AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in Österreich und Deutschland. AIF und Steuern

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1 AIFM-Richtlinie Grundsatzfragen der Umsetzung in und AIF und Steuern Dr. Andrei Bodis, BMF, Wien Dr. Jan H. Grabbe, Clifford Chance, Frankfurt Tatjana Polivanova, LeitnerLeitner, Wien 1 AGENDA > Wesensgedanke der Investmentfondsbesteuerung > Steuerlicher Fondsbegriff in der Theorie > Steuerlicher Fondsbegriff in der Praxis 2

2 REGELUNGSWERK > InvFG 2011 ivm AIFMG > einheitliches Fondsregime für Investmentfonds und alternative Investmentfonds > jedoch weiterhin Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Fonds > Status quo BGBl I 135/2013 Anwendung auf Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen > Investmentsteuergesetz > kein einheitliches Regime für alle Investmentvermögen, sondern Differenzierung nach Investmentfonds und Investitionsgesellschaften > Status quo Beschluss Bundestag am Vermittlungsverfahren gescheitert Erlass des BMF zur Fortgeltung des bisherigen Rechts am Die meisten Regelungen waren jedoch zwischen Regierungs- und Oppositionsparteien nicht umstritten, so dass es wahrscheinlich ist, dass sich der Gesetzgeber zu Beginn der neuen Legislaturperiode ggf. mit geänderten Stichtagen bzw. Bestandsschutzfristen an diesen Regelungen orientiert. Die folgenden Ausführungen beruhen auf den geplanten Regelungen, obwohl diese nicht Gesetz geworden sind und Änderungen bei Stichtagen und Bestandsschutzfristen möglich bzw wahrscheinlich sind. 3 > vereinfachtes Prüfungsschema Anlagevehikel OGAW oder AIF? ja nein nicht reguliertes Vermögen Herkunftsstaat? nein ja Kapitalveranlagung nach dem Grundsatz der Risikostreuung sowie Niedrigbesteuerung? ausländisches nicht reguliertes Vermögen ja nein inländisches nicht reguliertes Vermögen Transparente Besteuerung für Investmentfonds Allgemeine Besteuerungsregeln 4

3 > inländischer Fonds ( 186 Abs 1 InvFG 2011) Kapitalanlagefonds nach dem InvFG 2011 rein formalrechtliche Anknüpfung OGAW und Alternative Investmentfonds isd 3 Abs 2 Z 31 InvFG 2011, nämlich OGA isd InvFG 2011, Spezialfonds, Pensionsinvestmentfonds AIF isd AIFMG wirtschaftliche Betrachtungsweise 2 Abs 2 Z 1 AIFMG: AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient Gelten Ausnahmen gemäß AIFMG auch für steuerliche Zwecke? 1 Abs 3: Dieses Bundesgesetz gilt nicht für 1. Holdinggesellschaften, 7. Verbriefungsgesellschaften 2 Abs 1 Z 1 AIFMG wortgetreue Interpretation vs formale Anknüpfung?» Ausnahme keine Anwendung des AIFMG? Erweiterung gegenüber der bisherigen Rechtslage 5 > ausländischer Fonds ( 188 Abs 1 InvFG 2011) OGAW, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht ist (Z 1) rein formalrechtliche Anknüpfung AIF isd AIFMG, deren Herkunftsmitgliedstaat nicht ist, ausgenommen AIF in Immobilien (Z 2) wirtschaftliche Betrachtungsweise 2 Abs 2 Z 1 AIFMG: AIF ist jeder Organismus für gemeinsame Anlagen einschließlich seiner Teilfonds, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren, ohne dass das eingesammelte Kapital unmittelbar der operativen Tätigkeit dient Ist der Begriff des AIF nach dem AIFMG oder nach dem AIFM Umsetzungsgesetz des Herkunftsstaates auszulegen? unbeachtlich: Risikostreuung & Rechtsform & Veranlagungsgegenstand Einbeziehung von nicht risikogestreuten ETF 6

