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Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Herausgeber: Bezirksregierung Münster Münster, den 21. Oktober 2016 Nummer 42 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 341 171 Bekanntmachung gem. 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren- 9. BImSchV) 341 172 Bekanntmachung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 343 C: Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 344 173 82. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Rheinberg - Ruhehafen Ossenberg 344 174 Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung des Regionalverbandes Ruhr mit den Anlagen für das Haushaltsjahr 2017 346 B: Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 171 Bekanntmachung gem. 21a der 9. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren- 9. BImSchV) Bezirksregierung Münster 500-53.0004/16/0008585/0001.V 48147 Münster, den 11.10.2016 Die Bezirksregierung Münster, Albrecht-Thaer-Str. 9, 48147 Münster hat der Firma Imperial Chemicals Logistics GmbH, Schifferstr. 26, 47059 Duisburg mit Datum vom 27.09.2016 eine Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erteilt: "Hiermit erteile ich gemäß 4 und 6 Bundes- Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit 1 Abs. 1 und Nrn. 9.3.1 (G) des Anhangs 1 i.v.m. Nrn. 27, 29 und 30 des Anhangs 2 und 9.1.2 (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Lagerung von festen, flüssigen und gasförmigen Gefahrstoffen in verkehrsrechtlich/gefahrgutrechtlich zugelassenen Gebinden auf Paletten in Regal- und Blocklagerung mit einer Gesamtlagerkapazität von 12.900 t. Die Genehmigung umfasst die Errichtung und den Betrieb eines Lagers für maximal 12.900 t Gefahrstoffe entsprechend den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Lagerklassen der TRGS 510, Mengen und Lagerorten, davon anteilig jeweils maximal 2.300 t brennbare Gase in Einzelbehältnissen mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1000 cm³ (Druckgaspackungen) (Nr. 9.1.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV) 2.800 t Diphenylmethandiisocyanat (MDI) (Nr. 9.3.1 des Anhangs 1 i.v.m. Nr. 27 des Anhangs 2 der 4. BImSchV) 9.650 t sehr giftige Stoffe/Gemische mit einem maximalen Q tox = p D (20 C)/ PAC-2 = 0,26 bar/ppm (Nr. 9.3.1 des Anhangs 1 i.v.m. Nr. 29 des Anhangs 2 der 4. BImSchV) 9.650 t giftige Stoffe/Gemische mit einem maximalen Q tox = p D (20 C)/ PAC-2 = 0,26 bar/ppm (Nr. 9.3.1 des Anhangs 1 i.v.m. Nr. 30 des Anhangs 2 der 4. BImSchV) 1.750 t brandfördernde Stoffe/Gemische, davon maximal 350 t Stoffe/Gemische der LGK 4.2 mit dem Gefahrenhinweis H250 (Nr. 9.3.1 des Anhangs 1 i.v.m. Nr. 30 des Anhangs 2 der 4. BImSchV) 2.300 t entzündbare Flüssigkeiten der Kategorien 1, 2 und 3 (unterhalb der Mengenschwelle der Nr. 9.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV)

342 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Möglicher Lagerort Lagergut nach TRGS 510 StörfallV Anh. I Max. Menge UNIT Gefährdungsmerkmal LGK H-Sätze R-Sätze Nr. * [t] 4 Aerosole 2B H222, H223 R12 8 2.300 H224, R12, 4 Entzündbare flüssige Stoffe 3 H225, R11, 2.300 8, 7b, 6, 26 H226 R10 2, 5, 6 Entzündbare feste oder feste desensibilisierte explosive Stoffe 4.1B H228 (R11) (Feststoff) 1.840 2 Selbstentzündliche Stoffe 4.2 H250, 7a 350 R17 H251, H252 1.750 3 Stark oxidierend wirkende Stoffe 5.1A H271 R9 3 1.750 3 Oxidierend wirkende Stoffe 5.1B H272 3 1.750 3, 4, 5, 6 3, 5, 6 Brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Stoffe Nicht brennbare, akut toxische Kat. 1 und 2 / sehr giftige Stoffe 6.1A H300, H310, H330 6.1B R26, R27, R28 1 9.650 7.350 3, 4, 5, 6 3, 5, 6 Brennbare giftige oder chronisch wirkende Stoffe / giftige Stoffe Nicht brennbare giftige oder chronisch wirkende Stoffe / giftige Stoffe 6.1C 6.1D H301, H311, H331, H340, H350, H360, H370, H372 R23, R24, R25, R45, R49, R60, R61 2 9.650 7.350 2-6 Brennbare ätzende Stoffe 8A 11.400 H314 R35 1-6 Nicht brennbare ätzende Stoffe 8B 12.900 1-6 Brennbare Flüssigkeiten, MDI 12.900 10 davon MDI 2.800 1-6 Brennbare Feststoffe 11 12.900 1-6 Nichtbrennbare Flüssigkeiten 12 12.900 1-6 Nichtbrennbare Feststoffe 13 12.900

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 343 Anmerkung zu den Stoffnennungen/Kategorien nach Anhang I der StörfallV (Stoffliste): Die gelagerten Produkte können grundsätzlich auch Stoffe der Stoff-Kategorien 9a bzw. 9b sein, da es sich hierbei um wassergefährdende Stoffe der WGK 1 bis 3 bzw. um Gefahrstoffe mit dem GHS-Piktogramm 09 (umweltgefährlich) handeln kann Der zulässige Stoffrahmen ( 6 Abs. 2 BImSchG) wird durch folgende Kriterien begrenzt: 1. Die Lagerung sehr giftiger und giftiger Stoffe/Gemische (= akut toxischer Stoffe/Gemische) ist begrenzt bei Stoffen/Gemischen mit einem Gefahrenhinweis H330 und H331 auf einen maximalen Q tox von 0,26 bar/ppm (Q tox = Dampfdruck (20 C)/ PAC-2), resultierend aus dem Referenzstoff Phenylisocyanat. 2. Die Lagerung darf nur in den unter III. Anlagedaten dieses Bescheides genannten Varianten erfolgen. 3. Stoffe/Gemische der Lagerklasse 2B und 3 werden innerhalb der Unit 4 getrennt voneinander gelagert. 4. Stoffe/Gemische der Lagerklasse 4.1B und pyrophore Stoffe/Gemische der Lagerklasse 4.2 mit dem Gefahrenhinweis H250 dürfen ausschließlich in den Regalebenen 0 (Hallenboden) und 1 gelagert werden. 5. Bei Stoffen/Gemischen der LGK 2B, 3, 4.1B, 4.2 und 11 (BZ 4-5) darf der Schwefelgehalt maximal 2,5 % betragen. Der Schwefelgehalt darf auf bis zu 10 % erhöht werden, wenn die umgebenden Palettenstellplätze leer bleiben oder dort Lagergut ohne Schwefelanteile eingelagert wird. 6. Bei Stoffen/Gemischen der LGK 6.1A, 6.1C, 8A, 10 und 11 (BZ 2-3) darf der Schwefelgehalt maximal 20 % betragen, wenn auf den umgebenden Palettenstellplätzen Lagergut ohne Schwefelgehalt eingelagert wird. 7. Bei Stoffen/Gemischen darf der Schwefelgehalt bis zu 100 % betragen, wenn das betreffende Lagergut sowie das auf den umgebenden Palettenstellplätzen den LGK 6.1B, 6.1D, 8B, 12 oder 13 angehört. 8. Unzulässig ist die Lagerung folgender Stoffe/Gemische: Diethylether Stoffe der Temperaturklasse T5 und T6 Stoffe der Lagerklasse 4.3 explosionsgefährliche Stoffe/Gemische, die in den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes fallen Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Gemische/Zubereitungen, die in den Anwendungsbereich des Anhangs I Nummer 5 der GefstoffV fallen Organische Peroxide, die in den Anwendungsbereich der BGV B4 fallen Radioaktive Stoffe, die dem Atomgesetz bzw. der Strahlenschutzverordnung unterliegen Ansteckungsgefährliche Stoffe Die Anlage darf auf dem Grundstück in 48163 Münster- Amelsbüren, Deventerstraße, Gemarkung Amelsbüren, Flur 38, Flurstück 155 errichtet und betrieben werden." Der Genehmigungsbescheid enthält folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Münster, Piusallee 38, 48147 Münster erheben. Die Klage ist schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichtes zu erklären. Die Klage kann auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes (SigG) versehen sein und an die elektronische Poststelle des Gerichts übermittelt werden. Hinweise: Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten. Die besonderen technischen Voraussetzungen sind unter www.egvp.de aufgeführt. Weitere Informationen zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Homepage (www.ovg.nrw.de) des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen." Es wird hiermit bekanntgegeben, dass eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides vom 27.09.2016 in der Zeit vom 24.10.2016 bis einschließlich 07.11.2016 während der Dienststunden an folgenden Stellen ausliegt: 1. Stadtverwaltung Münster - Kundenzentrum Planen Bauen Umwelt, Stadthaus 3, Albersloher Weg 33, 48155 Münster 2. Bezirksregierung Münster, Dezernat 53, Zimmer N 5011, Albrecht-Thaer-Straße 9, 48147 Münster. Ich weise darauf hin, dass der Genehmigungsbescheid unter Auflagen zum Baurecht/Brandschutz, Immissionsschutzrecht/Störfallrecht, Wasserrecht, Arbeitsschutzrecht und Naturschutzrecht ergangen ist. Im Auftrag gez. Dr. Kieper-Schnelle Abl. Bez.Reg. Mstr. 2016 S. 341-343 172 Bekanntmachung gemäß 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bezirksregierung Münster 500-53.0072/15/1.1 45699 Herten, den 13.10.2016 Die Firma Uniper Kraftwerke GmbH hat einen Antrag auf Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb der im Werk Kraftwerk Scholven auf dem Grundstück in 45896 Gelsenkirchen, Glückaufstraße 56, (Gemarkung Buer), vorgelegt. Die beantragte Änderung der Anlage umfasst die dauerhafte Änderung des Einsatzes von Ölpellets in den Kraftwerksblöcken B und C, zusätzlich zum Hauptbrennstoff Steinkohle. Die maximale Feuerungswärmeleistung der Blöcke und die Emissionsgrenzwerte ändern sich durch den geänderten Einsatz der Ölpellets nicht. Mit dem be-

344 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster antragten Vorhaben sind keine baulichen Änderungen der Anlage verbunden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Für das Vorhaben wurde ein Vorprüfungsverfahren (Screening) zur Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsuntersuchung gemäß 3a-e des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde festgestellt, dass es einer weiteren Umweltverträglichkeitsprüfung als unselbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens nicht bedarf, da u.a. erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen durch das Vorhaben nicht zu besorgen sind. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Bekanntmachung der Feststellung erfolgt nach 3a UVPG in entsprechender Anwendung des 10 Abs. 3 Satz 1 des BImSchG. Im Auftrag gez. Hilger Abl. Bez.Reg. Mstr. 2016 S. 343-344 C: Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 173 82. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Rheinberg - Ruhehafen Ossenberg Die Regionaldirektorin des Regionalverbandes Ruhr als Regionalplanungsbehörde 15/GEP 99/ 82 Änd Essen, den 10.10.2016 Umnutzung eines Oberflächengewässers für die zweckgebundene Nutzung Ruhehafen Ossenberg für Güterbinnenschifffahrt am Rhein Die Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr hat in ihrer Sitzung am 30.09.2016 beschlossen, das Verfahren zur 82. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Düsseldorf (GEP 99) im Gebiet der Stadt Rheinberg einzuleiten. Die Änderung des Regionalplanes ist erforderlich, um im Rheinabschnitt zwischen Duisburg und Wesel linksrheinisch auf dem Gebiet der Stadt Rheinberg einen Hafen für die Ruhezeiten der Güterbinnenschifffahrt zu entwickeln. Der Niederrhein gehört zu den meist befahrenen Wasserstraßen Europas mit mehr als 100.000 Schiffsbewegungen pro Jahr. 60 % der Güterschiffe fahren nicht im 24 Stunden Betrieb, somit müssen Binnenschiffer gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeiten außerhalb der Fahrt einhalten. Das Liegen im Strom ist bei durchgehendem Schiffsverkehr mit Blick auf die prognostizierte erhebliche Zunahme des Güterschifffahrtsverkehrs ein zunehmendes Sicherheitsrisiko. Ruhender und durchfahrender Verkehr sind daher zwingend zu trennen. Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung hat mit Blick auf das länderübergreifende Gesamtkonzept am Rhein zwischen Duisburg und der Landesgrenze zu den Niederlanden ein Defizit an Liegestellen ermittelt. Bei der Standortauswahl für entsprechende Ruhehäfen lag besonderes Augenmerk darauf, keine neuen Gewässer zu schaffen, sondern Gewässer mit bereits bestehendem Rheinanschluss zu nutzen. Im Rheinabschnitt zwischen Duisburg und Wesel ist ein Teil eines aufgrund der Auskiesung Ossenberg entstandenen Oberflächengewässers mit Rheinanschluss, das nach Abschluss der Abgrabung in Form von Hafenbecken angelegt wurde, als geeigneter Standort für einen Ruhehafen ermittelt worden. Die Umsetzung dieser Planung am Standort Ossenberg erfordert eine Änderung des Regionalplanes GEP 99. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Duisburg-Rhein hat daher beantragt, den Regionalplan GEP 99 entsprechend zu ändern. Zu diesem Zweck soll der Bereich für den Ruhehafen mit einer entsprechenden Zweckbindung versehen werden und der Bereich zum Schutz der Natur teilweise zurückgenommen werden.

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 345 Gemäß 9 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit 12 Abs. 4 Landesplanungsgesetz (LPlG) sowie 34 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) ist eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durchzuführen und ein Umweltbericht zu erstellen. Hierzu wurde ein Scoping schriftlich durchgeführt und den öffentlichen Stellen sowie den Personen des Privatrechts nach 4 ROG die entsprechenden Planunterlagen zugesandt. Die im Scoping vorgetragenen Hinweise zur Festlegung des Umfangs und des Detaillierungsgrades wurden als Grundlage des Umweltberichtes berücksichtigt. Der Umweltbericht (Anlage 4 Erarbeitungsbeschluss) ist im Sinne der in 9 ROG aufgeführten Umweltschutzgüter gegliedert. Aufgrund der Lage innerhalb des Vogelschutzgebietes Unterer Niederrhein und benachbart zu einem FFH Gebiet wurden Natura 2000 Verträglichkeitsstudien erstellt (Anlage 5 Erarbeitungsbeschluss). Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Anlage 7 Erarbeitungsbeschluss) liegt vor. Der Öffentlichkeit und den öffentlichen Stellen, deren Aufgabenbereich von der Planung berührt wird, wird nun Gelegenheit gegeben, zum Planentwurf, zur Begründung, zum Umweltbericht und den weiteren beiliegenden Unterlagen Stellung zu nehmen. Die Vorlage zur 82. Änderung des GEP 99 wird in der Zeit vom 09.11.2016 bis einschließlich 09.01.2017 an folgenden Stellen zu jedermanns Einsicht innerhalb der behördlichen Dienststunden öffentlich ausgelegt: a) Regionalverband Ruhr Kronprinzenstraße 6 45138 Essen Bibliothek Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 16:00 Uhr Freitag 9:00 bis 14:00 Uhr b) Kreishaus Wesel Reeser Landstr. 