DETAILS DES INVESTMENTSTEUERRECHTS Bödecker Ernst & Partner Steuerberater. Rechtsanwälte 29. März 2017 www.bepartners.pro
AGENDA ENT- SCHEIDUNGEN 2017 VEHIKEL- AUSWAHL DOPPEL- STÖCKIGE STRUKTUREN 2
ENTSCHEIDUNGEN 2017 1 3
NEUES BESTEUERUNGSREGIME AB 2018 neu bisher Investmentvermögen nach KAGB OGAW offen AIF Investmentfonds Spezial - Investmentfonds geschlossen Kapital- Investionsgesellschaft Personen- Investionsgesellschaft Personengesellschaft außerhalb des InvStG - Neu offene Investmentvermögen, die nach 1(1b) InvStG anlegen = Investmentfonds 4
VERGLEICHSÜBERSICHT Investmentfonds KSt (15% zzgl. SolZ) auf den steuerpflichtigen Bereich keine Unterscheidung aus- oder inländischer Fonds Steuerpflichtiger Bereich: Inländische Beteiligungseinnahmen (Dividenden) Inländische Immobilienerträge sonstige inländische Einkünfte nach 49 Abs. 1 EStG Ausnahmen der Steuerpflicht bei steuerbefreiten Anlegern keine Anrechnung ausländischer Steuern Teilfreistellung auf Anlegerebene 30 / 60 / 80 % bei Aktienfonds 60% inländischer Immobilienfonds 80% ausländischer Immobilienfonds Besteuerung grundsätzlich erst bei Ausschüttung (ausnahme Vorabausschüttung), keine Begünstigung von Substanzausschüttungen Spezial-Investmentfonds Voraussetzungen vergleichbar 1 Abs. 1b InvStG Bei Transparenzoption keine Steuerpflicht auf Fondsebene Transparenzoption erfordert Kapitalertragsteuereinbehalt auf inländische Einkünfte Besteuerung beim Anleger erfolgt bei ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen Zurechnung thesauerierungsbegünstigter Erträge nach 15 Jahren! Anrechnung ausländischer Steuern wie bisher DBA Vorteile sollten bei inländischen Fonds grundsätzlich durchgereicht werden können Ohne Transparenzoption: Grundsätzlich Besteuerung wie Investmentfonds allerdings u. a. mit Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge 5
WAS IST ZU TUN IN 2017? Bestandsaufnahme: Welche steuerlichen Auswirkungen ergeben sich durch eine Umqualifikation eines Investmentfonds oder einer Kapital-Investitionsgesellschaft nach InvStG in einen Investmentfonds nach dem InvStG-2018 Maßnahmen: Anpassung Fondsdokumente (und ggfls. Übertragung einzelner nicht geeigneter Investments) um Qualifikation als Spezial-Investmentfonds zu erreichen Anpassung der Fondsdokumente bei steuerfreien Anlegern Anpassung Fondsdokumente zur Qualifikation Akteninvestmentfonds oder als aus- oder inländischer Immobilieninvestmentfonds Information der Anleger über den künftigen Status des Fonds und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen Gegebenenfalls Übertragung der Investments auf Personengesellschaft (auch im Wege der Umwandlung) 6
MAßNAHMEN STEUERBEFREITE ANLEGER I Ausschließlich steuerbefreite Anleger nach 8 Abs. 1 InvStG-2018 (sämtliche Erträge steuerfrei) oder auch steuerbefreite Anleger nach 8 Abs 2 InvStG-2018 (nur inländische Immobilienerträge steuerfrei) Aus den Anlagebedingungen muss hervorgehen, dass sich an dem Investmentfonds ausschließlich steuerbefreite Anleger beteiligen dürfen nach den Anlagebedingungen darf eine Rückgabe von Investmentanteilen nur an den Investmentfonds zugelassen sein und die Übertragung von Investmentanteilen muss ausgeschlossen werden. Aufsichtsrechtliches Probem? Der Investmentfonds sollte die Anleger darauf hinweisen, dass diese den steuerbefreiten Status gegenüber dem Fonds nachweisen müssen 7
