Medizinische Aufklärung, Behandlungsfehler



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Transkript:

Medizinische Aufklärung, Behandlungsfehler Kammergericht Berlin vom 04.06.2009, Az: 20 U 49/07: Der Arztbehandlungsvertrag ist ein (typischer) Dienstvertrag im Sinne des 627 Abs. 1 BGB. Ein Zahnarzt darf einen Behandlungsvertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund kündigen. Anders liege der Fall nur, wenn der behandelnde Arzt quasi eine Monopolstellung besitzt. Das Gericht wies in dem Fall die Schadenersatzklage einer Patientin ab. Ihr Zahnarzt hatte nach Unstimmigkeiten die Behandlung (Anpassen und Kontrolle einer Schiene für das Kiefergelenk) abgebrochen und den Behandlungsvertrag fristlos gekündigt. Die Klägerin machte geltend, die Kündigung sei zur Unzeit und ohne wichtigen Grund erfolgt. Laut Kammergericht könne jedoch Vertrag über Dienste höherer Art grundsätzlich von beiden Seiten ohne wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Leitsätze: 1. Der Arztbehandlungsvertrag kann als Dienstvertrag höherer Art grundsätzlich von beiden Seiten jederzeit gekündigt werden, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt. 2. Eine Schadensersatzpflicht des Arztes kann in Betracht kommen, wenn eine Kündigung zur Unzeit vorliegt und die vom Patienten benötigten Dienste nicht anderweitig beschafft werden können, etwa bei einer Monopolstellung des Arztes. OLG Naumburg vom 05.04. 2004, Az: 1 U 105/03: Der Zahnarzt muss vor einer ZE-Versorgung den Patienten umfassend über Therapiealternativen aufklären, und zwar unabhängig davon, welches Behandlungsspektrum der behandelnde Zahnarzt abdeckt. Eine zahnärztliche Behandlung muß wie jede medizinische Maßnahme dem Willen des Patienten entsprechen. Dazu ist der Patient vor Beginn der Behandlung über die Alternativen, den Verlauf und die Risiken einer geplanten Behandlungsmaßnahme aufzuklären. Über Behandlungsalternativen, die dem Patienten keine Vorteile bieten und auch nicht besser indiziert sind, braucht ein Patient allerdings grundsätzlich nicht aufgeklärt zu werden. Im Bereich der zahnärztlich-prothetischen Behandlung ist jedoch auf Grund der zweifachen Zielsetzung Funktionalität und Ästhetik sowie der regelmäßig gegebenen Vielzahl unterschiedlicher Versorgungsmöglichkeiten eine erhöhte Aufklärungspflicht geboten. "Der Verschuldensmaßstab im Arzthaftungsrecht ist ein objektiver Maßstab, das heißt geschuldet wird der fachärztliche Standard grundsätzlich ohne Rücksicht auf den individuellen Aus- und Fortbildungsstand und die Schwerpunkte der eigenen Tätigkeit. Der behandelnde Arzt hat im Hinblick hierauf grundsätzlich für ein dem medizinischen Standard zuwiderlaufendes eigenes Verhalten auch dann haftungsrechtlich einzustehen, wenn dieses aus seiner persönlichen Lage heraus objektiv als entschuldbar erscheinen mag." Aus den vom Gericht genannten Gründen kann sich ein Zahnarzt also nicht auf die Aufklärung solcher Versorgungsarten beschränken, die er selbst in seiner Praxis durchführt. Nimmt daher ein Zahnarzt zum Beispiel implantologische Behandlungen nicht vor, so ist er dennoch verpflichtet, den versorgungsbedürftigen Patienten über diese Möglichkeit der Implantatversorgung aufzuklären. OLG Stuttgart vom 12.07.2005, Az.:1 U 25/05: Im Rahmen der Alternativenaufklärung bei der Einbringung von Zahnimplantaten bedarf es der Aufklärung darüber, dass die Einbringung künstlichen Knochenersatzmaterials (BIO- OSS) durch die Transplantation von Beckenknochen oder die Verwendung lateraler Zahnimplantate entbehrlich sein kann. Der Patient ist darauf hinzuweisen, dass dieses Knochenersatzmaterial aus Rinderknochen gewonnen wird und deshalb das Risiko, an der Kreutzfeld-Jacob-Krankheit zu erkranken, nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

