Berufsinformationszentrum Ludwig-Quellen-Str. 20 90762 Fürth Tel. 0911 2024 480. Merkblatt: 1.11 Stand: Juni 2013. Das neue BAföG



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Transkript:

Berufsinformationszentrum Ludwig-Quellen-Str. 20 90762 Fürth Tel. 0911 2024 480 Merkblatt: 1.11 Stand: Juni 2013 Das neue BAföG Verbesserungen durch das 23. Gesetz des BAföG Das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG sieht zahlreiche Verbesserungen vor, die den Kreis der Förderungsberechtigten erweitern und die Förderungsbeträge erhöhen. Wer bereits gefördert wird, profitiert schon rückwirkend ab 1. Oktober 2010 von der Erhöhung der Bedarfssätze und anderen Verbesserungen. Auszubildende, die durch das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG erst förderungsberechtigt werden, werden nicht rückwirkend förderungsberechtigt, sondern erst ab dem Tag nach der Verkündung. Neu ist zum Beispiel Folgendes: Die für die Förderungshöhe ausschlaggebenden Bedarfssätze werden um 2 % und die Freibeträge um 3 % erhöht. Die Sozialpauschalen werden aktualisiert. Altersvorsorgebeiträge zur sog. "Riester-Rente" werden in bestimmtem Umfang zugunsten der Auszubildenden bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Dasselbe gilt für Altersvorsorgevermögen der Auszubildenden; das Vermögen der Eltern und Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner bleibt von vornherein außer Betracht. Die Mietkostenzuschläge werden künftig pauschal ohne besondere Nachweise berücksichtigt. Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bleiben in jedem Fall bis zu 300 Euro pro Monat anrechnungsfrei. Bei Stipendien, die nicht monatlich gezahlt werden, erfolgt eine Umrechnung auf den Monatsdurchschnitt. Die Auslandsförderung im Schülerbereich wird weiter ausgebaut. Sprechen Sie Ihr Amt für Ausbildungsförderung an, wenn Sie als Schüler/innen der gymnasialen Oberstufe, einer mindestens zweijährigen Fachoberschule oder einer mindestens zweijähriger Fachschule einen Ausbildungsaufenthalt im Ausland planen. Für alle Auslandsausbildungen und -praktika gilt zudem, dass ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache für die Förderung nach dem BAföG nicht mehr (gesondert) nachgewiesen werden müssen. Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren, bis zu der eine Ausbildung aufgenommen werden muss, um nach dem BAföG gefördert werden zu können, wird für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben. Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren erziehen und nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 10. Lebensjahr vollenden. Alle für Ehegatten geltenden Vorschriften des BAföG gelten künftig auch für Partner/innen einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Berücksichtigung ihrer Einkommen bei den Auszubildenden und für die Förderungsberechtigung ausländischer Lebenspartner/innen. In Studiengängen, in denen Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vergeben werden, kann der Leistungsnachweis, den Studierende in der Regel nach dem vierten Fachsemester vorlegen müssen, um weiter gefördert zu werden, künftig unbürokratisch durch den Nachweis der jeweils üblichen Zahl von ECTS-Leistungspunkten erbracht werden. 1

Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund führt künftig nicht mehr dazu, dass ein Teil des neuen Studiengangs nur noch mit Bankdarlehen gefördert wird. Es bleibt während der Förderungshöchstdauer des gesamten neuen Studiengangs bei der sog. Normalförderung, also bei hälftigem Zuschuss und zinslosem Darlehen. Die weiteren Neuerungen durch das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG werden in den folgenden Ausführungen berücksichtigt. Die Informationen können nur einen Überblick geben, die gesetzlichen Regelungen aufzeigen und anhand der Beispiele deutlich machen, wie die Ausbildungsförderung nach dem BAföG berechnet wird. Detaillierte Auskünfte zu Fragen, die Sie persönlich betreffen, erteilt Ihnen gerne das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung. Nähere Informationen zu dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung finden Sie in unserem Merkblatt 1.10. Welche Aufgabe hat das BAföG Eine gute Ausbildung ist die Basis für beruflichen Erfolg. Jede Ausbildung bringt aber auch finanzielle Belastungen mit sich. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. Ziel des BAföG ist es daher, allen jungen Menschen die Möglichkeit zu geben, unabhängig von ihrer sozialen und wirtschaftlichen Situation eine Ausbildung zu absolvieren, die ihren Fähigkeiten und Interessen entspricht. Ob die von Ihnen angestrebte Ausbildung nach dem BAföG gefördert werden kann, ist im wesentlichen von der Beantwortung folgender Fragen abhängig: Ist Ihre Ausbildung förderungsfähig? Erfüllen Sie die persönlichen Förderungsvoraussetzungen? Ist Ihr Ausbildungsbedarf nicht durch Ihr eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen Ihres Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners und Ihrer Eltern gedeckt? Diese Informationen sollen Ihnen einen ersten Überblick geben, unter welchen Voraussetzungen und ggf. in welcher Höhe ein Förderungsanspruch nach dem BAföG besteht. Diese Informationen können jedoch nicht auf jede Einzelheit eingehen. Bitte wenden Sie sich daher an das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung, wenn Sie noch Fragen haben, auf die Sie hier keine Antwort finden. Die Ämter für Ausbildungsförderung geben Ihnen gerne weitere Auskunft. Die Adresse für das für Sie zuständige BAföG-Amt finden Sie in unserem Merkblatt 1.10. 2

Welche Ausbildung ist förderungsfähig? BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten. Ausbildungsförderung wird gemäß 2 BAföG geleistet für den Besuch von 1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.b. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10 [ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG], 2. Berufsfachschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr), ab Klasse 10 [ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG], 3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt [ 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG], 4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln [ 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG], 5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt [ 2 Abs. 1 Nr. 3 BAföG], 6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs [ 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG], 7. Höheren Fachschulen und Akademien [ 2 Abs. 1 Nr. 5 BAföG], 8. Hochschulen [ 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG]. Schüler/innen, die eine der hier unter 1. bis 3. genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Schüler/innen sind notwendig auswärts untergebracht, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z. B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist, sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren, sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben. Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System - können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule. 3

