Karin Köhler Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

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Transkript:

Agrarumweltmaßnahmen in MV Umsetzung, Probleme, Rechtliche Rahmenbedingungen in Güstrow 30.11.2016 Karin Köhler Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz

Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen Ökologischer Landbau, Tierschutz ab 2015 Vielfältige Kulturen auf dem Ackerland (FP500) Strukturelemente auf dem Ackerland (Erosionsschutzstreifen, Gewässerschutzstreifen, einjährige und mehrjährigen Blühstreifen und- flächen, Schonstreifen an Alleen (FP501-503)) Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünland (Variante I und II (FP 504, 505) Naturschutzgerechte Grünlandnutzung (FP506) Obst- und Gemüsebau (FP 507) Ökologisch biologischer Landbau (FP508) Güstrow, November 2016 2

Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen Ökologischer Landbau, Tierschutz ab 2016 Sommerweidehaltung von Rindern (FP 509) Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland (FP510) ab 2017 (Plan- Programm in Erarbeitung) Emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftdünger (FP 511) Die Förderprogramme aus 2015 wurden im Rahmen dieser Vortragsreihe bereits im Jahr 2015 vorgestellt und werden hier nicht im Einzelnen vorgestellt. Güstrow, November 2016 3

Sommerweidehaltung von Rindern Tierschutz Gefördert wird die Sommerweidehaltung für folgende Tierkategorien: Milchkühe, Nachkommen von Milchkühen in der Aufzuchtphase, Mastrinder Bei der Berechnung der Zuwendung werden grundsätzlich nur die Tiere berücksichtigt, die für die beantragte Tierkategorie auf der Weide gehalten wurden. Dabei werden für die Förderung nur Tiere ab einem Alter von 6 Monaten in die Berechnung einbezogen. Aus den in den Weidetagebüchern angegebenen Tierzahlen wird der durchschnittliche GVE Bestand in der fünfmonatigen nachzuweisenden Weideperiode ermittelt. Die Zuwendung wird je GVE ausgezahlt. Güstrow, November 2016 4

Sommerweidehaltung von Rindern Tierschutz Je geförderter Tierkategorie wird folgender GVE Schlüssel angewendet. Tierkategorie Tierart GVE 1 Milchkühe 2 Nachkommen von Milchkühen in der Aufzuchtphase (weibliche Rinder) Milchkühe (einschließlich Zuchtbullen) Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren Rinder von mehr als 2 Jahren 3 Mastrinder Rinder von 6 Monaten bis 2 Jahren Rinder von mehr als 2 Jahren 1,0 0,6 1,0 0,6 1,0 Güstrow, November 2016 5

Sommerweidehaltung von Rindern Tierschutz Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich a) 60 Euro je Großvieheinheit (durchschnittlicher Viehbestand in den Weidemonaten) b) 40 Euro je Großvieheinheit (durchschnittlicher Viehbestand in den Weidemonaten) für Betriebe, die eine Beihilfe für die Einführung oder Beibehaltung ökologischer Anbauverfahren erhalten - jährliche Antragstellung, keine mehrjährige Bindung Güstrow, November 2016 6

Sommerweidehaltung von Rindern Tierschutz Auflagen und Verpflichtungen Allen Tieren der geförderten Tierkategorie ist im Zeitraum zwischen dem 1. Mai und dem 30. November, soweit Krankheit oder zu erwartende Schäden des Tieres dem nicht entgegenstehen, in fünf aufeinander folgenden Monaten täglich Weidegang mit freiem Zugang zu einer Tränkvorrichtung zu verschaffen. Der Viehbesatz aller im Betrieb gehaltenen Tiere darf im Verpflichtungsjahr durchschnittlich 2,0 Großvieheinheiten je Hektar bewirtschafteter landwirtschaftlicher Fläche nicht übersteigen. Je Großvieheinheit der geförderten Tierkategorie müssen mindestens 0,3 Hektar Weidefläche nachgewiesen werden. Für die beweideten Flächen ist ein Weidetagebuch zu führen. Güstrow, November 2016 7