OLG Schleswig vom 29.10.2004, Az: 4 U 16/04: Die nur mündlich vorgenommene Aufklärung ist rechtlich gesehen voll wirksam. Im Hinblick auf die in einem Prozess vonseiten des Behandlers darzulegende ordnungsgemäße Risikoaufklärung ist die mündliche Aufklärung aber oftmals schwer nachzuweisen. Daher sollte wie hier geschehen eine kurze, auf die Behandlung bezogene Aufklärung erfolgen, die sich der Zahnarzt unter Erläuterung z.b. eines vorgefertigten Aufklärungsbogens mit Datum versehen unterschreiben lässt. Der schriftlich vorliegende Nachweis vereinfacht dem Zahnarzt erheblich seinen Entlastungsbeweisantritt. OLG Zweibrücken vom 22.02.2000, Az: 5 U 25/99: Der Umfang des Aufklärungsgespräches richtet sich nach der Intensität, der Dringlichkeit und der zu erwartenden Komplikation des zahnärztlichen Eingriffs. Ob eine Aufklärung ausnahmsweise entbehrlich ist, ist unter Würdigung aller Umstände festzustellen. Die Intensität, die Dringlichkeit und die Notwendigkeit des Eingriffs, zur Verfügung stehende oder alternative Behandlungsmethoden, schließlich auch die Komplikationsdichte sind zu beachtende Kriterien. OLG Koblenz vom 13.05.2004, Az: 5 U 41/03: Ein Zahnarzt hatte bei der Erneuerung der Füllung eines Backenzahns durch eine Leitungsanästhesie den Nervus lingualis des Patienten geschädigt. Eine vorherige Aufklärung über dieses Risiko nahm der Zahnarzt nicht vor. Das OLG Koblenz stellte heraus, dass der Patient auch über sehr seltene Risiken aufgeklärt werden müsse, insbesondere dann, wenn Dauerschäden zu besorgen seien, wenn diese bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung schwer belasten und trotz ihrer Seltenheit für den Eingriff spezifisch und für den Laien überraschend seien. Nicht die quasi in Prozentzahlen ausgedrückte Häufigkeit der Risikoverwirklichung, sondern die Frage, ob das Risiko dem Eingriff tatsächlich anhafte und die Lebensführung des Patienten davon stark belastet wäre, spiele die entscheidende Rolle. Das Gericht sah in der Verletzung des Nervs die Haftungsvoraussetzungen der 823 Abs. 1, 847 BGB a.f. als gegeben an und verurteilte den betroffenen Zahnarzt zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 6.000,00 Euro. OLG Koblenz vom 22.09.1987, Az: 3 U 1632/86 Eine Haftung des Zahnarztes wurde abgelehnt, weil sein Patient vormals mehrfach Leitungsanästhesien gesetzt bekommen hatte. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt führte eine Leitungsanästhesie zu einer Komplikation bei einem Patienten, der Gesangslehrer war. Vor dem konkreten Eingriff hatte der Zahnarzt nicht aufgeklärt. Dennoch ging das Gericht, aufgrund des langjährigen Arzt-Patienten-Verhältnisses und vorherig erfolgter Leitungsanästhesien von der hypothetischen Einwilligung des Patienten in das Risiko des Eingriffs aus. Der Aufklärungsfehler sei somit irrelevant gewesen. Einen echten Entscheidungskonflikt konnte der Patient hier nicht plausibel darlegen. OLG Stuttgart vom 17.11.1998, Az.:14 U 69/97: Bei einer Ausbohrung und Füllung des Zahns 47 kam es bei einer Patientin infolge einer Nervverletzung zu einem pelzigen Gefühl der Zunge sowie einer Geschmacksveränderung. Das sehr selten auftretende Risiko einer vorübergehenden Schädigung des Nervus lingualis muss deshalb nicht aufgeklärt werden, weil dies als Nebenfolge der Schmerzausschaltung durch Betäubung als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann. Jeder Laie kann sich vorstellen, dass die Ausschaltung von schmerzleitenden Bahnen andere in diesem Bereich verlaufende Nerven tangieren kann, und zwar auch über die Wirkungszeit des Mittels hinaus. Vorübergehende Missempfindungen oder Störungen im Versorgungsgebiet des Zungennervs sind von dieser Vorstellung abgedeckt.

