfolgen. Somit kann die Auszahlung unter Umständen auch erst in den nächsten Jahren erfolgen. Aufwertung Immobilien 4 Das Konjunkturpaket sieht eine wahlweise Aufwertung für die Immobilien vor. Im Unterschied zu den Aufwertungsgesetzen der letzten Jahre kann die Aufwertung auch nur für handelsrechtliche Zwecke ohne Entrichtung von Ersatzsteuern erfolgen. Die Aufwertung kann von all jenen Unternehmen vorgenommen werden, welche den Jahresabschluss nicht nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) abfassen. Obwohl laut Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nur italienische Kapital- und Personengesellschaften als Begünstigte angeführt sind, ist aufgrund eines Verweises auf vorherige Aufwertungsgesetze davon auszugehen, dass auch Betriebsstätten ausländischer Unternehmen und ansässige Einzelunternehmer in den Anwendungsbereich der Bestimmung fallen. Gegenstand der Aufwertung sind Immobilien mit Ausnahme der Baugrundstücke und jener Immobilien, die Gegenstand der eigenen Tätigkeit sind. Mit Letzteren sind die Immobilien der Bauunternehmen und der Bauträger gemeint, für welche die Liegenschaften zum Umlaufvermögen zählen. Die Aufwertung erfolgt im Allgemeinen im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008. Bei abweichendem Geschäftsjahr ist auf den Abschluss für das erste nach dem 31. Dezember 2007 begonnenen Geschäftsjahr abzustellen. Die Liegenschaften müssen sich bereits im Anlagevermögen des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 befunden haben und sie müssen auch in der Bilanz 2008 noch vorhanden sein. Die Aufwertung muss zwingend alle Immobilien der gleichen Kategorie umfassen, wobei einheitlich die gleichen Bewertungsansätze zu verwenden sind. Es werden diesbezüglich nur zwei Kategorien festgelegt und zwar abschreibbare und nicht abschreibbare Immobilien (z.b. Wohngebäude). Die Aufwertung ist in eine eigene Aufwertungsrücklage einzustellen, die sich außer bei einer rein handelsrechtlichen Aufwertung - unter Steueraussetzung befindet. Die Aufwertung kann auch steuerlich anerkannt werden: Es ist dann eine Ersatzsteuer in Höhe von 7 Prozent für abschreibbare Immobilen und 4 Prozent für nicht abschreibbare Immobilien geschuldet Der höhere steuerliche Wertansatz (z.b. für Abschreibungen) gilt aber erst ab dem fünften Folgejahr (in der Regel ab 2013); für den Verkauf sogar erst ab dem sechsten Jahr (in der Regel ab 2014). Durch Zahlung weiterer 10 Prozent kann auch die Aufwertungsrücklage freigestellt werden, d.h. die Rücklage ist dann nicht mehr unter Steueraussetzung. Mit einer weiteren Notverordnung vom 6. Februar 2009 5, welche bereits in Kraft getreten ist, jedoch 4 Art. 15, Abs. 16 bis 23 des DL 185/2008 Seite 2 von 6

Sonstige Aufwertungen bzw. Freistellungen noch innerhalb 60 Tagen in ein Gesetz umgewandelt werden muss, sind die Prozentsätze für die Ersatzsteuer auf die Aufwertung nochmals reduziert worden, und zwar: 3 Prozent für abschreibbare Immobilen und 1,5 Prozent für nicht abschreibbare Immobilien. Die Aufwertung kann auch nur handelsrechtlich und ohne Entrichtung von Ersatzsteuern erfolgen. Die Aufwertung ist dann jedoch steuerlich nicht anerkannt und man hat bei Abschreibungen und Veräußerungsgewinn aufgrund der unterschiedlichen Wertansätze zwischen Handels- und Steuerbilanz immer zweigleisig