4 > ausländischer Fonds ( 188 Abs 1 InvFG 2011) Auffangklausel des 188 Abs 1 Z 3 InvFG 2011 jedes einem ausländischen Recht unterstehendes Vermögen, ungeachtet der Rechtsform, welches nach dem Gesetz, Satzung oder tatsächlicher Übung, nach den Grundsätzen der Risikostreuung angelegt ist, sofern der Fall der Niedrigbesteuerung gegeben ist wirtschaftliche Betrachtungsweise, Anti-Missbrauchsgesetzgebung weiterhin Anknüpfung an das Vorliegen der Kapitalveranlagung nach dem Grundsatz der Risikostreuung Auswirkungen auf Kapitalveranlagung Einschränkung auf die Fälle der Niedrigbesteuerung (vermögensverwaltende Personengesellschaften und niedrigbesteuerte Körperschaften) 7 > Besteuerungsfolgen Transparente Fondsbesteuerung entspricht zt der beschränkten Transparenz in D Besteuerung der Ausschüttung und des ausschüttungsgleichen Ertrages Rechnungskreise Einkünfte aus Kapitalvermögen Einkünfte aus Immobilienvermögen Einkünfte aus sonstigem Vermögen Pauschalbesteuerung bei Nicht-Meldefonds? Meldestatus nur bei Einkünften aus Kapitalvermögen / Immobilienvermögen auch bei inländischen AIF anzuwenden 8

5 > vereinfachtes Prüfungsschema Anlagevehikel AIF oder OGAW? Investmentfonds i.e.s.? ja Investmentsteuergesetz (+) ja nein nein Allgemeine Besteuerungsregeln Besteuerung nach eingeschränkter Transparenz Personen- Gesellschaft? Investitionsgesellschaft ja nein Personen- Investitionsgesellschaft Kapital- Investitionsgesellschaft Allgemeine Besteuerungs- Regeln für Personengesellschaften Sonderregelungen 19 InvStG-E 9 > Einordnung als AIF Definition nach 1 Abs 1 KAGB für Investmentvermögen jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist. Eine Anzahl von Anlegern im Sinne des Satzes 1 ist gegeben, wenn die Anlagebedingungen, die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Organismus für gemeinsame Anlagen die Anzahl möglicher Anleger nicht auf einen Anleger begrenzen. 1 Abs 3 KAGB: Alternative Investmentfonds (AIF) sind alle Investmentvermögen, die keine OGAW sind. 10

6 > Nicht alle aufsichtsrechtlichen Ausnahmen für bestimmte AIFs gelten auch steuerlich! > Folgende Ausnahmen gelten steuerlich nicht: Konzern-AIFs, also AIFs, in die ausschließlich deren AIFM oder dessen Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft investieren (vorausgesetzt, dass diese Investoren keine AIFs sind) und deren AIFM nur solche AIFs verwaltet AIFs, die z.b. hinsichtlich ihres Vertriebs oder in Bezug auf (Produkt-) Regeln des KAGB (vorübergehend oder endgültig) Bestandsschutz genießen AIFs, deren AIFM unter die de-minimis-grenzen (bis EUR 100 Mio bzw EUR 500 Mio) fallen > Insbesondere folgende Ausnahmen gelten (auch) steuerlich: Holdinggesellschaften Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung isd Richtlinie 2003/41/EG Arbeitnehmerbeteiligungssysteme Verbriefungszweckgesellschaften 11 > Kriterien für die Einordnung des Investmentfonds i.e.s. ab soll(t)en (jedenfalls für Neu-Fonds) folgende verschärften Anforderungen gelten: Investmentaufsicht; Rückgaberecht (mindestens einmal jährlich) oder Börsenhandel Geschäftszweck: Anlage / Verwaltung für Anleger, keine aktive Bewirtschaftung / Einflussnahme (ausgenommen Immobilien-Gesellschaften) Risikomischung: Mindestens vier Anlagegegenstände mit unterschiedlichen Risiken; bei Anlagen in risikogemischte OGAW oder AIF erfolgt Durchschau (Durchschau bei Immobilien(holding-)gesellschaften Maximal 20% in nicht-börsengelistete Beteiligungen, weniger als 10% der Anteile an einer Kapitalgesellschaft; Beschränkungen gelten nicht für Immobilien- Gesellschaften Kreditaufnahme: kurzfristig maximal 30%; Immobilienfonds: maximal 30% kurzfristig, i.ü. maximal 50% des Immobilien-Verkehrswertes mindestens 90% in zulässige Vermögensgegenstände (vgl. nächste Folie) Beschränkungen müssen in Anlagebedingungen/Satzung enthalten sein 12

7 > Kriterien für die Einordnung des Investmentfonds i.e.s. Zulässige Vermögensgegenstände Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Derivate, Bankguthaben, Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (sowie Betriebsvorrichtungen und Gegenstände zur Bewirtschaftung), Anteile an Immobilien-Gesellschaften, Anteile oder Aktien an inländischen Investmentfonds, an EU-Investmentfonds, ÖPP-Projektgesellschaften, Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Kapitalgesellschaftsbeteiligungen, wenn Verkehrswert ermittelt werden kann O.g. Katalog entspricht weitgehend dem (aufsichtsrechtlichen) Katalog für offene inländische Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen nach 284 Abs 2 Nr 2 KAGB. 13 > Investmentfonds i.e.s. Auswirkungen auf Kapitalanlagen Kumulative Voraussetzung Investmentaufsicht und Rückgaberecht: Geschlossene und halb-offene Fonds (ohne Börsenhandel) qualifizieren nicht als Investmentfonds Unregulierte Fonds sind keine Investmentfonds, auch wenn Rückgaberechte gewährt werden Leverage Immobilienfonds, die Fremdmittel von mehr als 50 % ihres Immobilienvermögens aufnehmen, sind keine Investmentfonds Im Übrigen: mehr als 30 % kurzfristiges Fremdkapital ist schädlich für Investmentfonds - Einordnung; Hedgefonds sind daher häufig Investitionsgesellschaften Beteiligung an Personengesellschaften, die keine Immobiliengesellschaften sind Laut Gesetzesbegründung sind nur Beteiligungen an solchen Personengesellschaften zulässig, die vermögensverwaltend tätig sind und ihrerseits zulässige Vermögensgegenstände halten Unzulässiger Vermögensgegenstand: Beteiligung an gewerblicher Personengesellschaft, die keine Immobiliengesellschaft ist Vor Bundestagsbeschluss ( ) erworbene Personengesellschaften soll(t)en Bestandsschutz genießen 14

8 > Investmentfonds i.e.s. Auswirkungen auf Kapitalanlagen Anlagegrenzen in Bezug auf Kapitalgesellschaftsbeteiligungen 20%-Grenze (bezogen auf das Portfolio des investierenden Fonds) galt schon bislang für Spezialfonds (Hedgefonds bislang 30%) Neue Anforderung: weniger als 10%-Beteiligung an jeweiliger Kapitalgesellschaft» Vermeidung steuerlicher Vorteile durch Schachtelprivileg etc.» Ausschließlich steuerliche Regelung mit Relevanz für deutsche und ausländische Spezialfonds Relevanz für OGAW-Fonds Anwendbarkeit auf OGAW-Fonds aufgrund Forderung des Bundesrats Abweichende ausländische Qualifikationen z.b. bei Anlage über Tochtergesellschaften 15 > Personen-Investitionsgesellschaften Personen-Investitionsgesellschaften sind AIF in Form einer Investment-KG oder einer vergleichbaren ausländischen Personengesellschaft. welche die besonderen Anforderungen für Investmentfonds ies nicht vollständig erfüllen nicht vor dem dem InvStG unterfielen Besteuerung der Personen-Investitionsgesellschaft Fonds unterliegt der Gewerbesteuer nach allgemeinen Voraussetzungen; keine Gewerbesteuerbefreiung Besteuerung von Anlegern einer Personen-Investitionsgesellschaft allgemeine Vorschriften zur Besteuerung von Gesellschaftern einer Personengesellschaft (einheitliche und gesonderte Einkünftefeststellung 179, 180 AO) 16