OLG Schleswig vom 12.02.1986, Az: 4 U 324/83: Mit einer weitreichenden und daher wohl aus heutiger Sicht nicht überzeugenden Begründung wurde hier eine Aufklärungspflichtverletzung bei einem durch eine Leitungsanästhesie bedingten Taubheitsgefühl der Zunge abgelehnt. Als Begründung führte das Gericht an: Eine derartige Schädigung sei dem als allgemein bekannt vorauszusetzenden Narkoserisiko zuzuordnen. Jeder wisse, dass eine Narkose nicht ganz ungefährlich sei. Diese Kenntnis decke narkosetypische Zwischenfälle ab. Darüber hinaus so das OLG Schleswig liege eine dauernde Schädigung des Nervus lingualis infolge einer Leitungsanästhesie außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, da diese gegen Null tendiere. Insbesondere deshalb, da jeder, der schon einmal eine Leitungsanästhesie am Unterkiefer erhalten hat darüber weiß, dass dabei Zunge und Lippen halbseitig mitbetäubt werden und somit im Gefahrenbereich der Narkose liegen. OLG Saarbrücken vom 04.06.2003, Az: 1 W 110/03-17: Ärzte müssen die ordnungsgemäße Aufklärung ihrer Patienten über die Risiken einer Operation beweisen. Insofern genügt es nicht, dass sie ein vom Patienten unterschriebenes Aufklärungsformular vorlegen. Dieses Formular kann kein Aufklärungsgespräch ersetzen. Der Arzt muss vielmehr beweisen, dass das Gespräch stattgefunden hat. OLG Nürnberg vom 16.07.2004, Az: 5 U 2383/03: Der Patient war der Meinung, der Arzt habe ihn fehlerhaft behandelt, denn vor der Operation sei er nicht hinreichend aufgeklärt worden. Statt ihn vor den typischen Risiken einer Nervenverletzung zu warnen, habe der Doktor den Eingriff verharmlost. Kurz vor der Operation habe der Arzt ihm nur den Aufklärungsbogen mit einer Auflistung der Risiken vorgelegt und ihm versichert, nach der Operation werde er wieder hüpfen wie eine Gazelle. Daraufhin habe der Mann gutgläubig eingewilligt. Die Einwilligung sei mangels ausreichender Aufklärung unwirksam gewesen. Die Operation müsse daher als rechtswidrige Körperverletzung gewertet werden, entschieden die Richter. Eine schlichte Auflistung der Risiken sei nicht dazu geeignet, hinreichend über sie zu informieren. Vor allem, wenn der Doktor, wie hier, die gesamte Situation auch noch herunterspiele, so die Richter. Dennoch müsse der Mann dem Arzt das Honorar für die Operation bezahlen, so das Gericht im Gegenzug. Schließlich könne dem Mediziner kein Behandlungsfehler vorgeworfen werden. Der Honoraranspruch entfiele bei einer unzureichenden Risikoaufklärung lediglich dann, wenn die ärztliche Leistung gleichzeitig unbrauchbar wäre. Nur in solch einem Fall könne der Patient die Zahlung aufgrund mangelhafter Gegenleistung verweigern. Bei der Weisheitszahnentfernung können vielseitige Komplikationen eintreten, über die aufgeklärt werden muss. Das betrifft z.b. die Risiken einer Osteomyelitis (OLG Köln), einer Verletzung von Nerven (OLG Düsseldorf und OLG Schleswig), insbesondere wiederum des Nervus lingualis (OLG Hamburg) und einer Kieferfraktur (OLG München). BGH vom 09.11.1993, Az: VI ZR 248/92: Ein Zahnarzt riet einem 43-jährigen Patienten wegen massiver Schmerzen und Fehlstellung des Weisheitszahns zu dessen Extraktion. Besonderheit war, dass der Patient den Zahnarzt als Vertreter seines Hauszahnarztes nur zur Bekämpfung seiner akuten Schmerzsituation aufsuchte. Der Eingriff führte letztendlich zu einer Nervschädigung und einer hartnäckigen Osteomyelitis. Das Gericht sah in der Nichterwähnung der sich später verwirklichten Risiken einen Aufklärungsfehler begründet. Es entschied: Jedenfalls dann, wenn sich aus der

