VIV-Personalleitertreffen am Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung

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Transkript:

VIV-Personalleitertreffen am 09.11.2016 Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung Rechtsanwältin Annette Scheulen

Allgemeines Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern Arbeitnehmerüberlassung weiterentwickeln 1. Referentenentwurf BMAS November 2015 2. Referentenentwurf BMAS Februar 2016 Gesetzentwurf Bundeskabinett 01.06.2016 Stellungnahme Bundesrat Juli 2016 Änderungsbeschluss Bundestagsausschuss 19.10.2016 Zustimmung im Bundestag 21.10.2016 (= AÜG-E) Beratung im Bundesrat 25.11.2016 (nicht zustimmungspflichtig) Inkrafttreten zum 01.04.2017 Personalleitertreffen am 09.11.2016 2

Allgemeines Definition Arbeitsvertrag / Leiharbeitnehmer 611a Abs. 1 BGB-Entwurf : Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. 1 Abs. Satz 2 AÜG-E: Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. ArbN-Überlassung ist nur zulässig, wenn Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und LeihAN besteht ( 1 Abs. 1 Satz 3 AÜG-E) Personalleitertreffen am 09.11.2016 3

Überlassungshöchstdauer Seit 2011 in 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG: Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend. Streit darüber, Wie lange ist vorübergehend? Was ist der Bezugspunkt: der Arbeitsplatz, sodass auf einem Arbeitsplatz beim Entleiher nicht dauerhaft LeihAN eingesetzt werden dürfen (= keine Abdeckung eines Dauerbeschäftigungsbedarfs durch LeihAN, kein Ersatz von Stamm-AN durch LeihAN) oder die Person des LeihAN, sodass derselbe LeihAN nur eine begrenzte Zeit beim Entleiher eingesetzt werden darf (= kein Dauerverleih eines konkreten LeihAN an denselben Entleiher)? Personalleitertreffen am 09.11.2016 4

Überlassungshöchstdauer Jetzt gemäß 1 Abs. 1b Satz 1 AÜG-E: Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. maximale Überlassungsdauer = 18 Monate, klar arbeitnehmerbezogene Regelung Anrechnung vorheriger Einsatzzeiten gemäß 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG-E: Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen. nach Pause von mehr als drei Monaten ist ein erneuter Einsatz desselben LeihAN bei demselben Entleiher für wieder maximal 18 Monate möglich Personalleitertreffen am 09.11.2016 5

Überlassungshöchstdauer Abweichungsmöglichkeiten durch Tarifverträge ( 1 Abs. 1b Sätze 3 bis 8 AÜG-E): wenn Tarifvertrag der Einsatzbranche (= Entleiher) das vorsieht Verlängerung für tarifgebundene Entleiher möglich Übernahme der Tarifregelung der Einsatzbranche durch nicht tarifgebundene Entleiher durch inhaltsgleiche Betriebsvereinbarung möglich, aber nur bei räumlich, fachlich und zeitlich einschlägigem Tarifvertrag Tarifvertragliche Delegation auf Betriebspartner durch Öffnungsklausel im Tarifvertrag der Einsatzbranche (= Entleiher) ohne zeitliche Grenze für tarifgebundene Entleiher für maximal 24 Monate für tarifungebundene Entleiher, soweit keine abweichende Dauer im Tarifvertrag festgeschrieben ist Personalleitertreffen am 09.11.2016 6

Überlassungshöchstdauer Sanktionen bei Überschreitung der Höchstleistungsdauer Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages Verleiher LeihAN ab Überschreiten der Überlassungshöchstdauer, 9 Abs. 1 Nr. 1b AÜG-E Fiktion eines Arbeitsverhältnisses Entleiher LeihAN, 10 Abs. 1 AÜG-E es sei denn, LeihAN gibt Festhaltenserklärung ab, also schriftliche Erklärung des LeihAN ggü. Verleiher oder Entleiher bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der Überlassungshöchstdauer (vorherige Erklärung ist unwirksam, 9 Abs. 3 AÜG-E!), dass er an dem Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher festhält. Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 30.000 Euro, 16 Abs. 1 Nr. 1e AÜG-E Personalleitertreffen am 09.11.2016 7

Überlassungshöchstdauer Festhaltenserklärung ( 9 Abs. 2, 3 AÜG-E) ist nur wirksam, wenn der LeihAN sie persönlich zunächst in einer Agentur für Arbeit vorlegt und die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des LeihAN festgestellt hat, und die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Verleiher oder Entleiher zugeht. völlig lebensfremde Bürokratisierung diese Anforderungen wird kaum ein LeihAN erfüllen. Personalleitertreffen am 09.11.2016 8

Überlassungshöchstdauer Rechtsfolgen bzgl. Festhaltenserklärung nach Überschreiten der Überlassungshöchstdauer Wenn Festhaltenserklärung nicht abgegeben wird oder (formell) unwirksam ist, die Überlassung aber nicht bei demselben Entleiher fortgeführt wird: keine ausdrückliche gesetzliche Regelung vorgesehen wohl normale Fortsetzung Arbeitsverhältnis Verleiher - LeihAN Wenn Überlassung nach Festhaltenserklärung fortgeführt wird: Unwirksamkeit Arbeitsvertrag Verleiher LeihAN fingiertes Arbeitsverhältnis Entleiher LeihAN ( 9 Abs. 3 Satz 2 AÜG-E) Personalleitertreffen am 09.11.2016 9

Jetzt geregelt im neuen 8 AÜG-E: Gleichstellungsgrundsatz Zusammenfassung der bisher in 3 Abs. 1 Nr. 3., 9 Nr. 2., 10 Abs. 4 AÜG enthaltenen Regelungen zum Equal Pay/Equal Treatment Legaldefinition Gleichstellungsgrundsatz in 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG-E: Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Personalleitertreffen am 09.11.2016 10

Gleichstellungsgrundsatz wesentliche Arbeitsbedingungen = Dauer der Arbeitszeit, Überstunden, Pausen, Ruhezeiten, Nachtarbeit, Urlaub, arbeitsfreie Tage, Arbeitsentgelt Entgelt = jede Vergütung, die aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gewährt wird bzw. aufgrund gesetzlicher EFZ-Tatbestände gewährt werden muss Gewährung von Sachbezügen = Wertausgleich in Euro, 8 Abs. 1 Satz 3 AÜG-E Vermutungsregel für Gleichstellung beim Arbeitsentgelt: Wenn der LeihAN das für einen vergleichbaren Stamm-AN des Entleihers oder ein für einen vergleichbaren AN der Entleiher-Branche geschuldete tarifvertragliche Arbeitsentgelt erhält Personalleitertreffen am 09.11.2016 11

Gleichstellungsgrundsatz Abweichungsmöglichkeiten durch Tarifvertrag Grundsatz wie bisher: Durch anwendbaren Tarifvertrag (im Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und LeihAN, durch beiderseitige Tarifbindung oder Vereinbarung im Geltungsbereich des Tarifvertrages) kann vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden (also weniger gezahlt werden), wenn das Mindeststundenentgelt gem. 3 a AÜG eingehalten wird, vgl. 8 Abs. 2 AÜG-E. Personalleitertreffen am 09.11.2016 12

Gleichstellungsgrundsatz Neu: Gleichstellung nach 9 Monaten auch bei abweichenden Tarifverträgen, längere Abweichung nur im Ausnahmefall 8 Abs. 4 AÜG-E: Abweichung durch anwendbaren Tarifvertrag gem. 8 Abs. 2 AÜG-E grundsätzlich nur für die ersten 9 Monate des Arbeitsverhältnisses Equal Pay nach (spätestens) 9 Monaten Überlassung (die meisten Überlassungen dauern allerdings deutlich kürzer) Längerfristige Abweichungen nur noch, wenn nach spätestens 15 Monaten Überlassung ein Arbeitsentgelt erreicht wird, das in dem Tarifvertrag als gleichwertig mit dem tarifvertraglichen Entgelt vergleichbarer AN in der Einsatzbranche (= Entleiher) festgelegt ist und nach längstens 6 Wochen Einarbeitung eine stufenweise Heranführung an dieses Entgelt erfolgt. entsprechend Branchenzuschlagstarifvertrag Personalleitertreffen am 09.11.2016 13

Gleichstellungsgrundsatz Sanktionen bei Nicht-Einhaltung Gleichstellungsgrundsatz Unwirksamkeit der Vereinbarungen, die für den LeihAN schlechtere Bedingungen als die in 8 AÜG-E genannten vorsehen ( 9 Abs. 1 Nr. 2. AÜG-E) Anspruch des LeihAN auf entsprechende Zahlungen/Bedingungen Ordnungswidrigkeit ( 16 Abs. 1 Nr. 7a., 7b. AÜG-E Geldbuße bis 500.000 Euro ( 16 Abs. 2 AÜG-E) Personalleitertreffen am 09.11.2016 14

Sonstige Änderungen Verbot des Einsatzes von LeihAN als Streikbrecher, Bisher: 11 Abs. 5 AÜG: Leistungsverweigerungsrecht des LeihAN ggü. Entleiher Jetzt: 11 Abs. 5 AÜG-E: gesetzliches Verbot für Entleiher, den LeihAN als Streikbrecher in unmittelbar vom Arbeitskampf betroffenen Betrieben einzusetzen Ausnahme: andere als Streikbrecher-Tätigkeiten Leistungsverweigerungsrecht LeihAN Pflicht des Verleihers, den LeihAN auf sein Leistungsverweigerungsrecht hinzuweisen Personalleitertreffen am 09.11.2016 15

Sonstige Änderungen Berücksichtigung LeihAN bei Schwellenwerten im Entleiher-Betrieb Bisher: 14 AÜG, 7 Satz 2 BetrVG: grundsätzliche betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung zum Verleiher-Betrieb keine Wählbarkeit zum BR im Entleiher-Betrieb wahlberechtigt zur BR-Wahl im Entleiher-Betrieb, wenn länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt Teilnahmerecht an BR-Sprechstunde und an Betriebsversammlung im Entleiher-Betrieb Personalleitertreffen am 09.11.2016 16

Sonstige Änderungen Berücksichtigung LeihAN bei Schwellenwerten im Entleiher-Betrieb Bisher: BAG Rechtsprechung: Betriebsänderung 111 BetrVG: Berücksichtigung der im Entleiher-Betrieb beschäftigten, gem. 7 Satz 2 BetrVG wahlberechtigten LeihAN, soweit sie zu den in der Regel beschäftigten AN gehören Anwendbarkeit KSchG: Berücksichtigung LeihAN, soweit zur Abdeckung regelmäßigen Beschäftigungsbedarfs eingesetzt Größe des BR gem. 9 Satz 1 BetrVG: Berücksichtigung LeihAN bei regelmäßiger Beschäftigung Personalleitertreffen am 09.11.2016 17

Jetzt: wie bisher, aber zusätzlich Sonstige Änderungen Berücksichtigung der LeihAN im Entleiher-Betrieb bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten des BetrVG mit Ausnahme des 112 a BetrVG, des EBRG und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Wahlordnungen, 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG-E und Berücksichtigung der LeihAN im Entleiher-Unternehmen bei Unternehmensmitbestimmung, wenn längere Einsatzdauer als 6 Monate, 14 Abs. 2 Satz 5 AÜG-E Personalleitertreffen am 09.11.2016 18

Sonstige Änderungen Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher Schriftlicher Vertrag (wie bisher) ausdrückliche Bezeichnung des Vertrages als Arbeitnehmerüberlassung vor Überlassung des LeihAN Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung, Abgrenzung zum (Schein-) Werkvertrag Konkretisierung der Person des LeihAN vor Überlassung Problem: Rahmenverträge! Verleiher muss LeihAN über Einsatz als LeihAN informieren Pflicht zur Offenlegung der Arbeitnehmerüberlassung Wenn Wortlaut und Durchführung des Vertrages sich widersprechen, ist die tatsächliche Durchführung entscheidend! 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG-E Personalleitertreffen am 09.11.2016 19

Sonstige Änderungen Sanktionen bei Verstößen gegen Bezeichnung als AN-Überlassung und Konkretisierung des LeihAN im Überlassungsvertrag Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages Verleiher LeihAN 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG-E Fiktion eines Arbeitsverhältnisses Entleiher LeihAN 10 Abs. 1 AÜG-E Ausnahme: Festhaltenserklärung des LeihAN Ordnungswidrigkeit ( 16 Abs. 1 Nr. 1c., 1d. AÜG-E) Bußgeld bis 30.000 Euro Widerruf der Überlassungserlaubnis, 5 Abs. 1 AÜG-E Personalleitertreffen am 09.11.2016 20

Sonstige Änderungen Änderungen im Zusammenhang mit Werkverträgen Definition Arbeitsvertrag in 611a BGB-E Kriterien der Rechtsprechung übernommen vermeintlich selbstständige Tätigkeit wird vermieden keine Vorrats-Verleiherlaubnis mehr bei (Schein-) Werkverträgen Offenlegungspflicht der Arbeitnehmerüberlassung Widerruf Erlaubnis möglich Personalleitertreffen am 09.11.2016 21

Sonstige Änderungen Klarstellung und Konkretisierung der Informationsrechte des BR im Entleiher-Betrieb bei Fremdpersonaleinsatz, 80 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz, 92 Abs. 1 BGB-E, jeweils rechtzeitig und umfassend : Unterrichtung insbesondere über den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen Pflicht zur Vorlage der Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen Überlassungsvertrag bzw. Werkvertrag muss vorgelegt werden Information über geplante Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber (= Entleiher) stehen betrifft sowohl LeihAN als auch Werkvertrags-AN, umfasst auch Informationen über Umfang und Einsatzort dieser Personen Personalleitertreffen am 09.11.2016 22