Nr. 443 21. Juli 2001 Studienordnung für den Studiengang Französisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I (integriert) an der Ruhr-Universität Bochum vom 18. Juni 20041
Studienordnung für den Studiengang Französisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I (integriert) an der Ruhr-Universität Bochum vom 18. Juni 2001 2 Zugangsvoraussetzungen Die Zugangsvoraussetzung für das Studium ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses. Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 14.03.2000 (GV. NRW S. 190) hat die Ruhr-Universität die folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht I Allgemeines: 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzungen 3 Notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse 4 Studienbeginn 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums 6 Studienziele 7 Aufbau des Studiums 8 Bereiche und Teilgebiete des Fachs 9 Veranstaltungsformen 10 Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmescheine 11 Studienplan 12 Studienberatung II Grundstudium: 13 Ziele und Inhalte sowie Leistungs- und Teilnahmescheine im Grundstudium 14 Zwischenprüfung III Hauptstudium: 15 Ziele und Inhalte sowie Leistungs-, Studien- und Teilnahmescheine im Hauptstudium 16 Erste Staatsprüfung 17 Freiversuch IV Schlussbestimmungen: 18 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen 19 Übergangsbestimmungen 20 Inkrafttreten, Veröffentlichung Anhang: Studienpläne I Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium des Unterrichtsfaches Französisch mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I (integriert) an der Ruhr-Universität Bochum auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an Schulen (Lehrerausbildungsgesetz LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW S. 564) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW S. 754), geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW S. 278). 3 Notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse sowie Auslandsaufenthalte (1) Für das Studium des Lehramtsfachs Französisch sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen darunter der Nachweis des Latinums erforderlich. (2) Die Studierenden sollten bei Studienbeginn über angemessene Französischkenntnisse verfügen. Um eine Zuordnung zu den sprachpraktischen Lehrveranstaltungen zu treffen, erfolgt vor der Aufnahme des Studiums zu Semesterbeginn ein obligatorischer Einstufungstest mit einer folgenden obligatorischen Beratung. (3) Das Studium kann auch ohne Vorkenntnisse des Französischen aufgenommen werden. Entsprechende propädeutische Lehrveranstaltungen werden angeboten. (4) Dringend empfohlen wird ein mindestens halbjähriges Studium oder ein sonstiger fachbezogener Aufenthalt im frankophonen Ausland zur Vertiefung fachlicher, sprachlicher und landeskundlicher Kenntnisse. Es ist ratsam, diesen Auslandsaufenthalt nach Beendigung des Grundstudiums durchzuführen. 4 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden. 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit im Sinne von 94 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 6 HG umfasst die Regelstudiendauer (8 Semester) und die Prüfungszeit (1 Semester). Zur Anrechnung von Studienzeiten, die an Hochschulen ausserhalb der Bundesrepublik erbracht wurden, vergl. 17, 2 und 18, 2. (2) Das Studium für die Sekundarstufe II umfasst im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). (3) Das integrierte Studium für die Sekundarstufe I umfasst mindestens weitere 6 SWS im Fach Französisch. Sofern das andere Fach nicht in der Sekundarstufe I unterrichtet wird, umfasst das integrierte Studium mindestens 12 SWS im Fach Französisch (vergl. auch 15, 4), weitere 6 SWS sind im e -Studiengang nachzuweisen. 6 Studienziele Durch das Studium sollen die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Französisch in der Sekundarstufe II (und gegebenenfalls in der Sekundarstufe I) erforderlich sind. Dazu gehört insbesondere der Erwerb folgender Kenntnisse und Fertigkeiten: 1. Sprach- und Literaturwissenschaft Die Studien in diesen Bereichen vermitteln fundierte Kenntnisse der Methoden der Sprach- und Literaturwissenschaft und deren Anwendung auf die französische Sprache und die frankophonen Literaturen sowie vertiefte Kenntnisse in der Systematik und der geschichtlichen Dimension der Gegenstände des Faches.