Wer hat Anspruch auf Leistungen Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in 8 aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze. Staatsangehörigkeit Grundlage: 8 BAföG. Neben Deutschen sind auch viele Ausländer/innen BAföG-berechtigt. Vom Grundsatz förderungsberechtigt sind Ausländer/innen, die eine Bleibeperspektive in Deutschland haben und bereits gesellschaftlich integriert sind. Dies sind beispielsweise Personen mit einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU, einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Niederlassungserlaubnis. Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. Informationen wo sich das für Sie zuständige Amt für Ausbildungsförderung befindet, finden Sie in unserem Merkblatt 1.10. Eignung Grundlagen: 9 BAföG, 48 BAföG. Erforderlich sind Leistungen, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dies wird in der Regel angenommen, solange die Auszubildenden die Ausbildungsstätte besuchen oder am Praktikum teilnehmen. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen müssen zudem zu Beginn des fünften Fachsemesters entsprechende Leistungsnachweise vorlegen. Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Fachsemester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig. Alter Grundlage: 10 BAföG. Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres - bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres - beginnen. Informationen zu den Ausnahmen, unter denen eine Förderung auch bei Überschreitung dieser allgemeinen Altersgrenze möglich ist, finden Sie im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums unter dem Stichwort Altersgrenze. Wo und wie werden Leistungen nach dem BAföG beantragt? BAföG-Leistungen gibt es auf Grundlage eines schriftlichen Antrags. Adressen für das für Sie zuständige BAföG-Amt finden Sie in unserem Merkblatt 1.10. Die Leistungen nach dem BAföG müssen schriftlich auf den dafür vorgesehenen Formblättern beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung beantragt werden (Grundlage: 45 und 46 BAföG). Der Antrag kann sowohl von den Auszubildenden selbst, sofern sie das 15. Lebensjahr vollendet haben ( 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I), als auch von ihren gesetzlichen Vertretern gestellt werden. Die Formblätter sind bei allen Ämtern für Ausbildungsförderung erhältlich, die auch die BAföG-Anträge bearbeiten und entscheiden, ob Auszubildende Leistungen nach dem BAföG erhalten. Die Formblätter können außerdem auf den Internetseiten des jeweiligen BAföG-Amtes unter dem Menüpunkt Antragstellung eingesehen, ausgefüllt und ausgedruckt werden. 4

Beantragen Sie bitte die Leistungen nach dem BAföG bei dem für Sie zuständigen Amt für Ausbildungsförderung. In der Regel ist zuständig für Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie immatrikuliert sind, für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet, für alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern. Die Adressen, Telefonnummern und/oder Internetverbindungen der Ämter für Ausbildungsförderung finden Sie in unserem Merkblatt 1.10. Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden ( 50 Abs. 3 BAföG). Leistungen nach dem BAföG werden mit Aufnahme der Ausbildung, aber frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht ( 15 Abs. 1 BAföG). Beispiel: Sie haben sich zum Wintersemester 2014/2015 an einer Fachhochschule immatrikuliert und Ihr Studium im September aufgenommen, allerdings erst im Oktober einen BAföG-Antrag gestellt. Sie können somit frühestens ab Oktober Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten; Leistungen können nicht rückwirkend ab September erfolgen. Es ist deshalb wichtig für Sie, dass Sie sich möglichst frühzeitig informieren und den Antrag rechtzeitig stellen. Sollten noch einzelne Unterlagen fehlen, reicht zur Fristwahrung auch ein formloser, aber schriftlicher Antrag, der in diesem Beispiel bei dem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung noch am 30. September eingeht. 5

Förderungsarten und Förderungshöhe Vollzuschuss oder Darlehen, Förderhöhe und Elternfreibeträge sind wesentliche Fragen bei der Planung der Ausbildungsfinanzierung. Welche Förderungsarten gibt es? Vollzuschuss, Zuschuss, Staats- oder Bankdarlehen: Was gibt es für wen? Grundlage ist 17 BAföG. Schüler/innen erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Staatsdarlehen. Informationen zur Rückzahlung finden Sie unter dem Stichwort Rückzahlung des zinslosen Staatsdarlehens auf den Seiten des Bundesministeriums. Abweichend hiervon werden in voller Höhe als Zuschuss erbracht: Auslandsstudiengebühren bis zur gesetzlichen Höhe für ein Jahr. die wegen einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistete Ausbildungsförderung [mehr dazu im Merkblatt auf den Seiten des Bundesministeriums]; der Kinderbetreuungszuschlag für Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben [mehr dazu im Merkblatt des Bundesministeriums]. Nur ausnahmsweise wird Förderung als verzinsliches Bankdarlehen gewährt. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Bankdarlehen auf den Seiten des Bundesministeriums. 6

Welche Bedarfssätze sieht das BAföG vor? Ob Auszubildende BAföG erhalten, die eine förderungsfähige Ausbildung betreiben und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, hängt davon ab, ob ihre finanziellen Mittel und die ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und ihrer Eltern reichen, um ihren Finanzbedarf während der Ausbildung zu decken. Grundlagen sind 12 und 13 BAföG. Maßgebend dafür sind nicht die bei den Auszubildenden tatsächlich und individuell anfallenden Kosten (konkreter Bedarf), die aufgrund der großen Anzahl der Antragsteller/innen nicht individuell ermittelt werden können, sondern der (abstrakte) Bedarf. Unter Bedarf versteht das BAföG danach die Geldsumme, die Auszubildende nach der Vorstellung des Gesetzgebers typischerweise für ihren Lebensunterhalt (Ernährung, Unterkunft, Bekleidung etc.) und ihre Ausbildung (Lehrbücher, Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte etc.) benötigen. Als monatlicher Bedarf sind im BAföG Pauschalbeträge vorgesehen, deren Höhe abhängig ist von der Art der Ausbildungsstätte (z. B. Gymnasium, Hochschule) und der Unterbringung (bei den Eltern oder auswärts wohnend). Die folgende Übersicht enthält die aktuellen Bedarfssätze: Ausbildungsstätte 1. weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt bei den Eltern wohnend Keine Förderung Inkl. KVund PV- Zuschlag Keine Förderung Nicht bei den Eltern wohnen d Höchstsatz inkl. KV- + PV-Zuschlag 465 538 2. Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, 216 289 465 538 wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt 3. Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene 391 464 543 616 Berufsausbildung voraussetzt 4. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 397 470 572 645 Abendgymnasien, Kollegs 5. Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen 422 495 597 670 Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag (KV-, PV-Zuschlag) 73 Erläuterungen zu der vorstehenden Übersicht 7

