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2 von 6, 11/SN-65/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) - 2 - Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder bleibt aber bei ihrer schon im Rahmen ihrer Stellungnahme zur 16. GSVG-Novelle geäußerten Kritik, daß die Beitragsgrundlage weiterhin nur um genau jene Veräußerungsgewinne, bei denen es tatsächlich zu Geldflüssen kommt, unter den im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen gemindert werden kann, jene Gewinne aber, die auf "steuerliche Aufwertungen" zurückzuführen sind, und daher Geld i.d.r. nicht fließt (z.b. Aufwertungsgewinne gern. Art. 111 StruVG oder "tibergangsgewinne") nicht aus der Beitragsgrundlage ausgeschieden werden können, weil sie vom Gesetzestext weiterhin nicht erfaßt werden. Diese Tatsache steht immer noch im Widerspruch zu dem Ergebnis, das laut den Erläuterungen zur 16. GSVG-Novelle mit dieser neuen Bestimmung erreicht werden sollte: "Was hingegen den Veräußerungsgewinn anlangt, so liegen zunächst tatsächliche Einkünfte vor. Führt aber der Versicherte in der Folge die auf Veräußerungsgewinne entfallenden Beträge wiederum dem Betriebsvermögen (Anlagevermögen) zu, dann ist, wenn man die wirtschaftliche Seite mit Blickrichtung auf die Einkünfte betrachtet, gegenüber dem Zustand vor Veräußerung des Betriebes keine Änderung eingetreten". Genau das trifft aber auf Aufwertungsgewinne gern. Art. 111 StruVG und "tibergangsgewinne" eher zu, als auf "Veräußerungsgewinne". Auf Grund der Bestimmung des 25 Abs. 2 Z. 2 scheidet die Kürzungsmöglichkeit als "Veräußerungsgewinn" für den Aufwertungsgewinn nach Art. 111 des StruVG insbesondere deshalb aus, weil die nachfolgende Kapitalgesellschaft nicht als "Betrieb des Versicherten" angesehen werden kann, die sogenannten "tibergangs-

1 11/SN-65/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 3 von 6-3 - gewinne", die auf Grund des Wechsels der Gewinnermittlungsart entstehen können, deshalb, weil sie nicht unter den Terminus "Veräußerungsgewinn" subsumiert werden können. Daran ändert auch die für den 25 Abs. 2, 2. Satz, nunmehr vorgeschlagene Änderung nichts, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat daher weiterhin sehr große Bedenken im Zusammenhang mit dieser Bestimmung, soweit sie sich auf Veräußerungsgewinne bezieht. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfiehlt daher, um den Erläuterungen zur 16. GSVG-Novelle nun zumindest im Rahmen der 18. GSVG-Novelle gerecht zu werden, 25 Abs. 2 GSVG wie folgt neu zu formulieren: "Beitragsgrundlage ist der gern. Abs. 1 ermittelte Betrag 1. zuzüglich der auf eine Investitionsrücklage und auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge, 2. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn sowie auf Veräußerungsgewinne ( 24 EStG 88 und 8 Abs. 3 StruVG) und um die auf infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart entstandene Gewinne ( 6 Abs. 10 EStG 88) entfallenden Beträge, vervielfacht mit dem Produkt aus der Aufwertungszahl ( 47) des Kalenderjahres, in das der Beitragsmonat (Abs. 10) fällt, und aus den Aufwertungszahlen der beiden vorangegangenen Kalenderjahre, gerundet auf volle Schillinge. Eine Minderung der Beitragsgrundlage nach Z.2 tritt nur dann ein, wenn dies der Versicherte beantragt, bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen und Gewinnen infolge eines Wechsels der Gewinnermittlungsart überdies nur insoweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag einem Betrieb des Versicherten zugeführt worden oder für den Erwerb von Beteiligungen des Versicherten als persönlich haftender Gesellschafter einer