2. Sprachpraxis Die Studien im Bereich Sprachpraxis vermitteln fundierte Kenntnisse im schriftlichen und mündlichen Gebrauch der französischen Gegenwartssprache sowie die Fähigkeit, Varietäten des Französischen, auch im Bereich der Fachsprachen, zu verstehen. 3. Fachdidaktik Die Studien in der Fachdidaktik vermitteln fundierte Kenntnisse von theoretischen, modellorientierten, curricularen und methodischen Aspekten des Faches Französisch sowie deren Anwendung auf Planung, Durchführung und Evaluierung des Französischunterrichts. 4. Landeskunde Die Studien im Bereich der Landeskunde vermitteln Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Frankreichs und frankophoner Länder sowie Spezialkenntnisse in einem dieser Gebiete. 7 Aufbau des Studiums (1) Das Studium ist gegliedert in ein Grundstudium und ein Hauptstudium, die sich in der Regel über jeweils vier Semester erstrecken. Für die Sekundarstufe II umfasst das Grundstudium Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel 32 SWS, das Hauptstudium Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel 28 SWS. Zu den für die integrierte Prüfung zusätzlich zu erbringenden Lehrveranstaltungen vergl. 5 Abs. 3. (2) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen (s. 14); das Hauptstudium schliesst mit der Prüfung im Fach Französisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I ab (s. 16 ). 8 Studieninhalte: Bereiche und Teilgebiete des Faches (1) Das Studium des Unterrichtsfaches Französisch erstreckt sich auf folgende Bereiche und Teilgebiete: A Sprachwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden 2 Beschreibungsebenen der französischen Sprache 3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte 4 Historische Aspekte der französischen Sprache 5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der französischen Sprache B Literaturwissenschaft 1 Theorien, Modelle, Methoden 2 Gattungen und Formen 3 Französische Literatur von den Anfängen bis etwa 1630 4 Französische Literatur von etwa 1630 bis zur Gegenwart 5 Autorinnen und Autoren und Werke C Fachdidaktik 1 Theorien, Modelle, Methoden 2 Curriculum Französisch 3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Französischunterricht 4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Französischunterricht Eines der Teilgebiete des Bereichs C kann durch das Teilgebiet Lehr-und Lernprozesse: Landeskunde im Französischunterricht ersetzt werden. In den Teilgebieten C3 und C4 können fachdidaktische Aspekte der Landeskunde miteinbezogen werden. D Sprachpraxis 1 Phonetik 2 Grammatik 3 Kommunikation 4 Übersetzung E Landeskunde 1 Geographie, Gesellschaft und Geschichte Frankreichs und der frankophonen Länder 2 Wirtschaft und politische Institutionen Frankreichs und der frankophonen Länder 3 Die Medien in Frankreich und in den frankophonen Ländern 4 Kulturtheorie, Produktion und Rezeption von Texten (2) Alle Lehrveranstaltungen im Rahmen des Lehramtsstudiums Französisch können einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Teilgebiete zugeordnet werden. Für den Nachweis des ordnungsgemässen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen können sie jedoch nur einmal angerechnet werden. (3) Der Inhalt der einzelnen Lehrveranstaltungen, ihr Bezug zu den Teilgebieten des Fachstudiums, die Teilnahmevoraussetzungen und die vorgesehene Form des Erwerbs von Leistungsnachweisen bzw. Qualifizierten Studiennachweisen werden vom Romanischen Seminar und dem Seminar für Sprachlehrforschung festgelegt und bekanntgegeben. (4) Ein ordnungsgemässes Studium setzt die Teilnahme an Lehrveranstaltungen in allen unter 8 Abs. 1 genannten Bereichen voraus. (5) Im Rahmen des ordnungsgemässen Studiums sind gemäss 6 LPO Schulpraktische Studien zu absolvieren. Im Lehramtsstudiengang Französisch werden die Schulpraktischen Studien durch ein Praktikum im Umfang von 2 SWS nachgewiesen. 9 Veranstaltungsformen (1) Im Fach Französisch werden regelmässig folgende Typen von Lehrveranstaltungen angeboten: Vorlesung Ringvorlesung propädeutische sprachpraktische Übung Grundkurs Übung Proseminar Hauptseminar Oberseminar Schulpraktische Studien (2) Vorlesungen sind grundsätzlich für Studierende aller Semester zugänglich. Sie stellen Gegenstände des Faches exemplarisch und systematisch dar und bieten eine Übersicht über Problemzusammenhänge. (3) Ringvorlesungen sind umfassenden Themen gewidmet. Vortragende sind im Wechsel die Lehrenden eines Faches oder - bei interdisziplinärer Ausrichtung - einer Fachgruppe bzw. mehrerer Fächer. Sie sind für Studierende aller Semester zugänglich. (4) Propädeutische sprachpraktische Übungen vermitteln grundlegende Kenntnisse im Französischen. Das Ziel der Übungen ist es, auf die von der Studienordnung für die Grundstufe vorgeschriebenen Übungen der Sprachpraxis vorzubereiten. Die propädeutischen Übungen werden differenziert nach Vorkenntnissen angeboten. (5) Grundkurse sind Lehrveranstaltungen des Grundstudiums zur Einführung in die Begriffe und Methoden der Sprach- und Literaturwissenschaft. Sie führen auch in wissenschaftliche Grundtechniken wie Bibliographieren, Zitieren, Exzerpieren und Protokollieren ein. (6) Übungen dienen der Vertiefung von Fachkenntnissen und dem Erwerb fachspezifischer Fertigkeiten und Fähigkeiten anhand exemplarischer Themen. Übungen des Hauptstudiums setzen das im Grundstudium vermittelte Wissen voraus.
