Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

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VG Würzburg, Beschluss v. 18.08.2015 W 2 E 15.706 Titel: Aufhebung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Normenketten: VwGO 80 V VwZVG Art. 17, 19 II, 22 Nr. 4, 23 I Nr. 2 Schlagworte: Pfändungsbeschluss, Überweisungsbeschluss, Zustellungsmangel, Heilung, unbillige Härte, Vollstreckungshindernis, Zwangsgeldes Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 12,52 EUR festgesetzt. Gründe I. 1. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr....60/0, Am V., in der Gemarkung Schweinfurt. Er begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Seit dem 20. Juni 2012 liegt der Stadtwerke... GmbH die Kontoverbindung des Antragstellers für den Einzug von Forderungen (Einzugsermächtigung) vor. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 3. Januar 2013 setzte die Stadtentwässerung Sc., bei der es sich um einen Eigenbetrieb der Stadt Schweinfurt handelt, gegenüber dem Antragsteller für das Jahr 2012 eine Niederschlagswassergebühr i. H. v. 8,12 EUR fest. Mit Schreiben vom 9. April 2013 (1. Mahnung) und vom 16. Mai 2013 (2. Mahnung) wurde der Antragsteller von der Stadtentwässerung Sc. bzgl. der Forderung Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2012 gemahnt. Die Mahnungen enthielten den Hinweis: Auskünfte erteilt der abrechnende Dienstleister Stadtwerke... GmbH. Am 5. Dezember 2013 trat die Stadtwerke... GmbH die streitgegenständliche Forderung an die Stadtentwässerung Sc. ab, die sie fortan in ihrem Buchungssystem verwaltete. Auch für die mit Bescheid vom 3. Januar 2014 durch die Stadtentwässerung Sc. festgesetzte Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2013 erhielt der Antragsteller am 12. Juni 2014 und am 25. Juli 2014 zwei Mahnungen von der Stadtentwässerung.

Mit Schreiben vom 7. August 2014 wies der Antragsteller die Stadtentwässerung Sc. auf das vereinbarte Bankeinzugsverfahren hin. Diese versah das Schreiben mit dem Vermerk Frau H. hat die Bankverbindung hinterlegt. Mit Schreiben vom 12. August 2014 wies die Stadtentwässerung Sc. den Antragsteller darauf hin, dass die Stadtwerke... GmbH die Niederschlagswassergebühren der Stadtentwässerung Sc. und somit auch die Pflege der Bankeinzüge verwalte. Die Bankverbindung des Antragstellers sei noch nicht bei der Niederschlagswassergebühr hinterlegt gewesen. Die Stadtentwässerung Sc. entschuldige sich für die Mahnung. Die Stadtwerke würden die Gebühr von seinem Konto einziehen und die Mahngebühr ausbuchen. Mit Schreiben vom 20. April 2015, zugestellt am 29. April 2015, wurde dem Antragsteller das vollstreckbare Ausstandsverzeichnis übermittelt. In dieses waren als öffentlichrechtliche Forderung der Antragsgegnerin die vom Antragsteller geschuldete Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2012 sowie die Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 20,62 EUR eingestellt. Mit einem auf den 07.08.2014 datierten Schreiben unter dem Betreff Kassenzeichen...973-10-001, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 29. Juni 2015, wies der Antragsteller die Antragsgegnerin erneut auf das mit der Stadtwerke... GmbH vereinbarte Bankeinzugsverfahren hin. Dieses funktioniere abgesehen von der Stadtentwässerung Sc. einwandfrei. Er erhalte regelmäßig Mahnungen von der Stadtentwässerung. Auf seine Reklamation hin würde ihm stets fernmündlich von der Stadtentwässerung mitgeteilt, dass die Mahngebühren storniert und die Buchhaltung für die Zukunft berichtigt werde. Mit Schreiben vom 29. Juni 2015, am selben Tag versandt, kündigte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Vollstreckung der streitgegenständlichen Forderung zzgl. Mahngebühren/Vollstreckungskosten/Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 20,62 EUR an. Der Antragsteller wurde aufgefordert, die offene Forderung innerhalb von 10 Tagen an die Stadtkasse zu überweisen. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 21. Juli 2015, der Drittschuldnerin (... Bank AG) zugestellt am 22. Juli 2015, pfändete die Antragsgegnerin wegen öffentlichrechtlicher Forderungen in Höhe von 50,07 EUR die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Antragstellers gegen die Drittschuldnerin. Mit Schreiben vom 27. Juli 2015 wurde dem Antragsteller der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Kenntnisnahme übersandt. Im Anhang war eine Forderungsaufstellung aufgeführt, in der als Hauptforderung die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2012 in Höhe von 8,12 EUR sowie Nebenforderungen in Höhe von 41,95 EUR angegeben waren. Mit Schreiben vom 28. Juli 2015, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 29. Juli 2015, forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur sofortigen Aufhebung des Pfändungsbeschlusses auf. Er habe der Antragsgegnerin bereits im Jahr 2012 eine Einzugsermächtigung erteilt, weshalb eine Abbuchung der Forderung jederzeit möglich gewesen wäre. 2. Mit Schriftsatz vom 3. August 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage (W 2 K 15.704) und begehrt einstweiligen Rechtsschutz. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Nach der zweiten Mahnung vom 16. Mai 2013 habe er bei der Stadtentwässerung am 12. Juli 2013 angerufen und auf das bestehende Abbuchungsverfahren hingewiesen. Dort habe man sich entschuldigt und eine Abbuchung ohne Mahngebühr zugesagt. Er habe seine Zahlungspflichten stets pünktlich erfüllt. Es habe zu keinem Zeitpunkt ein Grund für eine Mahnung bestanden. Die Stadtwerke hätten den streitgegenständlichen Betrag jederzeit abbuchen können. Ihm sei zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt worden, dass die Stadtentwässerung einer eigenen Abbuchungsgenehmigung bedurft hätte. Der Antragsteller beantragt,

die sofortige Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Stadt Schweinfurt vom 27. Juli 2015. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag nach 123 VwGO abzuweisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Stadtwerke... GmbH vereinnahme Entwässerungsgebühren in ihrem eigenen Buchungssystem im Namen der Stadtentwässerung und mahne Schuldner bei Nichtzahlung. Der Antragsteller habe die Forderung vom 3. Januar 2013 trotz der beiden Mahnungen vom 9. April 2013 und vom 16. Mai 2013 nicht beglichen. Daraufhin sei die Forderung an die Stadtentwässerung abgetreten worden, die sie nunmehr in ihrem Buchungssystem verwalte. Das auf den 07.08.2014 datierte Schreiben des Antragstellers habe sich auf ein Kassenzeichen der Grundsteuer bezogen. Angaben zum Ausgleich der Forderung Niederschlagswasser habe der Antragsteller nicht getätigt. Die am 20. Juni 2012 erteilte Einzugsermächtigung des Antragstellers dürfe die Stadtwerke... GmbH nur mit Zustimmung des Gebührenschuldners für den Einzug der Niederschlagswassergebühr verwenden. Dies sei nicht der Fall gewesen. Die Einzugsermächtigung für die Niederschlagswassergebühr sei erst aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 7. August 2014 am 12. August 2014 eingepflegt worden. Daraufhin seien Forderungen aus den Jahren 2013 und 2014 eingezogen worden. Ein Einzug der streitgegenständlichen Forderung für das Erhebungsjahr 2012 durch die Stadtwerke... GmbH sei hingegen aufgrund der bereits erfolgten Abtretung an die Stadtentwässerung nicht mehr möglich gewesen. Das Einzugsverfahren stelle eine Serviceleistung dar. Die fristgerechte Zahlung stehe jedoch in der Eigenverantwortung des Schuldners. Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Verfahrens W 2 K 15.704 und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. II. 1. Der Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 begehrt ( 88 VwGO). Der Antragsteller hat die sofortige Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Stadt Schweinfurt vom 27. Juli 2015 (richtig: 21. Juli 2015) beantragt. Dementsprechend begehrt er die Verhinderung der Vollstreckung. Dieses Rechtsschutzziel kann damit erreicht werden, dass die Wirkung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Juli 2015 durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausgesetzt wird ( 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Zwar käme als Rechtsbehelf auch ein Antrag gemäß 123 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Zwangsvollstreckung in Betracht. Allerdings ist vorliegend der Rechtsschutz nach 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO gemäß 123 Abs. 5 VwGO als vorrangig zu erachten (vgl. VG München, B. v. 18.3.2011 - M 10 E 11.1109 - BeckRS 2011, 31388). 2. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 21a Satz 2 VwZVG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die aufschiebende Wirkung ist regelmäßig dann anzuordnen, wenn nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Regelung bestehen; d. h. wenn ein Erfolg im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Dies ist im Hinblick auf die

Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Juli 2015 der Fall. Die Klage wird voraussichtlich Erfolg haben. 2.1. Die Vollstreckung kommunaler Abgaben und Nebenleistungen erfolgt grundlegend nach dem Zweiten Hauptteil des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG - (vgl. Art. 18 Abs. 1 VwZVG), soweit nicht Art. 13 Abs. 1 Nr. 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. d. F. der Bek. vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch 1 Änderungsgesetz vom 11. März 2014 (GVBl S. 70), ergänzend auf Sonderregelungen der Abgabenordnung verweist. Gemäß Art. 26 Abs. 5 VwZVG können Gemeinden Geldforderungen und andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, selbst pfänden und einziehen, wenn Schuldner und Drittschuldner ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz in Bayern haben. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) finden mit Ausnahme der 883 bis 898 ZPO entsprechende Anwendung (Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG). Die Pfändung einer Geldforderung ist nach Art. 26 Abs. 7 Satz 1 VwZVG i. V. m. 829, 835 ZPO mittels eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zulässig. 2.2. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen nach Art. 19 VwZVG liegen vor. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Januar 2013, mit dem die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2012 festgesetzt wurde, stellt einen Leistungsbescheid dar. Ein Leistungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlichrechtliche Geldleistung gefordert wird (Art. 23 Abs. 1 VwZVG). Der zu vollstreckende Verwaltungsakt in Gestalt des Beitragsbescheids vom 3. Januar 2013 kann nicht mehr mit einem förmlichen Rechtsbehelf angefochten werden (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG). Der Antragsteller hat seine Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig erfüllt (Art. 19 Abs. 2 VwZVG). 2.3. Allerdings sind die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen gemäß Art. 23 VwZVG nicht gegeben. Nach Art. 23 Abs. 1 VwZVG kann ein Verwaltungsakt, mit dem eine öffentlichrechtliche Geldleistung gefordert wird (Leistungsbescheid) vollstreckt werden, wenn er dem Leistungspflichten zugestellt ist, die Forderung fällig ist und der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos dazu aufgefordert worden ist, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten (Mahnung). Zwar ist eine Fälligkeit der streitgegenständlichen Forderung gegeben (Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG). Jedoch liegt nach der derzeitigen Aktenlage keine ordnungsgemäße Zustellung des Leistungsbescheids gemäß Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG vor. Eine förmliche Zustellung nach Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG, 122 Abs. 5 Satz 2 AO, Art. 3 bis 5 VwZVG ist nicht erfolgt. Allerdings kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden, die bei der Heranziehung zu (sonstigen) öffentlichen Abgaben und Umlagen ergehen, dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird (Art. 17 Abs. 1 VwZVG). Im Rahmen dieser vereinfachten Art der Zustellung ist es jedoch gemäß Art. 17 Abs. 4 Satz 1 VwZVG erforderlich, dass auf der bei den Akten verbleibenden Urschrift der Bescheide der Tag der Aufgabe zur Post zu vermerken ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können bei der Zustellung maschinell erstellter Bescheide anstelle des Vermerks die Bescheide nummeriert und die Absendung in eine Sammelliste eingetragen werden. Es ist weder dargelegt noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin diesen Anforderungen bei der Zusendung des Bescheids vom 3. Januar 2013 über die Niederschlagswassergebühr für das Jahr 2012 entsprochen hat. Selbst wenn es sich vorliegend um einen Mehrjahresbescheid i. S. d. Art. 12 KAG handelte, wäre zwar nicht eine Zustellung des Leistungsbescheids für das Jahr 2012 erforderlich gewesen, wohl aber der Nachweis einer Zustellung des Ausgangsbescheids.

