1. Beschäftigungsfelder 1.1. Ist Kombilohn NRW ausschließlich auf die vom Land vorgegebenen Tätigkeitsfelder beschränkt? Nein, auch in nicht benannten Tätigkeitsfeldern können Arbeitsplätze eingerichtet werden. Entscheidend ist jedoch, dass keine bestehenden Arbeitsplätze verdrängt werden. 1.2. Können Kombilohnstellen auch bei ArbeitgeberInnen aus der Privatwirtschaft eingerichtet werden? Ja, sofern es sich um zusätzlich eingerichtete, sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse im Niedriglohnbereich handelt, die keine bestehenden Arbeitsplätze ersetzen und die tariflich oder ortsüblich entlohnt werden. 1.3. Können Stellen in bereits vorhandenen Projekten, wie z.b. Arbeitsgelegenheiten (AGH) in der Entgeltvariante in Kombilohnarbeitsplätze umgewandelt werden? Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante sind vergleichbar mit Arbeitsplätzen nach dem Kombilohn-Modell. Da es sich bereits um sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse handelt, entspricht eine Umwandlung nicht der Anforderung keine bestehenden Arbeitsplätze zu verdrängen. Sofern es sich bei einer Arbeitsgelegenheit nicht um ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis handelt, sondern um einen sog. Ein-Euro-Job, ist eine Umwandlung ausdrücklich erwünscht. 2. Zielgruppen 2.1. Gibt es bei den Zielgruppen für Kombilohn eine altersbedingte Einschränkung auf Personen unter 25 und über 50 Jahre? Nein, hier gibt es keine Einschränkungen. Die Zielgruppe für Kombilohn NRW schließt alle Personengruppen ein, die langzeitarbeitslos sind und unter den gegebenen Bedingungen z.b. aufgrund ihres Alters, fehlender Berufsausbildung oder Behinderung auf dem Arbeitsmarkt keine Chance auf Integration in Beschäftigung haben. 2.2. Kann eine ausgewählte Zielgruppe noch weiter eingeschränkt werden? Ja, eine weitere Zielgruppeneinschränkung ist möglich. Dies obliegt der Entscheidung der zuständigen ARGE/OK. 1
3. Finanzierung 3.1. Welche Eingliederungsinstrumente des SGB II können zur Umsetzung des Kombilohn NRW genutzt werden? a) Zuschuss an Arbeitgeber als Leistung nach 16 Abs. 3 / Arbeitsgelegenheit (AGH) in der Entgeltvariante Es handelt sich bei der AGH in der Entgeltvariante um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, für die ein tarifliches bzw. ortsübliches Arbeitsentgelt gezahlt wird. Die Höhe und Dauer der Förderung sind nicht explizit festgeschrieben. Jedoch sollte die Höhe der Förderung aus einer monatlichen Fallpauschale bestehen, die die Minderleistung des Arbeitnehmers berücksichtigt. b) Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach 16 Abs. 1 i. V. mit 217 ff SGB III als Leistung an den Arbeitgeber Ein Eingliederungszuschuss (EGZ) zum Ausgleich von Vermittlungshemmnissen des Arbeitnehmers kann für längstens zwölf Monate in Höhe von max. 50% des Arbeitsentgelts gezahlt werden. Ausnahmen sind nur für den Personenkreis der behinderten und schwer behinderten Menschen sowie für ältere Arbeitnehmer vorgesehen. Zielsetzung des EGZ ist die Förderung eines Dauerarbeitnehmerverhältnisses. Insofern ist die Gewährung eines Eingliederungszuschusses an eine sog. Nachbeschäftigung geknüpft. Diese Nachbeschäftigungsfrist entspricht der Förderdauer, umfasst jedoch längstens zwölf Monate. Eine Kombination mit AGH ist jedoch nicht möglich, da die Minderleistungen des Arbeitnehmers bereits bei der Festsetzung der Fallpauschale Berücksichtigung findet! c) Gewährung von Einstiegsgeld nach 29 an den Arbeitnehmer Einstiegsgeld ermöglicht die Gewährung