ARL-Kongress Karlsruhe, 26. Juni 2014 Dipl.-Jur. Alexander Milstein Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster

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Transkript:

Zentrale Vorgaben und dezentrale Bedürfnisse Der normative Gehalt des territorialen Kohäsionsziels ARL-Kongress Karlsruhe, 26. Juni 2014 Dipl.-Jur. Alexander Milstein Zentralinstitut für Raumplanung an der Universität Münster

Gliederung I. Normativer Befund und Entstehungsgeschichte des territorialen Zusammenhalts II. Rechtliche Vorgaben des Kohäsionsziels III. Die nationale Planungshoheit im Planungsverbund IV. Fazit

I. Normativer Befund und Entstehungsgeschichte Artikel 3 EUV (1) Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern. (2) Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität der freie Personenverkehr gewährleistet ist. (3) Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt. Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes. Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten. Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas. (4) Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist. (5) In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen. ( )

I. Normativer Befund und Entstehungsgeschichte Artikel 174 AEUV Die Union entwickelt und verfolgt weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, um eine harmonische Entwicklung der Union als Ganzes zu fördern. Die Union setzt sich insbesondere zum Ziel, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete zu verringern. Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen. Artikel 36 Grundrechte Charta Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse Die Union anerkennt und achtet den Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, wie er durch die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten im Einklang mit den Verträgen geregelt ist, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union zu fördern.

II. Rechtliche Vorgaben des Kohäsionsziels: methodische Vorüberlegungen II.1 Das Wesen der Unionsziele Finalität der Europäischen Integration Ziele sind Rechtsnormen Verwirklichungspflicht der EU (weiter Spielraum) Zielkonflikte und Zielhierarchien II.2 Konkrete Ausprägungen des Kohäsionsziels Grundüberlegung: Die Union als Solidargemeinschaft (nicht: Schicksalsgemeinschaft) Kohäsionspolitik (Art.174 ff. AEUV): territoriale Balance Transeuropäische Netze (Art.170 ff. AEUV): Verknüpfung Gewährleistung der DAWI (Art.14 AEUV, Art.36 GRCh) Kohärenz raumwirksamer EU-Politiken (vgl. Art.7 AEUV)

III. Die nationale Planungshoheit im Planungsverbund gdrs.: Keine Kompetenz der EU für Europäisches Raumordnungsrecht (Grds. der begrenzten Einzelermächtigung) dennoch: mittelbare Bindung an Kohäsionsziel (Grds. der Loyalität) unmittelbare Bindung an raumwirksame Vorgaben des Sekundärrechts, insb. VO 347/2013 nationale Planungshoheit?

III. Die nationale Planungshoheit im Planungsverbund Durchführung: nicht: Normvollzug in hierarchischen System ( top down ) sondern: vertikale und horizontale Politikverflechtungen (Koordination und Kooperation) Begriff: Planungsverbund Bsp.: TEN Bsp.: EVTZ Bsp: TAEU 2020 Demokratiedefizit?

IV. Fazit Der territoriale Zusammenhalt der Union soll im Wege räumlicher Solidarität gefördert werden Das Kohäsionsziel muss von den nationalen Planungsträgern berücksichtigt werden Der Planungsverbund gewährleistet die Berücksichtigung mitgliedsstaatlicher und regionaler Bedürfnisse

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!