Sommerweidehaltung von Rindern Tierschutz Auflagen und Verpflichtungen Werden Tiere der beantragten Tierkategorie als Pensionstiere gehalten, so sind für diese ebenfalls die zuvor genannten Verpflichtungen einzuhalten. Die Rinder sind auf der HIT des aufnehmenden Betriebes zu melden. Weideflächen sind Dauergrünlandflächen oder zur Beweidung genutzte Ackerflächen mit folgenden Nutzungsarten: 451 Wiesen; 452 Mähweiden; 453 Weiden; 454 Hutungen; 458 Streuwiesen; 459 Alle anderen Grünlandnutzungen; 480 Streuobstfläche mit Grünlandnutzung; 492 Dauergrünland unter etablierten lokalen Praktiken (z.b. Heide); 421 Rot-/Weiß-/Alexandriner-/Inkarnat-/Erd-/Schweden- /Persischer Klee; 422 Kleegras; 423 Luzerne, Hopfenklee/Gelbklee, Bastardluzerne/Sandluzerne; 424 Ackergras; 425 Klee-Luzerne-Gemisch; 426 Bockshornklee, Schabzieger Klee; 427 Hornklee, Hornschotenklee; 429 Esparsette; 430 Serradella; 431Steinklee; 432 Kleemischung aus NC 421, 427, 431 (stickstoffbindend); 433 Luzerne-Gras Güstrow, November 2016 8

Sommerweidehaltung von Rindern Tierschutz Weidetagebücher Je geförderter Tierkategorie und beweideter Fläche ist ein Weidetagebuch zu führen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Tierkategorien beantragt wurden und diese ggf. gemeinsam auf der Weide gehalten werden. Werden weitere Tiere auf derselben Weide gehalten, wie die beantragte Tierkategorie, so sind diese Tiere ebenfalls anzugeben. Diese werden in die Ermittlung, ob 0,3 ha/gve geförderter Tiere zur Verfügung standen, einbezogen. Güstrow, November 2016 9

Sommerweidehaltung von Rindern Tierschutz Nicht weidefähige Tiere Bei der Berechnung der Zuwendung können nicht weidefähige Tiere berücksichtigt werden, wenn die Tiere maximal 1 Woche zur Abkalbung aufgestallt werden oder wegen Krankheit oder zu erwartenden Schäden nicht auf die Weide gebracht werden. Voraussetzung für die Einbeziehung dieser Tiere in die Berechnung der Zuwendungen ist, dass zusammen mit den Weidetagebüchern eine Liste vorgelegt wird, in der die betroffenen Tiere mit Ohrmarkennummer, dem Zeitraum, an dem die Tiere im Stall standen sowie einer kurzen Beschreibung des Grundes für die Aufstallung aufgeführt sind. Bei Aufstallung wegen Krankheit und zu erwartenden Schäden ist zwingend eine tierärztliche Bescheinigung vorzulegen. Güstrow, November 2016 10

Sommerweidehaltung von Rindern Tierschutz Nicht weidefähige Tiere Für Tiere, die ohne Grund oder entsprechenden Nachweis keinen täglichen Weidegang im relevanten Zeitraum hatten, werden Kürzungen und/oder Sanktionen berechnet. Die bei der VOK festgestellten und im Weidetagebuch angegebenen Tierzahlen werden mit den Angaben der HIT Datenbank abgeglichen. Güstrow, November 2016 11

Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland Gefördert werden Ackerflächen, die dauerhaft in Dauergrünland umgewandelt werden. Die Dauergrünlandflächen müssen innerhalb der festgelegten Kulisse auf Ackerflächen in Mecklenburg- Vorpommern angelegt werden. Nach erfolgter Umwandlung der Ackerflächen in Dauergrünland dürfen die betroffenen Flächen zukünftig nicht mehr zurück in Ackerflächen umwandelt werden (Grunddienstbarkeit) Fördersatz: 1.300 Euro/ha für 5 Jahre und 7,5 Monate Güstrow, November 2016 12

Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland Auflagen und Verpflichtungen Die betreffenden Ackerflächen werden im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraums bis zum 15. Mai durch Ansaat mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bestellt, welche herkömmlicherweise in natürlichem Grünland (Wiesen, Mähweiden oder Weiden) anzutreffen sind. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf diesen Flächen ist im gesamten Verpflichtungszeitraum unzulässig. Für die Flächen, die den Verpflichtungen unterliegen, sind die durchgeführten Maßnahmen in einem vorgegebenen Maßnahmetagebuch zu dokumentieren. Güstrow, November 2016 13

Emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftdünger Geplant ab 2017 Gefördert wird die emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung der Gesamtmenge des vom Betrieb auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdüngers auf den Flächen des Betriebes im Sinne des 2 Düngegesetz. Grundlage der Förderung ist der durchschnittliche Tierbestand des Vorjahres (auf Gülle stehende Rinder und Schweine), daraus wird eine Bezugsfläche errechnet. Die Bezugsfläche ergibt sich aus dem normativen Stickstoffanfall des Tierbestandes bei einer maximalen Ausbringung von 170 kg N/ha. Die Bezugsfläche ist die förderfähige Höchstfläche für den gesamten Verpflichtungszeitraum. Güstrow, November 2016 14

Emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftdünger Die im Betrieb vorhandene güllefähige Fläche muss mindestens der errechneten Bezugsfläche entsprechen. Güllefähig sind Ackerland und Dauergrünland (abzüglich Brache und Flächen mit Förderungen, bei denen die Ausbringung nicht zugelassen ist und sonstigen Flächen (Schutzgebiete), die eine Ausbringung verbieten) Die Verpflichtung wird für 5 Jahre und 7,5 Monate eingegangen. Fördersatz: 42 Euro/ ha Bezugsfläche Güstrow, November 2016 15

Emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftdünger Auflagen und Verpflichtungen Der gesamte auszubringende flüssige Wirtschaftsdünger (auch zugekaufter Wirtschaftsdünger) ist auf den Flächen des Betriebes entsprechend auszubringen. Die Ausbringung des flüssigen Wirtschaftsdüngers erfolgt direkt in den Boden oder bei Grünland und mehrjährigen Ackerfutterpflanzen unter den Bestand. Der auszubringende flüssige Wirtschaftsdünger ist in einem Arbeitsgang, mindestens mit Schleppschuhtechnik, in den Boden einzubringen. Die breitwürfige Ausbringung sowie die Ausbringung mit Schleppschlauch-Technik sind nicht förderfähig. Güstrow, November 2016 16

Emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftdünger Auflagen und Verpflichtungen Die Fläche, auf der der flüssige Wirtschaftsdünger ausgebracht wird, muss mindestens der bewilligten Bezugsfläche entsprechen. Der Nachweis der verwendeten Technik, die Ausbringungszeitpunkte und Ausbringungsmengen erfolgen je Parzelle im Maßnahmetagebuch. Soweit keine eigene Technik eingesetzt wird, sind die vertraglichen Vereinbarungen bzw. entsprechenden Nachweise für die Ausbringung vorzulegen. Die gleichzeitige Förderung von besonders umweltfreundlichen Wirtschaftsdünger-Ausbringungsverfahren und die Anschaffung von Technik (Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft) ist nicht möglich. Güstrow, November 2016 17

Emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftdünger Auflagen und Verpflichtungen/Kontrolle Die Auflagen und Verpflichtungen werden im Rahmen von Vor-Ort- Kontrollen und Verwaltungskontrollen kontrolliert. Verwaltungskontrollen sind insbesondere die Prüfung der Angaben im Maßnahmetagebuch, welches nach Ablauf des Verpflichtungsjahres als zahlungsbegründende Unterlage bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen ist. Wird festgestellt, dass auf weniger Fläche als der Bezugsfläche flüssiger Wirtschaftsdünger ausgebracht wurde, die eingesetzte Technik nicht den Vorschriften entspricht oder Flächen doppelt gedüngt wurde, sind entsprechende Sanktionen zu verhängen. (ggf. 2,0 GVE/ha LNF als Höchstgrenze) Güstrow, November 2016 18

Emissionsarme und gewässerschonende Ausbringung von flüssigem Wirtschaftdünger Mögliche Änderungen im Verpflichtungszeitraum Soweit der Antragsteller beabsichtigt seinen Tierbestand zu reduzieren, kann er vor Beginn des jeweiligen Verpflichtungsjahres einen Änderungsantrag zur Reduzierung der Bezugsfläche stellen. Bei Vergrößerung der Tierbestände, die zum Anfall von flüssigem Wirtschaftsdünger führen, während der Dauer der Verpflichtung, muss der zusätzlich auszubringenden flüssigen Wirtschaftsdünger ebenfalls entsprechend den Vorgaben ausgebracht werden. Soweit die Vergrößerung des Tierbestandes zu einer Vergrößerung der Bezugsfläche um bis zu 20 % der bisherigen Bezugsfläche führt, kann ein Erweiterungsantrag und bei mehr als 20 % ein Ersetzungsantrag gestellt werden. Ob eine Bewilligung dieser zusätzlichen Anträge möglich ist, hängt von zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln ab. Güstrow, November 2016 19