Stellung und Lage des zu entfernenden Weisheitszahns ergibt, dass der Eingriff in der Nähe verlaufende Nerven (etwa Nervus mandibularis oder Nervus alveolaris) in Mitleidenschaft ziehen kann, ist eine Aufklärung über die hiermit verbundenen Risiken geboten. OLG Hamm vom 11.02.1980, Az: 3 U 289/79: Über die Schädigung des Nervus mandibularis und deren Folgen sei bei nicht dringlicher Extraktion des Weisheitszahns aufzuklären. Das Gericht betonte die Entscheidungsfreiheit des Patienten wie folgt: Der Beklagte war danach gehalten, diese Gefahr dem Kläger vor dem Eingriff zu offenbaren, und es war ihm überlassen, ob er sich dem Risiko überhaupt aussetzen wollte. die Entfernung des Weisheitszahns war nämlich alles andere als dringlich, er bereite dem Kläger nach wie vor noch keinerlei Beschwerden. Hier hätte mit ihm, auch wenn die Gefahr nur eine entferntere gewesen sein sollte, ganz eingehend das Für und Wider der beabsichtigten Operation erörtert werden müssen. OLG Hamm vom 19.10.1987, Az: 3 U 35/87: Wichtig sei auch die Dringlichkeit der Weisheitszahnentfernung eines retinierten Zahns: Die Verletzung des Nervus lingualis stellt eine typische Komplikation der Leitungsanästhesie dar.... Jedenfalls vor der prophylaktischen Entfernung der retinierten Weisheitszähne eines jungen Mannes ist der Patient über das, wenn auch sehr seltene Risiko einer Schädigung des Nervus lingualis durch die Leitungsanästhesie aufzuklären. Das Gericht betonte, dass eine Komplikation sehr selten, aber dennoch nicht so außergewöhnlich sei, dass sie als Risiko in der Praxis vernachlässigbar wäre., allerdings käme in diesem Zusammenhang dem Verhältnis zwischen der Notwendigkeit der Behandlung und der möglichen Komplikation Bedeutung zu. Je weniger der bezweckte Erfolg dringlich und geboten erschiene, umso intensiver habe die Aufklärung über die Risiken zu erfolgen. Dem Patienten müsse ferner eigenverantwortlich entscheiden können, welche Risikoabwägung er vornehme. Diese Abwägung könne er aber nur treffen, wenn er alle in Betracht kommenden Risiken, auch die sehr seltenen Risiken kenne. OLG Thüringen vom 26.04.2006, Az: 4 U 416/05: Gerade bei der Weisheitszahnextraktion wird die Verletzung von Nerven, hier des N. lingualis als seltenes, aber typisches Ereignis angesehen, sodass generell hierüber aufzuklären sei. Da in diesem Fall der Patient einen Entscheidungskonflikt nicht plausibel darlegen konnte, entfiel die Haftung des Zahnarztes wegen eines Aufklärungsfehlers. Das Gericht ging von einer hypothetischen Einwilligung des Patienten aus. OLG Koblenz vom 02.03.1999: Keine Aufklärungspflicht bei nicht nachgewiesenem Risiko Es musste die Frage entschieden werden, ob eine Aufklärung über das Risiko, dass bei einer Amalgamfüllung ALS (amyotrophe Lateralsklerose) auftreten könne, erforderlich sei. Das Gericht verneinte die Frage, da kein wissenschaftlich begründeter, gewichtiger und ernsthaft vertretener Verdacht eines Zusammenhangs bestünde. LG Augsburg vom 08.07.1994, Az: 9 O 310/93: Das Gericht entschied, dass eine Aufklärung durch den Arzt nur hinsichtlich solcher Risiken erforderlich sei, die nach medizinischer Erkenntnis tatsächlich bestehen, nicht aber hinsichtlich solcher Risiken, für deren Bestehen es keinen wissenschaftlichen Nachweis gebe, deren Auftreten nur nicht ausgeschlossen werden könne. Für die Prüfung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, sind die zum Zeitpunkt der Behandlung verfügbaren medizinischen Erkenntnisse zugrunde zu legen. Daher besteht grundsätzlich keine Aufklärungspflicht bei wissenschaftlich nicht belegten Risiken.

