Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter J. Felix, Dr. P. Leumann, Gerichtsschreiber D. Brügger. A., vertreten durch B.



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Transkript:

Entscheid vom 22. August 2014 (510 14 8) Aktienbewertung Besetzung Steuergerichtspräsident C. Baader, Steuerrichter J. Felix, Dr. P. Leumann, Gerichtsschreiber D. Brügger Parteien A., vertreten durch B. AG, Rekurrenten gegen Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 33, 4410 Liestal, Rekursgegnerin betreffend Staatssteuer 2011 Seite 1

Sachverhalt: 1. Mit Veranlagungsverfügung der Staatssteuer 2011 vom 21. Februar 2013 wurde der Steuerwert der Namenaktien der C. AG seitens der Steuerverwaltung auf Fr. 21 240.-- je Aktie festgesetzt. 2. Mit Eingabe vom 19. März 2013 erhob die Vertreterin mit dem Begehren, es sei von einem Wert je Aktie von Fr. 9 040.-- auszugehen, Einsprache. Zur Begründung machte sie geltend, die Aktien könnten nur firmenintern übertragen werden. Sie müssten bei Firmenaustritt zu dem Preis angeboten werden, welcher durch die Generalversammlung festgesetzt werde. Entsprechende Verkäufe hätten in den Jahren 2008, 2010 und 2011 stattgefunden. Es sei im Sinne der Firmengründer, dass sich auch in Zukunft Mitarbeiter am Unternehmen beteiligen könnten. Für die Nachfolge der beiden Firmengründer sei eine Geschäftsleitung ins Leben gerufen, die das Unternehmen im gleichen Sinne weiterführen solle. Sowohl die Mitglieder der Geschäftsleitung wie auch andere langjährige Mitarbeiter hätten sich in den vergangenen Jahren so zu einem angemessenen Aktienpreis am Unternehmen beteiligen können. Es werde Substanz und nicht Ertrag gekauft. Das interne Bewertungsmodell (Substanzwert) solle den Weiterbestand des Unternehmens sichern. Die zu starke Gewichtung des Ertragswertes würde im vorliegenden Fall zu einem nicht sachgerechten bzw. zu hohen Vermögenssteuerwert führen, was gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verstosse. 3. Mit Einsprache-Entscheid vom 16. Januar 2014 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, privatrechtliche Verträge wie beispielsweise Aktionärsbindungsverträge (ABV) welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigten, seien für die Bewertung unbeachtlich. ABV hätten auf den inneren Wert der Gesellschaft als Ganzes und damit auch auf den Vermögenssteuerwert keinen Einfluss. Schliesslich könnten ABV jederzeit durch eine entsprechende Vereinbarung wieder aufgelöst werden. Freiwillig eingegangene Verpflichtungen seien bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen. Seite 2

