Der Kinderzuschlag. Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Wir helfen Familien

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Der Kinderzuschlag Unterstützung für Familien mit geringem Einkommen. Wir helfen Familien

Die Anspruchsvoraussetzungen für den Kinderzuschlag. Es besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ihr unverheiratetes Kind unter 25 Jahren, das in ihrem Haushalt leben. min. max. Das elterliches Bruttoeinkommen beträgt mindestens 900 bzw. bei Alleinerziehenden 600 monatlich. Mindesteinkommensgrenze Das Einkommen der Eltern ist nicht höher als die Bemessungsgrenze (= die Summe aus ihrem eigenen Bedarf + Mehrbedarfe + dem prozentualen Anteil an den Wohnkosten) + Gesamtkinderzuschlag Höchsteinkommensgrenze Die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II wird durch den Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld vermieden. Zielgenaue Unterstützung einkommensschwacher Familien zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II. Seite 2

Wann ist der Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen? Es besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag für Alleinerziehende, wenn sie nicht erwerbsfähig sind oder sie eine unbefristete Erwerbsminderungsrente beziehen oder sie Sozialhilfe beziehen oder sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen. Sofern sich jedoch in der Bedarfsgemeinschaft eine erwerbsfähige, hilfebedürftige Person (z.b. Kind mit vollendetem 15. Lebensjahr) befindet, kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen. Seite 3

Wann ist der Anspruch auf Kinderzuschlag ausgeschlossen? Es besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag für Kinder: mit Einkommen und (z.b. Ausbildungsentgelt, Halbwaisenrente, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss), das die Höhe des Kinderzuschlags, also 140,00 Euro (ab Juli 2016 160,00 Euro) überschreitet Erwerbseinkommen bis 100,00 Euro bleibt anrechnungsfrei bei denen zumutbare Anstrengungen zur Erzielung von Einkommen des Kindes unterlassen werden (z.b. Antragstellung von Unterhaltsvorschuss) welche Enkelkinder oder Pflegekinder sind die mit einem Partner bzw. einem eigenen Kind mit im Haushalt leben Seite 4

Der Kinderzuschlag am Beispiel der Familie Müller. mtl. Bedarf = 2.204 mtl. Einkommen = 1.928 Anne Müller Hans Müller mit 2 Kindern Matthias 16 Jahre Julia 11 Jahre 2 x 364 für Eltern + 306 für Matthias + 270 für Julia + 900 für Unterkunft & Heizung im Sinne der Regelungen zum Arbeitslosengeld II 1.548 Einkommen des Vaters + 380 Kindergeld = 276 ungedeckter Bedarf + 280 KiZ* = 2.208 Die Hilfebedürftigkeit von Familie Müller wird mit einem Anspruch auf Kinderzuschlag in Höhe von 280 * monatlich vermieden. * Hinweis: Ab 1.7.2016 erhöht sich der Kinderzuschlag von 140 auf 160 pro Kind. Seite 5

Wann wird die Hilfebedürftigkeit durch Kinderzuschlag und ggf. Wohngeld vermieden? 1. Beispiel 2. Beispiel Bedarf Kinder SGB II KiZ KG ungedeckt KiZ Prüfung, ob Wohngeld mindestens in dieser Höhe zusteht ja nein Bedarf Eltern SGB II Einkommen KG Einkommen KiZ zahlen Verweis auf Alg II Bedarf gedeckt Seite 6

Wichtige Aspekte beim Bezug von Kinderzuschlag 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG Kinderzuschlag beträgt bis zu 140 monatlich (ab 1.7.2016 = 160 monatlich) 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG Bewilligung grundsätzlich für 6 Monate 6a Abs. 2 Satz 4 BKGG Kinderzuschlag wird erst ab dem Monat der Antragstellung bewilligt frühzeitige Antragstellung ist wichtig 6a Abs. 3 Satz 1 BKGG i. V. m. 11-12 SGB II Einkommen des Kindes wirkt sich mindernd auf den Kinderzuschlag aus 9 Abs. 1 Satz 1 BKGG Kinderzuschlag ist schriftlich zu beantragen 11 BKGG Auszahlung erfolgt monatlich zusammen mit dem Kindergeld Seite 7

Weitere Information finden Sie: - Im Internet unter www.familienkasse.de https://www.arbeitsagentur.de/web/content/de/buergerinnenundbuerger/familieundkinder/kindergeldkinderzuschlag/detail/index.htm?dfco ntentid=l6019022dstbai494693 - Im Merkblatt Kinderzuschlag https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378775.pdf Seite 8

Haben Sie noch Fragen? Gern stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen & Mitarbeiter der Familienkasse Berlin- Brandenburg für weitere Gespräche als Ansprechpartner zur Verfügung. familienkasse-berlin-brandenburg@arbeitsagentur.de Seite 9