Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht

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Repetitorium Internationales Privatrecht und UN-Kaufrecht Univ.-Ass. Dr. Stephanie Nitsch Institut für Europarecht, Internationales Recht und Rechtsvergleichung

Überblick Allgemeiner Teil Rechtsquellen Verweisungsarten Vorbehaltsklausel Anwendung und Ermittlung ausländischen Rechts Eingriffsnormen Rechtswahl Prüfschritte

Rechtsquellen IPR Staatsverträge Europäisches KollisionsR Nationales KollisionsR HUP, HTÜ, HStVÜ etc. Rom-VO IPRG

Verweisungsarten Welche Arten von Verweisungen kennen Sie? Beschreiben Sie deren Besonderheit! Sachnormverweisung Verweisung schließt IPR aus! Gesamtverweisung Schließt IPR NICHT aus! Annahme der Verweisung Rückverweisung Weiterverweisung

Vorbehaltsklausel ordre public 6 IPRG Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden. Beispiele: Eingehen von Mehr- oder Kinderehen, Ehenichtigkeit aus Gründen der Religion, Verbot der Legitimation von Ehebruchskindern, gesetzliche Schmerzengeldausschlüsse

Anwendung und Ermittlung fremden Rechts Anwendung: Gem 3 IPRG ist fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden. Ermittlung fremden Rechts: 4 Abs 1 IPRG: von Amts wegen zu ermitteln Zulässige Hilfsmittel: Auskünfte des BMJ Sachverständigengutachten auch die Mitwirkung der Beteiligten

Eingriffsnormen = zwingende staatliche Lenkungsvorschriften, die im öffentl. Interesse sind. Genießen gegenüber Anknüpfungen nach IPR Vorrang. Beispiele: Arbeitnehmerschutzbestimmungen Konsumentenschutz

Rechtswahl - Grundlagen = Vereinbarung der Parteien, welche RO zur Anwendung kommen soll. Ev. Teilrechtswahl (zb nur ein Element eines Vertrages) Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen ROs Art der Verweisung: Im Zweifel Sachnormverweisung Ausdrücklich oder schlüssig Möglicherweise Ausdrücklichkeit gefordert! 11 IPRG: ab Anhängigkeit des Gerichtsverfahrens ausdrücklich. Beurteilung der Wirksamkeit: Unterscheide! Nach lex fori (IPRG) Nach dem gewählten Recht (zb Rom III-VO) Unzulässig zb Sachenrecht Ansprüche aus Wettbewerbsverletzungen Beschränkte Rechtswahl zb Verbraucherrecht Arbeitsrecht Scheidung

Prüfschritte IPR 1. Internationale Zuständigkeit? 2. Fall mit Auslandsbezug? 3. Prüfungsgegenstand? Ansprüche trennen! 4. Einheitsprivatrecht anwendbar? UN-K? 5. Eingriffsnormen zu beachten? 6. Qualifikation, Bestimmung der maßgeblichen Norm des IPR 7. Rechtswahl? 8. Objektive Anknüpfung 9. Bestimmung der Verweisungsart 10. Ev. ordre public

Besonderer Teil Überblick Besonderer Teil Personen- und Gesellschaftsrecht Formstatut Stellvertretung Schuldrecht Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) Außervertragliche Schuldverhältnisse nach Rom II-VO Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse (HStVÜ etc) Sachenrecht Erbrecht Familienrecht

Personen- und Gesellschaftsrecht I Personalstatut natürlicher Personen 9 Abs 1 IPRG: Staatsangehörigkeit Sonderfälle: Mehrstaater (Abs 1 S 2) Auch österreichische Staatsbürgerschaft?» Personalstatut = Ö Andere Mehrstaater» Effektive Staatsangehörigkeit, Prüfung der stärksten Beziehung Beachte bei Unionsbürgern mit mehreren Staatsbürgerschaften: Garcia Avello (EuGH C- 148/02) und Grunkin-Paul (EuGH C-353/06) Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit nicht geklärt werden kann (Abs 2) Gewöhnliche Aufenthalt Flüchtlinge (Abs 3, Art 12 Genfer Flüchtlingskonvention) Wohnsitz, gewöhnliche Aufenthalt

Personen- und Gesellschaftsrecht II Personalstatut juristischer Personen, Gesellschaftsstatut 10 IPRG: Tatsächlicher Sitz der Hauptverwaltung = Sitztheorie (Vgl. Gründungstheorie) Kriterien zur Bestimmung des Sitzes der Hauptverwaltung? Umfang des Gesellschaftsstatuts? Rechts- und Deliktsfähigkeit Satzung Name und Firma Umwandlung Verschmelzung Errichtung Beendigung Mitglieder Organe Vertretung Haftung von Organen und Mitgliedern Formvorschriften für die Gründung ABER! Unionsrechtliche Vorgaben (primäre und sekundäre Niederlassungsfreiheit - Centros, Inspire Art, Überseering etc.), Prüfe: grenzüberschreitenden Sachverhalt im Binnenmarkt!

Personen- und Gesellschaftsrecht III Rechts- und Handlungsfähigkeit 12 IPRG: Personalstatut Umfasst auch Geschäftsfähigkeit (beachte bes. Geschäftsfähigkeit) Art 13 Rom I-VO: Sonderregel für Geschäfte, bei deren Abschluss sich beide Vertragspartner im selben Staat befinden: Artikel 13 Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit Bei einem zwischen Personen, die sich in demselben Staat befinden, geschlossenen Vertrag kann sich eine natürliche Person, die nach dem Recht dieses Staates rechts-, geschäfts- und handlungsfähig wäre, nur dann auf ihre sich nach dem Recht eines anderen Staates ergebende Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit berufen, wenn die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss diese Rechts-, Geschäfts- und Handlungsunfähigkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte.