4. Mit Rekurs vom 14. Februar 2014 erhob die Vertreterin mit dem sinngemässen Begehren, es sei für die Besteuerung der Aktien der C. AG von einem Preis von Fr. 9 040.-- je Aktie auszugehen, Rekurs. Zur Begründung brachte sie vor, die Steuerverwaltung stütze sich bei ihrem Entscheid auf den Kommentar der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) zum Kreisschreiben Nr. 28 (KS Nr. 28). Es dürfe nicht vergessen werden, dass es sich beim KS Nr. 28 nicht um ein Gesetz handle, sondern vielmehr um eine Wegleitung, die im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen Wertpapieren, die nicht an der Börse gehandelt würden, ermöglichen solle. Im Kommentar werde festgehalten, die Schätzungsgrundlagen seien so zu wählen, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe komme. Vorliegend lägen ganz konkrete Aktienverkäufe unter Mitarbeitenden zu Preisen gemäss Beschluss der Generalversammlung vor. Nicht jeder Veräusserungspreis gehe einer Formelbewertung vor. Voraussetzung einer steuerlich relevanten Preisbildung sei, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet werde und nicht andere Umstände die freie Preisbildung beeinflussen würden. Dies sei vorliegend der Fall, auch wenn dieser Markt nur intern sei. Der Marktpreis werde von den Aktionären jeweils basierend auf der Methode des Substanzwertes vorgenommen. Die Preisbildung sei transparent. Die Aktienwerte würden schon seit Jahren nach dieser Methode ermittelt. Es liege daher eine gewisse Regelmässigkeit vor. Einer der Firmengründer habe seinem Sohn im Rahmen der Nachfolgeregelung einen Teil seiner Aktien geschenkt. Wäre diese Aktienübertragung entgeltlich erfolgt, hätte sie zu den gleichen Bedingungen stattfinden müssen wie bei den anderen Verkäufen. 5. Mit Vernehmlassung vom 14. März 2014 beantragte die Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung führte sie aus, bei nichtkotierten Wertpapieren sei der innere Wert als Verkehrswert anzuwenden. Der auf diese Weise ermittelte Wert müsse nicht zwangsläufig mit dem tatsächlichen Verkaufswert der Aktie übereinstimmen. Dies deshalb, weil das ausserbörslich gehandelte Wertpapier nicht das Ergebnis eines Zusammenspiels von Angebot und Nachfrage darstelle. Der innere Wert einer Aktie bestimme sich nicht gestützt auf den Verkaufspreis, sondern aufgrund einer systematisch vorgenommenen Bewertung oder Einschätzung. Seite 3

6. Anlässlich der heutigen Verhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Frage, ob die Aktienbewertungen seitens der Steuerverwaltung dem Grundsatz nach korrekt vorgenommen worden seien, wurde von der Vertreterin der Pflichtigen bejaht. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Steuergericht ist gemäss 124 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 7. Februar 1974 (StG) zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses zuständig. Gemäss 129 Abs. 2 StG werden Rekurse, deren umstrittener Steuerbetrag wie im vorliegenden Fall Fr. 8'000.-- pro Steuerjahr nicht übersteigt, vom Präsidenten und zwei Richterinnen und Richtern des Steuergerichts beurteilt. Da die in formeller Hinsicht an einen Rekurs zu stellenden Anforderungen erfüllt sind, ist ohne weitere Ausführungen darauf einzutreten. 2. Vorliegend unterliegt der Beurteilung, ob der Vermögenssteuerwert der Namenaktien der C. AG seitens der Steuerverwaltung zu Recht auf Fr. 21 240.-- festgelegt worden ist. a) Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) unterliegt der Vermögenssteuer das gesamte Reinvermögen. Dabei wird das Vermögen gemäss 42 Abs. 1 StG zum Verkehrswert bewertet. Als Verkehrswert für kotierte oder regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere gilt gemäss 46 Abs. 1 StG der Kurswert. Für nicht kotierte und nicht regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere ist der Verkehrswert zu schätzen (Abs. 2). Als Kurswert für Wertpapiere mit regelmässiger Notierung gilt gemäss 15 des Dekrets zum Steuergesetz vom 19. Februar 2009 der Schlusskurs des letzten Börsentages des Monats Dezember. Bei fehlenden Kursen wird auf den letzten verfügbaren Kurs abgestellt. Diese Kurse gelten als Steuerwert am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode. Für die Schätzung des Verkehrswertes der nicht regelmässig voroder ausserbörslich gehandelten Wertpapiere sind in der Regel die im entsprechenden Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz aufgestellten Bewertungsrichtlinien anzuwenden ( 15 Abs. 2 Dekret StG). Seite 4

b) Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der Wert zu verstehen, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beigemessen wird. Bei nicht kotierten Wertpapieren, für welche offizielle Kursnotierungen fehlen oder die nicht oder nur selten gehandelt werden, ist der Verkehrswert aufgrund derjenigen Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, welche die zuverlässigste Wertermittlung gestatten. Entsprechende Richtlinien enthielt zunächst die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (Ausgabe 1995; Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] Bd. 65, S. 872 ff., mit Änderung per 1. Januar 1999). In jüngerer Zeit wurde diese Wegleitung in das bereits oben erwähnte entsprechende KS Nr. 28 der SSK, welche die Rolle der Konferenz staatlicher Steuerbeamter übernommen hat, integriert (Version KS Nr. 28 vom 21. August 2006, für die Steuerperioden 2006 und 2007 und Version vom 28. August 2008, gültig ab dem 1. Januar 2008; vgl. www.steuerkonferenz.ch). Schliesslich hat die Schweizerische Steuerkonferenz am 16. Dezember 2010 auch einen Kommentar zum Kreisschreiben Nr. 28 veröffentlicht (vgl. Entscheid des Steuergerichtshofs des Kantons Freiburg vom 25. Juli 2011 607 2009-34, E. 2b). c) Die Wegleitung bezweckt, im Lichte der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen betreffend die Vermögenssteuer, eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden (vgl. KS Nr. 28, Rz. 1). Die Berechnung des Verkehrswertes erfolgt durch den Sitzkanton der zu bewertenden Gesellschaft. Den in der Wegleitung formulierten Grundsätzen liegt allgemein der Gedanke zugrunde, dass der Verkehrswert erfahrungsgemäss vom bisherigen und zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragskraft der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie beispielsweise durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, Reserven), die Liquidität der Unternehmung, Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. Für die Bewertung ist jedoch nach Art der Unternehmungen zu unterscheiden. Die Wegleitung stützt sich insbesondere auf ein Gutachten, das eine von der Schutzorganisation der privaten Aktiengesellschaften beauftragte Expertenkommission erarbeitet hat und welches auch in der Lehre und Praxis überwiegend zustimmend aufgenommen worden ist (vgl. Der Steuerentscheid [StE] 1997, B 22.2 Nr. 13, E. 3; StE 2010, B 93.4 Nr. 6, E. 3). d) Die in der Schweiz bekannte Mittelwertmethode (Praktikermethode) errechnet den Unternehmenswert aus einem gewichteten Mittel von Substanzwert und Ertragswert (vgl. Seite 5

KS Nr. 28, Rz. 34). Obschon die Diversifikation der Methoden grundsätzlich positiv angesehen wird, ist unklar, wie der Substanz- und der Ertragswert präzise zu gewichten sind. Problematisch ist ferner die Vernachlässigung immaterieller Vermögenswerte. Das beschriebene Verfahren kommt vor allem bei Kleinunternehmen in der Schweiz aufgrund seiner einfachen Umsetzbarkeit und der hohen Akzeptanz zur Anwendung (vgl. Der Schweizer Treuhänder, 9/2009, S. 605; ausführlich: Carl Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 9. A. Düsseldorf 1998, S. 132 und S. 167). 3. Ein Abweichen von einer schematischen Bewertung nicht kotierter Wertpapiere ist im Einzelfall zwar möglich, aber nur dann, wenn eine bessere Erkenntnis des Verkehrswertes dies gebietet (vgl. StE 1988, B 72.13.22 Nr. 10, E. 2c; StE 2010, B 93.4 Nr. 6, E. 3b ff.), umso mehr, als, wie bereits weiter oben erwähnt, das basellandschaftliche Dekret auf die Bewertungsrichtlinien und damit auf das KS Nr. 28 verweist. a) Die Vertreterin der Rekurrenten führt aus, die Aktien der C. AG könnten nur firmenintern übertragen werden. Sie müssten bei Firmenaustritt zu dem Preis angeboten werden, welcher durch die Generalversammlung festgesetzt werde. Die Preisbildung sei transparent. Die Bewertung sei lediglich aufgrund des Substanzwertes vorzunehmen. Die Steuerverwaltung hält dafür, privatrechtliche Verträge wie ABV welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigten, seien für die Bewertung unbeachtlich. ABV hätten auf den inneren Wert der Gesellschaft als Ganzes und damit auch auf den Vermögenssteuerwert keinen Einfluss. Schliesslich könnten ABV jederzeit durch eine entsprechende Vereinbarung wieder aufgelöst werden. b) Das KS Nr. 28 geht vom Grundsatz aus, dass privatrechtliche Verträge wie beispielsweise ABV, welche die Übertragbarkeit der Wertpapiere beeinträchtigen würden, für die Bewertung unbeachtlich sind (vgl. KS Nr. 28, Rz. 2). ABV sind in der Praxis häufig. Dasselbe gilt für die im vorliegenden Fall geltenden Vinkulierungsklauseln. Daraus kann deshalb noch nicht abgeleitet werden, dass es sich um einen derart speziellen Einzelfall handelt, in welchem von den Bewertungsrichtlinien abzuweichen ist. c) Hat eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden, gilt als Verkehrswert der entsprechende Kaufpreis (vgl. KS Nr. 28, Rz. 2). Seite 6