31 46483 Wesel Raum 529 (5. Etage) Montag bis Donnerstag: 08:30 Uhr 12:00 Uhr und 14:00 Uhr 16:00 Uhr Freitag von 08:30 Uhr 13:00 Uhr Anregungen und Bedenken sind bis zum 09.01.2017 schriftlich, per E-Mail (regionalplanung@rvr-online.de) oder zur Niederschrift beim Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsbehörde (Postanschrift: Regionalverband Ruhr, Regionalplanungsbehörde Referat 15, Postfach 10 32 64, 45032 Essen) geltend zu machen. Stattdessen können auch innerhalb der vorstehenden Frist am Auslegungsort im Kreishaus in Wesel Anregungen und Bedenken zur Niederschrift vorgebracht sowie schriftlich geltend gemacht werden. Anregungen, die schriftlich oder per E-Mail erfolgen, können nur berücksichtigt werden, wenn sie den Vorund Nachnamen sowie die Anschrift des Verfassers in lesbarer Form enthalten. Die bei den vorgenannten Stellen ausgelegten Unterlagen zur 82. Änderung des Regionalplans GEP 99 können auch elektronisch über das Internet des Regionalverbands Ruhr in dem Zeitraum 09.11.2016 bis zum 09.01.2017 unter folgender Adresse eingesehen werden: https://www.regionalplanung.metropoleruhr.de Die Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung sind im Rahmen der Abwägung bei der Aufstellung der 82. Änderung des Regionalplans GEP 99 zu berücksichtigen. Eine gesonderte Bescheidung erfolgt nicht. Änderungen des Regionalplans werden nach Abschluss des Verfahrens öffentlich bekannt gemacht. Eventuelle Kosten, die bei der Einsichtnahme in die Sitzungsvorlage und/oder bei der Geltendmachung von Anregungen und Bedenken entstehen, können nicht erstattet werden. Im Auftrag gez. Cramm Abl. Bez.Reg. Mstr. 2016 S. 344-345

346 Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster 174 Auslegung des Entwurfes der Haushaltssatzung des Regionalverbandes Ruhr mit den Anlagen für das Haushaltsjahr 2017 Der Entwurf der Haushaltssatzung mit den Anlagen für das Haushaltsjahr 2017 liegt gem. 80 Abs. 3 Gemeindeordnung NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW, S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2015 (GV.NRW, S. 495) ab Montag, dem 24.10.2016 im Raum 115 des Dienstgebäudes Kronprinzenstraße 6 in Essen zu den Zeiten montags bis donnerstags freitags öffentlich aus. von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr von 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Gegen den Entwurf können Einwohnerinnen und Einwohner (der Mitgliedskörperschaften) innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit Beginn am 24.10.2016 Einwendungen bei der Regionaldirektorin des Regionalverbandes Ruhr, Kronprinzenstraße 35, 45128 Essen erheben. Abl. Bez.Reg. Mstr. 2016 S. 346

Amtsblatt für den Regierungsbezirk Münster Bezirksregierung Münster 48128 Münster Veröffentlichungsersuche für das Amtsblatt und den Öffentlichen Anzeiger Beilage zum Amtsblatt sind nur an die Bezirksregierung Amtsblattverwaltung in 48128 Münster zu richten. Das Amtsblatt mit dem Öffentlichen Anzeiger erscheint wöchentlich. Redaktionsschluss: Freitag 10.00 Uhr. Bezugspreis jährlich 25,00 zzgl. Versandkosten jährlich 51,00. Einrückungsgebühr für die zweispaltige Zeile oder deren Raum 1,00. Für das Belegblatt werden 1,00 zzgl. 0,50 Versandkosten erhoben. Bezug von Einzellieferungen: 2,00 zzgl. 2,00 Versandkosten, werden Ende des Jahres per Rechnung ausgewiesen. Abonnementsbestellungen und Kündigungen wie folgt: Zum 30.06. eines Jahres Eingang bis 01.04. Zum 31.12. eines Jahres Eingang bis 01.10. Bezug durch die Bezirksregierung Münster Domplatz 1-3, 48143 Münster, Auskunft erteilt Frau Brockmeier, Tel-0251-411-1097 Email: poststelle@brms.nrw.de Adressänderungen, Kündigungen etc. ausschließlich an die Bezirksregierung Münster Druck, Vertrieb und Herausgeber: Bezirksregierung Münster