Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. verkündet am : Geschäftsnummer: 67 S 255/08 6 C 534/07 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg -

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Transkript:

Landgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil Geschäftsnummer: 67 S 255/08 6 C 534/07 Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - verkündet am : 16.09.2010 Justizangestellte In dem Rechtsstreit 1. des Herrn 2. der Frau Nt Beklagten und Berufungsklägers, beide < - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte < erlin,- Beklagten und Berufungsklägerin, g eg e n den Herrn Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kläger und Berufungsbeklagten,

hat die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.201 ü durch den Richter am Landgericht K ^ f t als Einzelrichter für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg - 6 C 534/07- wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen. Von der Darstellung des Tatbestandes wird im Übrigen gemäß 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden, 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die erforderliche Berufungssumme von mehr als 600 ( 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist erreicht. Gemäß 9 ZPO ist hierbei der 3,5 fache Jahresbetrag der begehrten Mieterhöhung bzw. gewünschten Herabsetzung maßgeblich (vgl. Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl. 2008, Teil II Rdnr. 298), mithin vorliegend 42 Monate x 93,87 = 3.942,54.] Der erkennende Einzelrichter ist geschäftsplanmäßig zur Bearbeitung und Entscheidung dieses Rechtsstreits berufen, nachdem dieser wieder in die Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin eingetreten ist. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung des Rechtsstreits auf die Kammer, wie von den Beklagten mit Schriftsatz vom 18. März 2010 beantragt, lagen nicht vor, da keine wesentliche Änderung der Rechtslage i.s.d. 526 Abs. 2 Nr. 1 ZPO während des Verfahrens eingetreten ist und auch der Kläger dem nicht.'.ugestimmt hat, 526 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. ZP 550

f i Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. a. Die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen des 558 b Abs. 2 BGB vor. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter der Mieterhöhung bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des Verlangens zustimmen. Erfolgt dies nicht, ist innerhalb von weiteren drei Monaten Klage zu erheben. An die Überlegungsfrist schließt sich somit die Klagefrist an (vgl. Blank/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., 558 b Rdnr. 25). Die Klagefrist wird durch eine formell ordnungsgemäße Klageerhebung unterbrochen, mithin grundsätzlich mit Zustellung der Klage (vgl. wie zuvor). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt. Da eine Zustimmung von Seiten der Beklagten -auf der Grundlage des Mieterhöhungsverlangens vom 27. Juli 2007- bis zum Ende September 2007 nicht erfolgte, ist die am 4. Dezember 2007 erhobene und am 8. Januar 2008 zugestellte Klage unter Berücksichtigung des 167 ZPO rechtz~i;ig. b. Der Kläger kann aufgrund des gemäß 558 a BGB formell wirksamen Mieterhöhungsverlangens vom 27. Juli 2007 die begehrte Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete um 93,87 auf einen Betrag von 563,23 verlangen, da dadurch die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschritten wird, 558 Abs. 1 S. 1 BGB. aa. Nach den gutachterlichen Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen tmfll ^ ^ B liegt die ortsübliche Vergleichsmiete für die streitbefangene Wohnung zum 1. Oktober 2007 bei 571,14, so dass die geforderte Miete von 563,23 noch darunter liegt. Dem folgt die Kammer. Der Sachverständige hat mit seinem Gutachten vom 28. Mai 2010 nachvollziehbar und schlüssig unter Hinzuziehung von Vergleichsobjekten festgestellt, dass eine ortsübliche Vergleichsmiete von 4,53 /qm nettokalt gerfcu'itfertigt ist, so dass sich bei einer Wohnungsgröße von 126,08 qm die zuvor genannte Miete von 571,14 errechnet. Ferner kommt der Sachverständige im Rahmen seiner Kontrollberechnung, d.h. bei seiner Mietspiegeldiskussion zunächst zu einem noch höher liegenden ortsüblichen Vergleichsmietzins von 4,92 /qm und begründet dann nachvollziehbar, wieso vorliegend gleichfalls bei einer exakten Berechnung der ortsüblichen Miete unter Einbeziehung aller wohnwert- und mietpreisbeeinflussenden Merkmalen dieser Wohnung, also einer objektsbezogener Bewertung, gleichfalls nur ein ortsüblicher Mietzins von 4,53 /qm sachgerecht ist. Den Feststellungen des Sachverständigen sind die Parteien auch nicht mehr entgegen getreten. bb. Die Erhöhung des monatlichen Mietzinses ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der vormalige Vermieter, der Zeuge VMI^gegenüber den Beklagten wirksam für die Laufzeit des