MAßNAHMEN STEUERBEFREITE ANLEGER II Investmentfonds mit steuerbefreiten und nicht-steuerbefreiten Anleger Der Investmentfonds sollte die steuerbefreiten Anleger darauf hinweisen, dass diese den steuerbefreiten Status gegenüber dem Fonds nachweisen müssen Anpassung der Fondsdokumente mit Hinweis auf die Geltendmachung der Steuerbefreiung durch den Investmentfonds bei erfolgtem Nachweis der Steuerbefreiung durch den Anleger 8
MAßNAHMEN SPEZIAL-INVESTMENTFONDS Bei beabsichtigter Qualifikation als Spezial-Investmentfonds Die Anlagebedingungen sind an 26 InvStG-2018 anzupassen. Zu beachten sind folgende Unterschiede zum 1 Abs. 1b InvStG: Geänderter Wertpapierbegriff nach 23 Abs. 1 Nr. 4 a) InvStG-2018 (nur Wertpapiere i.s.d. 193 KAGB) Begrenzung auf max. 100 Anleger (bei Beteiligung durch Personengesellschaft erfolgt Durchschau auf die Gesellschafter der Personengesellschaft) Nur bestimmte natürliche Personen dürfen sich an einem Spezial-Investmentfonds beteiligen (Beteiligung aus dem BV oder aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben) Sonderkündigungsrecht des Spezial-Investmentfonds bei Überschreiten der Anlegerzahl oder bei Beteiligung von natürlichen Personen, welche die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen Entscheidung, ob von der Transparenzoption Gebrauch gemacht werden soll. Wenn ja, sind die Fondsdokumente entsprechend zu ändern Information der Anleger über den künftigen Status des Fonds und die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen 9
VEHIKELAUSWAHL 2 10
RAHMENBEDINGUNGEN ANLEGERKLASSEN Versorgungswerk/Pensionskasse Von KSt- und GewSt befreit; Teilfreistellung daher ohne Wirkung und keine Anrechnung einbehaltener Quellensteuer Auf Antrag Investmentfonds mit inl. Immobilienerträgen steuerfrei soweit Versorgunswerke beteiligt; bei ausschließlicher Beteiligung von Versorgunsgwerken Investmentfonds mit inl. Immobilienertägen komplett steuerfrei Steuerpflichtiger Anleger (z. B. Sachversicherung) Anleger unterliegt KSt (zzgl. SolZ) u. GewSt; Teilfreistellungen steuerlich wirksam (Verluste nur anteilig berücksichtigt) Bei GewSt sind Erträge, die für Zwecke der KSt freigestellt wurden, zur Hälfte dem Gewerbeertrag zuzurechnen! Anrechnungsvolumen bei Quellensteuer grundsätzlich gegeben Lebens- und Krankenversicherungen Aufgrund steuerlicher Berücksichtigung der RfB zu ca. 90-95 % (LV) bzw. 80-90 % (KV) effektiv steuerfrei, Teilfreistellungen steuerlich wirksam, werden allerdings entsprechend der RfB Zuführung gekürzt Bei GewSt sind Erträge, die für Zwecke der KSt freigestellt wurden, zur Hälfte dem Gewerbeertrag zuzurechnen! Abstandnahme vom Kapitalertragsteuereinbehalt wenn LV/KV als sog. Dauerüberzahler qualifiziert 11
AKTIEN VERSORGUNGSWERK 1. Alternative Steuerbefreit 85 Versorgungswerk 85 Steuerbefreit 2. Alternative KESt Befreiung nach 44a Abs. 4 EStG-2018, da Investmenterträge vorliegen 85 85 KESt Befreiung nach 44a Abs. 4 EStG-2018 0 (15 % KSt durch KESt abgegolten) Investmentfonds Spezial-Investmentfonds Keine Besteuerung bei Transparenzoption 15 KESt 85 85 25 KESt (zzgl. SolZ), emäßigt nach 44a Abs. 8 EStG-2018 auf 15 (zzgl. SolZ) Inländische Aktien Alternative 3: Investition über Personengesellschaft würde hier letztlich zum vergleichbaren Ergebnissen führen 12