(7) Proseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen des Grundstudiums, in denen das in den Grundkursen und Vorlesungen sowie in den sprachpraktischen Übungen vermittelte Wissen vorausgesetzt wird. In ihnen wird das wissenschaftliche Arbeiten innerhalb eines begrenzten Stoffgebietes unter entsprechender Betreuung eingeübt. (8) Haupt- und Oberseminare sind wissenschaftliche Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie setzen das im Grundstudium vermittelte Wissen voraus, welches sie ihrerseits erweitern und vertiefen. Ziel des Hauptstudiums soll die selbständige Erarbeitung von Schwerpunkten sein, die später Gegenstand der Ersten Staatsprüfung sein können. Der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an Hauptund Oberseminaren. (9) Kolloquien dienen der vertiefenden Diskussion ausgewählter wissenschaftlicher Fragestellungen. Sie sind für Studierende aller Semester zugänglich. (10) Examenskolloquien sollen die besondere Vorbereitung auf Fachprüfungen ermöglichen, indem sie Prüfungsordnungen und - formen erörtern sowie Prüfungssituationen simulieren. (11) Tutorien werden von qualifizierten Studierenden unter Verantwortung einer bzw. eines Lehrenden durchgeführt; sie dienen der gemeinsamen Einübung kooperativer Lern- und Arbeitsformen in studentischen Kleingruppen sowie der Vertiefung von Fachkenntnissen. Für die Tutorinnen und Tutoren bietet diese Tätigkeit zugleich ein 'hochschuldidaktisches Praktikum', in dem sie ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung und Steuerung von Gruippenkommunikationsprozessen reflektieren und entwickeln und auf diese Weise in ihrem Studium beruflich relevante Fähigkeiten der Vermittlung erwerben können. (12) Projektseminare sind Veranstaltungen mit besonderer Organisationsform, deren Ziel es ist, die Erarbeitung und Präsentation von Forschungsergebnissen innerhalb und außerhalb der Hochschule vorzubereiten. (13) Exkursionen bieten die Gelegenheit, zentrale Forschungseinrichtungen und Kulturdenkmäler im In- und Ausland kennenzulernen. Sie dienen u.a. der Einübung empirisch-praktischer Arbeitsund Lernformen. In der Regel sind sie anderen Veranstaltungstypen zugeordnet. (14) Schulpraktische Studien sind theoretische und praktische Studien mit Anleitung zur Durchführung von schulischem Unterricht. Die Studierenden hospitieren und unterrichten unter Anleitung. 10 Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmescheine der Grund- und Hauptstufe (1) Die erfolgreiche Teilnahme an Veranstaltungen des Grundund Hauptstudiums wird durch Teilnahmescheine, Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise der Grund- und Hauptstufe nachgewiesen. (2) Der Erwerb eines Leistungsnachweises (LN) setzt neben der Erfüllung der Anforderungen für einen QSN eine mindestens als ausreichend bewertete individuelle Leistung in Form eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung oder einer schriftlichen Hausarbeit oder einer in der Regel 2-stündigen Klausur oder einer vom/von der Lehrenden festzulegenden sonstigen Leistungsform voraus. Dabei sollte die Hausarbeiten im Grundstudium den Umfang von 15 Seiten à 2500 Zeichen, und die im Hauptstudium von 20 Seiten à 2500 Zeichen nicht überschreiten. Bei weniger als mit ausreichend benoteten Leistungen legen die jeweiligen Lehrenden nach Beratung