eines zeitlich befristeten Zuschusses (max. 24 Monate) zum Erwerbseinkommen, um durch Lohnsubventionierung einen finanziellen Anreiz zu schaffen, insbesondere eine niedrig entlohnte Erwerbstätigkeit anzunehmen. Das Einstiegsgeld kann mit den unter a) und b) aufgeführten Leistungen an den Arbeitgeber kombiniert werden. d) Ergänzende Leistungen zur Eingliederung nach 16 Abs. 2 Satz 1 Abs. 2 Satz 1 erhält eine Generalklausel für weitere Leistungen zur Eingliederung jeglicher Art. Ein Modellprojekt in diesem Rahmen muss sich jedoch deutlich von den möglichen Regelinstrumenten nach 16 Abs. 1 SGB II i. V. mit SGB III unterscheiden. Über die Modellhaftigkeit einer Maßnahme entscheidet letztendlich die ARGE oder Optionskommune im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Da das Instrument Kombilohn nicht in 16 Abs. 1 aufgeführt ist, besteht u. E. die Möglichkeit, über 16 Abs. 2 Satz 1 eine Förderung herbeizuführen. Als unterstützende Begründung sollte die mit dem Modellprojekt angesprochene Zielgruppe hinsichtlich ihrer Merkmale der Arbeitsmarktferne näher beschrieben und kategorisiert werden. 2
Die Umsetzung dieser modellhaften Ansätze kann durch Zuwendungsrecht (im Rahmen von Projektförderung oder als Arbeitgeberzuschuss) erfolgen. 3.2. Entstehen bei der Finanzierung über SGB II 16 Ausschreibungskonflikte? Für Kombilohnansätze findet das Zuwendungsrecht Anwendung. Daher bestehen keine Ausschreibungskonflikte. Allerdings muss darauf geachtet werden, dass Antragsteller von ARGEn und Optionskommunen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach billigem Ermessen gleichbehandelt werden. 3.3. Kann ein Kombilohnzuschuss ausschließlich an Arbeitgeber gezahlt werden? Sofern die zuständige ARGE/Optionskommune dieser Regelung zustimmt, ist ein Zuschuss ausschließlich an den Arbeitgeber möglich. Das Eckpunktepapier zum Kombilohn NRW sieht jedoch vor, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und der Arbeitnehmer einen Einkommenszuschuss orientiert am Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung erhält. Der Einkommenszuschuss an den Arbeitnehmer soll den Anreiz für die Aufnahme einer Tätigkeit im Niedriglohnsektor darstellten, wobei das Kombilohnmodell NRW darauf abzielt, Bereiche zu fördern, die in großem Maße zusätzlich sind. Für eine Auszahlung nur an den Arbeitgeber spricht nach Ansicht einiger ARGEn und Optionskommunen, dass damit ein einfacheres Verwaltungsverfahren verbunden sei. Kern der Überlegungen für Kombilohn NRW ist es, dass sowohl für den Arbeitnehmer als auch für den Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge finanziert werden, um für beide im Ergebnis Brutto wie Netto zu erreichen. Es ist möglich, über 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II einen Zuschuss an den Arbeitgeber zu gewähren mit der Auflage, einen gewissen genau bezifferten Anteil an den Arbeitnehmer als Einkommenszuschuss weiterzugeben. Dies wäre eine Lösung, die Eckpunkte im Kombilohnpapier zu berücksichtigen und trotzdem nur einen Bewilligungsbescheid zu erstellen. 3.4. Gibt es weitere Förderinstrumente, mit denen Kombilohn kombiniert werden kann? a) 16 Abs. 1 Verbesserung der Eingliederungsaussichten i. V. mit 48 ff SGB II Zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten sind Maßnahmen der Eignungsfeststellung und Trainingsmaßnahmen vorgesehen. Sie sollen Fehlvermittlungen und Maßnahmeabbrüche möglichst vermeiden helfen 3
