Neue europäische und nationale Vorgaben im Vergaberecht - Workshop Nachhaltige Bauten rechtssicher vergeben - Brandenburgische Ingenieurkammer Potsdam, den 25.09.2014 Rechtsanwalt Adrian Clemens Tews 1
I. Rechtsrahmen für kommunale öffentliche Auftraggeber bei Bauvergaben Aufträge oberhalb des Schwellenwerts*: gem. 97 Abs. 6 GWB i.v.m 6 Abs. 1 VgV: Anwendung des 2. Abschnitts der VOB/A Aufträge unterhalb des Schwellenwerts: gem. 107 Abs. 1 Nr. 6 BbgKVerf i.v. m 30 Abs. 2 S. 1 KomHKV: Anwendung des 1. Abschnitts der VOB/A Zusätzlich ober- und unterhalb des Schwellenwerts: Anwendung des Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG) * für Bauleistungen derzeit EUR 5.186.000 2
II. Europarechtliche Vorgaben EU-Vergaberichtlinie (Vergabekoordinierungsrichtlinie VKR ) Artikel 26 VKR Bedingungen für die Auftragsausführung Die öffentlichen Auftraggeber können zusätzliche Bedingungen für die Ausführung des Auftrags vorschreiben, sofern diese mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen angegeben werden. Die Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags können insbesondere soziale und umweltbezogene Aspekte betreffen. Umsetzung ins nationale Recht: Oberhalb Schwellenwert: 97 Abs. 4 S. 2 GWB Unterhalb Schwellenwert: 2 Satz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG) 3
II. Europarechtliche Vorgaben EU-Vergaberichtlinie (Vergabekoordinierungsrichtlinie VKR ) Artikel 23 Abs. 3 lit. b VKR Technische Spezifikationen / Umwelteigenschaften Die öffentlichen Auftraggeber können Leistungs- oder Funktionsanforderungen festlegen, die auch Umwelteigenschaften umfassen können Umsetzung ins nationale Recht: Oberhalb Schwellenwert: 7 EG Abs. 7 VOB/A Unterhalb Schwellenwert: 7 Abs. 7 VOB/A 4
II. Europarechtliche Vorgaben EU-Vergaberichtlinie (Vergabekoordinierungsrichtlinie VKR ) Artikel 53 Abs. 1 lit. a VKR Zuschlagskriterien Die öffentlichen Auftraggeber können als Zuschlagskriterien z. B. festlegen: Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, etc. Umsetzung ins nationale Recht: Oberhalb Schwellenwert: 16 EG Abs. 7 S. 2 VOB/A Unterhalb Schwellenwert: 16 Abs. 6 Nr. 3 S. 2 VOB/A 5
II. Europarechtliche Vorgaben EU-Vergaberichtlinien (Vergabekoordinierungsrichtlinie VKR ) Artikel 48 Abs. 2 lit. f VKR Eignungsprüfung Die öffentlichen Auftraggeber können zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit die Angabe von Umweltmanagementmaßnahmen verlangen. Umsetzung ins nationale Recht: Oberhalb Schwellenwert: 6 EG Abs. 9 VOB/A Unterhalb Schwellenwert: - (aber 6 Abs. 3 Nr. 3 VOB/A ermöglicht Abfrage von Umweltmanagementmaßnahmen) 6
III. Landesrechtliche Vorgaben 2 Satz 2 Brandenburgisches Vergabegesetz (BbgVergG) Für die Auftragsausführung können zusätzliche Anforderungen an Auftragnehmer gestellt werden, die insbesondere soziale, umweltbezogene oder innovative Aspekte betreffen, wenn sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand stehen und sich aus der Leistungsbeschreibung ergeben. 7
III. Landesrechtliche Vorgaben Zum Vergleich: 17 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - TVgG - NRW) Zusammenfassung sämtlicher bestehender rechtlicher Vorgaben zur nachhaltigen Beschaffung. Vorgabe des sog. Lebenszyklusprinzips bei der Preiswertung. umfassende und detaillierte Anleitung zur ansonsten schwierigen korrekten Einbeziehung von Nachhaltigkeitsaspekten in die verschiedenen Ebenen des Vergabeverfahrens. europa(rechtlich) unverfänglich, da kaum eigenständiger Regelungsgehalt. Vorbild für das neue BbgVergG? 8
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Adrian Clemens Tews Zirngibl Langwieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin Tel: 0 30/88 03 31-233 www.zl-legal.de 9