IMMOBILIEN VERSORGUNGSWERK 1. Alternative 2. Alternative Steuerbefreit 85,3 Versorgungswerk 85,3 Steuerbefreit Keine KESt nach 44a Abs. 4 EStG-2018 85,3 85,3 15 KESt, aber Abstandnahme nach 44a Abs. 4 EStG-2018 i.v.m. 33 Abs. 1, 50 Abs. 2 S. 2 InvStG-2018 Keine KSt, 8 Abs. 2 InvStG-2018 bei Inländischen Immobilienerträgen Investmentfonds Spezial-Investmentfonds Keine Besteuerung bei Transparenzoption Ausländische Immobilienerträge unterliegen nicht der Besteuerung auf Fondsebene Besteuerung Ausland 30 % 51 34,3 34,3 51 14,7 14,7 Inländische Immobilien (51 %) Ausländische Immobilien (49 %) Inländische Immobilien (51 %) 13
FAZIT VERSORGUNGSWERKE/PENSIONSKASSEN Im Vergleich zum Status-Quo ergeben sich keine wesentlichen Veränderungen (ausnahme SolZ) Prinzipiell kommen auch alle drei Investitionsalternativen unter dem InvStG-2018 (Investmentfonds, Spezial- Investmentfonds und Personengesellschaft) steuerlich zu dvergleichbaren Ergebnissen Steuerliche Risiken bestehen bei mehrstöckigen Strukturen Aus DBA Sicht ist eine transparente Struktur über eine Personengesellschaft regelmäßig zu bevorzugen Vorteil Personengesellschaft 14
AKTIEN SACHVERSICHERUNG 1. Alternative 10,71 (bei 80 % Teilfreistellung und 15 % KSt und und 16 % 74,29 Sachversicherung 69 2. Alternative 31 (31 % KSt und GewSt, kein 8b (1) KStG wg. Streubesitz) GewSt mit GewSt Hinzurechnung) 21,25 KESt (zzgl. SolZ, anrechenbar) 63,75 75 0 (15 % KSt durch KESt abgegolten) Investmentfonds Spezial-Investmentfonds Keine Besteuerung bei Transparenzoption 15 KESt 85 75 25 KESt (zzgl. SolZ, anrechenbar) Inländische Aktien Alternative 3: Investition über Personengesellschaft würde hier letztlich zu vergleichbaren Ergebnissen führen 15
IMMOBILIEN SACHVERSICHERUNG 1. Alternative 66,65 69,3 2. Alternative 13,85 (bei 60 % Teilfreistellung und 15 % KSt und und 16 % Sachversicherung 21,7 (31% KSt und GewSt, DBA Freistellung 21) GewSt mit GewSt Hinzurechnung) 20,13 (25 % KESt, anrechenbar) 60,37 77,35 13,65 (15% KESt, anrechenbar) 10,5 (15 % auf die inländischen Immobilienerträge, zzgl. SolZ) Investmentfonds Spezial-Investmentfonds Keine Besteuerung bei Transparenzoption Ausländische Immobilienerträge unterliegen nicht der Besteuerung auf Fondsebene Besteuerung Ausland 30 % 70 21 21 70 9 9 Inländische Immobilien (70 %) Ausländische Immobilien (30 %) Inländische Immobilien (70 %) 16
FAZIT STEUERPFLICHTIGER ANLEGER Bei Aktienfonds Vorteile für Investmentfonds wegen Teilfreistellung, weil Steuerbefreiung nach 8b Abs. 1 KStG wg. bei Streubesitz über Spezial-Investmentfonds keine Anwendung findet Die Teilfreistellung bei Immobilieninvestmentfonds führt im Ergebnis zu einer ähnlichen Besteuerung mit dem Status Quo und mit der künftigen Besteuerung beim Investment über einen Spezial-Investmentfonds Vorteile des Investmentfonds können sich bei Immobilien dann ergeben, wenn der Investmentfonds überwiegend in ausländische Immobilien (mindestens 51 %) investiert, da die Teilfreistellung von 80 % dann auch für die übrigen Investments gilt Bei geschlossenen Investmentfonds gilt zu beachten, dass bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Deinvestitionsphase und Liquidation Substanzauschüttungen zu einer vorgelagerten Besteuerung führen können 17
AKTIEN LEBENS-/KRANKENVERSICHERUNG 81,12 1. Alternative 3,88 (bei 30 % Teilfreistellung, 90 % Lebens-/ Krankenversicherung RfB und 15 % KSt und 16 % GewSt mit GewSt Hinzurechnung) 96,9 3,1 (bei 90 % RfB und 31 % KSt und GewSt) 2. Alternative KESt Befreiung nach 44a Abs. 4 EStG-2018 85 100 0 (15 % KSt durch KESt abgegolten) Investmentfonds Spezial-Investmentfonds Keine Besteuerung bei Transparenzoption 15 KESt 100 100 Keine KESt nach 44a Abs. 5 EStG-2018 Inländische Aktien Alternative 3: Investition über Personengesellschaft würde hier letztlich zum vergleichbaren Ergebnissen führen 18
IMMOBILIEN LEBENS-/KRANKENVERSICHERUNG 1. Alternative 86,15 96,9 2. Alternative 6,5 (bei 80 % Teilfreistellung, 90 % RfB und 15 % KSt und 16 % GewSt mit Sachversicherung 3,1 (bei 90 % RfB und 31 % KSt und GewSt) GewSt-Hinzurechnung) Keine KESt nach 44a Abs. 5 EStG-2018 92,65 100 15% KESt, aber Abstandnahme nach 44a Abs. 5 EStG-2018 7,35 KSt (15 % auf 49, zzgl. SolZ) Investmentfonds Spezial-Investmentfonds Keine Besteuerung bei Transparenzoption 49 51 Zinsen 51 Zinsen S. à r. l. S. à r. l. Besteuerung 51 Ausland 0 % 51 49 Inländische Immobilien (49 %) Ausländische Immobilien (51 %) Inländische Immobilien (49 %) 19
FAZIT LEBENS- UND KRANKENVERSICHERUNGEN Bei hoher RfB Zuführung kann der Nachteil der Besteuerung auf Ebene eines Investmentfonds letzlich nicht durch die Teilfreistellung aufgefangen werden Bei niedrigerer RfB Zuführung führt die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach 20 Abs. 5 InvStG-2018 dazu, dass auch hier ein Investmentfonds keine steuerlichen Vorteile genießt Bei geschlossenen Investmentfonds gilt zu beachten, dass bei einem zeitlichen Auseinanderfallen von Deinvestitionsphase und Liquidation Substanzauschüttungen zu einer vorgelagerten Besteuerung führen können Für Lebens- und Krankenversicherungen ergeben sich aus der Investmentsteuerreform letzlich keine Vorteile durch die Teilfreistellungen 20
DOPPELSTÖCKIGE INVESTMENTSTRUKTUREN 2 21
PROBLEM: MITTELBARE BETEILIGUNG Bei bestimmten steuerbefreiten Anlegern (insbesondere gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Anleger) sind die Erträge des Investmentfonds auf Antrag insgesamt steuerfrei, soweit an dem Investmentfonds diese steuerbefreiten Anleger beteiligt sind Bei inländischen Immobilienerträgen wird eine Steuerfreiheit des Investmentfonds bezüglich der Immobilienerträge auf Antrag gewährt, soweit an dem Investmentfonds steuerbefreite Anleger beteiligt sind, die nicht bereits von der vollumfänglichen Steuerbefreiung profitieren (z.b. : Versorgungswerke, Pensionskassen) Liegt auch dann eine Steuerbefreiung auf Ebene des Investmentfonds vor, wenn der steuerbegünstigte Anleger nur mittelbar an dem Investmentvermögen beteiligt ist? Hinweis: Am 29. März 2017 ist im Entwurf das BMF Schreiben zum InvStG-2018 ergangen, welches sich auch mit der vorsethenden Problematik auseinandersetzt! 22