d) Der Begriff massgeblich wird im Steuerrecht nicht einheitlich verwendet. Der Sinn und Zweck dieses Begriffs besteht darin zu unterstreichen, dass ein erzielter Handänderungspreis nur dann zu berücksichtigen ist, wenn sich daraus ein vertretbarer, plausibler Verkehrswert herleiten lässt. Das bedeutet nichts anderes, als dass ein Handänderungspreis einzelfallbezogen beurteilt werden muss. Aus diesem Grunde wird auch bewusst darauf verzichtet, den Begriff massgeblich prozentual zu quantifizieren. Im Sinne einer Faustregel kann in quantitativer Hinsicht aber davon ausgegangen werden, dass ein Transaktionsvolumen von 10 % p.a. als massgeblich betrachtet werden kann (vgl. Kommentar zu KS Nr. 28, Rz. 2, Begriff der massgeblichen Handänderung). Vorliegend haben seit dem Jahr 2008 jeweils 1, 2 oder 3 von insgesamt 210 Namenaktien der C. AG käuflich die Hand gewechselt. Es handelt sich dabei um unbedeutende Transaktionen. Zu einer massgeblichen Handänderung im Sinne der hiervor zitierten Praxis ist es damit jedenfalls nicht gekommen. e) Nicht jeder Veräusserungspreis geht einer Formelbewertung vor. Voraussetzung einer steuerlich relevanten Preisbildung ist, dass tatsächlich ein Marktpreis gebildet wird und nicht andere Umstände die freie Preisbildung beeinflussen. Ein Aktienverkauf vom Vater an den Sohn kann nicht als unter unabhängigen Dritten erfolgt betrachtet werden. Es darf jedoch vermutet werden, dass der Vater seinem bereits im Geschäft tätigen Sohn die Aktien nicht zu einem überhöhten Preis verkaufen würde. Aus diesem Grunde kann auch eine solche Handänderung durchaus für die Ermittlung des steuerlich massgebenden Verkehrswerts berücksichtigt werden. Die gleiche Überlegung ist bei Aktienverkäufen anzustellen, die im Rahmen einer familieninternen Nachfolgeplanung erfolgen (vgl. Kommentar zu KS Nr. 28, Rz. 2, Handänderung unter unabhängigen Dritten, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat einer der Firmengründer seinem Sohn, dem Rekurrenten, im Rahmen der Nachfolgeregelung einen Teil seiner Aktien, nämlich 44, geschenkt. Der Vertreter der Rekurrenten macht geltend, für den Fall, dass diese Aktienübertragung entgeltlich erfolgt wäre, hätte sie zu den gleichen Bedingungen stattfinden müssen wie die anderen Verkäufe seit dem Jahr 2008. In quantitativer Hinsicht liegt zwar grundsätzlich eine massgebliche Handänderung vor. Eine Schenkung bzw. ein hypothetischer Kaufpreis kann für die Ermittlung des steuerlich massgebenden Verkehrswerts indes, da gar kein Marktpreis gebildet wird, nicht genügen. Wenn schon müsste ein konkreter Kaufpreis vorliegen. Da dies nicht der Fall ist, kann auch offen bleiben, ob die Handänderung unter unabhängigen Dritten erfolgt ist. Seite 7