OLG Stuttgart vom 17.04.2001, Az: 14 U 74/00: Ein Zahnarzt wurde wegen der Wahl einer älteren und risikobehafteteren Methode auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von DM 15.000,00 und Rückzahlung des bereits gezahlten Zahnarzthonorars in Höhe von DM 15.156,51. Der Zahnarzt klärte den Patienten nicht über die Nachteile des gewählten subperiostalen Implantates im Vergleich zu der Methode des enossalen Implantates als echter Behandlungsalternative auf. OLG Köln vom 16.06.1999, Az: 5 U 160/97: Der Patient ist über die Notwendigkeit der Nachbehandlung aufzuklären und die Beweislast für die nicht ordnungsgemäße Aufklärung trifft den Patienten. Der Zahnarzt hatte im Rahmen einer Notfallbehandlung bei einer Patientin unter Verwendung eines Wurzelkanalaufbereiters eine Vitalexstirpation durchgeführt. Bei der Behandlung brach die Spitze des Aufbereitungsinstrumentes, nach Vortrag des Zahnarztes für ihn unbemerkt ab. Das OLG Köln stellte fest, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, einen Patienten über die Notwendigkeit einer weiteren Behandlung aufzuklären, einen Behandlungsfehler darstelle. Da in diesem Fall aber nach der Überzeugung des Gerichts die Patientin eine unterlassene Sicherheitsaufklärung nicht nachweisen konnte, lehnte das OLG Köln unter diesem Aspekt einen Behandlungsfehler ab. Allerdings sah das OLG Köln konsequent einen Behandlungsfehler des Zahnarztes im fahrlässigen Nichtbemerken des Abbruchs der Spitze und verurteilte diesen zu 1.500 DM Schmerzensgeld. Das OLG Köln griff zudem auf die Sicherheitsaufklärung zurück, indem es die Folge des Nichtbemerkens der abgebrochenen Spitze hervorhob, die darin liege, dass der Zahnarzt die Patientin nicht auf diesen Umstand hinweisen konnte. OLG Dresden Az: 4 U 1857/07: Spritze von der Assistentin ist kein Behandlungsfehler Ein Arzt darf Aufgaben, die nicht zu schwierig oder gefährlich sind, seinem Fachpersonal übertragen. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin. In dem Fall ließ sich eine Patienten beim Radiologen ihre Schilddrüse untersuchen. Dafür spritzt ihr die MTA ein radioaktives Mittel in die Vene. Darauf begann die Stelle stark zu bluten, der Ellbogen schwoll an und schmerzte heftig. Außerdem erlitt die Patientin eine Nervenläsion, eine schwerwiegende und schmerzhafte Störung des Mittelarmnervs. Sie verklagte die Ärzte, weil die Assistentin nicht über die notwendige Qualifikation zum Spritzen des Mittels verfügt habe. Diese schwierige Aufgabe sei Ärzten vorbehalten. Die Richter sahen das anders und wiesen ihre Klage ab. Die Tätigkeit sei nicht so schwierig, dass sie ein Arzt nur selbst ausführen könne. Laut einem Sachverständigen seien die Risiken mit einer normalen Blutentnahme vergleichbar. Und bei einer Spritze in die Vene könne nie ausgeschlossen werden, dass der Mittelarmnerv irritiert wird. LG Düsseldorf vom 04.04.1997, Az: 22 S 471/96: abänderndes Berufungsurteil zum AG Neuss Az 41 C 331/95 Urteil vom 06.11.1996 NEGATIV URTEIL, aber anderer Sachverhalt, da es sich rein um zahnmedizinische Aufklärung handelt! Es kann unterstellt werden, dass die vom Zahnarzt geplante und durchgeführte Behandlung für sich alleine genommen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprochen hat, er hat die Behandlung jedoch ausgeführt, ohne die Patientin über die Folgen und andere in Betracht kommende Behandlungsmethoden zu unterrichten. Dazu war der Zahnarzt verpflichtet, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt ist, dies um so mehr, als die Patientin