BEISPIEL: MITTELBARE BETEILIGUNG Alternative Versorgungswerk LUX SCS Dach-Spezial- Investmentfonds 8 Abs. 2 InvStG-2018:... soweit an dem Investmentfonds beteiligt sind... Investmentfonds Transparente Personengesellschaft sollte eine Zurechnung zum Versorgungswerk nicht hindern. Steuerbefreiung auf Ebene Investmentfonds bleibt erhalten. Ist das Versorgungswerk oder der Dach- Spezial-Investmentfonds beteiligt? Droht der Verlust der Steuerbefreiung? Inländische Immobilien 23
KAPITALERTRAGSTEUER MEHRSTÖCKIG I Versorgungswerk Dach-Investmentfonds ggfls. KESt Erstattung nach 37 Abs. 2 AO KESt Einbehalt i.h.v. 15 % ( 33 Abs. 1 InvStG), Abstandnahme nach 7 Abs. 1 S. 4 InvStG-2018 möglich, da keine Erträge nach 6 Abs. 2 InvStG-2018 Spezial- Investmentfonds Bei Ausübung Transparenzoption, keine Besteuerung Inländische Immobilien 24
ÄNDERUNG DURCH STUMGBG Ausländische Investoren würden im vorgenannten Beispiel Investmenterträge erzielen, die nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des 49 Abs. 1 EStG-2018 fallen Im Ergebnis wären für ausländische Anleger, die über einen Dach-Investmentfonds in einen Spezial- Investmentfonds investieren, inländische Immobilienerträge vollständig steuerfrei Der Gesetzgeber beabsichtigt daher im Rahmen des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG) folgende neue Regelung in 50 Abs. 4 InvStG-2018-E aufzunehmen: (4) Soweit die ausgeschütteten oder ausschüttungsgleichen Erträge inländische Immobilienerträge oder sonstige inländische Einkünfte enthalten und es sich bei dem Anleger um einen Investmentfonds oder Spezial-Investmentfonds handelt, ist hinsichtlich des Steuerabzuges nach Abs. 1 weder eine Abstandnahme noch eine Erstattung zulässig. Ausnahmen für steuerbefreite Anleger sind bisher nicht vorgesehen 25
KAPITALERTRAGSTEUER MEHRSTÖCKIG I InvStG 2018-E Versorgungswerk Dach-Investmentfonds Keine KESt Erstattung nach 37 Abs. 2 AO gemäß 50 Abs. 4 InvStG 2018-E! KESt Einbehalt i.h.v. 15 % ( 33 Abs. 1 InvStG), keine Abstandsnahme möglich, 50 Abs. 4 InvStG 2018-E! Spezial- Investmentfonds Bei Ausübung Transparenzoption, keine Besteuerung Inländische Immobilien 26
PROBLEM: HOLDING IMMOBILIENGESELLSCHAFT Steuerfrei sind beim Anleger eines Investmentfonds 80 % der Erträge, wenn gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 % des Wertes des Investmentfonds in ausländischen Immobilien und Auslands- Immobiliengesellschaften angelegt werden. Auslands-Immobiliengesellschaften sind Immobiliengesellschaften, die ausschließlich in ausländische Immobilien investieren. Was ist mit Immobiliengesellschaften, die nicht in ausländische Immobilien sondern in Auslands- Immobiliengesellschaften investier? Verlust der Teilfreistellung? 27
KAPITALERTRAGSTEUER MEHRSTÖCKIG I Verlust der 80 % igen Befreiung, da Holding S. à r.l. nicht ausschließlich in ausländische Immobilien investiert? ( 20 Abs. 3 Nr. 2 InvStG-2018) Versorgungswerk Dach-(Spezial-) Investmentfonds Holding S. à r. l. Objekt S. à r. l. Objekt S. à r. l. Objekt S. à r. l. Objekt S. à r. l. Ausländische Immobilien (mind. 51 %) 28
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