DVR Telefax (01) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beehrt sich, zum o. a.

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Transkript:

9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 1 von 10 REPUBLIK ÖSTERREICH BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN r Geschäftszahl 14.870/3-Prl7 100 A-1011 Wien. Stubenring 1 DVR 0037257 Telefax (01) 716 24 03 Telefon (01) 711 00 Durchwahl NamelTeiefonklappe fur Rückfragen: Mag. Bischof/5035 An das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7 1070 Wien Bitte in der Antwort die Geschäftszahl dieses Schreibens anfuhren. L Betreff: Entwurf eines BG über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von Europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten beehrt sich, zum o. a. Gesetzentwurf folgende, in Absprache mit der Kammer der Wirtschaftstreuhänder erstellte Stellungnahme, abzugeben: Allgemein: Unter dem Begriff "Wirtschaftstreuhänder" ist eine Berufsbezeichnung zu verstehen, die ausschließlich von Steuerberatern, Buchprüfern und Wirtschaftsprüfern neben ihrer gemäß 84 Abs. 1 Z 2 bis 4 WTBG zu führenden Berufsbezeichnung geführt werden darf. Keine Wirtschaftstreuhänder und auch nicht zur Führung dieser Berufsbezeichnung befugt sind jene, die zur Ausübung des freien Berufes Selbständiger Buchhalter berechtigt sind. Davon ausgehend, dass durch die gegenständliche Novelle auch Selbständige Buchhalter erfasst werden sollen, ist die Verwendung des Begriffes "Wirtschaftstreuhänder" sowohl in den Erläuterungen (beispielsweise: Allgemeiner Teil, Seite 3, Punkt 5.1.; Besonderer Teil, Seite 22 ff.) als auch im Gesetzestext (beispielsweise: Art. II Z 41it. a des Entwurfes) unrichtig und sollten statt dessen die Worte,,Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen" oder ähnliches verwendet werden. Es wird daher insbesondere angeregt, den Verweis in 21 c Z 1 lit. b auf BPPr7.pc5

2 von 10 9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 2 das "WTBG" wie folgt zu formulieren: "... natürliche Personen, die zur selbständigen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes gemäß 1 Abs. 1 des WirtschaftstreuhandberuJsgesetzes, BGBI. I Nr. 58/1999, in der jeweils geltenden Fassung, berechtigt sind... H. Ferner wären die Worte "inländischen WirtschaftstreuhändernH durch die Worte" im Inland zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes Berechtigten" zu ersetzen. Zur interdisziplinären Zusammenarbeit: Die geplante Bestimmung des 21 g wird ausdrücklich begrüßt. Da die die interdisziplinäre Zusammenarbeit regelnde Bestimmung des 89 WTBG eine interdisziplinäre Zusammenarbeit im Rahmen einer Gesellschaft nicht kennt, wären Anpassungen an die geplante Bestimmung des 21 g erforderlich. Jedenfalls wird 21 g als richtiger Ansatz fiir die tatsächliche Schaffung interdisziplinärer Gesellschaften gesehen. Einzig und allein der Umstand, dass nur fallweise und jeweils sachlich und zeitlich bezogen auf ein bestimmtes Einzelprojekt eine Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufsgruppen ermöglicht werden soll, hindert das tatsächliche Zustandekommen interdisziplinärer Gesellschaften. 21 h des gegenständlichen Entwurfes, der u.a. ein Verbot eines Dienstverhältnisses - nicht jedoch das Verbot eines Werkvertrages - mit einem einen Wirtschaftstreuhandberuf Ausübenden vorsieht, ermöglicht jedenfalls die in 89 WTBG vorgesehene Zusammenarbeit aufwerkvertragsbasis und wird ebenfalls ausdrücklich begrüßt. Es sollte aber zumindest in den Erläuterungen darauf hingewiesen werden, dass auch eine Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen auf Werkvertragsbasis zulässig ist. Zu den Rechtsanwalts-Gesellschaften als interdisziplinäre Gesellschaften: Bezugnehmend auf Änderungen der Rechtsanwaltsordnung zur Etablierung von interdisziplinären und internationalen Gesellschaften ist anzumerken, dass eine Gesellschaftsgründung außer mit Wirtschaftstreuhandberufen auch mit anderen Freien Berufen ermöglicht werden soll, beispielsweise eben mit Patentanwälten oder Architekten und Ingenieurkonsulenten. Bedauernd wird zur Kenntnis genommen, dass die in dem Entwurf zur Änderung der Rechtsanwaltordnung enthaltenen Bestimmungen nicht geeignet sind, tatsächlich