Personen- und Gesellschaftsrecht IV Deliktsfähigkeit => Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Persönlichkeitsrechte Name 13 IPRG Erwerb, Führung des Namens (Abs 1) => Personalstatut 7 IPRG: Statutenwechsel bewirkt keine namensrechtlichen Folgen beachte unionsrechtliches Diskriminierungsverbot bzw Personenfreizügigkeit (Garcia Avello, Grunkin Paul) Schutz des Namens => Recht des Staates, in dem die Verletzungshandlung gesetzt wurde ( 13 Abs 2 IPRG). Immaterialgüterrechte: 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: 13 Abs 2, 48 IPRG analog: Handlungsort

Personenrecht Zusammenfassung Rechtsfähigkeit Natürliche Personen 12, 14 (Todeserklärung) IPRG: (letztes bekanntes) Personalstatut => 9 IPRG Geschäftsfähigkeit Allg.: 12 IPRG: Personalstatut Folgen der Geschäftsunfähigkeit: strittig Bes. Geschäftsfähigkeit: Ehefähigkeit ( 17 IPRG, PS jedes Verlobten) Partnerschaftsfähigkeit ( 27a IPRG, Begründungsstatut) Legitimationsfähigkeit ( 23 IPRG, PS des Vaters) Adoptionsfähigkeit ( 26 (1) IPRG, PS des Annehmenden, des Kindes) Testierfähigkeit (Art 26 (1) lit a EuErbVO => Art 24 EuErbVO) Juristische Personen 12 ivm 10 IPRG 12 ivm 10 IPRG Deliktsfähigkeit Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) hm: Deliktsstatut (Art 15 lit a Rom II-VO, Art 8 HStVÜ) Name + andere Persönlichkeitsrechte Name: 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d Namens) => Personalstatut, beachte: Garcia Avello, Grunkin Paul 13 Abs 2 (Schutz de Namens) => Staat d. Verletzungshandlung Immaterialgüterrechte: 34 IPRG, Art 8 Rom II-VO Sonstige Persönlichkeitsrechte: 13 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort 48 Abs 2 IPRG analog: Handlungsort, ev. Ausweichklausel S 2 Name: 13 Abs 1 IPRG (Erwerb, Führung d Namens) => Personalstatut, beachte: unionsrechtliche Vorgaben 13 Abs 2 (Schutz des Namens) => Staat d. Verletzungshandlung

Beispiel: Herr Messi ist argentinischer und spanischer Staatsbürger. Nach welchem Recht beurteilt sich seine Geschäftsfähigkeit? Lösung: 12 IPRG: Personalstatut 9 IPRG: Mehrstaater Auch österreichische Staatsbürgerschaft? NEIN! Andere Mehrstaater» Effektive Staatsangehörigkeit, Prüfung der stärksten Beziehung» Welche Kriterien ziehen Sie heran?

Formstatut I Spezialgesetzliche Vorschriften diese gehen dem allg. Formstatut des 8 IPRG vor! Prüfe daher stets zuerst deren Anwendbarkeit! Beispiele spezialgesetzlicher Vorschriften: Form der Eheschließung => 16 IPRG Form letztwilliger Verfügungen => Haager Testamentsformübereinkommen Art 21 Rom II-VO (einseitige Rechtshandlungen, die außervertragliche Schuldverhältnisse betreffen): lex causae oder Vornahmeort = Alternativanknüpfung! Art 11 Rom I-VO

Formstatut II Art 11 Rom I-VO (1) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem er geschlossen wird, erfüllt. = lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort) (2) Ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die oder deren Vertreter sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten befinden, ist formgültig, wenn er die Formerfordernisse des auf ihn nach dieser Verordnung anzuwendenden materiellen Rechts oder die Formerfordernisse des Rechts eines der Staaten, in denen sich eine der Vertragsparteien oder ihr Vertreter zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses befindet, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem eine der Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erfüllt. = lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts (3) Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, ist formgültig, wenn es die Formerfordernisse des materiellen Rechts, das nach dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwenden ist oder anzuwenden wäre, oder die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem dieses Rechtsgeschäft vorgenommen worden ist oder in dem die Person, die das Rechtsgeschäft vorgenommen hat, zu diesem Zeitpunkt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (4) 1Die Absätze 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Verträge, die in den Anwendungsbereich von Artikel 6 fallen. 2Für die Form dieser Verträge ist das Recht des Staates maßgebend, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Verbrauchervertrag isd Art 6 => Form richtet sich nach Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers. (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 unterliegen Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben, den Formvorschriften des Staates, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, sofern diese Vorschriften nach dem Recht dieses Staates a)unabhängig davon gelten, in welchem Staat der Vertrag geschlossen wird oder welchem Recht dieser Vertrag unterliegt, und b)von ihnen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.

Formstatut II Art 11 Rom I-VO Zusammenfassung 1. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in demselben Staat lex causae oder Recht des Vornahmeorts (Abschlussort) 2. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in verschiedenen Staaten lex causae oder Recht des Befindens oder des gewöhnlichen Aufenthalts 3. einseitiges Rechtsgeschäft, das sich auf einen geschlossenen oder zu schließenden Vertrag bezieht, lex causae oder Recht des Vornahmeortes oder Recht des gewöhnlichen Aufenthalts 4. Verbrauchervertrag Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers. 5. Verträge, die ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache oder die Miete oder Pacht einer unbeweglichen Sache zum Gegenstand haben lex rei sitae

Formstatut III Allgemeines Formstatut 8 IPRG Die Form einer Rechtshandlung ist nach demselben Recht zu beurteilen wie die Rechtshandlung selbst; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Staates, in dem die Rechtshandlung vorgenommen wird. Alternative Anknüpfung: lex causae oder lex loci actus Formungültigkeit nach beiden? Mildere Rechtsfolge suchen, nach diesem Recht beurteilen sich die Folgen der Formungültigkeit. Das folgt aus dem Zweck der alternativen Anknüpfung, der die Wirksamkeit des Vertrages begünstigt (favor negotii).

Stellvertretung I Unterscheide zunächst: Gesetzliche und organschaftliche Vertretung und gewillkürte Vertretung! Gesetzliche und organschaftliche Vertretung => unterliegen demselben Statut wie das Rechtsverhältnis, dem sie entspringen Beachte zb: KSÜ; 24, 25 Abs 2 IPRG; Gesellschaftsstatut Gewillkürte Vertretung: Getrennte Anknüpfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht!

Stellvertretung II Gewillkürte Vertretung: Getrennte Prüfung: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht! Vertretener Innenverhältnis, Grundgeschäft zb Rom I-VO (Auftrag) oder Rom II-VO (GoA) Hauptgeschäft Vertreter Dritter Außenverhältnis, Vollmachtsstatut 49 IPRG Beachte: 1.Rechtswahl 2.Bestimmungsstaat, subsidiär Gebrauchsort

Beispiel: Die in Berlin ansässige Schmidt ZT-GmbH beauftragt im Namen und mit Vollmacht der Berger GmbH (Wien) in Udine die dort ansässige Luigi GmbH mit der Errichtung einer Sporthalle in Wien. Lösung: Unterscheide: Hauptgeschäft, Grundgeschäft zur Bevollmächtigung und Vollmacht! Hauptgeschäft (Verhältnis zwischen Berger und Luigi): UN-K? Rom I-VO? Außenverhältnis (Verhältnis zwischen Vertreter und Drittem, Schmidt GmbH und Luigi GmbH) 49 IPRG: Rechtswahl, subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter nach dem dem Dritten erkennbaren Willen des Geschäftsherrn tätig werden soll. subsidiär Recht des Staates maßgebend, in dem der Stellvertreter tätig wird. Innenverhältnis (Verhältnis zwischen Berger und Schmidt): Auftrag, Art 4 Abs 1 lit b Rom I-VO

Schuldrecht Überblick Grundlagen Vertragliche Schuldverhältnisse (Rom I-VO) Außervertragliche Schuldverhältnisse (Rom II- VO) Sonstige gesetzliche Schuldverhältnisse

Schuldrecht Grundlagen 1. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Sachrechts, wodurch IPR-Anknüpfung entfallen kann. Prüfe daher zuerst: Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts! 2. Beachte: Vorrangwirkung eines international vereinheitlichten Kollisionsrechts! (EVÜ) Rom I-VO Rom II-VO Gemeinsamkeiten Universelle Geltung Sachnormverweisungen Autonome Auslegung

Rom I-VO Überblick Anwendungsbereich sachlich, räumlich, zeitlich Umfang des Schuldstatuts Rechtswahl (subjektive Anknüpfung) Allgemeine objektive Anknüpfung Besondere Anknüpfung Beförderung, Verbraucherverträge, Versicherungsverträge, Individualarbeitsverträge, Zession, Schuldnermehrheit, Aufrechnung

Rom I-VO - Anwendungsbereich Sachlich Räumlich Zeitlich Art 1 Abs 1 Rom I-VO Alle Mitgliedstaaten der EU Art 28 Rom I-VO Vertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Ausgenommen sind (Abs 2 und 3): Personenstand, Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen (beachte Art 13) Vertragliche Schuldverhältnisse im Familien-, Ehegüter- und Erbrecht Wertpapierrecht Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen Gesellschaftsrecht Stellvertretung Trust culpa in contrahendo (Rom II-VO) Verfahrensrechtliche Fragen (Abs 3) hm: Verträge mit Schutzwirkung zugunsten Dritter Nicht Dänemark Auf alle Verträge anwendbar, die nach dem 17.12.2009 geschlossen werden. Verträge, die zwischen 1.12.1998 und 17.12.2009 geschlossen wurden => EVÜ Verträge, die vor dem 1.12.1998 geschlossen wurden => IPRG

Rom I-VO Umfang des Schuldstatuts Artt 10, 12 und 18 Rom I-VO Das Schuldstatut umfasst: Zustandekommen und Wirksamkeit des Vertrages (Konsens, Dissens, Willensmängel, Unwirksamkeit) Art 10 Auslegung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit a) Erfüllung des Vertrages (Art 12 Abs 1 lit b) Voraussetzungen und Folgen der Nichterfüllung (Art 12 Abs 1 lit c), umfasst auch Schlechterfüllung Erlöschen der Verpflichtungen + Verjährung (Art 12 Abs 1 lit d) Folgen der Nichtigkeit (Art 12 Abs 1 lit e) = lex specialis zu Art 10 Rom II-VO => Bereicherungsrecht in diesem Zusammenhang nach Art 12 Abs 1 lit e zu beurteilen Beweislast (Art 18)

Rom I-VO Anknüpfungen Art 3: Rechtswahl Art 4: Allgemeine Regel: Prinzip der charakteristischen Leistung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge Art 8: Individualarbeitsverträge Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit Art 11: Form Art 14: Übertragung einer Forderung Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang Art 16: Mehrfache Haftung Art 17: Aufrechnung

Rechtswahl

Rom I-VO Rechtswahl I Zulässigkeit: Beschränkungen: Verbraucher- und Arbeitsverträge (hier beschränkte Rechtswahl) Binnensachverhalte Art 3 Abs 3 Alle Sachverhaltselemente innerhalb der EU: Keine Abdingbarkeit des zwingenden Gemeinschaftsrechts (Inland EU), Art 3 Abs 4 Vereinbarung und Ausgestaltung: formfrei Ausdrücklich oder schlüssig Teilrechtswahl Keine Begrenzung auf die im SV enthaltenen Rechtsordnungen im Zweifel Sachnormverweisung

Rom I-VO Rechtswahl II Konkludente Rechtswahl Rückgriff auf Rechtsprechung zum EVÜ: Sehr uneinheitlich in den EU-Staaten eindeutig aus den Bestimmungen des Vertrages oder Umständen des Falles Einzelne Hinweise im Vertrag (zb xxx BGB) Gerichtsstandsvereinbarung Ausschließlicher Gerichtsstand ist wichtiges Indiz (Erwägungsgrund 12) bewirkt jedoch keine Vermutung Schiedsvereinbarung

Allg. Anknüpfung nach Art 4 Rom I-VO

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) I Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1 (dann Anknüpfung nach Abs 2 oder 4 nicht notwendig): Kaufverträge über Mobilien Dienstleistungsverträge Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an Liegenschaften Franchiseverträge Vertriebsverträge Versteigerungskauf Verträge, die innerhalb eines multilateralen Systems geschlossen wurden Finanzinstrumente Prinzip der charakteristischen Leistung Art 4 Abs 2 (zb Verwahrung) Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 4 Abs 3 Prinzip der engsten Verbindung Art 4 Abs 4 (zb bei Tausch beachtlich; beachte Erfüllungsort, Abschlussort, Sprache)

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) II Einzelanknüpfung Art 4 Abs 1: Kaufverträge über Mobilien: gewöhnliche Aufenthalt des Verkäufers Dienstleistungsverträge (= auch Werkverträge, Werklieferungsverträge): gew. Aufenthalt des Dienstleisters Verträge über dingliche Rechte, Miete und Pacht an unbeweglichen Sachen: lex rei sitae (Ausnahme kurzfristige Miet- und Pachtverträge: gew. Aufenthalt des Vermieters/Verpächters, wenn Mieter/Pächter = natürliche Person und hat seinen gew. Aufenthalt im selben Staat) Franchiseverträge: gew. Aufenthalt des Franchisenehmers Vertriebsverträge: gew. Aufenthalt des Vertriebshändlers Versteigerungskauf von Mobilien: Ort der Versteigerung Finanzinstrumente: Recht des Finanzmarktes (vereinfacht)

Rom I-VO Allg. Anknüpfung (Art 4) III Einzelanknüpfung Art 4 Abs 2: Prinzip der charakteristischen Leistung Gewöhnlicher Aufenthalt jener Vertragspartei, die die für den Vertragstyp charakteristische Leistung erbringt. Gewöhnlicher Aufenthalt von natürlichen Personen, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, Ort der Hauptniederlassung. Gewöhnlicher Aufenthalt von Gesellschaften, Vereinen und jur Personen: Ort der Hauptverwaltung Art 19 Abs 1 S 1 Ort der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen Niederlassung bei Abschluss im Rahmen der NL oder Erfüllung durch NL, soweit vorab vertraglich vereinbart Regel: Jene Vertragspartei, die nicht primär in Geld leistet. Ausnahmefall: Tausch (hier Abs 4 anwendbar)

Rom I-VO Allgemeine Anknüpfung Fallbeispiel Eine AG mit Sitz in Wien beauftragt am 19.6.2015 eine SA mit Sitz in Paris mit der Entwicklung einer unternehmensspezifischen Software. Vertraglich wird vereinbart, dass die Münchner Niederlassung der SA die Entwicklung durchführen soll. Welchem Recht unterliegt der Vertrag? Gehen Sie von der internationalen Zuständigkeit eines österreichischen Gerichts aus.

1. Auslandsbezug? 2. Einheitsprivatrecht? 3. Anwendungsbereich der Rom I-VO? 4. Rechtswahl? 5. Besondere Anknüpfung? 6. Allgemeine Anknüpfung 1. Abs 1? 1. lit b (Werkvertrag = Dienstleistungsvertrag) 2. Gewöhnliche Aufenthalt des Dienstleisters 3. Art 19 => deutsches Recht, da die Erfüllung durch die Münchner Niederlassung vereinbart wurde.

Sonderanknüpfung

Rom I-VO Sonderanknüpfung Sonderanknüpfungen: Art 5: Beförderungsverträge Art 6: Verbraucherverträge Art 7: Versicherungsverträge Art 8: Individualarbeitsverträge Art 9: Eingriffsnormen Art 10: Einigung und materielle Wirksamkeit Art 11: Form Art 12: Geltungsbereich des anzuwenden Rechts Art 13: Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit Art 14: Übertragung der Forderung Art 15: Gesetzlicher Forderungsübergang Art 16: Mehrfache Haftung Art 17: Aufrechnung

Rom I-VO Beförderungsverträge Art 5 Rom I-VO Unterscheide: Güterbeförderung => Abs 1 Personenbeförderung => Abs 2 Rechtswahl grundsätzlich zulässig!

Beförderung nach Art 5 Abs 1 Rom I (1) 1 Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Gütern keine Rechtswahl nach Artikel 3 getroffen haben, ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Übernahmeort oder der Ablieferungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt des Absenders befindet. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates des von den Parteien vereinbarten Ablieferungsorts anzuwenden.

Güterbeförderungsverträge Voraussetzung: Güterbeförderungsvertrag Anknüpfung: Hauptniederlassung des Beförderers, wenn Übernahmeort oder Ablieferungsort oder gewöhnlicher Aufenthalt des Absenders im selben Staat. Vereinbarter Ablieferungsort Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 5 Abs 3

Beförderung nach Art 5 Abs 2 Rom I (2) 1 Soweit die Parteien in Bezug auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen keine Rechtswahl nach Unterabsatz 2 getroffen haben, ist das anzuwendende Recht das Recht des Staates, in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. 2 Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Als auf einen Vertrag über die Beförderung von Personen anzuwendendes Recht können die Parteien im Einklang mit Artikel 3 nur das Recht des Staates wählen, a) in dem die zu befördernde Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder b) in dem der Beförderer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder c) in dem der Beförderer seine Hauptverwaltung hat oder d) in dem sich der Abgangsort befindet oder e) in dem sich der Bestimmungsort befindet.

Personenbeförderungsverträge Voraussetzung: Personenbeförderungsvertrag Anknüpfung: Eingeschränkte Rechtswahl: Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers Hauptverwaltung des Beförderers Abgangsort Bestimmungsort Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderten, sofern sich in diesem Staat auch der Abgangsort oder der Bestimmungsort befindet. Gewöhnlicher Aufenthalt des Beförderers Ausweichklausel: offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat Art 5 Abs 3 Verständnisfrage: Verbrauchervertrag? Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

Beförderungsverträge - Wiederholung Unterscheide, ob Güterbeförderung (Abs 1) oder Personenbeförderung (Abs 2) Beachte Rechtswahl zulässig, aber möglicherweise beschränkt (Personenbeförderung)! Art 6 Abs 4 lit b Rom I-VO

Verbrauchervertrag I Art 6 Rom I-VO Zielsetzung: Verbraucherschutz im Kollisionsrecht durch Anwendung des Heimatrechts durch Beschränkung der Rechtswahl Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Situativer Anwendungsbereich

Verbrauchervertrag II Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO: Persönlicher Anwendungsbereich: Geschäfte zwischen Verbrauchern und Unternehmern Verbraucher = jede natürlicher Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck abschließt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Vorbereitungsgeschäft umfasst? Sachlicher Anwendungsbereich Grundsätzlich alle Vertragstypen (auch über unkörperliche Sachen), ABER: Ausgenommen sind: Abs 4 lit a bis e Situativer Anwendungsbereich Unternehmer übt seine berufliche Tätigkeit im Verbraucherstaat aus ODER Unternehmer richtet seine berufliche Tätigkeit auf den Verbraucherstaat aus. Prüfe kausale Verbindung!

Verbrauchervertrag III Anwendungsbereich des Art 6 Rom I-VO Ausnahmen: Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, wenn die dem Verbraucher geschuldeten Dienstleistungen ausschließlich in einem anderen als dem Staat erbracht werden müssen, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; (zb ausländischer gewerblicher Ferienhaus-Anbieter erbringt im Ausland Reiseveranstaltungsleistungen) Beförderungsverträge mit Ausnahme von Pauschalreiseverträgen (bei diesen wieder Art 6 anwendbar) Verträge, die ein dingliches Recht an unbeweglichen Sachen oder die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum Gegenstand haben; Gegenausnahme: Teilnutzungsverträge an Immobilien Bestimmte Rechte, Pflichten und Verträge im Zusammenhang mit einem Finanzinstrument

Verbrauchervertrag IV Rechtswahl nach Art 6 Rom I-VO = zulässig, aber beschränkt! (2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. => Günstigkeitsvergleich!

Verbrauchervertrag V Objektive Anknüpfung Dann eröffnet, wenn keine RW (zulässig) vereinbart wurde. => Vertrag unterliegt dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Die in Parndorf lebende Roswitha möchte die Außenwände ihres privaten Poolhauses neu streichen lassen. Sie findet in ihrem Briefkasten einen Werbeflyer eines ungarischen Unternehmers, welcher nach Besichtigung ein Angebot stellt, das Roswitha sogleich annimmt. Schon nach wenigen Wochen nach Fertigstellung sind hässliche Risse erkennbar. Es stellt sich heraus, dass nicht wie vereinbart wetterfest Außenfarbe, sondern Farbe für Innenräume verwendet wurde. Zeitgleich erreicht die Rechnung des ungarischen Unternehmers Roswitha. Welches Recht ist anwendbar?

Rom I-VO Zession Schuldner Forderungsstatut zb Art 3, 4 Verfügungsstatut => Forderungsstatut Art 14 Abs 2 Zedent Zessionsgrundstatut Art 14 Abs 1 Zessionar Verhältnis Zedent Zessionar (Zessionsgrundstatut) Art 14 Abs 1 Forderungskauf, Schenkung Art 3, 4, 6 beachten! Rechtswahl? Verbrauchervertrag? Wenn nein: Zedent erbringt charakteristische Leistung (Art 4 Abs 2) Es sei denn Factoring => Factoringinstitut erbringt charakteristische Leistung Zessionsgrundstatut entscheidet ebenso über das Zustandekommen, Auslegung, Folgen der Nichterfüllung Form richtet sich nach Art 11 Verhältnis Schuldner und Zessionar (Verfügungsstatut) Art 14 Abs 2 => Forderungsstatut, also das Recht, dem die abgetretene Forderung unterliegt. => Bestimmt die Übertragbarkeit der Forderung, die Voraussetzungen der Übertragung und die schuldbefreiende Wirkung Art 14 Abs 3: Abs 1 und 2 auch bei Sicherungszession und Pfandrechten und anderen Sicherungsrechten an Forderungen anwendbar.

Rom I-VO Legalzession Artikel 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Hat eine Person ( Gläubiger ) eine vertragliche Forderung gegen eine andere Person ( Schuldner ) und ist ein Dritter verpflichtet, den Gläubiger zu befriedigen, oder hat er den Gläubiger aufgrund dieser Verpflichtung befriedigt, so bestimmt das für die Verpflichtung des Dritten gegenüber dem Gläubiger maßgebende Recht, ob und in welchem Umfang der Dritte die Forderung des Gläubigers gegen den Schuldner nach dem für deren Beziehung maßgebenden Recht geltend zu machen berechtigt ist. Übergang der Forderung unterliegt dem Recht, das die Zahlungspflicht des Dritten begründet.

Außervertragliche Schuldverhältnisse

Außervertragliche Schuldverhältnisse Rom II-VO Umfasst Alle außervertraglichen Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. Unerlaubte Handlung Ungerechtfertigte Bereicherung GoA culpa in contrahendo hm Verträge mit SW zugunsten Dritter Ausnahmen: Steuer- und Zollsachen Amtshaftung Familienverhältnisse Eheliche Güterstände, Testamente und Erbrecht Wechsel, Schecks etc Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht Trust Schäden aus Kernenergie Verletzung von Persönlichkeitsrechten

Umfang des Deliktsstatuts Art 15 Rom II-VO (demonstrative Aufzählung) Grund und Umfang der Haftung und Deliktsfähigkeit Haftungsausschlussgründe, -beschränkungen Vorliegen eines Schadens, Art und Bemessung Verfahrensrechtliche Maßnahmen zur Vorbeugung, Beendigung der schädigenden Handlung, zum Ersatz des Schadens Übertragbarkeit und Vererbbarkeit des Anspruchs auf SE Personen, die Anspruch auf SE eines persönlich erlittenen Schadens haben Haftung für fremde Handlungen (Gehilfenhaftung) Erlöschen und Verjährung Art 22 Vermutungen und Beweislast (Art 22 Abs 1)

Rom II-VO Rechtswahl Artikel 14 Freie Rechtswahl (1) Die Parteien können das Recht wählen, dem das außervertragliche Schuldverhältnis unterliegen soll: a) durch eine Vereinbarung nach Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses; oder b) wenn alle Parteien einer kommerziellen Tätigkeit nachgehen, auch durch eine vor Eintritt des schadensbegründenden Ereignisses frei ausgehandelte Vereinbarung. Die Rechtswahl muss ausdrücklich erfolgen oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Umständen des Falles ergeben und lässt Rechte Dritter unberührt. AGB

Rom II-VO objektive Anknüpfung bei unerlaubter Handlung Sondertatbestände Produkthaftung => Art 5 Wettbewerbsrecht => Art 6 Umwelthaftung => Art 7 Immaterialgüterrecht => Art 8 Arbeitskampfbestimmungen => Art 9 Allgemeine objektive Anknüpfung: Art 4 Rom II-VO Gewöhnlicher Aufenthalt der Parteien in demselben Staat? Abs 2 => Recht des gew Aufenthalts, sonst Recht jenes Staates, in dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsortprinzip) Abs 1 (IPRG: Handlungsort) Aber! Ausweichklausel: Abs 3 engere Verbindung (zb wenn zwischen den Parteien ein Vertrag besteht, der mit der unerlaubten Handlung in Verbindung steht.)

Produkthaftung Art 5 1. Art 4 Abs 2? Gewöhnlicher Aufenthalt im selben Staat? Wenn nicht, dann: 2. Gewöhnlicher Aufenthalt des Geschädigten, sofern das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls 3. Recht des Staates, in dem das Produkt erworben wurde, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde, oder anderenfalls 4. Schadenseintritt, falls das Produkt in diesem Staat in Verkehr gebracht wurde. 5. Jedoch ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem Schädiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn er das Inverkehrbringen des Produkts in dem Staat, dessen Recht nach den Buchstaben a, b oder c anzuwenden ist, vernünftigerweise nicht voraussehen konnte. 6. Wieder Ausweichklausel: Beim Bestehen vertraglicher Verbindungen => Anknüpfung nach Vertrag. ( Eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat könnte sich insbesondere aus einem bereits bestehenden Rechtsverhältnis zwischen den Parteien - wie einem Vertrag - ergeben, das mit der betreffenden unerlaubten Handlung in enger Verbindung steht. )

Ungerechtfertigte Bereicherung Art 10 Rom II-VO Akzessorisch zu Rechtsverhältnis zu dem eine enge Verbindung besteht (Kondiktionen - beachte Vorrang des Art 12 lit c bzw e Rom I-VO; zb 1435 ivm Art 12 lit c Rom I-VO) Verweisung auf Rom I (vertragsakzessorische Anknüpfung) Liegt keine solche Verbindung vor (zb 1041 ABGB): Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt Ort des Eintritts der Bereicherung

Geschäftsführung ohne Auftrag Art 11 1. Recht, das auf bestehende Rechtsverhältnisse anwendbar ist, die in enger Verbindung zu den Ansprüchen aus GoA stehen. (Überschreitung eines Auftrages), andernfalls: 2. Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt? Andernfalls: 3. Rechts des Staates in dem die Geschäftsführung erfolgt.

Art 12 Rom II-VO Culpa in Contrahendo Prüfe dessen Anwendungsbereich! Verletzung unmittelbar vertragsbezogener Verpflichtungen: Verletzung von Informations-, Aufklärungs- und Offenlegungspflichten Missbräuchliche Verhinderung der Vertragswirksamkeit durch Missachtung von Formerfordernissen Treuwidriger Abbruch der Vertragsverhandlungen NICHT! Personen- oder Sachschäden wegen Verletzung allg. Schutz- und Sorgfaltspflichten

Culpa in Contrahendo Rom II-VO 1. Verletzung vorvertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten => Art 4 Rom II-VO 2. Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten => Art 12 Rom II-VO 1. Recht, das auf den Vertrag anzuwenden gewesen wäre, andernfalls: 2. Erfolgsort oder gemeinsamer Aufenthalt (Abs 2 lit a und b) oder offensichtlich engere Beziehung (lit c)