Mietvertrages -mithin auch für den nachfolgenden Vermieter also dem hiesigen Kläger- auf einer Erhöhung der Miete verzichtet hat. Die für eine solche Einwendung nach den zivilprozessualen Regeln darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten sind für das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung beweisfällig geblieben. Weder nach der erst- noch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme kann mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der vormalige Vermieter t U B B für die 9 esamte Laufzeit des Mietvertrages auf die Möglichkeit zu einer Mieterhöhung gegenüber den Beklagten verzichtet hätte. (1.1.) Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung überzeugend ausführt, hat der von ihm im Termin am 16. Juni 2008 vernommene Zeugefm^KJar keine eindeutigen Angaben zu der mit den Beklagten getroffenen Vereinbarung machen können, weil er sich nicht genau an die Umstände erinnern konnte. Dies ist umso weniger verwunderlich, als der Zeuge V M i nach dem am 23. Juni 2009 erstellten fachärztlicheri Befundbericht seines behandelnden Arztes unter einem ^ ^ ^ ^ P B ^ ^ leidet und deshalb auch in der Berufungsinstanz nicht mehr vernommen werden konnte und folglich die Beklagten auf ihn als Zeugen verzichtet haben. Der erstinstanzlich vernommene Zeuge W B hatte seinerzeit u.a. folgendes bekundet: Ich erinnere mich daran, dass ich mit Herrn GJpB vereinbart hatte, dass es keine Mieterhöhung geben sollte, solange ich Eigentümer des Hauses war. Wir haben zum damaligen Zeitpunkt nicht über den Verkauf des gesamten Hauses gesprochen. Es ging allenfalls darum, dass die Familie Q^f0kwohl die Wohnung kauft. Deshalb gab es auch keine ausdrückliche Einschränkung der Vereinbarung. Ich wollte keine Mieterhöhung wegen der Modernisierungsmaßnahmen, die H;.rr GfPi durchgeführt hat. Ich habe aber nicht bzw. wollte nicht auf die Erhöhung nach anderen gesetzlichen Vorschriften verzichten... Ich habe nicht beabsichtigt, die Miete aus welchen Gründen auch immer zu erhöhen. Ich meine damit die Nettomiete und nicht die Nebenkosten. Wir hatten ein vertrauensvolles Verhältnis. Was genau vereinbart war kann ich im Detail nicht sagen." Diese Angaben des Zeugen sind derart widersprüchlich, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass tatsächlich eine mündliche Vereinbarung über den Verzicht auf Mieterhöhungen für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages, das heißt auch bei einem Eigentümerwechsel, geschlossen werden kann. Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts verwiesen werden. (1.2.) Auch nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme kann von einer solchen Vereinbarung nicht ausgegangen werden. Der hierzu im Termin am 20. Februar 2010

vernommene Zeuge C ^ H h a t u.a. folgendes bekundet:... Etwa Ende der Neunzigerjahre kam Herr^gg/B zu mir zum Kaffeetrinken in die Wohnung. Dabei erzählte er mir, wegen der hohen Kosten der Renovierung solle Herr G40M und seine Familie ohne eine Erhöhung der Miete dort wohnen. Er sagte mir, solange der Herr G^HB hier wohnt, wird die Miete nicht erhöht. Ob sich Herr%/g///& über die Zeit, nachdem er nicht mehr Vermieter sein würde, weil das Haus verkauft würde, Gedanken gemacht hat, kann ich nicht sagen. Er hat immer nur davon gesprochen, was er mit den Mietern vereinbart, solange er selbst der Vermieter ist... Allerdings nach dem Verkauf habe ich Herrn WB^b nocn einmal auf den Ärger angesprochen, den die Familie G 0 mit Herrn FlJKtk hat. Daraufhin hat er mir noch einmal bestätigt, nein, nein, die Miete sollte nicht erhöht werden. Herr ^ H B B hat mir bei dem Kaffeetrinken nicht gesagt, dass die Miete, nicht nur solange er selbst Eigentümer des Hauses sei, nicht erhöht werden sollte, sondern solange Herr G^//^dort wohnt, sollte die Miete nicht erhöht werden. Allerdings war zum damaligen Zeitpunkt von einem Verkauf des Hauses auch noch nicht konkret die Rede. Herr ^tt/^hat dabei gesagt, solange Herr G^Ktkhier wohnt, wird die Miete nicht erhöht. Dann war allerdings mehrere Jahre überhaupt keine Rede von einem Verkauf der Wohnung. " Nach dieser Aussage kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Vorvermieter tatsächlich mit den Beklagten eine mündliche Vereinbarung dahingehend geschlossen hat, dass für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages, unabhängig davon, ob die Wohnung verkauft wird, die Miete nicht erhöht werden solle. Dies ergibt sich daraus, dass der Zeuge einerseits bekundet, dass der Vorvermieter ^HHfe mit den Mietern nur solches vereinbart habe, solange er selber der Vermieter ist und darüber hinaus nach den Darstellungen des Zeugen auch gar nicht klar gewesen ist, ob der Vorvermieter sich tatsächlich auch Gedanken über den Zeitraum nach einem etwaigen Eigentümerwechsel gemacht hat. Vor diesem Hintergrund kann der Abschluss einer solch weitgreifenden Vereinbarung nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden. Gegen die mündliche Vereinbarung eines Verzichts auf jedwede Mieterhöhung für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages spricht zudem auch die unter dem 27 Januar 2004 geschlossene schriftliche Vereinbarung der Parteien (Bl. 40 d.a.). Nach ihrem Inhalt sollte rückständige Miete mit den im Rahmen der aufwändigen Arbeiten *.jr Renovierung der Wohnung durch die Beklagten gemachten Aufwendungen -bei der Zahlung eines weiteren Betrages von 1.200,00 - verrechnet werden. Es hätte dabei nahe gelegen, auch einen etwaigen Verzicht von jedweden Mieterhöhungen für die Zukunft im Hinblick auf die getätigten Aufwendung der Beklagten in diese schriftliche Vereinbarung aufzunehmen bzw. eine solche zu bestätigen. Dies auch vor dem

Hintergrund der weit reichenden Folgen einer solchen Vereinbarung, die schließlich -nach der Behauptung der Beklagten auch nachfolgenden Vermieter treffen sollte-. Solches fehlt aber auch. Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zu der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch bedarf es einer Überprüfung durch das Revisionsgericht im Hinblick auf die Rechtsfortbildung oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung.