Faulturm H 2 S Gasbehälter Gasführende Leitungen Abwasser Faulgas SWK Arbeitsschutzgesetz ArbSchG Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV Arbeitsstättenverordnung ArbStättV Biostoffverordnung BioStoffV Abfall Pumpwerke RWK Faulschlamm Maschinen Gefahrstoffverordnung Baustellenverordnung GefStoffV BaustellV Batterieverordnung Klärschlammverordnung BattV AbfKlärV Vorgesetzte Wasserbehörde Mitarbeiter GUV Gewerbeaufsichtsamt Altölverordnung TA Siedlungsabfall AltölV TA Siedl UVV en Abfall- Ablagerungsverordnung AbfAblV
Was habe ich als Verantwortlicher zu beachten? Was ist das Wichtigste? Wo steht was? Was zuerst? Wie umsetzen? Was muss ich selber wissen?
5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. (3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch 1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes, 2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen, 3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmittel, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit, 4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken, 5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
6 Dokumentation (1) Der Arbeitgeber muß über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus den das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegt Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind. Bei gleichartiger Gefährdungssituation ist es ausreichend, wenn die Unterlagen zusammengefaßte Angaben enthalten. Soweit in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt Satz 1 nicht für Arbeitgeber mit zehn oder weniger Beschäftigten. Die zuständige Behörde kann, wenn besondere Gefährdungssituation gegeben sind, anordnen, daß Unterlagen verfügbar sein müssen. Bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigten nach Satz 3 sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. (2) Unfälle in seinem Betrieb, bei denen ein Beschäftigter getötet oder so verletzt wird, daß er stirbt oder für mehr als drei Tage völlig oder teilweise arbeitsoder dienstunfähig wird, hat der Arbeitgeber zu fassen.
3 Gefährdungsbeurteilung 04 (1) Der Arbeitgeber hat bei der Gefährdungsbeurteilung nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes unter Berücksichtigung der Anhänge 1 bis 5, des 7 der Gefahrstoffverordnung und der allgemeinen Grundsätze des 4 des Arbeitsschutzgesetzes die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel zu ermitteln. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden. (2) Kann nach den Bestimmungen der 7 und 12 der Gefahrstoffverordnung die Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären nicht sicher verhindert werden, hat der Arbeitgeber zu beurteilen 1. die Wahrscheinlichkeit und die Dauer des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Atmosphären, 2. die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins, der Aktivierung und des Wirksamwerdens von Zündquellen einschließlich elektrostatischer Entladungen und 3. das Ausmaß der zu erwartenden Auswirkungen von Explosionen. (3) Für Arbeitsmittel sind insbesondere Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen zu ermitteln. Ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
7 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung (1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach 5 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 20 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten (1) Der Unternehmer hat durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen entsprechend 5 Abs. 2 und 3 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln, welche Maßnahmen nach 2 Abs. 1 erforderlich sind. (2) Der Unternehmer hat Gefährdungsbeurteilungen insbesondere dann zu überprüfen, wenn sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheitsschutz verändert haben. (3) Der Unternehmer hat entsprechend 6 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1, die von ihm festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung zu dokumentieren. (4) Der Unternehmer hat der Berufsgenossenschaft alle Informationen über die im Betrieb getroffenen Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf Wunsch zur Kenntnis zu geben.
4 Unterweisung der Versicherten (1) Der Unternehmer hat die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung, entsprechend 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz sowie bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend 12 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu unterweisen; die Unterweisung muss erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen; sie muss dokumentiert werden. (2) Der Unternehmer hat den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und BG-Regeln sowie des einschlägigen staatlichen Vorschriften- und Regelwerkes in verständlicher Weise zu vermitteln.
Sicherheit im Betrieb beginnt mit der Ermittlung der Gefährdungen!