zu verfahren. Die rein handelsrechtliche Aufwertung kann interessante Vorteile ergeben: Es entsteht eine bessere Vermögensausstattung bzw. eine Erhöhung der Eigenkapitalquote. Dies kann unter anderem Vorteile in Bezug auf Kreditvergaben bringen sowie Eigenkapital zur Abdeckung von etwaigen Verlusten bilden. Zusätzlich sind auch noch folgende Aufwertungen möglich: - Immaterielle Anlagen 6 : Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen in Folge von Umstrukturierungen betreffend Firmenwert, Markenrechte und andere immaterielle Vermögenswerte können durch Zahlung einer Ersatzsteuer von 16 Prozent freigestellt werden. Im Gegenzug erzielt man eine Verkürzung der steuerlichen Abschreibungsdauer der freigestellten Wertdifferenz auf neun Jahre. - Umstrukturierungen 7 : Eine Angleichung verschiedener handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertansätze ist auch für all jene Unternehmen möglich, bei denen sich Wertdifferenzen aus früheren Umstrukturierungen (Einbringungen, Verschmelzungen, Spaltungen) ergeben haben. Die Angleichung erfolgt durch Bezahlung einer Ersatzsteuer in Höhe der ordentlichen Steuersätze. Somit ist diese Bestimmung nur in Ausnahmefällen interessant. - Der Hauptteil der Aufwertungsbestimmung betrifft Gesellschaften, welche den Jahresabschluss nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IAS/IFRS) abfassen 8. Diese können Wertunterschiede zwischen dem handelsrechtlichen und dem steuerrechtlichen Wertansatz durch eine Ersatzsteuer von 16 % ausgleichen. Energiesparmaßnahmen Der Steuerabsetzbetrag von 55 % für Energiesparmaßnahmen an bestehenden Gebäuden von 55 % Steuerabsetzbetrag 9 Unternehmen und Privatpersonen bleibt im Wesentlichen unverändert. Die in der ersten Fassung der Notverordnung vorgesehenen Einschränkungen werden großteils wieder abgeschafft. Für die im Jahr 2008 gezahlten Ausgaben bleibt grundsätzlich alles beim Alten. Die einzigen Neuerungen für die Ausgaben der Jahre 2009 und 2010 sind folgende: Der Steuerbonus ist zwingend auf fünf Jahre aufzuteilen (bislang Wahlmöglichkeit zwischen drei bis zehn Jahren); es ist zusätzlich zur Meldung an die Energiebehörde ENEA auch eine Mitteilung an das Steueramt vorzunehmen. Fristen und Modalitäten müssen noch mit Durchführungsverordnung festgelegt werden. Mit genannter Verordnung können aber auch die 5 Decreto incentivi, D.L. Nr. 5 vom 6.2.2009 6 Art. 15, Abs. 10 des DL 185/2008 7 Art. 15, Abs. 11 des DL 185/2008 8 Art. 15, Abs. 2 des DL 185/2008 9 Art. 29, Abs. 6 des DL 185/2008 Seite 3 von 6

bisherigen Durchführungsbestimmungen abgeändert werden. Aussetzung MwSt.- Schuld 10 Abwertung Beteiligungen 11 Freiwillige Berichtigung 12 Steuerbonus Forschung und Entwicklung 14 Rückkehr von Forschern aus dem Ausland 15 Für Kleinunternehmen wird die Möglichkeit eingeführt, dass die MwSt. auf den ausgestellten Rechnungen erst nach deren Zahlung fällig wird und nicht bereits nach Ausstellung. Spiegelbildlich kann auch der Kunde die Vorsteuer erst nach der Zahlung abziehen. Die Aussetzung gilt jedoch nur für 1 Jahr, danach muss die MwSt. auf jeden Fall bezahlt bzw. kann dann abgesetzt werden, es sei denn, in der Zwischenzeit ist ein Konkursverfahren eröffnet worden. Die Bestimmung gilt nur für Kleinunternehmen bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze (anscheinend zwischen100.000 bis 200.000 Euro), welche noch mit einer Durchführungsbestimmung festgelegt wird. Zudem bedarf es vor in Kraft treten der Regelung noch der Zustimmung der EU. Aufgrund der turbulenten Situation auf den Finanzmärkten wird als Ausnahme zu den handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätzen festgelegt, dass die Wertpapiere im Umlaufvermögen wahlweise auch zum gleichen Wert des letzten Jahresabschlusses angesetzt werden können. Man will damit die ansonsten aufgrund des Niederstwertprinzips notwendigen Abwertungen mit Bezug auf den Marktwert vermeiden. Dies gilt allerdings nur, soweit die Abwertungen nicht nachhaltig sind. Die Verminderungen der Verwaltungsstrafen im Falle einer freiwilligen Berichtigung 13 werden wie folgt erhöht (d.h. die Strafen verringert): von einem Achtel auf ein Zwölftel (z.b. bei Zahlungsverzug bis zu 30 Tagen; verspätete Steuererklärung bis zu 90 Tagen); von einem Fünftel auf ein Zehntel (z.b. Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen; verspätete oder unterlassene Fakturierung). Zur Inanspruchnahme der in den Jahren 2007 bis 2009 zustehenden Steuergutschrift auf Ausgaben für Forschung und Entwicklung bedarf es nun einer vorherigen elektronischen Meldung an die Agentur für Einnahmen. Die Meldepflicht (bei sonstigem Verfall der Steuergutschrift) gilt für die in den Jahren 2008 und 2009 getragenen bzw. noch zu tragenden Kosten. Der genaue Termin für die Einreichung des Antrages wird mit eigener Verordnung festgesetzt. Nachdem die finanziellen Mittel beschränkt sind, muss die Meldung unmittelbar nach Eröffnung des Abgabetermins eingereicht werden, da bei Erreichen der Höchstgrenze die Annahme weiterer Anträge ausgeschlossen wird. Sollten Sie im Jahr 2008 entsprechende Kosten getragen haben, bzw. sind für 2009 entsprechende Ausgaben geplant, ersuchen wir um sofortige Mitteilung, damit die Meldung termingerecht vorbereitet werden kann. Im Ausland ansässige Forscher und Dozenten mit universitärem Studientitel, die ihren Wohnsitz nach Italien verlegen, sind nur im Ausmaß von 10 Prozent ihres Einkommens steuerpflichtig. Die Begünstigung gilt im Jahr der Wohnsitzverlegung und in den beiden Folgejahren; sie ist für Umsiedlungen bis 2013 anwendbar. 10 Art. 7 des DL 185/2008 11 Art. 15, Abs. 13 des DL 185/2008 12 Art. 16, Abs. 5 des DL 185/2008 13 ravvedimento operoso gemäß Art. 13 des D.Lgs. 472/1997) 14 Art. 29, Abs. 2 des DL 185/2008 15 Art. 17 des DL 185/2008 Seite 4 von 6

Geschäftsaufzeichnungen 16 Anteilsübertragungen 17 Zertifizierte E-Mail Adresse (PEC) 18 Andere Maßnahmen Alle gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen der Unternehmen (unter anderem Gesellschaftsbücher, Buchhaltung, MwSt.-Register, u.a.) können über EDV geführt und elektronisch archiviert werden. Diese Bestimmung wird nun ausdrücklich im ZGB eingebaut (neuer Art. 2215-bis ZGB). Die Aufzeichnungen müssen jederzeit einsehbar sein. Um die Echtheit und Unversehrtheit zu gewährleisten, wird eine dreimonatliche Abzeichnung durch den elektronischen Zeitstempel und die digitale Signatur verlangt. Es handelt sich dabei um eine Art periodische Vidimierung. Bei den GmbHs werden das Gesellschafterbuch und seine rechtliche Wirkung abgeschafft. Die rechtliche Wirkung der Anteilsübertragung und der diesbezüglichen