\ I 4 von 6 11/SN-65/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) - 4 - Personengesellschaft des Handelsrechtes bzw. einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, zu deren Geschäftsführer der Versicherte bestellt ist, verwendet worden ist, und andererseits die Einkünfte des Versicherten aus diesem Betrieb bzw. aus auf solche Art erworbenen Beteiligungen weiterhin zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gern. Abs. 1 heranzuziehen sind... " Mit dieser Formulierung würde 25 Abs. 2 auch hinsichtlich der Veräußerungsgewinne eine für alle Teile befriedigende Lösung bringen und Härtefälle, wie sie schon bisher aufgetreten sind, in Zukunft weitgehendst vermeiden. Nicht gelöst sind mit dieser Formulierung allerdings weiterhin jene Fälle, in denen aus einem Veräußerungserlös Schulden des veräußerten Betriebes bzw. auch auf die Veräußerung entfallende Steuern bezahlt werden müssen. Um auch diese Fälle in den Griff zu bekommen, müßte die für die Kürzung von Veräußerungsgewinnen unschädliche Verwendungmöglichkeit dieser Gewinne noch weiter gefaßt werden, als dies im vorstehenden Novellierungsvorschlag geschieht. Kritisch steht die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auch dem 3. Satz des 25 Abs. 2 GSVG gegenüber, nach dem die Verlängerung der Antragsfrist davon abhängig gemacht wird, daß der maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach Ablauf des Beitragsjahres zugestellt wird: Erfolgt die Zustellung des Einkommensteuerbescheides z.b. erst Mitte Dezember des Beitragsjahres, tritt eine Verlängerung nach dieser Bestimmung nicht ein, sodaß der Versicherte den diesbezüglichen Antrag gern. 25 Abs. 2, 2. Satz, innerhalb der

11/SN-65/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) 5 von 6-5 - restlichen paar Tage des Beitragsjahres so rechtzeitig einbringen muß, daß er bis 31. eingelangt ist. Dezember beim Sozialversicherungsträger Nach Meinung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder wird durch eine derartige Fristsetzung - zu niemandens Nutzen - eine Ungleichheit unter den Versicherten bei der Verfolgung ihrer Rechte geschaffen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder schlägt daher vor, 25 Abs. 2 GSVG, 3. Satz, (und ebenso 26a Abs. 1, letzter Satz) wie folgt zu formulieren: "Wird der für die Minderung der Beitragsgrundlage maßgebliche Einkommensteuerbescheid erst nach dem 30. Juni des Beitragsjahres zugestellt, so verlängert sich die Antragsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides folgenden Kalendermonates. " Damit stünde allen Versicherten, unabhängig davon, wann zufälligerweise der Einkommensteuerbescheid zugestellt wird, die gleiche Frist zur Verfügung. Verstärkt wird die Forderung nach einer Fristsetzung im vorstehenden Sinne auch dadurch, daß der Versicherte oft erst durch die Beitragsvorschreibung auf die Einrechnung eines Veräußerungsgewinnes aufmerksam gemacht wird, die ihn dann erst zu den erforderlichen Schritten veranlaßt: Im Falle des vorstehenden Beispieles - Ergehen des Einkommensteuerbescheides erst Mitte Dezember des Beitragsjahres - würde der betroffene Versicherte nicht mehr die Möglichkeit haben, auf eine auf diesen Einkommensteuerbescheid bezughabende Beitragsvorschreibung rechtzeitig zu reagieren.

6 von 6 11/SN-65/ME XVIII. GP - Stellungnahme (gescanntes Original) - 6 - Selbstverständlich würde die Kammer der Wirtschaftstreuhänder auch einem Abgehen von jeglicher Fristsetzung in den 25 und 26a zustimmen. Zu Art. I Z. 5 ( 40) Dazu wird angemerkt, daß die vorgeschlagene Regelung im Bereich des GSVG insoweit fehl am Platz ist, als diesem Bundesgesetz der Begriff des "Beitragsmithaftenden" samt meritorischem Gehalt unbekannt ist. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder tritt daher für eine Nichtaufnahme dieser Regelung ein. Zu Art. I Z. 21 ( 116) Der an sich begrüßenswerten Neuregelung im vorgeschlagenen Sinn wäre nach Auffassung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder eine dem ASVG analoge Regelung betreffend Entfall des Staatsbürgerschaftserfordernisses für Altösterreicher anzufügen. Wunschgemäß wird diese Stellungnahme in 25-facher Ausfertigung übermittelt. Die Kammer bittet höflich um Kenntnisnahme. Mit vorzüglicher Hochachtung Für den Fachsenat für Arbeits- und Sozialrecht: Für die Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Der Leiter: Der Präsident: Der Kammerdirektor: Komm.-Rat.Werner Sedlacek e.h. Dr. Ernst Traar e.h. Dr. Paula Schneider