Antragsvolumen, Bewilligungen 2016 Verteilung der Beantragungen auf die einzelnen Förderprogramme und Bewilligungen 2016 Güstrow, November 2016 20

Antragsvolumen 2015 und 2016 Förderprogramm Vielfältige Kulturen im Ackerbau (FP 500) davon 5 % großkörnige Leg. 10 % großkörnige Leg. Antragsfläche 2015 (ha) Antragsfläche 2016 (ha) Gesamt (ha) 72.000 25.000 97.000 11.000 71.000 Erosions- und 120 80 200 Gewässerschutzstreifen (FP501) Einjährige und mehrjährige Blühstreifen und flächen (FP 502) 1.630 560 2.190 Schonstreifen an Alleen (FP503) 10 1 11 Extensive Dauergrünlandnutzung Variante I (FP504) 10.200 2.400 12.600 Güstrow, November 2016 21

Antragsvolumen 2015 und 2016 Förderprogramm Extensive Dauergrünlandnutzung Variante II (FP505) Naturschutzgerechte Grünlandnutzung (FP 506) Antragsfläche 2015 (ha) Antragsfläche 2016 (ha) Gesamt (ha) 35.630 8.200 43.830 3.800 2.400 6.200 Obst- und Gemüse (FP 507) 3.900 70 3.970 Ökologisch biologischer Landbau Dauerhafte Umwandlung von Ackerflächen in Dauergrünland 105.000 9.700 114.700 50 50 Güstrow, November 2016 22

Antragsvolumen 2015 und 2016 Förderprogramm GVE 2016 Sommerweidehaltung von Rindern Milchvieh 24.400 Aufzucht (weiblich) 13.900 Mast 2.600 Gesamt 40.900 Güstrow, November 2016 23

Bewilligungen 2016 Antragsart Bewilligung Förderanträge Bewilligung bis Ende 2016 Erweiterungsanträge Bewilligungen bis Ende 2016 Ersetzungsanträge Bewilligungen Anfang 2017 Übernahmeanträge Bewilligungen Anfang 2017 Änderungsanträge Bewilligung mit dem Zahlungsantrag 2016 bis zum 30.06.2017 Güstrow, November 2016 24

Richtlinienänderungen 2016 Anpassung von Zuwendungsbestimmungen in den genehmigten Richtlinien Güstrow, November 2016 25

Änderungen veröffentlichter Richtlinien Alle Richtlinien (FP500-508), Erweiterungsanträge ab 2016: Erweiterungsfläche maximal 20 % der bisherigen Verpflichtungsfläche (bisher 50 %) Abweichend Ökologischer Landbau: Erweiterungsfläche maximal 20 % in Bezug auf die LNF Güstrow, November 2016 26

Änderungen veröffentlichter Richtlinien Extensive Grünlandnutzung Variante II (FP505) (Beweidung mit Schafen und Ziegen) Für die Bewirtschaftungsvariante Beweidung mit Schafen oder Ziegen gilt für Förderanträge ab 2016 der Zeitraum vom 20. Mai bis 20. Juli. als Zeitraum für das Verbot von Pflegemaßnahmen, Mähen und Nachsäen sowie für die Einschränkung der Beweidungsdichte auf 1,5 GVE/ha. (bisheriger Zeitraum 20.03.-31.05., dieser Zeitraum bleibt für die Beweidungsvariante mit anderen Tieren als Schafen oder Ziegen bestehen) Schwerin, November 2016 27

Änderungen veröffentlichter Richtlinien Ökologisch biologischer Landbau (Extensivierungsrichtlinie FP 508) Streichung folgender Zuwendungsbestimmungen: Mindestviehbesatz von 0,3 GVE/ha Dauergrünland Höchstviehbesatz von 2,0 GVE/ha LNF Geänderter GVE- Schlüssel ( VO (EU) Nr. 2016/669) würde zum Förderausschluss der Geflügelbetriebe führen. Legehennen : 0,014 GVE (bisher 0,003 GVE, auch Masthähnchen) Sonstiges Geflügel :0,03 GVE (bisher 0,014 GVE) Schwerin, November 2016 28