unbestritten ihre Einwilligung in die Behandlung davon abhängig gemacht hatte, dass die eingesetzte Behandlungsapparatur nicht sichtbar sein dürfte und diese Maßnahme in jedem Falle im Prinzip nur eine kosmetische Maßnahme war, jedenfalls keine, die dringend notwendig war. Unter diesen Voraussetzungen geht die Belehrungspflicht des Zahnarztes noch weiter. Da es eine andere Behandlungsmethode gab, die darüber hinaus dem Anliegen der Patientin, dass die eingesetzte Behandlungsapparatur nicht sichtbar sein dürfe, in erheblichem Umfange gerecht geworden wäre, konnte die Patientin nicht von sich aus entscheiden, ob sie diese Behandlungsmethode unter Berücksichtigung etwaiger damit verbundener Probleme vorziehen würde. Das lag in der Entscheidungsfreiheit der Patientin, wobei hier noch hinzu kommt, dass nach dem Gutachten des Sachverständigen insoweit bei der Patientin überhaupt keine Probleme bei der Wahl dieser Methode bestanden hätten. Die Unterlassung dieser Aufklärung könnte dem Zahnarzt nur dann nicht angelastet werden, wenn er seinerseits darlegen und beweisen könnte, dass die Patientin auch bei einer dementsprechenden Belehrung sich für die von ihm gewählte Behandlungsmethode trotz der damit verbundenen kosmetischen Verschlechterung entschieden hätte. Das ist nicht ersichtlich, kann aufgrund der unstreitigen Tatsache, dass die Patientin zuvor erklärt hatte, sie mache ihre Behandlung von der Voraussetzung abhängig, dass die eingesetzte Behandlungsapparatur nicht sichtbar sein dürfe, auch nicht ernstlich angenommen werden. Der Zahnarzt hat auch, wie er hilfsweise geltend macht, keinen Anspruch auf eine Teilvergütung, insbesondere wegen der Erhebung der Gebisssituation und der Planung der Behandlung. Der zwischen den Parteien zunächst abgeschlossene Dienstvertrag ist gekündigt worden, denn vor Beendigung der Behandlung hat der Zahnarzt auf Anweisung der Patientin die eingebrachte Apparatur beseitigt. Ob der zur Dienstleistung Verpflichtete, hier also der Zahnarzt, einen Anspruch auf Teilvergütung hat, richtet sich nach 628 BGB. In 628 (1) Satz 2 ist geregelt, dass dann, wenn der Dienstberechtigte kündigt, weil er durch ein vertragswidriges Verhalten des anderen Teils veranlasst worden ist, ihm ein Anspruch auf die Vergütung dem Dienstverpflichteten insoweit nicht zusteht, als die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Davon muss hier ausgegangen werden. Schon der Beginn der Behandlungsmethode war fehlerhaft, und zwar zumindest deshalb, weil die Patientin nicht über die in Betracht kommende andere Behandlungsmethode unterrichtet worden ist. Insoweit war die Behandlung durch den Zahnarzt von Anfang an pflichtwidrig. Dass die Patientin durch die dennoch vom Zahnarzt aufgeführten Leistungen einen Vorteil gehabt hätte, dass also insoweit ein Interesse weiter bestanden hat, weil sie diese Arbeiten weiter verwenden konnte, ist nicht ersichtlich. Deshalb kann dem Zahnarzt von Rechtswegen auch keine Teilvergütung zuerkannt werden. [Anmerkung: Zur Thematik Therapiefreiheit hat das Gericht eine pointierte Feststellung getroffen: Die vom Sachverständigen in seinem Gutachten vertretene Auffassung, dem Zahnarzt müsse hinsichtlich der von ihm gewährten Behandlungsmethode seine therapeutische Freiheit zugebilligt werden, lag daher nicht nur außerhalb des Gutachtenauftrags, diese Auffassung ist rechtlich auch falsch. Die therapeutische Freiheit steht grundsätzlich dem Patienten und nicht dem behandelnden Arzt zu. LG Kiel vom 03.12.1998, Az: 10 S 68/98: abänderndes Berufungsurteil zum AG Bad Bramstedt Az 5a C 180/97 Urteil vom 31.07.1998 NEGATIV URTEIL, aber anderer Sachverhalt, da es sich rein um zahnmedizinische Risikoaufklärung handelt!