Die aufgeführten Beträge beziehen sich auf Auszubildende ohne Kinder. Gegebenenfalls kommt noch ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind hinzu. Schüler/innen der in der Nummer 1 genannten Schulen erhalten nur Förderung, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind. Die Kosten einer Internatsunterbringung werden nur beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erstattet. Auch hier gilt: Informieren Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Amt für Ausbildungsförderung! Für Praktikanten gilt der Bedarfssatz für die Ausbildung, mit der das Praktikum zusammenhängt. Die aufgeführten Beträge setzen sich zusammen aus dem Grund- und dem Wohnbedarf. So beinhaltet z.b. der monatliche Bedarfssatz für auswärts wohnende Studierende von insgesamt 597 Euro den Grundbedarf von 373 Euro und die Wohnpauschale von 224 Euro. Für Auszubildende, die beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einer privaten Krankenversicherung versichert sind, erhöht sich der Bedarfssatz um weitere 62 Euro monatlich. In den Fällen einer privaten Teilversicherung erhöht sich der Bedarfssatz um die nachgewiesenen Kosten, bzw. um 9/10 davon, wenn die nachgewiesenen Kosten auch Wahlleistungen umfassen, höchstens aber ebenfalls um 62 Euro. Zur Abgeltung der Kosten für die Pflegeversicherung wird für beitragspflichtige Auszubildende ein Pflegeversicherungszuschlag von 11 Euro geleistet. Wie zuvor genannt, erhalten Auszubildende, die mit mindestens einem Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, einen Kinderbetreuungszuschlag. Dieser beträgt 113 Euro für das erste und 85 Euro für jedes weitere Kind. Unter Berücksichtigung aller Zuschläge beträgt damit der Förderungshöchstsatz für auswärts wohnende Studierende ohne Kinder 670 Euro und für auswärts wohnende Studierende mit einem Kind unter 10 Jahren, das im eigenen Haushalt lebt, 783 Euro. Wie wird die individuelle Förderungshöhe berechnet? Die Förderung nach BAföG geht vom Bedarfssatz aus, von dem Einkommen und Vermögen abzuziehen sind. Ausgangspunkt für die Höhe der BAföG-Förderung ist der jeweils maßgebliche Bedarfssatz nach dem BAföG. Hiervon wird das anzurechnende eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das anzurechnende Einkommen ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und ihrer Eltern - in dieser Reihenfolge - in Abzug gebracht (familienabhängige Förderung). Reichen also z.b. bei verheirateten Auszubildenden eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen ihrer Ehegatten zur Deckung des Bedarfs nicht aus, wird auch das Einkommen der Eltern herangezogen. Nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht (Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort "Wann bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt?"). Eigenes Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst und das Einkommen ihrer nicht dauernd von ihnen getrennt lebenden Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner wird hingegen immer angerechnet. Das BAföG geht davon aus, dass zunächst die Auszubildenden selbst und diejenigen, die nach dem bürgerlichen Recht zu ihrem Unterhalt verpflichtet sind, also ihre Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und Eltern, für den Unterhalt und die Ausbildung aufkommen. Das BAföG tritt mit seinen Leistungen grundsätzlich nur nachrangig ein. Es sieht bei der Anrechnung des Einkommens und Vermögens der Auszubildenden und bei der Anrechnung des Einkommens ihrer Ehegatten bzw. 8

eingetragenen Lebenspartner und Eltern aber Freibeträge vor. Das bedeutet, dass nur das die jeweiligen Freibeträge übersteigende Einkommen anzurechnen ist. In einem ersten Schritt ist also stets das jeweilige Einkommen festzustellen. Dann sind die einschlägigen Freibeträge zu ermitteln und vom zuvor festgestellten Einkommen abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen. Was als Einkommen gilt und nach dem BAföG auf den Bedarf anzurechnen ist, wird nachfolgend erläutert. Als Faustregel gilt Bedarf nach dem BAföG abzüglich anrechenbares Einkommen und Vermögen der Auszubildenden und anrechenbares Einkommen der Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und der Eltern = Förderungsbetrag nach dem BAföG Welches Einkommen wird angerechnet? Was gilt als Einkommen und ist nach dem BAföG auf den Bedarf anzurechnen? Einzelheiten werden hier erläutert. Grundlage sind 21 BAföG, 22 BAföG, 24 BAföG. Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Davon abgezogen werden die Einkommen- und Kirchensteuer, pauschal festgesetzte Beträge für die soziale Sicherung (also insbesondere Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) sowie der Altersentlastungsbetrag. Bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen oder Einfamilienhäusern werden außerdem die nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben berücksichtigten Beträge abgezogen. Abzüge erfolgen auch für geförderte Altersvorsorgebeiträge nach 82 EStG ("Riester- Renten"), soweit sie dem Mindesteigenbeitrag nach 86 EStG nicht überschreiten. Hinzugerechnet werden die in 21 Abs. 2a und 3 BAföG aufgeführten weiteren Einnahmen, die zwar nicht bzw. nicht in Deutschland zu versteuern sind, aber die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Einkommensbezieher erhöhen. Der sich daraus ergebende Betrag ist das Einkommen im Sinne des BAföG. Für die Be- und Anrechnung des Einkommens der Auszubildenden ist das aktuelle - d.h. das im Bewilligungszeitraum erzielte - Einkommen maßgebend. Bei ihren Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern und Eltern ist grundsätzlich vom Einkommen im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums auszugehen. Hintergrund dafür ist, dass das BAföG bei diesen Personen von im Wesentlichen gleichbleibenden Einkommensverhältnissen ausgeht und es den Ämter für Ausbildungsförderung deshalb ermöglichen will, bei der Berechnung des Einkommens an die Steuerbescheide anzuknüpfen. Ist allerdings das aktuelle Einkommen der Ehegatten bzw. eingetragenen 9