Was folgt daraus? Gefährdungsermittlung/Gefährdungsbeurteilung Richtlinie zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilung Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Persönliche Schutzausrüstung Schulung/Unterweisung Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (AMV) Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahmen Prüfungen, Überwachungen, Arbeitsplatzinspektionen Dokumentationen der Maßnahmen und deren Wirksamkeit
Die 5-M-Methode: Menschen, z.b. unqualifiziertes/unbefugtes Personal, Informationsmangel Maschinen, z.b., Betriebeinrichtungen, Werkzeuge Material, z.b. Arbeitsstoffe/Gefahrstoffe Methoden, z.b. Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitszeit Milieu, z.b. Witterungseinflüsse, Lärm, Staub, Rauche
Gefährdungsbeurteilung im Klärwerk Norden
Mechanische Reinigung von absetzbaren Stoffen Vorklärbecken: 2 Rechteckbecken (je 400 m3) SGU, Redenius 10.05.2010
Zulauf Schlammabzug SGU, Redenius 10.05.2010
wechselnder Längsräumer Räumer Schiebebühne SGU, Redenius 10.05.2010
Reinigung der Beckenränder Ggf. Schnee räumen und Tausalz streuen bei Eisbildung (damit der Räumer frei laufen kann) Mittelwand SGU, Redenius 10.05.2010
Keine Reinigung der Beckenränder mehr! Anweisung: Beckenränder bleiben dreckig Beckenränder dürfen nicht mehr Betreten werden! Probleme: 40 Jahre lang wurden die Beckenränder einschl. Mittelwand betreten (!) ; seit der Sicherheitswarnung im Januar 2001 wollte und durfte keiner mehr auf die Mittelwand, somit wären durch Schnee und Frost Betriebsstörungen möglich gewesen (in dem Jahr gab es einen warmen Winter, Betriebsstörungen traten nicht auf). Was tun? Planungsforderung: Eis und Schnee sollen auf den Beckenrändern nicht liegen bleiben können, bzw. schnell aufgetaut werden, ohne Betretung durch Menschen.
Ein Mitarbeiter fährt auf dem Räumer mit und streut Tausalz (Nachteil: dauert lange, Nachts?). Es werden Besen installiert, die Schnee von den Beckenrändern fegen sollen (Nachteil: geht nicht bei Eis). Es wird ein Trichter installiert, der Sand vor die Räder des Räumers streut (Nachteil: immer mehr Sand vor den Rädern). Die Beckenränder werden beheizt.
Beckenrandbeheizung mit Strom? mit Wasser? Vorteil: Abwasser hat stetig ca. +6 C und im Klärwerk gibt es genug Lösung: Beckenrandbeheizung mit Abwasser
Woher das Abwasser? aus den Vorklärbecken Nachteil: zu viel Grobstoffe, die Rohrleitungen verstopfen aus dem Rückspülwasserspeicher der Filtration Vorteil: sauber und in unmittelbarer Nähe
Verteilerttg. Rechteckrohr Zulaufltg.
Blickrichtung: Befüllung Rechteckrohr = Schienen auf allen 3 Beckenrändern
Weitere Schutzmaßnahmen am VKB
Geländer im Bereich der Trichter
Ketten und Warnschilder
Zum Schutz von betriebsfremden Personen (Besucher, Firmen) Geländer Bepflanzung mit Sträucher
Weitere Schutzmaßn. im Klärwerk Beispiele
Pufferbecken Früher erfolgte das Abschmieren von der Innenseite des Beckens,...... heute von außen. Bild Heute
Stolperstellen wurden beseitigt Früher... Heute...
Dreibein Früher... Heute...
Weitere Maßnahmen des Arbeisschutzes
Arbeitsschutzselbstauskunft des AN (vor Beginn)
Frage: Wie können alle relevanten Sicherheitsforderungen praxisorientiert organisiert werden?
Das Sicherheits,- Gesundheitsschutz und Umweltschutzsystem (SGU)
SGU, Redenius 10.05.2010
Oberste Zielsetzung der Abwasserbeseitigung der Stadt Norden ist die Erfüllung der behördlichen und betrieblichen Aufgaben unter Beachtung der Arbeits- und Umweltschutzbestimmungen. Das vorliegende Handbuch wurde auf der Grundlage der SCC*- Checkliste (Sicherheits- Certifikat- Contraktoren, Version 2006) erstellt. SGU, Redenius 10.05.2010
SGU, Redenius 10.05.2010
SGU, Redenius 10.05.2010
SGU, Redenius 10.05.2010
SGU, Redenius 10.05.2010
SGU, Redenius 10.05.2010
Terminplan UVVen, BAM, BAG, RL (wer, wann, was)
Immer mehr eigene Betriebsanweisungen verfassen, um die allgemeinen UVVen ersetzen zu können. Ständige Verbesserung des SGU- Systems. Zertifizierung.