Die ärztliche Aufklärung soll es dem Patienten ermöglichen, Art, Bedeutung, Ablauf und Folgen einer Behandlung zwar nicht in allen Einzelheiten, aber doch in den Grundzügen zu verstehen, um eine informierte Risikoabwägung vornehmen zu können. In diesem Rahmen ist der Patient auch über seine nicht ganz außer Wahrscheinlichkeit liegenden Risiken zu unterrichten (BGH NJW 1984, 1397, 1398), d. h., der Arzt muss auch auf typische, wenn auch seltene, Risiken hinweisen, um dem Patienten die Entscheidung darüber zu überlassen, ob er etwaige Gefahren für seine Gesundheit auf sich nehmen will (BGH VersR 1993, 228, 229). Aber auch wenig wahrscheinliche Risiken müssen mit dem Patienten besprochen werden, wenn wie im vorliegenden Fall für den Eingriff aus medizinischer Sicht keine Dringlichkeit oder überhaupt keine zwingende Indikation besteht (BGH NJW 1984, 1395, 1396). Unter solchen Umständen ist die Einwilligung in einen körperlichen Eingriff nur dann wirksam, wenn der Einwilligende in der Lage gewesen ist, das Für und Wider genau zu beurteilen und gegeneinander abzuwägen. Das setzt voraus, dass der Arzt dem Patienten die Gründe und Gegengründe eingehend auseinandersetzt. Der Grundgedanke lautet: Je dringender der Eingriff ist, desto geringere Anforderungen sind an den Umfang der Aufklärung zu stellen. Je weniger dringlich der Eingriff ist, desto größere Anforderungen sind an die Aufklärungspflicht zu stellen. OLG Köln vom 06.10.2008, Az: 5 U 84/08: Ein Zahnarzt muss vor einem Eingriff nicht über sehr seltene, für den Eingriff unspezifische Risiken aufklären. Auch über alternative Behandlungsmethoden muss er nicht informieren, wenn davon ein deutlich schlechteres Behandlungsergebnis zu erwarten ist. OVG Nordrhein-Westfalen vom 02.12.2008, Az: 13 E 1108/08: Patienten haben kein Recht auf Widerruf, wenn Ärzte in Gutachten Diagnosen stellen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat diesen Beschluss zwar schon im Dezember 2008 getroffen, aber erst im September 2009 veröffentlicht. Dabei ist er für Ärzte, Zahnärzte und andere Nichtjuristen von großem Interesse. Geklagt hatte eine Frau, bei der ein Amtsarzt in einem Gutachten aufgrund von Blutuntersuchungen einen Alkoholabusus diagnostizierte. Die Frau empfand die Diagnose als ehrverletzend und verlangte einen Widerruf. Das OVG lehnte das Ersuchen der Frau ab mit der Begründung, dass ärztliche Diagnosen keine Tatsachenbehauptungen seien, aber nur gegen Tatsachenbehauptungen ein Widerspruch möglich sei. Das Gericht befand, dass es sich bei ärztlichen Diagnosen grundsätzlich um Werturteile handelt. Zwar werden bei diesen Werturteilen auch Tatsachen behauptet, jedoch ist der Schluss, den ein Arzt mit einer Diagnose aus den vorliegenden Fakten zieht, eine aus seiner fachlichen Einschätzung gewonnene Bewertung und nicht die Behauptung einer Tatsache. Nur in Ausnahmefällen kann die Diagnose eines Arztes als Tatsachenbehauptung eingestuft und somit widerrufen werden. Das ist dann der Fall, wenn die Befunderhebung in fachlichmethodischer Hinsicht defizitär ist oder dem Gutachter jedwede Kompetenz für die Beurteilung fehlt. Dieser Beschluss des OVG könnte auch im Binnenverhältnis zwischen (Zahn-)Ärzten eine Rolle spielen. Denn auch sie könnten durch negative Feststellungen in Gutachten betroffen sein. Dann würde auch die vom OVG dargelegte Rechtsprechung gelten, dass ärztliche Diagnosen regelmäßig Werturteile darstellen und nicht dem Widerruf zugänglich sind. OLG Frankfurt/Main mit Az: 2 Ss 325/08: Atteste müssen immer vom Arzt selbst gezeichnet werden, Fälschung von Attesten, wenn nichtärztliches Praxispersonal selbst Atteste ausstellt, drohen Probleme. Nichtärztliche Mitarbeiter können sich strafbar machen, wenn sie ohne Zustimmung des