Int. Sachenrecht

Int Sachenrecht - Grundlagen 31-33a IPRG RW ausgeschlossen! Begriff Sachenrecht Qualifikation: Alle Formen des Eigentums (Miteigentum, Teileigentum, Wohnungseigentum etc) Enteignung Sachenrechtliche Unterlassungs-, Beseitigungs-, Ausgleichsansprüche bei grenzüberschreitenden Immissionen ACHTUNG! Rs Temelin (Qualifikation des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruches als deliktischen Anspruch! Rom II-VO) ACHTUNG! Nachbarrechtlicher SEAnspruch => Rom II-VO! Pfandrecht Sicherungseigentum Zurückbehaltungsrechte, wenn diese Drittwirkung entfalten Dienstbarkeiten Reallasten Drittwirkende Veräußerungs- und Belastungsverbote Baurecht Besitz (ausdrückliche Nennung in 31 Abs 1 IPRG)

Int Sachenrecht - 31 IPRG Belegenheitsort der Sache (lex rei sitae) Umfang des Sachenrechtsstatuts: Erwerb, Entstehung, Inhalt, Wirkung, Übertragung, Änderung, Untergang, Schutz dinglicher Rechte, dingliche Verfügungsgeschäfte, (hm Form!) Getrennt anzuknüpfen: schuldrechtliche Titelgeschäft, Rechts- und Geschäftsfähigkeit, Vollmacht Registereintragungen: Recht am Ort, an dem sich das Register befindet.

Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Grundsätzlich kein Statutenwechsel ( 7, 31 IPRG), wenn der fragliche Tatbestand vollendet ist (zb abgeschlossener Eigentumserwerb) Erworbene Rechte bleiben bestehen, nicht eingetretener Erwerb kann nachträglich nicht saniert werden. AUSNAHMEN SOGLEICH! Beachte auch: Wechsel des Lageorts führt zur Neubeurteilung d rechtlichen Gattung und d Inhalts des dinglichen Rechts (betrifft nicht die Existenz des Rechtes!). 31 Abs 2 IPRG Der gutgläubige Österreicher A ersteigert bei einer öffentlichen Versteigerung in Deutschland eine gestohlene Vase. (Dem dt Recht ist ein gutglee durch öffversteigerung unbekannt.) A übernimmt die Vase und reist mit dieser nach Österreich. Erwirbt A Eigentum? In Deutschland? In Österreich? Weder noch. Erwerbsvorgang war in BRD abgeschlossen (ist aber gescheitert) und kann nachträglich nicht geheilt werden.

Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes, Ausnahmen v 7 ivm 31 IPRG Ausnahmen von 7 ivm 31 IPRG Änderung des Lageortes führt zu Neubeurteilung nach neuem Lageort! Welche Ausnahmen sind zu beachten? Mobiliarsicherheiten Inhalt ( 31 Abs 2 IPRG) nach jeweiligem Lageort Aber auch: Bestand und Wirksamkeit nach jeweiligem Lageort! Neubeurteilung kann sowohl heilende als auch vernichtende Wirkung entfalten! Kritik: Dienstleistungs- und Kapitalverkehrsfreiheit! Kauflieferung über die Grenze Kein Problem: Ursprungsland Käufer erwirbt bereits mit Abschluss Eigentum, Bestimmungsland fordert Übergabe. Festhalten an 31 Abs 1 IPRG Problematisch: Umgekehrter Fall! Ursprungsland fordert Übergabe, Bestimmungsland lässt Vertrag genügen! (Siehe sogleich) Sachen mit gleitendem Lageort Res in transitu = Sachen (Transportgüter), über die während des Transports durch mind ein Durchgangsland dinglich verfügt wird => RO des Bestimmungslandes anzuwenden (außer gesetzliche Pfand- und Retentionsrechte, hier jeweilige lex rei sitae!) Verkehrsmittel, die ständig grenzüberschreitend eingesetzt werden (Flugzeuge, Bahn, Schiffe): 33 Abs 1 IPRG: registrierte Wasser- und Luftfahrzeuge => Recht des Registerstaates, Eisenbahn => Recht am tatsächlichen Hauptverwaltungssitz des Eisenbahnunternehmens ABER!! 33 Abs 2 IPRG: gesetzlich oder zwangsweise begründete Pfandrechte u Zurückbehaltungsrechten, die zur Deckung von SEForderungen dienen, beurteilen sich nach 31 Abs 1 IPRG (lex rei sitae) Anwendbarkeit des 33 IPRG auf LKW? => NEIN! 1 Abs 1 IPRG => Registerstaat, sonst gew. Standort

Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Beispiel Anton (Berlin) nimmt bei Bruno (Berlin) ein Darlehen ihv EUR 10.000 auf. Zur Besicherung der Darlehensforderung übereignet Anton Bruno sein Auto im Wert von EUR 8.000, welches aber bei Anton verbleibt. Es kommt zu keiner Übergabe an Bruno. 2 Wochen später zieht Anton nach Wien. Das Auto nimmt er mit. 1 Jahr später wird über das Vermögen von Anton ein Exekutionsverfahren eröffnet, das Auto gepfändet. (Dt Recht: Sicherungsübereignung kein Erfordernis der Übergabe oder sonstiger Modus.) Kann Bruno gem 37 EO (Exzindierungsklage) vorgehen? Wo befindet sich die Sache im Zeitpunkt der Vollendung des dem Erwerb zugrundeliegenden Sachverhalts? BRD => kein Modus erforderlich. Sicherungseigentum auch besitzlos begründet! Wirkt sich der Wechsel des Lageortes aus? Auf Inhalt des Rechtes? Auf Bestand des Rechtes?