Belastungen ergibt sich mit der Hinterlegung und Eintragung der entsprechenden Urkunde beim Handelsregister. Auch die jährliche Meldung an das Handelsregister der im Laufe des Jahres im Gesellschafterbuch verzeichneten Änderungen wird abgeschafft. Die Neuerungen treten 60 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Innerhalb 30. März 2009 ist eine außerordentliche Sammelmeldung notwendig, um den Stand zwischen Gesellschafterbuch und Handelsregister abzugleichen. Die Meldung erfolgt gebührenfrei. Unter Umständen ist eine Anpassung der Satzung der Gesellschaften notwendig bzw. in Betracht zu ziehen. Gesellschaften und Freiberufler müssen sich eine Adresse für die zertifizierte, elektronische Post einrichten und diese dem Handelsregister oder der eigenen Berufskammer mitteilen. Neu gegründete Gesellschaften müssen die E-Mail Adresse bereits für Zwecke der Eintragung angeben, bereits eingetragene Unternehmen haben eine Übergangsfrist von drei Jahren (bis 29.11.2011). Freiberufler müssen diese innerhalb 29.11.2009 an ihre Kammer melden. - Die letztes Jahr vorgesehene, aber nie umgesetzte Voranmeldung für die Verrechnung von Steuerguthaben von mehr als 10.000 Euro mit anderen Steuerzahlungen über den Vordruck F24 ist endgültig abgeschafft worden. - Steuergutschrift für LKWs 19 : Die Bestimmung über die Steuergutschrift für die über die Haftpflichtversicherung der LKWs bezahlte Gesundheitssteuer (SSN) bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro pro Lkw ist verlängert worden. Die Gutschrift gilt für alle Unternehmen (beruflicher Güterverkehr und eigener Güterverkehr) mit LKWs mit einer Bruttonutzlast ab 11,5 Tonnen, die zur Beförderung von Sachen zugelassen sind. Man hat hier auf die im Jahr 2008 gezahlten Prämien Bezug zu nehmen. Die Steuergutschrift kann nur im Laufe des Jahres 2009 über den Vordruck F24 mit anderen geschuldeten Steuern und Abgaben verrechnet werden. Die Steuergutschrift ist als Zuschuss nicht steuerpflichtig. - Bankkommission auf Höchstsaldo ( commissione massimo scoperto ): Die Vertragsklauseln über die von Banken bisher angerechneten Kommissionen auf den Höchstsaldo bei Kontokorrenten sind nichtig, wenn sie (i) Ausnutzungen von weniger als 30 Tagen oder (ii) Überziehungen ohne entsprechenden Kreditrahmen betreffen. - Branchenkennzahlen ( Studi di Settore ): Es wird die Möglichkeit vorgesehen, die Branchenkennzahlen aufgrund der Wirtschaftskrise in bestimmten Gewerbeklassen anzupassen. 16 Art. 16, Abs. 12-bis des DL 185/2008 17 Art. 16, Abs. 12-quater des DL 185/2008 18 Art. 16, Abs. 6 des DL 185/2008 19 Art. 2 Haushaltsgesetz 2009 (Gesetz Nr. 203 vom 22.12.2008) Seite 5 von 6

Steuerfestsetzungen aufgrund der Richtwerte müssen bestimmte Sockelbeträge übersteigen: Bei Fehlbeträgen bis zu 50.000 Euro darf eine Festsetzung nicht vorgenommen werden, wenn die Differenz weniger als 40 Prozent der erforderlichen Umsatzerlöse beträgt. - Ersatzsteuer auf Leistungsprämien und Überstunden: Die im Vorjahr eingeführte Ersatzsteuer von 10 % für Leistungs- und Produktionsprämien wird auch für das Jahr 2009 verlängert. Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, ist davon auszugehen, dass die Ersatzsteuer auch auf Überstunden anwendbar ist. Für weitere Klarstellungen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Seite 6 von 6