Eine Heilung des Zustellungsmangels ist nicht eingetreten. Zwar gilt ein Schriftstück nach Art. 9 VwZVG, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem es der Empfangsberechtigte nachweislich erhalten hat. Allerdings bedarf es hierfür eines behördlichen Zustellungswillens (BVerwG, U. v. 19.6.1963 - V C 198.62 - BVerwGE 16, 165 ff.; VG Bayreuth, B. v. 24.4.2007 - B 4 S 07.186; VG Würzburg, B. v. 16.9.2013 - W 2 E 13.861; Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, Art. 9 Erl. III.1.). Hierfür trägt die Antragsgegnerin die Darlegungslast. Aus der Behördenakte und dem bisherigen Vortrag der Antragsgegnerin ergeben sich jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid hat zustellen wollen. Darüber hinaus ist auch keine ordnungsgemäße Mahnung i. S. d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG erfolgt. Danach muss der Leistungspflichtige von der Anordnungsbehörde oder von der für sie zuständigen Kasse oder Zahlstelle nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief, durch Nachnahme oder durch ortsübliche öffentliche Bekanntmachung ergebnislos aufgefordert worden sein, innerhalb einer bestimmten Frist von mindestens einer Woche zu leisten. Zwar hat die Antragsgegnerin nach Eintritt der Fälligkeit durch verschlossenen Brief am 9. April 2013 sowie am 16. Mai 2013 zwei Mahnungen versandt und den Antragsteller unter einer ordnungsgemäßen Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert. Allerdings wandte sich der Antragsteller mit Schreiben vom 7. August 2014 unter Bezugnahme auf die zum 4. Mal in Folge erhaltenen Mahnungen an die Antragsgegnerin (Stadtentwässerung Sc.). Diese teilte ihm mit Schreiben vom 12. August 2014 mit, dass die Stadtwerke... GmbH die Niederschlagswassergebühren und somit auch die Pflege der Bankeinzüge verwalte. Des Weiteren führte sie aus, die Bankverbindung des Antragstellers sei noch nicht bei der Niederschlagswassergebühr hinterlegt gewesen, weshalb er die Mahnung erhalten habe. Nunmehr würden die Stadtwerke die Gebühr von seinem Konto einziehen und die Mahngebühr ausbuchen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont durfte der Antragsteller davon ausgehen, dass nunmehr sämtliche noch ausstehenden Forderungen bzgl. der Niederschlagswassergebühr mittels des Bankeinzugs beglichen würden und die Mahnungen obsolet waren. Schließlich unterließ die Antragsgegnerin treuwidrig jeglichen Hinweis bzgl. der bereits zum Ende des Jahres 2013 erfolgten Abtretung der Forderung bzgl. der Niederschlagswassergebühr für das Geschäftsjahr 2012 von der Stadtwerke... GmbH an die Stadtentwässerung. Im Übrigen durfte der Antragsteller auch in Anbetracht der Mahnungen vom 9. April 2013 sowie vom 16. Mai 2013 davon ausgehen, dass die streitgegenständliche Forderung gegenüber der Stadtwerke... GmbH zu erfüllen war. Schließlich war diese in den Mahnschreiben als abrechnender Dienstleister mitsamt der Kontoverbindung aufgeführt. Hingegen fehlte ein Hinweis auf eine Abtretung der Forderung an die Stadtentwässerung für den Fall der weiteren Nichtzahlung. Schon aufgrund der fehlenden Vollstreckungsvoraussetzungen der Zustellung und der Mahnung erweist sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 21. Juli 2015 als rechtswidrig. Daher kann dahinstehen, ob der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss den Anforderungen an die Bestimmtheit (Art. 13 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG i. V. m. 119 AO) genügt. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur dann als bestimmt zu erachten ist, wenn für den Pfändungsschuldner erkennbar ist, welche Abgaben konkret vollstreckt werden sollen. Hierbei ist es unzureichend, wenn die zu vollstreckende Forderung lediglich als öffentlichrechtliche Forderung bezeichnet ist (VG München, B. v. 18.3.2011 - M 10 E 11.1109 - juris; s. a. Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, Stand Oktober 2013, Art. 26 VwZVG, Erl. VI.3.a). Die Bestimmtheit ist hier fraglich. Zwar wurde dem Antragsteller mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Anlage eine Forderungsaufstellung übermittelt. Allerdings wird in dem streitgegenständlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst ohne Benennung des Leistungsbescheids ausschließlich auf eine öffentlichrechtliche Forderung Bezug genommen. 2.4.

Im Übrigen besteht jedenfalls ein Vollstreckungshindernis nach Art. 22 Nr. 4 VwZVG. Danach sind Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen, wenn und soweit die Anordnungsbehörde aus sonstigen - also aus anderen als in den Nummern 1. bis 3. genannten - Gründen um die Einstellung ersucht. Hierbei handelt es sich um eine Billigkeitsregelung, die eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt. Ein sonstiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn die Durchführung der Vollstreckung für den Betroffenen im Einzelfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde (BayVGH, B. v. 30.11.2005-1 CE 05.153 - juris). Dies wird beispielsweise angenommen, wenn zwischen der objektiven Schwere der Pflichtverletzung, die das Fälligwerden des Zwangsgeldes zur Folge hatte, und der Höhe des fälligen Betrags ein eklatantes Missverhältnis besteht (BayVGH, B. v. 30.11.2005-1 CE 05.153 - juris). Vorliegend ist von einer unzumutbaren Härte auszugehen. Ohne das fehlerhafte Verwaltungshandeln wäre der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht zustande gekommen. Der Antragsteller durfte nach dem Erhalt des Schreibens der Antragsgegnerin vom 12. August 2014 davon ausgehen, nunmehr die Einzugsermächtigung für sämtliche ausstehenden Forderungen bzgl. der Niederschlagswassergebühr erteilt und eine Erfüllung ermöglicht zu haben. Die Antragsgegnerin wäre verpflichtet gewesen, ihn über die - im Übrigen intransparente - Abtretung seiner Forderung von der Stadtwerke... GmbH an die Stadtentwässerung und die unzureichende Einzugsermächtigung in Kenntnis zu setzen. Sie hat jedoch dem Antragsteller zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, dass die Einzugsermächtigung für die Niederschlagswassergebühr für das Geschäftsjahr 2012 nicht mehr gegenüber den Stadtwerken erteilt werden konnte. Hingegen hat der Antragsteller allen Widrigkeiten zum Trotz, in Anbetracht seines hohen Alters sowie der Geringfügigkeit der Hauptforderung das ihm Mögliche unternommen, um eine Begleichung herbeizuführen. Nach alledem ist der Antrag zulässig und begründet. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 52 Abs. 2 GKG i. V. m. 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.