Fremdfinanzierte energetische Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft. 1. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 09.11.2013



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Transkript:

Fremdfinanzierte energetische Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft 1. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 09.11.2013 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht Fachanwalt für Arbeitsrecht RA Dr. Markus Klimsch 1

Fremdfinanzierte Maßnahmen in der WEG Themen: Energieeffizient Sanieren KfW-Förderprogramme (Nr. 151/152 bzw. 430) Beschlussfassung(en) Finanzierung Einzelheiten RA Dr. Markus Klimsch 2

Politische Ausgangslage: 1. Erreichung der Klimaschutzziele durch Reduzierung des CO-2 Ausstoßes 2. Umsetzung u.a. durch die Sanierung von Gebäuden in den nächsten 30 40 Jahren, somit 3 % im Jahr 3. Benötigtes Volumen ca. 1,5 Milliarden/Jahr 4. Finanzierung aus dem Energie- und Klimafonds, der sich aus Erlösen des Emissionshandels speist 5. Reduzierung des Finanzierungsvolumens von 1,5 Mill. auf 900 Mio./Jahr (2012) RA Dr. Markus Klimsch 3

KfW-Förderprogramme Wärmedämmung der Wände Wärmedämmung der Dachflächen Wärmedämmung der Geschossdecken Erneuerung der Fenster und Außentüren Erneuerung/Einbau einer Lüftungsanlage Erneuerung der Heizung Planungs- und Baubegleitungsleistungen NEU: Auch für Wohnungseigentümergemeinschaften! RA Dr. Markus Klimsch 4

KfW-Förderprogramme Förderung durch: 1. Zuschüsse zu Einzelmaßnahmen (Nr. 430): Zwischen 7,5 % und bis zu 20 % der förderungsfähigen Kosten - je nach Energieeffizienz 2. Zinsvergünstigte Darlehen (Nr. 151/152): Ab 1 % Zinsen bei einer Laufzeit zwischen 10 und 30 Jahren und Tilgungsaussetzung in den ersten Jahren RA Dr. Markus Klimsch 5

allgemeine Voraussetzungen Beschlussfassung(en): 1. Beschluss über Erstellung eines Sanierungskonzeptes 2. Beschluss über Maßnahme als solches 3. Beschluss über Finanzierung der Maßnahme 4. Beschluss über Sonderhonorar für die Verwaltung RA Dr. Markus Klimsch 6

zu 1.: vorbereitender Beschluss Beschlussfassung über Beauftragung eines Energieberaters, Architekten oder Fachplaners mit der Erstellung eines Sanierungskonzeptes mit einfacher Mehrheit möglich (ordnungsgemäße Verwaltung) auch über die Finanzierung der durch die Erstellung des Konzeptes entstehenden Kosten beschließen lassen (in der Regel aus lfd. Haushalt möglich) RA Dr. Markus Klimsch 7

zu 2.: Beschluss über die Maßnahme a. als bauliche Veränderung gem. 22 Abs. 1, z.b. Einbau eines BHKW im Rahmen des Austauschs der Heizung oder Photovoltaikanlage Voraussetzung: Zustimmung aller (betroffenen) Eigentümer Achtung: Hier ist eine Änderung der Rechtsprechung zu erwarten! b. als Modernisierungsmaßnahme gem. 22 Abs. 2, z.b. Aufbringung einer Wärmedämmung NEU: Neuer (= weiterer) Modernisierungsbegriff in 555 b BGB! Voraussetzung: doppelt-qualifizierte Mehrheit mehr als 50 % aller MEAT ¾ - Mehrheit aller stimmberechtigten Eigentümer (Kopfprinzip, 25 Abs. 2 WEG) c. als modernisierende Instandsetzung gem. 22 Abs. 3, z.b. Betonsanierung mit gleichzeitiger Aufbringung einer Wärmedämmung Voraussetzung: einfache Mehrheit RA Dr. Markus Klimsch 8

zu 3.: Beschluss über die Finanzierung Möglichkeiten der Finanzierung: - (ganz oder teilweise) aus der Instandhaltungsrücklage => Problem: Art der Maßnahme / Zweckbestimmung der Rücklage - (ganz oder teilweise) durch Sonderumlage => Problem: Liquidität der einzelnen Eigentümer - Aufnahme eines Darlehens => Problem: Beschlusskompetenz? RA Dr. Markus Klimsch 9

Zur Fremdfinanzierung (1): - Beschlusskompetenz der WEG (mit einfacher oder doppelt-qualifizierter Stimmenmehrheit je nachdem, ob modernisierende Instandsetzung oder Modernisierung) wird bejaht - sofern TE nicht entgegensteht. - Kreditaufnahme erfordert einen vorübergehenden, dringend notwendigen und nicht anders (z.b. durch Sonderumlage) regelbaren Finanzierungsbedarf (LG Bielefeld vom 15.06.2011 23 T 442/10). - Rechtssicherheit besteht zwischenzeitlich insoweit, als dass ein Kreditaufnahmebeschluss nur anfechtbar und nicht nichtig ist (LG Karlsruhe vom 19.07.2011-11 S 75/10). Die hiergegen eingelegte Revision wurde durch Urteil des BGH vom 28.09.2012 (5 ZR 251/11) zurückgewiesen. RA Dr. Markus Klimsch 10

Zur Fremdfinanzierung (2) Aktuell: Das Amtsgericht Müllheim/Baden hat am 22.05.2013 (8 C 412/12 WEG) einer Anfechtungsklage gegen einen Fremdfinanzierungsbeschluss mit der Begründung stattgegeben, dass die Aufnahme eines längerfristigen Darlehens nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche und die WEG ein Darlehen nur ausnahmsweise zur Deckung einer vorübergehenden Finanzierungsbedarfs aufnehmen dürfe. Aufgrund der komplexen und nicht unumstrittenen Rechtslage wurden die Verfahrenskosten aber nicht dem Verwalter nach 49 Abs. 2 WEG auferlegt. Das Urteil bedeutet aber nicht das Aus für fremdfinanzierte Maßnahmen in der WEG was nicht (rechtzeitig) angefochten wird, wird bestandskräftig! RA Dr. Markus Klimsch 11