mit den Studierenden eine geeignete Form der Nachbesserung bzw. Wiederholung in derselben Veranstaltung fest. (3) Der Erwerb eines Qualifizierten Studiennachweises (QSN) setzt voraus, dass an der Lehrveranstaltung regelmässig teilgenommen wurde, die Gegenstände der Veranstaltung dem Sitzungsverlauf entsprechend vor- und nachbereitet und dass die in der Lehrveranstaltung verbindlich gemachten kürzeren schriftlichen und mündlichen Beiträge erbracht wurden. (4) Teilnahmescheine sind Bescheinigungen, die keine Benotung oder Bewertung enthalten. Sie bescheinigen die Mitarbeit in einer Veranstaltung unter Einbeziehung der in dieser Veranstaltung von allen Teilnehmenden verlangten Aktivitäten (z.b. schriftliche Übungen, Diskussionsbeiträge, Protokolle, Thesenpapiere, kurze freie Vorträge im Seminar, Moderationen). (5) Leistungsnachweise und Teilnahmescheine aus entsprechenden Magisterstudiengängen können für den Lehramtsstudiengang Französisch als Leistungsnachweise bzw. Qualifizierte Studiennachweise angerechnet werden. Über die weitere Anrechenbarkeit von Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie über bestehende Äquivalenzregelungen informiert die Geschäftsführung des Romanischen Seminars. Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen aus dem Magisterstudiengang für einen Lehramtsstudiengang ist das jeweilige Staatliche Prüfungsamt zuständig. (6) In einer Veranstaltung kann nur entweder ein Leistungsnachweis oder ein qualifizierter Studiennachweis oder ein Teilnahmeschein erworben werden. 11 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung ist der als Anhang beigefügte Studienplan aufgestellt. Er bezeichnet die Lehrveranstaltungen und gibt deren Umfang in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums. 12 Studienberatung (1) Für die allgemeine Studienberatung steht das Studienbüro der Ruhr-Universität zur Verfügung. Es berät die Studierenden in Fragen der Studieneignung, Studienzulassung, Studienfächer und ihrer Kombination. Das Studienbüro steht bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch als psychologische Beratungsstelle zur Verfügung. (2) Zu Beginn jedes Semesters werden von den Seminaren und Instituten der Fakultät für Philologie Einführungsveranstaltungen durchgeführt, in denen über den Studiengang, den Studienverlauf und das Lehrangebot informiert wird. (3) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Französisch wird vom Romanischen Seminars und dem Seminar für Sprachlehrforschung wahrgenommen. Sie erfolgt durch Veranstaltungen zu Beginn des jeweiligen Semesters sowie durch die Studienfachberater und alle Lehrenden des Romanischen Seminars und des Seminars für Sprachlehrforschung während der Sprechstunden. Die Studienfachberater unterstützen die Studierenden insbesondere in Fragen der formalen Studiengestaltung (Lehrveranstaltungen, Erwerb von Leistungsnachweisen, Voraussetzung für die Meldung zur Zwischenprüfung und zum Ersten Staatsexamen, Planung von Studien im Ausland). Inhaltliche Beratungen bzw. Festlegung von Prüfungsgebieten und - schwerpunkten erfolgen durch die jeweiligen Lehrenden und Prüferinnen bzw. Prüfern in deren Sprechstunden. Es wird dringend empfohlen, von den Beratungsangeboten des Romanischen Seminars und des Seminars für Sprachlehrforschung umfassenden Gebrauch zu machen.