Lebenspartner oder Eltern voraussichtlich wesentlich niedriger (z. B. aufgrund von Arbeitslosigkeit oder Eintritt in den Ruhestand), wird auf besonderen Antrag der Auszubildenden auch insoweit das aktuelle Einkommen be- und angerechnet (sog. Aktualisierungsantrag, vgl. 24 Abs. 3 BAföG). In einem solchen Fall wird Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet, da die endgültige Berechnung des Förderungsanspruchs erst dann erfolgen kann, wenn sich das tatsächlich erzielte Einkommen endgültig feststellen lässt. Zeigt sich bei der endgültigen Berechnung des Förderungsanspruchs, dass das Einkommen höher war als in der Einkommensprognose angegeben, ergibt sich ein Rückzahlungsanspruch gegen die Auszubildenden ( 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Ob ein Aktualisierungsantrag gestellt wird, will also gut überlegt sein. Eine einmal beantragte Aktualisierung kann nicht rückgängig gemacht werden, wenn z. B. wider Erwarten das Elterneinkommen im Bewilligungszeitraum steigt. Nähere Informationen finden Sie im Merkblatt zur Möglichkeit der Einkommensaktualisierung auf den Seiten des Bundesministeriums. Welche Freibeträge werden gewährt? Die Freibeträge vermindern das zu berücksichtigende Einkommen. Dabei sind eine Reihe von Punkten zu beachten. Grundlagen sind 23 BAföG, 25 BAföG, Hinweise gibt das Merkblatt zu Anrechnung von Einkommen der Auszubildenden. Zunächst ist stets das jeweilige Einkommen festzustellen. Dann sind die einschlägigen Freibeträge zu ermitteln und vom zuvor festgestellten Einkommen abzuziehen. Der verbleibende Betrag ist das anzurechnende Einkommen. Eltern-Rechnung Vom Einkommen der Eltern bleiben monatlich anrechnungsfrei für Eltern, verheiratet bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbunden und zusammenlebend 1.605 Elternteil, alleinstehend 1.070 Stiefelternteil 535 Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je 485 Die vorgenannten Freibeträge mindern sich für den Stiefelternteil, die Kinder und die sonstigen Unterhaltsberechtigten um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen. Vom Einkommen der Eltern bleiben nach Abzug dieser Grundfreibeträge weitere 50 Prozent sowie für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt wird, weitere 5 Prozent anrechnungsfrei. Der nach Abzug aller Freibeträge verbleibende Betrag ist der Anrechnungsbetrag, den die Eltern nach dem BAföG für die Finanzierung der Ausbildung ihres Kindes aufwenden können. Haben die Auszubildenden Geschwister, die in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach 59 SGB III gefördert werden kann, wird der Anrechnungsbetrag zu gleichen Teilen auf die Auszubildenden und die Geschwister umgelegt (vgl. 11 Abs. 4 BAföG). Verbleibt also z.b. ein Anrechnungsbetrag von 10

1.200 Euro, der auf insgesamt drei Auszubildende umzulegen ist, so werden jeweils 400 Euro angerechnet. Belasten Geschwister der Auszubildenden die Eltern finanziell nicht, weil sie z.b. als Studierende an Bundeswehruniversitäten oder Verwaltungsfachhochschulen bedarfsdeckende Bezüge erhalten, nehmen sie nicht an der Aufteilung teil. Auszubildende, deren Eltern die von ihnen nach dem BAföG aufzubringenden Unterhaltsleistungen verweigern, können auf Antrag Ausbildungsförderung als Vorausleistung erhalten (vgl. 36 Abs. 1 BAföG). In diesem Fall geht der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch der Auszubildenden gegen ihre Eltern bis zur Höhe der vorausgeleisteten Aufwendungen auf das jeweilige Bundesland über, das dann die Eltern auf Zahlung in Anspruch nimmt. Ehegatten-Rechnung bzw. Rechnung für den eingetragenen Lebenspartner Vom Einkommen des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner bleiben monatlich anrechnungsfrei für Ehegatten / eingetragenen Lebenspartner selbst 1.070 Kinder und sonstige Unterhaltsberechtigte des Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners, die nicht in einer förderungsfähigen Ausbildung stehen je 485 Auszubildenden-Rechnung Die Freibeträge vom eigenen Einkommen der Auszubildenden richten sich nach der Ausbildungsart und der familiären Situation. Die Freibeträge vom eigenen Einkommen der Auszubildenden richten sich im Wesentlichen nach der Ausbildungsart und der familiären Situation. Für die Auszubildenden selbst bleiben zunächst monatlich 255 Euro anrechnungsfrei. Zusätzlich bleiben anrechnungsfrei für Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner 535 Euro und für eigene Kinder je 485 Euro. Die Freibeträge für Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner und Kinder werden nur gewährt, wenn diese nicht in einer Ausbildung stehen, die nach dem BAföG oder nach 59 SGB III gefördert werden kann. Außerdem mindern sich die Freibeträge um das jeweilige eigene Einkommen dieser Personen. Von der Waisenrente und dem Waisengeld bleiben für Schüler/innen von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, monatlich 170 Euro, für andere Auszubildende 125 Euro anrechnungsfrei. Stammt das Einkommen der Auszubildenden aus einem Pflichtpraktikum oder dem Ausbildungsverhältnis, wird es voll - also ohne Freibetrag - auf den Bedarf angerechnet (vgl. 23 Abs. 3 BAföG). Dies gilt grundsätzlich auch für Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, für Förderungsleistungen ausländischer Staaten sowie für Unterhaltsleistungen der dauernd getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner. Einkommen der Auszubildenden Zu der für viele Auszubildende wichtigen Frage, wie hoch ihre Einkünfte aus Ferien- oder Nebenjobs sein dürfen, ohne dass die Leistungen nach dem BAföG gekürzt werden, ist Folgendes festzustellen: Maßgeblich ist grundsätzlich das Bruttoeinkommen im Bewilligungszeitraum, also dem Zeitraum für den BAföG bewilligt wird. Von diesem Bruttoeinkommen werden zunächst die Werbungskostenpauschale i.h.v. 920 Euro und dann die Sozialpauschale von 21,3 % abgezogen. Der verbleibende Betrag wird durch die Zahl der Monate des Bewilligungszeitraums geteilt. Schließlich wird der Freibetrag von 255 Euro 11