Zur Fremdfinanzierung (3): - In jedem Fall sollte die einmonatige Frist zur Beschlussanfechtung ( 46 Abs. 1 S. 2 WEG) abgewartet werden. - Noch nicht entschieden ist, welches Quorum für einen entsprechenden Beschluss über die Kreditaufnahme durch die WEG erforderlich ist, möglicherweise gelten die o.g. Grundsätze entsprechend: - Allstimmigkeit bei baulicher Veränderung - doppelt-qualifizierte Mehrheit bei Modernisierung - einfache Mehrheit bei modernisierender Instandsetzung RA Dr. Markus Klimsch 12

allgemeine Voraussetzungen (1): Name und Sitz des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft Mitteilung einer etwaigen Verbandszugehörigkeit des Verwalters Nachweis über eine Haftpflichtversicherung des Verwalters gegen Vertrauens- und Vermögensschäden Abschrift der Teilungserklärung / Gemeinschaftsordnung einschließlich Änderungen aktuelle Liste der Eigentümer (nicht älter als 4 Wochen) mit Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Nummer der Eigentumswohnung und Miteigentumsanteil sowie Wohnort Abschrift der Protokolle über die Durchführung der Maßnahmen über die Aufnahme des Darlehens Bestätigung des Verwalters, dass die Beschlüsse über die Maßnahmen und über die Darlehensaufnahme nicht fristgerecht angefochten wurden Abschrift über den beschlossenen Wirtschaftsplan, der die zukünftigen Zins- und Tilgungslasten berücksichtigt RA Dr. Markus Klimsch 13

allgemeine Voraussetzungen (2): Finanzierungsplan mit Kostenaufstellung nach DIN 276 des Architekten, Fachunternehmens, Bausachverständigen oder Energieberaters Nachweis über das geforderte Eigenkapital (mind. 10 %) im Falle einer energetischen Sanierung: aktueller Energieausweis nach EnEV Nachweis zur Gebäudeversicherung Protokolle der letzten drei Wohnungseigentümerversammlungen Abschrift aus der Beschlusssammlung Kopien der Wohngeldabrechnungen der letzten drei Jahre Mitteilung über die Höhe eventueller Hausgeldrückstände der letzten drei Jahre Auszug aus dem Liegenschaftskataster soweit erforderlich: baurechtlich genehmigte, genehmigungsfähige oder vom Entwurfsverfasser unterzeichnete Pläne Wohnflächenberechnung Foto des Objektes Einverständniserklärung der Miteigentümer zur Datenweitergabe an die KfW RA Dr. Markus Klimsch 14

Zusammenfassung: 1. Erst vorbereitenden Beschluss fassen, z.b. Beauftragung eines Energieberaters/Architekten mit Erstellung eines Konzeptes. 2. Konkretisierende Beschlussfassung - so präzise wie möglich. 3. Trennen zwischen den Beschlüssen über die Maßnahme(n) als solches, deren Finanzierung und das Sonderhonorar für die Verwaltung. 4. Vor Auftragsvergabe und Darlehens-/Zuschussantragstellung: Anfechtungsfrist (1 Monat ab Beschlussfassung) abwarten. RA Dr. Markus Klimsch 15

Sonstige Hinweise: 1. Fehlende Sicherheit (WEG!) kann in Baden-Württemberg durch eine Bürgschaft der L-Bank ersetzt werden (Landeswohnraumförderungsprogramm 2012/2013). 2. Der WEG-Verwalter haftet auf Schadensersatz, wenn er die WEG nicht über Fördermaßnahmen informiert. 3. Hinweispflicht des Verkäufers bei Veräußerung einer Wohnung, aber keine gesamtschuldnerische Haftung! 4. In manchen Kommunen (z.b. Freiburg) gibt es zusätzliche Förderprogramme, Energieberatungsgutscheine etc. RA Dr. Markus Klimsch 16

Fremdfinanzierte energetische Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft Folgen: 1. Umlagefähigkeit auf den Mieter im Rahmen des 559 mit 11 % der Kosten, ggf. unter Anrechnung von Zuschüssen bzw. Zinsvergünstigungen ( 559a BGB) 2. Konjunkturförderprogramm für Handwerker u.a. 3. Arbeitsplatzsicherung 4. Umweltschutz RA Dr. Markus Klimsch 17

Fremdfinanzierte energetische Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft Ausblick: Die Landesregierung Baden-Württemberg plant: 1. Duldungspflicht des Grundstücksnachbarn bei Aufbringung einer Wärmedämmung bei Grenzbebauungen bis zu 30 cm - vermutlich durch eine Ergänzung des NRG ( 7 c neu) - mit Entschädigungspflicht des überbauenden Nachbarn, somit der WEG. 2. Vergrößerung des Mindestabstandes in Innerortslagen für der Höhe nach nicht beschränkte Gehölze (durch Beseitigung der Privilegierung - 16 Abs. 2 NRG) zur Verhinderung der Verschattung von Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf dem Nachbargrundstück. 3. Verlängerung der Verjährungsfrist für Beseitigungsansprüche nach 26 NRG von 5 auf 10 Jahre. RA Dr. Markus Klimsch 18

Fremdfinanzierte energetische Maßnahmen in der Wohnungseigentümergemeinschaft ENDE! Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit RA Dr. Markus Klimsch 19