II Grundstudium 13 Ziele und Inhalte sowie Leistungs- und Teilnahmescheine im Grundstudium (1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches Französisch; es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. (2) Im einzelnen sind folgende Leistungs- und Teilnahmescheine zu erbringen: Leistungsnachweise (LN): 1. ein Leistungsnachweis aus einem literaturwissenschaftlichen Proseminar 2. ein Leistungsnachweis aus einem sprachwissenschaflichen Proseminar 3. ein Leistungsnachweis aus einer sprachpraktischen Übung Teilnahmescheine (TN): 1. ein Teilnahmeschein aus dem Grundkurs Einführung in die Sprachwissenschaft 2. ein Teilnahmeschein aus dem Grundkurs Einführung in die Literaturwissenschaft 3. ein Teilnahmeschein aus einem fachdidaktischen Proseminar 4. ein Teilnahmeschein aus einem sprach- oder literaturwissenschaftlichen Proseminar 5. ein Teilnahmeschein aus einer sprachpraktischen Übung 6. ein Teilnahmeschein aus einer sprachwissenschaftlichen Übung (3) Für den integrierten Studiengang sind zwei zusätzliche Teilnahmescheine in Fachdidaktik erforderlich. Davon muß mindestens ein Teilnahmeschein bis zum Ende des Grundstudiums vorliegen. (4) Bis zum Ende des Grundstudiums muss der Nachweis des Latinums erbracht sein. 14 Zwischenprüfung (1) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Durchführung der Zwischenprüfung wird geregelt durch die Ordnung für die Zwischenprüfung in den Fächern der Fakultät für Philologie mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I (integriert) der Ruhr-Universität Bochum. (2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind neben dem Latinum die in 13 Abs. 2 genannten Leistungs- und Teilnahmescheine erforderlich. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus einem 30minütigen Kolloqium, in dem der Kandidat/die Kandidatin nachweist, dass er/sie sich methodisch und inhaltlich das Grund- und Orientierungswissen des Fachs angeeignet hat. III Hauptstudium 15 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Hauptstudiums (1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Fachs auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs. (2) Im Hauptstudium sind Studien im Umfang von mindestens 4 SWS in den unter 8 Abs. 1 genannten fünf Bereichen nachzuweisen; ein Teilgebiet aus dem Bereichen A, B oder C und - bei Vorliegen entsprechender Lehrveranstaltungen - auch aus E ist vertieft, d.h. im Umfang von in der Regel 6 SWS, zu studieren. In diesem Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis in Form einer schriftlichen Hausarbeit zu erbringen, die als Basis für die Schriftliche Hausarbeit im Examen dienen kann. (3) Als Voraussetzung für die Zulassung für die Erste Staatsprüfung sind folgende Leistungsnachweise (LN) und Qualifizierte Studiennachweise (QSN) im Hauptstudium zu erbringen, wobei die Leistungsnachweise grundsätzlich verschiedenen Bereichen zugeordnet werden müssen und ein LN oder QSN aus einem Teilgebiet des Bereichs C stammen muss: Leistungsnachweise - 1 LN in einem Teilgebiet der Vertiefung aus den Bereichen A, B, C oder E - 2 LN aus Teilgebieten der Bereiche A, B, C oder E Qualifizierte Studiennachweise - 1 QSN aus dem Bereich D - 1 QSN aus einem Teilgebiet der Bereiche A, B, C oder E (4) Für das integrierte Studium Sekundarstufe I sind zwei zusätzliche Teilgebiete mit fachdidaktischer Ausrichtung bezogen auf die Sekundarstufe I zu studieren, die der Ersten Staatsprüfung zugrundegelegt werden. (vgl. auch 13, 3). 16 Erste Staatsprüfung (1) Der durch diese Studienordnung geregelte Studiengang wird durch die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Ablauf des Prüfungsverfahrens werden durch die in 1 genannte Lehramtsprüfungsordnung geregelt. Zuständig für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen Dortmund (Aussenstelle Bochum). (2) Die Erste Staatsprüfung umfasst die Schriftliche Hausarbeit, die Arbeiten unter Aufsicht und die mündlichen Prüfungen. (3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der Schriftlichen Hausarbeit. Die Schriftliche Hausarbeit kann frühestens nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters angefertigt werden. Sie soll spätestens im achten Semester angefertigt werden. (4) Die Ergänzung des Zulassungsantrages für die Arbeit(en) unter Aufsicht und die mündliche Prüfung kann frühestens im achten Semester gestellt werden. Für das Unterrichtsfach Französisch müssen als Zulassungsvoraussetzungen die Nachweise über die bestandene Zwischenprüfung, die Schulpraktischen Studien, die Leistungsnachweise und die Qualifizierten Studiennachweise erbracht sein, deren Vorliegen durch eine Studienabschlussbescheinigung des Romanischen Seminars bestätigt wird. (5) Die Hausarbeit ist nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in einem der beiden studierten Unterrichtsfächer in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien anzufertigen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Hausarbeit binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Prüfungsamt einzureichen. Bei Vorliegen eines vom Prüfling nicht zu vertretenden Hinderungsgrundes ist eine Verlängerung um bis zu zwei Wochen möglich. (6) Nach Abgabe der schriftlichen Hausarbeit wird in der Regel zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters, die Ergänzung des Zulassungsantrags für die schriftliche(n) Arbeit(en) unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gemäss 15 LPO gestellt. (7) Die Prüfung im Fach Französisch umfasst eine 4stündige Arbeit unter Aufsicht (Deutsch-Französische Übersetzung) und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer. Wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Fach Französisch angefertigt, ist eine weitere 4stündige Arbeit unter Aufsicht (Interpretationsklausur) anzufertigen, die in französischer Sprache abzufassen ist. Die Interpretationsklausur bezieht sich auf ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B oder C. Bei Vorliegen von Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens denen eines vertieften Teilgebiets aus dem Bereich E kann sich die Interpretationsklausur auch auf den
Bereich E beziehen. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf fünf Teilgebiete aus mindestens drei der in 8 genannten Bereiche A, B, C und E, wobei ein Teilgebiet aus dem Bereich C obligatorisch ist und das Teilgebiet aus dem Bereich E eines der beiden Teilgebiete aus den Bereichen A und B ersetzen kann. Die mündliche Prüfung wird in einem angemessenen Teil in französischer Sprache durchgeführt. (8) Die auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogenen zusätzlichen Prüfungsleistungen umfassen eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht in einem der beiden Fächer und eine um 15 Minuten verlängerte mündliche Prüfung in dem anderen Fach. Sofern eines der beiden Fächer in der Sekundarstufe I nicht unterrichtet wird, werden beide zusätzliche Prüfungsleistungen in dem anderen Fach abgelegt. Bei dem Antrag auf Ergänzung des Zulassungsantrags (LPO 15) werden die beiden zusätzlichen auf die Sekundarstufe I bezogenen fachdidaktisch ausgerichteten Teilgebiete angegeben, auf die sich die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht und/oder die verlängerte mündliche Prüfung beziehen. 17 Freiversuch (1) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer (= 8 Semester) die Zulassung beantragt (vgl. 16,3) sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags (vgl. 16, 4) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Eine mit mindestens "ausreichend" bewertete schriftliche Hausarbeit wird angerechnet. (2) Bei der Berechnung der Semesterzahl bleibt unabhängig von 28 Abs. 2 und 4 LPO ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern ( 28 Abs. 3 LPO) unberücksichtigt. (3) Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen unter Freiversuchsbedingungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach und in Erziehungswissenschaft, nicht aber die Schriftliche Hausarbeit, einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen. (4) Das Nähere regelt 28 LPO. IV Schlussbestimmungen 19 Übergangsbestimmungen (1) Diese Studienordnung gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Ruhr-Universität Bochum aufnehmen. (2) Diese Studienordnung gilt hinsichtlich der Regelungen des Hauptstudiums uneingeschränkt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung ins Hauptstudium eintreten. (3) Diejenigen Studierenden, die ab dem Wintersemester 1995/95 ihr Studium aufgenommen haben und vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium eingetreten sind, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. (4) Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen. Sie haben keine Möglichkeit, ihr Staatsexamen nach den neuen Bestimmungen abzulegen. 20 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Studienordnung für den Studiengang Französisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II/I an der Ruhr- Universität Bochum vom 20.12.1989, veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Nr. 157 ausser Kraft. 18 bleibt unberührt. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Fakultät für Philologie vom 31.05.2000 und des Senats vom 17.05.2001 sowie der Genehmigung des Rektorats vom 18.06.2001 Bochum, den 18. Juni 2001 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Prof. Dr. D. Petzina 18 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen (1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden. Studien, die an anderen als den in Absatz 1 genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach Französisch zu erbringenden Studienleistungen. (2) Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen ausserhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. (3) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft das für die Ruhr-Universität Bochum zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Dortmund (Aussenstelle Bochum).