Arztes oder Zahnarztes Atteste ausstellen. Dies gilt selbst dann, wenn sie mit ihrem eigenen Namen unterschreiben und das Kürzel i.a. hinzufügen. Im konkreten Falle hatte eine Sprechstundenhilfe für einen Bekannten insgesamt acht Atteste ausgestellt. Darin wurde ihm bescheinigt, dass er jeweils in der Praxis des Arztes erschienen sei und von Verletzungen durch seine Freundin berichtet habe. Außerdem wurde jeweils eine Diagnose angegeben, z.b. Platzwunde an Ober- und Unterlippe. Tatsächlich hatten diese Besuche in der Arztpraxis nicht stattgefunden. Wie von der Mitarbeiterin und deren Bekannten beabsichtigt, legte dessen Rechtsanwalt die Atteste in einem Strafverfahren gegen dessen Freundin wegen Körperverletzung vor. Die Mitarbeiterin wurde wegen Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach 277 StGB verurteilt. Nach dieser Vorschrift wird u.a. bestraft, wer unberechtigt unter dem Namen eines Arztes ein Zeugnis über den Gesundheitszustand ausstellt und davon zur Täuschung von Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht. Im konkreten Falle haben sich die Mitarbeiterin und deren Freund salopp gesagt die Erfüllung des Tatbestandes geteilt: Sie hat gefälscht und er hat davon Gebrauch gemacht. Dies hat das OLG als Mittäterschaft bewertet und die Mitarbeiterin bestraft. Im Übrigen sei auf 278 StGB hingewiesen: Danach wird ein Arzt bestraft, der ein unrichtiges Attest erstellt. OLG Frankfurt vom 22. April 2010, Az: 22 U 153/08: Das Oberlandesgericht Frankfurt befasst sich ausführlich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen gezahltes Zahnarzthonorar im Falle eines Behandlungsfehlers zurückverlangt werden kann. Wie in erster Instanz unterlag die Zahnärztin auch in der Berufung vor dem OLG mit der Begründung, dass sie das Honorar unter keinem Gesichtspunkt zurückverlangen könne. Ansprüche eines Patienten auf Rückzahlung bereits gezahlten Zahnarzthonorars könnten nicht mit der Begründung eines zahnärztlichen Behandlungsfehlers aus ungerechtfertigter Bereicherung des Zahnarztes hergeleitet werden. Da es sich bei einem Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient um einen Dienstvertrag handele, erlange der Zahnarzt seinen Honoraranspruch nicht erst dann, wenn er erfolgreich tätig geworden sei, sondern er verdiene - wie jeder Dienstverpflichtete - sein Honorar bereits durch sein Tätigwerden als solches. Auch wenn die Behandlungsleistung des Zahnarztes generell geeignet sein müsse, den angestrebten Erfolg zu erreichen, schulde der Zahnarzt nicht den Erfolg seiner zahnärztlichen Bemühungen. Auch einen nur teilweisen Honoraranspruch nebst Schadensersatz wegen einer fristlosen Kündigung durch die Patientin aufgrund eines Behandlungsfehlers lehnte das OLG ab. Die Patientin habe zwar weitere Nachbesserungen abgelehnt, aber wie die Ankündigung der Zahlung des Restbetrages des vereinbarten Honorars zeige, die Behandlung als abgeschlossen angesehen, weshalb sie keine Kündigung erklärt habe. Eine solche hätte sich auch gar nicht auf die Tätigkeit des Behandlers stützen lassen. Auch ein Schadenersatz wegen Pflichtverletzung wurde seitens des OLG Frankfurt verneint. Die Patientin hätte den Zahnarzt zur Leistung oder Nacherfüllung auffordern müssen, was aber nicht geschehen sei.