9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 3 von 10 3 interdisziplinäre Gesellschaften - dies wird auch in den Erläuterungen auf Seite 25 implizit herausgestellt ("...im 21 c RAO vorgenommenen Beschränkungen für multidisziplinäre Partnerschaften mildem soll... :') - zu ermöglichen, sondern lediglich für Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen die Möglichkeit eröffnet, unter dem Primat von Rechtsanwälten Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zu werden. Dazu, dass durch den gegenständlichen Entwurf lediglich die Möglichkeit der Begründung der GesellschaftersteIlung, nicht jedoch die tatsächliche Gründung interdisziplinärer Gesellschaften geschaffen wird, darf - unabängig davon, dass auch diese Option grundsätzlich auf Zustimmung stößt (siehe dazu die Ausführungen unter Zusammenfassung) - folgendes ausgeführt werden: Zu den einzelnen Bestimmungen: Zu Art. II Z 3 ( 1 Abs. 1 RAO): Diese Bestimmung sieht vor, dass die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft ausschließlich die Namen eines oder mehrer Rechtsanwälte enthalten darf, wobei jeglicher sonstiger Sachbestandteil für unzulässig erklärt wird. Eine der allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung einer interdisziplinären Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der 70 ff. WTBG ist eine Firma entsprechend der Bestimmung des 73 WTBG. 73 WTBG sieht vor, dass die Firma einer interdisziplinären Gesellschaft im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zumindest einen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf zu enthalten hat. Einer interdisziplinären Rechtsanwalts-Gesellschaft, deren Firma keinen Hinweis auf den ausgeübten Wirtschaftstreuhandberuf gemäß 73 WTBG enthält, müsste die für die selbständige Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderliche Anerkennung gemäß 79 WTBG im Zusammenhang mit 70 Abs. 1 Z 4 und 73 WTBG versagt werden. Es wäre, um interdisziplinäre Gesellschaften zwischen Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen und Rechtsanwälten tatsächlich zu ermöglichen, erforderlich, den letzten Satz des I b Abs. I des Entwurfes an die Bestimmung des 73 erster Satz WTBG anzupassen. Es darf folgende Formulierung vorgeschlagen werden: "Als Sachbestandteil ist

4 von 10 9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 4 nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und bei interdisziplinären Gesellschaften auch aufden ausgeübten Wirtschafts-treuhandberuf auftunehmen... Ebenso wären die anderen oben angefiihrten Berufsgruppen anzuführen. Im übrigen ist es nicht einsichtig, warum nur die Namen von Rechtsanwälten Bestandteile einer interdisziplinären Gesellschaft sein können, bzw. ist es unklar, welcher Zusammenhang zwischen der Firma und deren Bestandteilen und der durch diesen Entwurf offensichtlich angestrebten Unabhängigkeit der rechtsanwaltlichen Berufsausübung besteht. Zu Art. II Z 4a ( 21c Z 1 RAG): Es wird, angeregt, die Bestimmung des 21 c Z 1 lit. c zu überdenken. Die tatsächliche Aufuahme von Ehegatten und Kindern von inländischen Rechtsanwälten, von Anwälten im Sinne der Anlage zum geplanten EuRAG und von Ausübenden eines Wirtschaftstreuhandberufes in eine Rechtsanwalts-Gesellschaft fiihrt dazu, dass die fiir die selbständige Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderliche Anerkennung gemäß 79 WTBG im Zusammenhang mit 70 Abs. 1 Z 5 und 74 WTBG versagt werden müsste, weil gemäß 74 WTBG Ehegatten und Kinder nicht Gesellschafter einer interdisziplinären Gesellschaft sein dürfen. Sollte seitens des Bundesministeriums fiir Justiz tatsächlich der Wunsch weiter bestehen bleiben, auch Ehegatten und Kindern die Stellung als Gesellschafter in interdisziplinären Gesel1schaften zukommen zu lassen, könnte im Gleichklang dazu auch die Änderung der Bestimmung des 74 WTBG erforderlich werden. Weiters wird angeregt, die Bestimmung des 21c Z Ilit. d zu überdenken. Gemäß 74 WTBG können Gesellschafter einer interdisziplinären Gesellschaft nur Berufsberechtigte sein, nicht jedoch Personen, die auf ihre Berufsbefugnis - ausgenommen den Fall gemäß 68 Abs. 7 letzter Satz WTBG - verzichtet haben und die im Zeitpunkt der Verzichtsleistung Gesellschafter waren. Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters einer interdisziplinären Gesellschaft führt gemäß 105 WTBG zu einem Widerruf der Anerkennung der Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes. Sollte seitens des Bundesministeriums fiir Justiz der Wunsch bestehen, auch in den Fällen des 21 c Z 1 lit. d die Stellung als Gesellschafter in interdisziplinären Gesellschaften aufrecht zu erhalten, könnte im Gleichklang dazu auch die Änderung der Bestimmung des 74 WTBG erforderlich werden.

9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 5 von 10 5 Die in 21 c Z 1 lit. e und f möglichen Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft sind als Gesellschafter einer interdisziplinären Gesellschaft entsprechend dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz derzeit nicht zugelassen. Auch hier könnte - sollte dies bei interdisziplinären Gesellschaften gewünscht werden - ein Gleichklang durch eine Änderung des 74 WTBG erreicht werden. Zu Art. 11 Z 4b ( 21 c Z 2 RAO): Es wären Anpassungen des 74 WTBG an die Bestimmung des 2lc Z 2 erforderlich. 74 Abs. 3 WTBG könnte durch eine der Bestimmung des 21 c Z 2 gleichlautende oder ähnliche Bestimmung ersetzt werden. Zu Art. II Z 4c: Nur Berufsberechtigte können Gesellschafter einer interdisziplinären Gesellschaft sein ( 74 Abs. I WTBG). Das Erlöschen der Berufsberechtigung eines Gesellschafters während der Dauer der Zugehörigkeit zu einer interdisziplinären Gesellschaft bewirkt gemäß 74 Abs. 4 in Verbindung mit 68 Abs. 7 WTBG den Wideruf der Anerkennung, wenn der ehemalige Berufsberechtigte nicht innerhalb von sechs Monaten aus der Gesellschaft als Gesellschafter ausscheidet. Diese Rechtsfolge tritt jedoch nicht ein, wenn das Erlöschen ausschließlich dadurch erfolgt, dass der ehemalige Berufsberechtigte auf seine Berufsberechtigung verzichtet hat, um in den Genuss einer ihm wegen seines Alters oder wegen seiner Berufsunfähigkeit zustehenden Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu gelangen. Ein Erlöschen der Berechtigung eines Gesellschafters einer interdisziplinären Gesellschaft führt entsprechend den Bestimmungen des geltenden Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes ausgenommen wegen Pensionierung - bei Nichtausscheiden als Gesellschafter zu einem Widerruf der Anerkennung. Wenn nun bei einer - nicht nur vorläufigen - Untersagung die Stellung als Gesellschafter nicht berührt werden soll, steht dies im Widerspruch zu den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, welches das Ausscheiden des Gesellschafters aus der interdisziplinären Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten bei sonstigem Widerruf der Anerkennung vorsieht.

6 von 10 9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 6 Zur Klarstellung wird angeregt, Art. 11 Z 4c wie folgt zu formulieren:,,3. Die vorläufige Einstellung oder die vorläufige Untersagung der Berufsausübung eines in der Z 1 lit. a und b genannten Berufsangehörigen hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und Geschäftsführung" Unter vorläufiger Einstellung bzw. vorläufiger Untersagung sind im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes das Ruhen der Befugnis gemäß 97 WTBG bzw. die Suspendierung gemäß den Bestimmungen der 99 ff. WTBG zu verstehen. Bei einer Suspendierung ist der Berufsberechtigte als Gesellschafter einer interdisziplinären Gesellschaft verpflichtet, unverzüglich einen Stellvertreter zu bestellen oder die ordnungsgemäße Geschäftsführung sicherzustellen, wobei die Bestimmungen des 93 WTBG anzuwenden sind (Bestellung eines Vertreters). Bei einer Suspendierung erfolgt somit kein Eingriff in die Stellung des Suspendierten als Gesellschafter einer interdisziplinären Gesellschaft. Jedenfalls wird aufgrund der Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes auch davon auszugehen sein, dass der Suspendierte auch keine Vertretung und keine Geschäftsführung hat. Zur KlarsteIlung wäre 99 Abs. 5 WTBG an die Diktion der gegenständlichen Z 3 anzupassen. Hinsichtlich der Möglichkeit eines Suspendierten, einen Stellvertreter zu bestellen, der für ihn in der Gesellschaft die Vertretung und die Geschäftsführung wahrnimmt, wäre eine Anpassung der Z 3 des gegenständlichen Entwurfes zu diskutieren. Die Ruhensbestimmung des 97 WTBG enthält keine Regelungen bezüglich Gesellschaftern von interdisziplinären Gesellschaften. Da das Ruhen nicht zum Erlöschen einer Berufsberechtigung fuhrt, bleibt ein Gesellschafter, der ruhend gemeldet hat, weiterhin Gesellschafter einer interdisziplinären Gesellschaft, hat sich aber jeglicher Vertretungshandlungen und der Geschäftsführung zu enthalten. Jedenfalls könnte 97 WTBG der Diktion der gegenständlichen Z 3 zur KlarsteIlung angepasst werden. Auch hier wäre eine Stellvertretung zu diskutieren. Zu Art. II Z 4d ( 21c Z 4 RAO)

9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 7 von 10 7 Es wird angeregt, die Bestimmung des 21 c Z 4 zu überdenken. Die tatsächliche Aufnahme von Ehegatten und Kindern von inländischen Rechtsanwälten, von Anwälten im Sinne der Anlage zum geplanten EuRAG und von Ausübenden eines Wirtschaftstreuhandberufes in eine Rechtsanwalts-Gesellschaft führt wie schon oben angeführt dazu, dass die für die selbständige Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes erforderliche Anerkennung gemäß 79 WTBG im Zusammenhang mit 70 Abs. I Z 5 und 74 WTBG versagt werden müsste, weil gemäß 74 WTBG Ehegatten und Kinder nicht Gesellschafter einer interdisziplinären Gesellschaft sein dürfen. Sollte seitens des Bundesministeriums für Justiz tatsächlich der Wunsch weiter bestehen bleiben, auch Ehegatten und Kindern die Stellung als Gesellschafter in interdisziplinären Gesellschaften zukommen zu lassen, könnten im Gleichklang dazu auch die Änderung der Bestimmung des 74 WTBG als auch die Bestimmungen der Forfiihrungsrechte ( 107 ff. WTBG) erforderlich werden. Zu Art. 1I Z 4e ( 21c Z 8 RAD): Inwieweit ein Verbot der weiteren B erufs ausübung eines Ausübenden eines Wirtschaftstreuhandberufes - sei dies selbständig oder auch unselbständig oder auch im Rahmen einer anderen Gesellschaft - die Wahrung der Unabhängigkeit einer interdisziplinären Gesellschaft bei der rechtsanwaltlichen Berufsausübung gewährleisten kann, ist klärungsbedürftig. Ebenso ist es unverständlich, dass es vertraglicher Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages bedarf, dass Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen ihren Beruf neben ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft ausüben dürfen, um die Unabhängigkeit der rechtsanwaltlichen Berufsausübung zu wahren (so die Ausführungen in den Erläuterungen). Gleichermaßen scheint es klärungsbedürftig, warum die Beteiligung einer Rechtsanwalts Gesellschaft an anderen Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung gerade in Österreich unzulässig sein soll. Zu Art. II Z 4f( 2lc Z 9 RAD): Nach ho. Ansicht ist es nicht unbedingt erforderlich, dass alle angehörenden Berufsangehörigen einer interdisziplinären Gesellschaft zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt sein müssen.