(Stichwort: Assessment). Eine vorgeschaltete Trainingsmaßnahme bietet sich zur Stärken- und Schwächenermittlung der TeilnehmerInnen an, um eine passgenaue Vermittlung in einen Kombilohnarbeitsplatz zu ermöglichen. Des weiteren kann sie als Grundlage zur Ermittlung der Förderung über den Kombilohn dienen. Die Förderung nach 48 ff SGB III steht im Verbund mit anderen Leistungen zur Eingliederung, die ergänzend oder stattdessen geleistet werden können. b) Förderinstrumente, die über den Europäischen Sozialfond finanziert werden Eine Kombination mit Förderansätzen des ESF ist grundsätzlich möglich. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dasselbe Förderinstrument entweder nur über das SGB II oder den ESF finanziert werden kann. 3.5. Besteht über den Kombilohn NRW die Möglichkeit, Personen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen voll zu finanzieren? Für Personen, die aufgrund ihrer persönlichen Einschränkungen nur über eine Vollfinanzierung in den Arbeitsmarkt integriert werden können, ist das Kombilohnmodell NRW nicht geeignet. Eine Vollfinanzierung ist hier nicht vorgesehen, da von einer - wenn auch vielleicht reduzierten - Produktivität der ArbeitnehmerInnen ausgegangen wird und somit ein Mehrwert geschaffen wird. 4. Flankierende Hilfen des Landes im Bereich Projektentwicklung für Kombilohn NRW 4.1. Was sind mögliche Inhalte, um die Entwicklung des Kombilohn NRW über Mittel der EU-kofinanzierten Arbeitspolitik als Projekt beantragen zu können? Die Flankierung, die das Land in diesem Bereich unterstützt, kann vieles umfassen. Wichtig ist es, dass sie der Entwicklung und der Umsetzung des Kombilohns dient und den Ansatz voranbringt. Mögliche Inhalte könnten somit sein: Entwicklung neuer Tätigkeitsfelder für den Kombilohn Entwicklung und praxisbezogene Umsetzung von Strategien Akquisition von Arbeitsplätzen Bündelung und Transfer von Erfahrungen und Erkenntnissen Bekanntmachung von Kombilohn NRW Beschäftigung im Kombilohn anschieben 4.2. Wer kann einen Antrag auf Förderung der Flankierung Kombilohn NRW stellen? Antragsberechtigt sind alle natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts (u. a. private Unternehmen), Gemeinden (GV) und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts. 4
4.3. Erstrecken sich die Inhalte der Flankierung für Kombilohn NRW auch auf eine TeilnehmerInnenbetreuung oder Anleitung? Nein, die Flankierung umfasst keine sozialpädagogischen oder anleitenden Funktionen. 4.4. Gibt es Beschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Projekte zur Flankierung Kombilohn NRW? Grundsätzlich gibt es keine Beschränkungen, die Anzahl der Projekte muss jedoch in angemessener Relation zu der Anzahl der von der jeweiligen ARGE/Optionskommune geplanten Kombilohnplätze stehen. 4.5. Kann eine Projektentwicklung für den Aufbau von Integrationsunternehmen im Rahmen der Flankierung Kombilohn NRW bezuschusst werden? Eine Projektentwicklung speziell für den Aufbau von Integrationsunternehmen ist nicht vorgesehen, da diese Förderung in den Zuständigkeitsbereich der Landschaftsverbände fällt. 4.6 Können die flankierenden Hilfen des Landes auch über 2007 hinaus beantragt werden? Die aktuelle GDR weist für die flankierenden Hilfen keine Begrenzung des Förderzeitraums aus. Da der Bewilligungszeitraum für alle EU-kofinanzierten Arbeitsprogramme der laufenden Förderphase 2000-2006 jedoch zum 31.12.2008 ausläuft, ist dieser Termin auch auf die flankierenden Hilfen anzuwenden. 4.7 Woher bekommen Antragsteller die zur Beantragung notwendigen Antragsformulare? Antragsunterlagen sind beim zuständigen Versorgungsamt oder der zuständigen Regionalagentur erhältlich. 4.8 An wen sind die Anträge zu richten? Anträge sind an die zuständigen Regionalagenturen zu richten. Nach Erteilung des regionalen Konsens reichen die Regionalagenturen die Anträge an die zuständigen Versorgungsämter weiter. 5