9 > Kapital-Investitionsgesellschaft Kapitalinvestitionsgesellschaften sind AIF die nicht als Personengesellschaft aufgelegt wurden, welche die besonderen Anforderungen für Investmentfonds i.e.s. nicht vollständig erfüllen nicht vor dem dem InvStG unterfielen sondern z.b. als deutsches Sondervermögen oder in vergleichbarer ausländischer Form (Luxemburger FCP) oder als Kapitalgesellschaft strukturiert sind. Steuerliche Behandlung der Kapital-Investitionsgesellschaft Einkünfte sind nicht von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit Inländische und ausländische Sondervermögen gelten als Körperschaften und somit als Steuersubjekt -> auch deutsche Publikums- und Spezial-Sondervermögen können künftiger der KSt und GewSt unterliegen! Wegfall der 8b KStG-Befreiung (und ggf. Gewerbesteuerbefreiung) wenn EU-/ EWR-Fonds keiner Ertragsteuer unterliegt oder von ihr befreit ist oder Drittland-Fonds zu weniger als 15% besteuert wird Für Privatanleger gilt unverändert Abgeltungssteuerregime 17 > Anwendung auf Fondsgeschäftsjahre, die nach dem beginnen kein Bestandsschutz > Aktuell: Fortgeltung des bisherigen Investmentsteuerrechts für sog. Investmentvermögen > Neuer geplanter Fondsbegriff (sog Investmentfonds) soll(te) für Fonds gelten, die nach dem aufgelegt werden > Bestandsschutz soll(te) für vor dem aufgelegte Investmentvermögen gelten Bestandsschutz jedoch begrenzt bis zum Ende des Fondsgeschäftsjahres, das vor dem beginnt, also i.d.r. bis Ende

10 FONDSBEGRIFF IN DER PRAXIS Fall 1 > Private Equity Fonds veranlagt in wesentliche Beteiligungen von nicht börsennotierten Unternehmen mit ggf Einfluss auf die strategische Ausrichtung dieser Unternehmen hat die Rechtsform einer luxemburgischen SICAV SIF Anleger hält eine Aktie am Vermögen der SICAV SIF > > 19 FONDSBEGRIFF IN DER PRAXIS Fall 2 > Exchange Traded Fund (ETF) mit Veranlagung in Gold ist ein Fonds mit physischer Veranlagung in Gold (Goldbarren, Münzen) notiert an der Börse Anleger hält in der Regel eine Inhaberschuldverschreibung, die in Geld oder durch physische Goldlieferung ausbezahlt werden kann > > 20

11 FONDSBEGRIFF IN DER PRAXIS Fall 3 > Verbriefungsgesellschaft veranlagt zb in nicht verbrieften Hypothekendarlehen unterliegt dem Luxemburger Verbriefungsregime und steuerlichen Vergünstigungen (keine Besteuerung) Anleger hält eine Schuldverschreibung, deren Rückzahlung sich auf die Erträge und den aktuellen Vermögenswert des Darlehensportfolios bezieht > > 21 FONDSBEGRIFF IN DER PRAXIS Fall 4 > Jersey trust veranlagt in Wertpapiere nach dem Grundsatz der Risikostreuung unterliegt in Jersey keiner Besteuerung der Begünstigte hat ein Recht auf das Trustvermögen oder einen bestimmten Teil hiervon sowie auf die entsprechenden Erträge; dieses Recht kann er durchsetzen, verpfänden oder veräußern (fixed-interest trust, non-discretionary trust) > > 22

12 FONDSBEGRIFF IN DER PRAXIS Fall 5 > deutsche Kapitalgesellschaft veranlagt in Wertpapiere nach dem Grundsatz der Risikostreuung wurde im Rahmen einer Vermögensverwaltung für mehrere deutsche und österreichische Anleger aufgelegt > > 23

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