monatlich abgezogen. Auf Grund dieser Berechnungsmethode bleibt ein Bruttoeinkommen von 4.800 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 400 Euro anrechnungsfrei. Das bedeutet, dass Auszubildende einem 400 Euro - Minijob nachgehen können, ohne dass monatliche Abzüge von der Förderung nach dem BAföG vorgenommen werden. Bis zu dieser Höhe (400 Euro - Minijob) ist das Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung auch für eine etwaig bestehende beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Familienversicherung) unschädlich. Bei nicht geringfügiger Beschäftigung darf das Gesamteinkommen der/des Auszubildenden im Hinblick auf die Familienversicherung monatlich 365 Euro nicht übersteigen (vgl. 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V, 18 SGB IV, Anhang 1 SGB VI). Das Einkommen der Auszubildenden ist auch im Hinblick auf einen etwaig bestehenden Kindergeldanspruch ( 1 f. BKGG) von Bedeutung. Es gilt insoweit eine Einkommenshöchstgrenze von 8.004 Euro im Jahr ( 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, zu denen auch der Zuschussanteil der Förderung nach dem BAföG gehört, nach allen Abzügen höher sind als diese Einkommensgrenze, entfällt der Kindergeldanspruch. Anrechnung von Stipendien Zu berücksichtigen ist ggf. auch die Anrechnung von Stipendien. Nicht einkommensteuerpflichtige begabungs- und leistungsabhängige Stipendien sind allerdings bis zu einem Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, von vornherein von der Anrechnung ausgenommen. Im Übrigen gelten sie als Einkommen und sind anzurechnen, falls ihre besondere Zweckbestimmung einer Anrechnung auf den Bedarf nicht entgegensteht. Die Anrechnung erfolgt dann grundsätzlich unter Berücksichtigung der Einkommensfreibeträge. Nur wenn die Auszubildenden selbst Stipendiaten sind und das Stipendium ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln stammt, werden für den 300 Euro übersteigenden Betrag keine Einkommensfreibeträge gewährt. Für steuerpflichtige Stipendien- oder Beihilfeleistungen gilt die Sonderregelung, dass bis zu 300 Euro monatlich von vornherein von der Anrechnung ausgenommen sind, nicht. Wird Vermögen angerechnet? Eigenes Vermögen ist zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen. Grundlagen sind 26, 27, 28, 29, 30 BAföG. Eigenes Vermögen der Auszubildenden ist bis auf einen Betrag von 5.200 Euro voll zur Finanzierung der Ausbildung einzusetzen. Für verheiratete bzw. in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundene Auszubildende sowie für Auszubildende mit Kindern erhöht sich der anrechnungsfreie Betrag für jede der genannten Personen jeweils um 1.800 Euro. Auf den monatlichen Bedarf wird der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn der die Vermögensfreigrenzen übersteigende Vermögensbetrag durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Vermögen des etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners oder der Eltern der Auszubildenden werden nicht auf den Bedarf angerechnet, wohl aber das Einkommen, das diese Personen aus ihrem Vermögen erzielen. Wann bleibt das Einkommen der Eltern unberücksichtigt? Das Einkommen der Eltern wird nur in Ausnahmefällen nicht angerechnet. Grundlage ist der 11 Abs. 2a, 3 BAföG. Nur in Ausnahmefällen wird das Elterneinkommen nicht angerechnet. Dann erfolgt nur eine Anrechnung des eigenen Einkommens und Vermögens der Auszubildenden sowie des Einkommens ihrer etwaigen Ehegatten oder eingetragener Lebenspartner. 12

Eine elternunabhängige Förderung erfolgt, wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten, wenn die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums oder Kollegs geleistet wird, wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (und ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert werden), wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon fünf Jahre erwerbstätig gewesen sind, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn die Auszubildenden vor Beginn des Ausbildungsabschnitts eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden; umgekehrt gilt dies nicht: auch bei einer Ausbildung von mehr als drei Jahren muss anschließend noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden). In den beiden letzten Fällen (Punkte 4 und 5) müssen die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten z. B. auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes. Weitere Informationen hierzu finden Sie in dem Merkblatt zur elternunabhängigen Förderung nach dem BAföG auf den Internetseiten des Bundesministeriums. Einzelfragen der Förderung Wie lange kann eine BAföG-Förderung beantragt werden, welche Förderung ist im Ausland möglich, wie sind Darlehen zurückzuzahlen? In diesem Abschnitt geht es um verschiedene Praxisfragen. Förderungsdauer Für Schüler/innen und Studierende gibt es Regelungen zur Förderhöchstgrenze. Grundlage ist 15 BAföG. Schüler/innen werden grundsätzlich gefördert, solange sie die Ausbildungsstätte besuchen. Dies gilt auch, wenn eine Klasse wiederholt werden muss. Förderung wird grundsätzlich auch in der unterrichtsfreien Zeit geleistet. Der Besuch eines Abendgymnasiums wird gefördert, sobald die Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit nicht mehr besteht, regelmäßig während der letzten drei Schulhalbjahre. Auszubildende an Akademien und Höheren Fachschulen werden für die Dauer der nach der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit gefördert. Auszubildende an Hochschulen werden grundsätzlich bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer gefördert. Die Förderungshöchstdauer richtet sich nach der gewählten Fachrichtung und ergibt sich aus der jeweiligen Regelstudienzeit, die in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegt ist. Zu beachten ist jedoch, dass Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen ab dem fünften Fachsemester nur nach Vorlage eines Leistungsnachweises gemäß 48 BAföG gefördert werden. Mit dem Nachweis dokumentieren die Auszubildenden, dass sie die den jeweiligen Ausbildungsund Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte gemacht haben. Ausreichend sind durchschnittliche Studienfortschritte, die die Auszubildenden nachweisen können durch 13

ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossenen worden ist, oder eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht haben (sog. 48-Bescheinigung), oder einen Nachweis der für den jeweiligen Studiengang üblichen ECTS-Leistungspunkte. Schreiben die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters verbindlich vor, ist die Förderung auch im dritten und vierten Fachsemester von der Vorlage entsprechender Nachweise abhängig. Eine gesonderte Fördermöglichkeit ist beim BAföG als Hilfe zum Studienabschluss vorgesehen. Darlehensrückzahlung Das Besondere an den Staatsdarlehen sind die Zinslosigkeit, die Begrenzung der maximalen Rückzahlungssumme und die sozialen Rückzahlungsbedingungen. Deshalb braucht niemand ernsthafte Schwierigkeiten bei der Rückzahlung zu befürchten. Allen Geförderten fließt mit dem Darlehen ein beachtlicher wirtschaftlicher Wert zu, denn ein langfristiges zinsloses Darlehen bedeutet zu einem hohen Anteil "geschenktes Geld". Grundlagen sind 18 BAföG, 18a BAföG, 18b BAföG. Wesentlich für die Rückzahlung sind die Rückzahlungsbegrenzung: Staatsdarlehen, die für Ausbildungsabschnitte gewährt werden, die nach dem 28.02.2001 begonnen haben, müssen nur bis zu einem Gesamtbetrag von 10.000 Euro zurückgezahlt werden. der späte Rückzahlungsbeginn: Mit der Rückzahlung muss erst fünf Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Akademienausbildung fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit begonnen werden, also in der Regel erst nach Ende der beruflichen Einstiegsphase. die lange Rückzahlungsfrist: Das Darlehen kann in Mindestraten von 105 Euro monatlich in einem Zeitraum von bis zu 20 Jahren zurückgezahlt werden. die Abhängigkeit der Rückzahlung vom Einkommen: Bei Darlehensnehmer/innen deren Einkommen 1.070 Euro monatlich nicht übersteigt, wird die Rückzahlung auf Antrag ausgesetzt; diese Einkommensgrenze erhöht sich noch, wenn ein Ehepartner bzw. eingetragener Lebenspartner oder Kinder mit zu versorgen sind. Der Staat erlässt außerdem auf Antrag Auszubildenden, die das Darlehen ganz oder teilweise vor Fälligkeit tilgen - je nach Höhe des Ablösungsbetrages - zwischen 8 und 50,5 Prozent dieses Betrages. Weitere Informationen zu den Rückzahlungsbedingungen finden Sie in dem Merkblatt zur Darlehensrückzahlung. 14

Für die Einziehung der Staatsdarlehen ist zentral das Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln, zuständig. Diejenigen, die mit Staatsdarlehen gefördert worden sind, erhalten etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer bzw. im Falle einer Ausbildung an einer Akademie oder Höheren Fachschule etwa 4 1/2 Jahre nach dem Ende der in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Ausbildungszeit durch das Bundesverwaltungsamt einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid, in dem die Höhe des Darlehens insgesamt und die Höhe der Rückzahlungsrate verbindlich festgestellt werden. Gleichzeitig werden sie über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate unterrichtet. Anschriftenänderungen sind dem Bundesverwaltungsamt auch vor Beginn der Rückzahlungspflicht mitzuteilen, damit Schwierigkeiten bei der Zustellung des Bescheids ebenso wie für die Auszubildenden kostenpflichtige Anschriftenermittlungen vermieden werden. Auslandsförderung Unter bestimmten Bedingungen kann auch eine Ausbildung im Ausland gefördert werden. Grundlagen sind 5 BAföG, 16 BAföG. Für eine Ausbildung im Ausland wird Förderung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt: 1. Innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz kann eine Ausbildung an Berufsfachschulen, mindestens zweijährigen Fachschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden. 2. Auslandsausbildungsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und einer oder mehreren ausländischen Ausbildungsstätten können für die jeweilige Dauer der Auslandsaufenthalte gefördert werden. 3. Auslandsausbildungsaufenthalte, die im Rahmen einer Inlandsausbildung außerhalb der EU durchgeführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für maximal zweieinhalb Jahre förderungsfähig; finden sie innerhalb der EU oder der Schweiz statt, gilt diese Beschränkung nicht. Nach den Nummern 2 und 3 gefördert werden kann der Besuch von Schulen, die Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, bestimmten Berufsfachschulklassen, mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschulklassen, Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig sind, nicht jedoch der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z. B. Abendgymnasien und Berufsaufbauschulen. Soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, ist eine Förderung für einen Auslandsaufenthalt ab Klasse 10 möglich. Ein Auslandsausbildungsaufenthalt nach Nummer 3 kann außerhalb der EU nur gefördert werden, wenn die Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (d. h. regelmäßig Grundkenntnisse in einem mindestens einjährigen Studium im Inland erworben wurden) und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden kann. Das Anrechnungserfordernis entfällt bei Schüler/innen von Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Schüler/innen von Fachoberschulklassen. Auslandsausbildungsaufenthalte müssen eine Mindestdauer von sechs Monaten oder einem Semester bzw. zwölf Wochen (Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation) aufweisen. Stets erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache. 15