5. Sonstiges 5.1. Muss Kombilohn NRW über die zuständige Regionalagentur beantragt werden? Zuständig für die Einrichtung von Kombilohn-Arbeitsplätzen ist die ARGE/ Optionskommune vor Ort. Die Besetzung von Kombilohnarbeitsplätzen erfolgt somit über diese Institutionen. Wenn jedoch eine Flankierung über die EU-kofinanzierte Arbeitspolitik erfolgen soll, ist der entspr. Projektantrag bei der zuständigen Regionalagentur einzureichen. Diesem ist ein Letter of Intent der ARGE/Optionskommune für die gemeinsame Entwicklung und Umsetzung von Kombilohn Arbeitsplätzen hinzuzufügen. Darüber hinaus gelten die bekannten Verfahren der EU-kofinanzierte Arbeitspolitik für Beantragung und Entscheidung zu zielgruppenspezifischen Projekten. 5.2. Wie lautet die Definition von Behinderung im Kontext des Kombilohn NRW? Für die Zielgruppe der Behinderten ist kein formaler Nachweis wie z.b. ein Schwerbehindertennachweis nötig. 5.3. Müssen oder können Kombilohnverträge dauerhaft abgeschlossen werden? Zur Zeit ist eine Förderung über die Instrumente des SGB II nur zeitlich befristet möglich. Die tatsächliche Dauer der Förderung wird in jedem Einzelfall durch die zuständige ARGE/OK festgelegt. 5.4. Ist an regelmäßige Informations- oder Erfahrungsaustauschveranstaltungen zum Kombilohn NRW für ARGEn/Optionskommunen, Regionalagenturen und/oder Flankierer/-innen gedacht? Ja, regelmäßige Infoveranstaltungen werden ab Herbst 2006 durchgeführt werden. Ansonsten sind die Regionalagenturen sowie übergreifend die GIB ansprechbar. 5.5 Wie wird die für Kombilohnarbeitsplätze geforderte Zusätzlichkeit definiert? Die Zusätzlichkeit kann sich sowohl auf die Ebene neuer Tätigkeitsfelder als auch auf die Ebene jedes neu eingerichteten Arbeitsplatzes beziehen. Es kann sich hier um bisher nicht besetzte Tätigkeitsfelder handeln oder um einen neu geschaffenen und dadurch zusätzlichen Arbeitsplatz. 6
5.6 Welche Auswirkungen wird die Einführung eines bundeseinheitlichen Kombilohnmodells auf den Kombilohn NRW haben? Aus derzeitiger Sicht werden die SGB II - Träger beide Kombilohnmodelle parallel und differenziert für unterschiedliche Zielgruppen einsetzen können. 5.7 Wo beginnt der Niedriglohnbereich? Die tarifliche oder ortsübliche Entlohnung für die jeweiligen Arbeitstätigkeiten/Branchen sollte nicht unterschritten werden (vgl. MAGS-Übersicht Tarifspiegel Niedriglohnbereich unter Arbeitshilfen im GIB-Themenschwerpunkt) 5.8 Gibt es eine Mindestlaufzeit für Kombilohn-Arbeitsverträge? Die Mindestlaufzeit der Kombilohn-Arbeitsverträge sollte ein Jahr nicht unterschreiten. 5.9 Können Stellen aus dem Programm Job-Trainer statistisch als Kombilohnstellen erfasst werden? SGB II Empfänger, die am JOB Trainer teilnehmen, absolvieren im Betrieb ein Praktikum so die Fördervoraussetzung. Demzufolge sind die Teilnehmer/-innen aus dem Programm 'JOB Trainer' nicht in die Umsetzungszahlen für den Kombilohn einzurechnen, solange sie am Programm 'JOB Trainer' teilnehmen. Sofern der Betrieb allerdings die Personen in ein Beschäftigungsverhältnis übernimmt und in diesem Zusammenhang die ARGE/OK dem Kombilohn entsprechend einen Zuschuss zum AG/AN Brutto an AG/AN finanziert, kann die Stelle statistisch als Kombilohnstelle erfasst werden. 7