Beispiel Int. Sachenrecht Wechsel des Lageortes Viktor (Verbraucher, Paris) kauft bei einem österreichischen Versandhändler einen Laptop. Der Laptop wird als Standardlieferung (Auswahlmöglichkeit auf HP des österr. Händlers) nach Frankreich versendet. (Nach frz Recht erwirbt der Käufer einer Sache bereits mit Abschluss des KV inter partes Eigentum.) Wann erwirbt Viktor Eigentum? Nach österreichischem Recht? Nein, noch keine Übergabe (beachte auch 7b KSchG) Nach frz Recht? Vertrag reicht, der wurde aber geschlossen, als Sache noch in Österreich war (sodass österreichisches Recht anzuwenden gewesen wäre). Zwischenschritt: Weder nach ör noch nach frzr könnte Viktor Eigentum erwerben. => Auflösung: Eigentumserwerb durch Eintritt in Bestimmungsland!

Int. Sachenrecht - 32 IPRG 32. Für dingliche Rechte an einer unbeweglichen Sache ist der 31 auch dann maßgebend, wenn diese Rechte in den Anwendungsbereich einer anderen inländischen Verweisungsnorm fallen. auch bei Liegenschaften: lex rei sitae Auch dann, wenn dingl Rechte im Rahmen eines anderen Statuts übertragen werden (dieses könnte abweichende Anknüpfung fordern!). ZB: Ehegüterrecht, Erbrecht (beachte Art 23 Abs 2 lit e EUErbVO) Einzelstatut bricht Gesamtstatut.

UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht = materielles Recht = dispositives Recht, kann gem Art 6 abbedungen werden nach hm auch stillschweigend! Ein stillschweigender Ausschluss kann durch Wahl des Rechts eines Nichtvertragsstaates erfolgen. Anwendungsbereich: Kaufverträge über Waren zwischen Vertragsparteien, die ihre NL in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Beachte Vorschaltlösung, zugleich! Ware = bewegliche Sachen (Körperlichkeit als Voraussetzung = strittig) Prüfe: Vertragsstaaten oder Anwendung des UNK durch IPR (auch RW beachten: Die Wahl des Rechts eines Vertragsstaates führt bei Bezugnahme auf dessen unvereinheitlichtes Recht ( es gilt das BGB ) zum Ausschluss des CISG) Ausgenommen: Kauf von Waren für den privaten Gebrauch Erwerb von Wertpapieren, Zahlungsmitteln, elektrische Energie Werklieferungsvertrag? Art 3

UN-Kaufrecht Regelungsinhalt? Abschluss von KV Die daraus entstehenden Rechte und Pflichten Nicht: Gültigkeit des Vertrages, Wirkung auf das Eigentum (Art 4 UN-K) => IPR => nationales Recht (beachtlich bei Geschäftsfähigkeit, Irrtumsfolgen, Vertretungsmängeln und Erlaubtheit des Vertragsinhaltes)

UN-Kaufrecht Vertragsabschluss Weitgehende Übereinstimmung mit ABGB Widerruf des Angebotes aber bis Absendung der Annahmeerklärung des Empfängers möglich. Annahme enthält unwesentliche Ergänzungen und Änderungen des Anbots => Vertrag kommt zustande, wenn der Anbietende das Fehlen der Übereinstimmung nicht unverzüglich beanstandet. Was sind wesentliche Ergänzungen/Änderungen? Die, die Preis, Bezahlung, Qualität und Menge der Ware, Ort und Zeit der Lieferung, Umfang der Haftung oder die Beilegung von Streitigkeiten betreffen. Fälle der verspäteten Annahme: Unverzügliche mündliche oder schriftliche Unterrichtung durch Offerenten => Vertrag kommt zustande.

UN-Kaufrecht Vertragsverletzung Ursprüngliche, nachträgliche Unmöglichkeit Verzug Gewährleistung Positive Forderungsverletzung = Vertragsverletzung Aufhebung des V wegen Nichtoder Späterfüllung Ersatzlieferung Art 46 Abs 2 Aufhebung nach Art 51 Abs 2 Aufhebung Art 64 Abs 1 lit a (sogleich) Prüfe Wesentlichkeit der Vertragsverletzung nach Art 25 UN-K Durchführung des Vertrages nicht mehr im Interesse des Gläubigers?

UN-Kaufrecht Pflichten des Verkäufers Vertragsgemäße Lieferung der Ware Beurteilung der Vertragsmäßigkeit nach Art 35 Abs 2 Beachte hierbei auch Verpackung und Behältnisse Beachte Art 35 Abs 3 offensichtliche Abweichung Verschaffung von Eigentum frei von Rechten Dritter

UN-Kaufrecht Folgen der Vertragsverletzung durch Verkäufer (Art 45 ff) Erfüllung Ersatzlieferung Nachbesserung Vertragsaufhebung Herabsetzung des Preises (Art 50) Schadenersatz (Art 74 bis 77) Wenn wesentliche Vertragsverletzung

UN-Kaufrecht Pflichten des Käufers Zahlung des Kaufpreises Annahme der Ware Gr. Zug um Zug, aber Untersuchungsmöglichkeit muss gegeben werden. Folgen einer Vertragsverletzung durch den Käufer (Art 61 ff) Erfüllung Vertragsaufhebung (prüfe Wesentlichkeit d. Vertragsverletzung) Klage auf Annahme Schadenersatz

UN-Kaufrecht Schadenersatz Allein Sach- und Vermögensschäden wegen Vertragsverletzung Nicht Personenschäden Verschuldensunabhängig Haftungsbefreiung (Art 79) Ursache außerhalb des Einflussbereiches Art 74 Umfang: gesamte Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns; prüfe Voraussehbarkeit aus Sicht der vertragsbrüchigen Partei (Haftungsbegrenzung) Zinsen Art 78 (werden auch von Haftungsbefreiung nicht beseitigt)

Viel Erfolg bei Ihrer Prüfung! stephanie.nitsch@univie.ac.at