Änderungen veröffentlichter Richtlinien Ökologisch biologischer Landbau (Extensivierungsrichtlinie FP508) Folgen der Streichung der GVE- Grenzwerte: Zahlung für Grünlandflächen auch ohne Tierhaltung im Betrieb bzw. bei geringer Tierhaltung (unter 0,3 GVE/ha Grünland) Die zulässige Höchstviehbesatz in ökologisch bewirtschafteten Betrieben ergibt sich gemäß Art 15 der EG-Öko-Verordnung Nr. 889/2008 aus einem Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftlicher Fläche. Die Kontrolle dieses Grenzwertes erfolgt zukünftig durch die Kontrollstellen und nicht mehr durch die Bewilligungsbehörden. Güstrow, November 2016 29

Sanktionen bei Flächenabweichungen und Verstößen Auswertung der Zahlungsanträge 2015 für die Förderprogramme FP 500-508 in Bezug auf Kürzungen und Sanktionen Güstrow, November 2016 30

Sanktionen bei Flächenabweichungen und Verstößen Sanktionierung 1. Verwaltungssanktionen bei Flächenabweichungen Sanktionierung 1. Säule und 2. Säule sind gleich / entsprechend Art. 19 der VO (EU) Nr. 640/2014) sog. Übererklärungen 2. Verwaltungssanktionen bei Verstößen (gegen Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstige Auflagen, Baselineverstöße) Art. 35 der VO (EU) Nr. 640/2014; d.h. Bewertung nach Ausmaß, Schwere, Dauer und Häufigkeit des Verstoßes Anwendung des Sanktionserlasses des LU durch Bewilligungsbehörden für einheitliches Vorgehen 3. Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen Cross Compliance (CC) wurden nicht näher betrachtet Art. 93 der VO (EU) Nr. 1306/2013 Güstrow, November 2016 31

Sanktionen bei Flächenabweichungen Verpflichtungsjahr vom 15.05.2015-31.12.2015 Abweichung je Kulturgruppe bis zu 3 % 3-20 % > 20 % > 50% Anzahl Anträge Vielfältige Kulturen (FP 500) - 66 19 0 0 158 Strukturelemente (FP501-503) 32 20 4 1 452 Extensive Grünlandnutzung (FP 504, 505) Naturschutzgerechte Grünlandnutzung (FP506) Obst und Gemüsebau (FP 507) Ökologischer Landbau (FP508) 375 105 61 6 1015 13 3 1 1 94 7 4 0 7 23 348 65 3 2 687 Gesamt (Übererklärungen gesamt 1143) 841 216 69 17 2429 Güstrow, November 2016 32

Sanktionen bei Verstößen Verpflichtungsjahr 15.05.2015 31.12.2015 Vielfältige Kulturen im Ackerbau (FP500) Art des Verstoßes Anzahl Keine 5 Hauptfrüchte angebaut 9 Fläche Hauptfruchtart größer als 30 % der Ackerfläche (AF) 27 Fläche Hauptfruchtart kleiner als 10 % der Ackerfläche 8 Fläche Raufuttergemenge mit Leguminose größer 40 % der AF 1 Keine Folgefrucht nach Leguminosen angebaut 3 Leguminosenflächen kleiner 10 % der Ackerlfäche 6 Getreidefläche größer als 66 % der Ackerfläche 9 Anzahl Verstöße gesamt 63 Güstrow, November 2016 33

Sanktionen bei Verstößen Verpflichtungsjahr 15.05.2015 31.12.2015 Blühstreifen und flächen, Schonstreifen (FP502,503) Art des Verstoßes Anzahl Verwendung einer nicht der Vorgabe entsprechenden Saatgutmischung Ansaat nach dem 31. Mai 8 Umbruch vor dem 15. Februar 4 Kein Mulchen/Pflegeschnitt im Zeitraum vom 15. Oktober bis zum 15. März durchgeführt Keine Neubestellung bei nicht blühendem Bestand (mindestens 3 verschiedene Blühpflanzen) Keine Selbstbegrünung des Schonstreifens/kein Verzicht auf Pflege des Schonstreifens im ersten Jahr Gesamt 58 42 1 2 1 Güstrow, November 2016 34