8 von 10 9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 8 Gleichzeitig muss für Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen Gleiches gelten wie für Rechtsanwälte, nämlich das Recht der alleinigen Vertretungsbefugnis. Diese Bestimmung wäre jedenfalls zu ergänzen wie folgt: "... Rechtsanwälte im Sinn der Z 1 lit. a und Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen im Sinn der Z 1 lit. b müssen jeweijs allein vertretungsbefugt sein...... Zu Art. II Z 4g ( 21c Z 10 RAD): Diese Bestimmung als Primat der Rechtsanwälte über Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen wird hinsichtlich der Aufteilung des Kapitals als auch der Willensbildung einer interdisziplinären Gesellschaft entschieden abgelehnt. Vorstellbar ist nur eine Gleichberechtigung hinsichtlich der Kapitalanteile und eine Gleichberechtigung hinsichtlich der Willensbildung. Ferner hätte die Bestimmung des letzten Satzes wie folgt zu lauten: "... Die Ausübung des Mandates durch die einer Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte und die einer Gesellschaft angehörenden Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen ist nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden. " Zu Art. 11 Z 4h ( 21c Z 11 RAD): In dieser Bestimmung wären die Worte "oder Rechtsanwälte im Sinn der Z 1 Ht. a sind" ersatzlos zu streichen. Es kann wohl kaum von einer Gleichberechtigung gesprochen werden, wenn ein Rechtsanwalt zur Ausübung von Gesellschafterrechten von einem Ausübenden eines Wirtschaftstreuhandberufes bevollmächtigt werden kann, nicht aber umgekehrt. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass Gesellschafter im Sinn der Z I lit. a und b nur Gesellschafter bevollmächtigen können, die Angehörige desselben Berufes sind, wobei unter dem Begriff Beruf die Berufsgruppenzugehörigkeit (einerseits Rechtsanwälte, andererseits Ausübende eines Wirtschaftstreuhandberufes ) zu verstehen sein wird. Inwieweit eine wie im letzten Halbsatz geplante Vertretungsregelung der Rechtsanwälte die Wahrung der Unabhängigkeit einer interdisziplinären Gesellschaft bei der rechtsanwaltlichen

9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 9 von 10 9 Berufsausübung gewährleisten kann, ist klärungsbedürftig. Auch diese Bestimmung geht offensichtlich von einem - durch nichts gerechtfertigten - Primat der Rechtsanwälte aus. Zu Art. II Z 5 ( 21d Abs. 2 RAO): Der letzte Satz dieser Bestimmung könnte rechtliche Probleme mit sich bringen. Es sollten insbesondere jene berufsrechtlichen Vorschriften aufgezählt werden, welche für beide Berufsgruppen im Rahmen einer interdisziplinären Gesellschaft gelten sollen. Die Anordnung, dass berufsrechtjiche Vorschriften vertragsrechtlich einzuhalten sind (Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag), wird ebenfalls für rechtlich problematisch gehalten. Zusammenfassung: Wenn die gegenständliche Novelle - wie dies offensichtlich ist - nicht die tatsächliche Schaffung einer interdisziplinären Gesellschaft zum Gegenstand hat, sondern nur die Möglichkeit für Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen eröffnet werden soll, Gesellschafter einer Rechtsanwalts-Gesellschaft zu werden, wird diesem Anliegen seitens des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter folgenden Voraussetzungen nicht entgegengetreten: 1.) Das Verbot der weiteren Berufsausübung eines Ausübenden eines Wirtschaftstreuhandberufes - sei dies selbständig oder auch unselbständig oder auch im Rahmen einer anderen Gesellschaft - wird ersatzlos gestrichen. 2.) Ebenso wird die Regelung, wonach es vertraglicher Bestimmungen eines Gesellschaftsvertrages bedarf, dass Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen ihren Beruf neben ihrer Tätigkeit in der Gesellschaft ausüben dürfen, wird ersatzlos gestrichen. 3.) Die Bestimmung des letzten Satzes des 21c Z 10 lautet wie folgt: "... Die Ausübung des Mandates durch die einer Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte und die einer Gesellschaft angehörenden Ausübenden von Wirtschaftstreuhandberufen ist nicht an eine Weisung oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden. "

10 von 10 9/SN-12/ME XXI. GP - Stellungnahme zu Entwurf (gescanntes Original) 10 4.) Im 21 d Abs. 2 wird der letzte Satz ersatzlos gestrichen. 5.) Die Erläuterungen müssten korrekterweise dem Umstand Rechnung tragen, dass nicht die Schaffung interdisziplinärer Gesellschaften Gegenstand der vorliegenden Novelle ist, sondern die Möglichkeit für Ausübende von Wirtschaftstreuhandberufen eröffnet wird, sich als Gesellschafter an einer Rechtsanwaltskanzlei zu beteiligen. 25 Ausfertigungen dieser Stellungnahme wurden u.e. dem Präsidium des Nationalrates zugeleitet. Wien, arn 13. März 2000 Für den Bundesminister: Dr. Benda