f) Aus alledem folgt, dass keine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden und die Steuerverwaltung deshalb zwecks Bewertung der Aktien der C. AG zu Recht auf das KS Nr. 28 abgestellt hat. 4. Der Verkehrswert der Namenaktien der C. AG wurde seitens der Steuerverwaltung auf Fr. 21 240.-- festgelegt. a) Für die Vermögenssteuer der Steuerperiode (n) ist grundsätzlich der Verkehrswert des Wertpapiers per 31. Dezember (n) massgebend (vgl. KS Nr. 28, Rz. 1). Die Berechnung des Verkehrswerts von nichtkotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode (n) verlangt in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu bewertenden Gesellschaft. Im Zeitpunkt der Veranlagung der natürlichen Person ist die notwendige Jahresrechnung der zu bewertenden Gesellschaft meistens noch ausstehend. Um das Veranlagungsverfahren nicht zu verzögern, kann auf den Verkehrswert für die Steuerperiode (n-1) abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (vgl. KS Nr. 28, Rz. 4). Grundsätzlich ist der Verkehrswert am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend (Art. 66 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG] vom 14. Dezember 1990). Die Verwendung des Vorjahreswertes stellt zwar ein praxistaugliches Mittel zur Beschleunigung des Veranlagungsverfahrens dar, widerspricht jedoch im Grundsatz den gesetzlichen Bestimmungen. Der Entscheid, ob in einem Kanton bei der Veranlagung von natürlichen Personen üblicherweise auf den Vorjahressteuerwert abgestellt wird, ist daher ausschliesslich Sache dieses Kantons. Die in der Wegleitung enthaltene Regelung kann nur unter der streng verstandenen Voraussetzung einer fehlenden wesentlichen Veränderung gerade noch als gesetzeskonforme Praktikerlösung hingenommen werden, ist doch von Gesetzes wegen klarerweise auf den Wert per Ende Steuerperiode und gerade nicht auf Vorjahreswerte abzustellen (vgl. Kommentar zu KS Nr. 28, Rz. 4, Verwendung des Vorjahreswertes, mit weiteren Hinweisen). b) Gemäss Praxis der Steuerverwaltung haben die Aktionäre die Wahl zwischen dem Steuerwert per 31. Dezember des aktuellen und dem des Vorjahres bzw. die Steuerverwaltung setzt von Amtes wegen den für die Pflichtigen günstigeren Steuerwert ein. Per Ende 2011 belief sich der Steuerwert auf Fr. 30 280.--, per Ende 2010 auf Fr. 21 240.--. Beide Berechnungen erfolgten in Übereinstimmung mit dem KS Nr. 28. Sie werden seitens der Seite 8

Rekurrenten dem Grundsatz nach denn auch nicht bestritten. Das praxisgemässe Abstellen auf den Vorjahreswert bzw. auf den für die Pflichtigen günstigeren Wert, in casu Fr. 21 240.--, ist im Lichte der hiervor zitierten Praxis nicht zu beanstanden. Der Rekurs erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Ausgangsgemäss sind den Rekurrenten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen ( 130 StG i.v.m. 20 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung [VPO] vom 16. Dezember 1993). Seite 9

Demgemäss w i r d e r k a n n t : ://: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Den Rekurrenten werden gemäss 130 StG i.v.m. 20 VPO die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.-- (inkl. Auslagen von pauschal Fr. 100.--) auferlegt, welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet werden. 3. Mitteilung an die Vertreterin, für sich und zhd. der Rekurrenten (2), die Gemeinde D. (1) und die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft (3). Steuergerichtspräsident: Gerichtsschreiber: C. Baader D. Brügger Seite 10