Sanktionen bei Verstößen Verpflichtungsjahr 15.05.2015 31.12.2015 Extensive Grünlandnutzung (FP504,505) Art des Verstoßes Anzahl Keine Nutzung der Flächen 6 Maßnahme-/Weidetagebücher nicht geführt und vorgelegt 10 Keine Beräumung der Flächen 1 Bewilligte Variante nicht eingehalten (z.b. Mahd statt Beweidung) 15 Düngeverbot nicht eingehalten 1 Verstoß gegen Pflegeverbot im Zeitraum vom 20.3. bis 31.05. 4 Besatzdichte von 1,5 GVE/ha im Zeitraum vom 20.03.-31.05. nicht eingehalten Vorgaben zur Anlage der Schonfläche nicht eingehalten 43 Gesamt 95 15 Güstrow, November 2016 35

Sanktionen bei Verstößen Verpflichtungsjahr 15.05.2015 31.12.2015 Naturschutzgerechte Grünlandnutzung (FP506) Art des Verstoßes Anzahl Verstoß gegen die Verpflichtung der ausschließlichen Beweidung bei Variante Küstenvogelbrutgebiete und Salzgrasland Maximale Besatzstärke von 1,4 GVE/ha bei Variante 2 Küstenvogelbrutgebiete und Salzgrasland (1) und bei Variante Feuchtund Nassgrünland (1) nicht eingehalten Mähgut nicht oder nicht innerhalb von 14 Tagen beräumt (Variante Feucht- und Nassgrünland nährstoffarmer St.) Nachmahd im unzulässigen Zeitraum durchgeführt (Variante Feuchtund Nassgrünland nährstoffarmer Standorte) Maßnahmetagebuch nicht vorgelegt 4 Gesamt 9 1 1 1 Güstrow, November 2016 36

Sanktionen bei Verstößen Verpflichtungsjahr 15.05.2015 31.12.2015 Obst- und Gemüsebau (FP507) Art des Verstoßes Anzahl Vorgaben zur Blüh- und Begrünungsfläche (Verpflichtungsvariante: Biodiversität) nicht eingehalten Anzahl Biodiversitätselemente (Sitzkrüken, Steinhaufen, 1 Nistkästen, Insektenhilfen bei Verpflichtungsvariante : Biodiversität) nicht eingehalten Gesamt 2 1 Güstrow, November 2016 37

Sanktionen bei Verstößen Verpflichtungsjahr 15.05.2015 31.12.2015 Ökologischer Landbau (FP508) Art des Verstoßes Anzahl Keine landwirtschaftliche Erzeugung/fehlende Nutzung 1 Mindestviehbesatz von 0,3 GVE/ha Dauergrünland nicht eingehalten Nachweis über die jährliche Kontrolle durch die Kontrollstelle nicht vorgelegt Verstöße gegen die EG-Öko- Verordnung 16 Gesamt 77 52 8 Verstöße insgesamt FP 500-508 (2429 Anträge) 304 Güstrow, November 2016 38

Geodatenbasierter Antrag und Schutzgebietskulissen Anpassung der Anträge an den Geodatenbasierten Antrag 2016 und Anpassung an die Schutzgebietskulissen Güstrow, November 2016 39

Geodatenbasierter Antrag Erstmalige geodatenbasierte Antragstellung in 2016 Mit den Zahlungsbescheiden für 2016 sollen die Flächen für die Zukunft an die Antragsdaten aus 2016 angepasst werden. Entscheidungen über ggf. erforderliche Rückforderungen für das Jahr 2015 bei Abweichungen gegenüber 2016 sind erforderlich. Güstrow, November 2016 40

Schutzgebietskulissen Gemäß Richtlinien gelten in Schutzgebieten abgesenkte Beihilfesätze. Die Schutzgebietsgrenzen standen dem Antragsteller ab dem Antragsverfahren 2016 zur Verfügung. Abweichungen von den Gebietskulissen, die durch eine Überprüfung festgestellt werden, sollen ebenfalls mit den Zahlungsbescheiden für 2016 korrigiert werden. Güstrow, November 2016 41

Karin Köhler k.koehler@lu.mv-regierung.de November, 2016 42