Auslandspraktika können gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule durchgeführt werden und die besonderen Förderungsvoraussetzungen für Auslandspraktika erfüllt sind. Dazu gehört, dass das Praktikum für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muss. Ferner muss die vorgeschriebene Dauer mindestens zwölf Wochen betragen und das Auslandspraktikum muss nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Zudem muss die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt. Auslandspraktika können auch im Zusammenhang mit einer Berufsfachschulausbildung gefördert werden, sofern es sich um den Besuch einer Berufsfachschulklasse nach 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG handelt und die Durchführung des Praktikums nach dem Unterrichtsplan zwingend im Ausland vorgeschrieben ist ( 5 Abs. 5 Satz 1 BAföG). Dasselbe gilt für mindestens zweijährige Fachschulen. Zuschläge zum Bedarf Bei einem Ausbildungsaufenthalt im Ausland werden zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende folgende Zuschläge zum Bedarf geleistet: für nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zu 4.600 Euro für maximal ein Jahr, für Reisekosten: o bei Studierenden innerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt je Fahrt 250 Euro, o bei Studierenden außerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt je Fahrt 500 Euro, o bei Schüler/innen innerhalb Europas: für eine (in Härtefällen zwei) Hin- und Rückfahrt(en) pro Schuljahr je Fahrt 250 Euro, o bei Schüler/innen außerhalb Europas: für eine (in Härtefällen zwei) Hin- und Rückfahrt(en) pro Schuljahr je Fahrt 500 Euro, für eventuelle Zusatzkosten der Krankenversicherung bei Studierenden (monatlich bis zur Höhe des Krankenversicherungszuschlags nach 13a BAföG), für höhere Lebenshaltungskosten bei Studierenden außerhalb der EU und der Schweiz je nach Land differierende Auslandszuschläge. Studierenden gleichgestellt sind hier alle Auszubildenden, deren Bedarf sich nach 13 BAföG bemisst. Die genannten Zuschläge werden grundsätzlich in derselben Form wie die Grundförderung geleistet. Einzige Ausnahme ist der Zuschlag für die Studiengebühren, er wird stets in voller Höhe als Zuschuss gewährt, muss also später nicht zurückgezahlt werden. Die höheren Förderungssätze bei einer Ausbildung im Ausland können dazu führen, dass auch solche Auszubildende während eines Ausbildungsaufenthaltes im Ausland gefördert werden können, die im Inland wegen der Höhe des Einkommens ihrer Eltern keine Förderung erhalten. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass in Ausnahmefällen eine Förderung von Deutschen mit ständigem Wohnsitz im Ausland erfolgen kann, wenn sie dort oder von dort aus in einem ausländischen Staat eine Ausbildungsstätte besuchen. Dies gilt zum Beispiel für minderjährige Schüler/innen. Auslandsämter Für die Förderung einer Auslandsausbildung sind bestimmte Förderungsämter als Auslandsämter zuständig. Jedes der insgesamt siebzehn Auslandsämter ist für einen bestimmten ausländischen Staat oder mehrere ausländische Staaten zuständig. Welches Amt über die Förderung Ihrer Auslandsausbildung entscheidet, erfahren Sie unter Antragstellung: Studium im Ausland auf den Seiten 16

des Bundesministeriums. Anträge auf Auslandsförderung sind bei dem entsprechenden Auslandsamt mit dem Formblatt 6 zu stellen. Die Anträge auf Auslandsförderung sollten mindestens sechs Monate vor Beginn des geplanten Auslandsaufenthalts gestellt werden. Altersgrenze Grundsätzlich kann nicht gefördert werden, wer zu Beginn des Ausbildungsabschnitts schon das 30., bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr vollendet hat. Dennoch gibt es verschiedene Ausnahmeregelungen. In folgenden Fällen kann Ausbildungsförderung auch bei Überschreiten der jeweiligen Altersgrenze geleistet werden: bei Absolventen des zweiten Bildungsweges bei Studierenden, die ohne Hochschulzugangsberechtigung aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation eingeschrieben wurden bei Personen in einer weiteren Ausbildung, die für den angestrebten Beruf rechtlich erforderlich ist bei Personen in einer Zusatzausbildung, zu der der Zugang durch die vorherige Ausbildung eröffnet wurde bei Auszubildenden, die aus familiären Gründen an der früheren Aufnahme der Ausbildung gehindert waren bei Auszubildenden, die aufgrund einer einschneidenden Änderung der persönlichen Verhältnisse bedürftig wurden. Die Ausbildung muss unverzüglich aufgenommen werden. Bei Auszubildenden, die bei Erreichen des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und dabei nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeiten, verschiebt sich die Altersgrenze bis zum 10. Geburtstag des Kindes. Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen. Örtlich und sachlich zuständig für die Vorabentscheidung ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung erlangen Sie eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind aber nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt ist zudem nicht mehr an die Entscheidung gebunden, wenn Sie die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnen. Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsausbildung Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur für eine Erstausbildung geleistet ( 7 Abs. 1 BAföG). Die Erstausbildung im Sinne des BAföG setzt sich zusammen aus der weiterführenden allgemeinbildenden Schulausbildung und der berufsbildenden Ausbildung. 17

Grundlage ist 7 Abs. 1, 2 BAföG. Die Erstausbildung im Sinne des BAföG setzt sich zusammen aus der weiterführenden allgemeinbildenden Schulausbildung und der berufsbildenden Ausbildung. Weiterführend allgemeinbildend ist eine Ausbildung, wenn sie zum Haupt- oder Realschulabschluss, zur Fachhochschulreife oder zur fachgebundenen oder allgemeinen Hochschulreife führt. Zur allgemeinbildenden Ausbildung zählt danach z. B. der Besuch von Gymnasien, Fachoberschulen und von Ausbildungsstätten des zweiten Bildungsweges. Eine berufsqualifizierende Ausbildung ist eine Ausbildung, die eine berufliche Grundbildung oder berufliche Fachkenntnisse und im Regelfall auch eine berufliche Qualifikation vermittelt (z. B. Ausbildung an einer Berufsfachschule, Fachschule, Höheren Fachschule, Akademie, Hochschule). Nach dem BAföG werden über die weiterführende allgemeinbildende Schulausbildung hinaus zumindest drei Jahre berufsbildender Ausbildung gefördert. Betriebliche Ausbildungen, die nicht an einer Ausbildungsstätte durchgeführt werden, bei der nach dem BAföG gefördert werden kann (z. B. Ausbildung zum Automechaniker in einer Kfz-Werkstatt), verbrauchen den Grundförderungsanspruch nach 7 Abs. 1 BAföG nicht. Den Grundförderungsanspruch nach 7 Abs. 1 BAföG haben danach z. B. Auszubildende ausgeschöpft, die nach dem Abitur ein achtsemestriges Studium erfolgreich abgeschlossen haben. Ein von ihnen z. B. angestrebtes Aufbaustudium könnte als weitere Ausbildung nur unter den in 7 Abs. 2 BAföG genannten Ausnahmevoraussetzungen gefördert werden. Eine berufsqualifizierende Ausbildung erschöpft dann nicht den Grundanspruch auf Ausbildungsförderung, wenn der Auszubildende sie in weniger als drei Schul- oder Studienjahren abgeschlossen hat. Er hat Anspruch auf Förderung einer weiteren z. B. zweijährigen Ausbildung nach 7 Abs. 1 BAföG, auch wenn damit der Dreijahreszeitraum erheblich überschritten wird. Die Förderung einer dritten Ausbildung richtet sich dann nach 7 Abs. 2 BAföG. Nach 7 Abs. 2 BAföG kann ausnahmsweise für eine einzige weitere Ausbildung Förderung geleistet werden. Eine Förderung ist danach möglich für eine weitere Hochschulausbildung, die eine Hochschulausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist, für eine Schulausbildung mit dem Ziel, nach einer Berufsausbildung einen Abschluss des allgemeinbildenden Schulwesens nachzuholen (zweiter Bildungsweg), für eine Ausbildung, die durch den zweiten Bildungsweg eröffnet wurde (z. B. Hochschulstudium nach dem Erwerb des Abiturs am Abendgymnasium), für eine weitere Ausbildung, wenn die Auszubildenden als erste Ausbildung eine Ausbildung an einer Berufsfachschule oder einer Fachschule absolviert haben. Daneben wird Förderung für eine einzige weitere Ausbildung geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern. Ob eine weitere Ausbildung nach 7 Abs. 2 BAföG dem Grunde nach überhaupt förderungsfähig ist, kann auch schon vor Beginn der Ausbildung durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BAföG geklärt werden. Neben den in 7 Abs. 2 BAföG aufgezeigten Möglichkeiten der Förderung einer weiteren Ausbildung sieht 7 Abs. 1a BAföG die Förderung eines Masterstudienganges vor, wenn dieser auf einem 18

Bachelorstudiengang aufbaut und der Auszubildende außer dem Bachelorstudiengang noch keinen Studiengang abgeschlossen hat. Hierbei ist ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Bachelor- und Masterstudiengang nicht erforderlich. Ist der Auszubildende zwischen dem Bachelor- und dem Masterstudiengang mindestens drei Jahre erwerbstätig, so erfolgt die Förderung gemäß 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG ohne Berücksichtigung des Einkommens der Eltern. Die Altersgrenze für die Förderung von Masterstudiengängen liegt bei 35 Jahren. Entscheidend ist auch hier der Beginn des Masterstudiengangs. Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt zur Förderung einer weiteren Ausbildung auf den Seiten des Bundesministeriums. Fachrichtungswechsel Bei einem Fachrichtungswechsel kann die Ausbildungsförderung nur unter bestimmen Umständen weiter geleistet werden. Grundlage ist 7 Abs. 3 BAföG. Nach einem Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung nur geleistet, wenn für den Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch ein wichtiger oder unabweisbarer Grund bestand. Wichtiger Grund ist z.b. die mangelnde intellektuelle Eignung oder ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel. Unabweisbar ist ein Grund, der den Abbruch oder Wechsel zwingend erfordert. Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch müssen unverzüglich nach Kenntnis des wichtigen Grundes vorgenommen werden. Ein Ausbildungsabbruch liegt vor, wenn Auszubildende die Art der Ausbildungsstätte wechseln, also z. B. von einer Hochschule zu einer Akademie wechseln. Ein Fachrichtungswechsel ist dagegen gegeben, wenn Auszubildende innerhalb derselben Art von Ausbildungsstätte ein anderes Ausbildungsziel anstreben, also z.b. vom Theologie- zum Medizinstudium wechseln. Allgemein ist bei einem Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch an Hochschulen, Höheren Fachschulen und Akademien zu beachten, dass ein wichtiger Grund nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden kann. Ein unabweisbarer Grund ist auch später noch zu beachten. Ob Sie nach einem Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch für eine andere Ausbildung Förderung erhalten können, können Sie schon vor dem Fachrichtungswechsel / Ausbildungsabbruch bzw. vor dem Beginn der anderen Ausbildung durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 BAföG klären lassen. Weitere Informationen finden Sie in dem Merkblatt zur Förderung nach einem Ausbildungsabbruch oder Fachrichtungswechsel auf den Internetseiten des Bundesministeriums. Alle und ausführlichere Informationen zum Thema BAföG finden Sie im Internet unter: www.bafoeg.bmbf.de (Stand Sept. 2012) BAföG-Hotline (gebührenfrei): 0800-223 63 41 (0800-bafoeg1) 19