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1 von 5 Vorblatt - Sichere Tattoo-Farben Ziel(e) Mit der Tätowiermittelverordnung 2014 soll erreicht werden, dass nur Tätowiermittel (Tattoo-Farben) einschließlich Permanent-Make-Up in Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieser Verordnung bzw. der Europaratsempfehlung ResAP(2008)1 entsprechen; bestimmte Inhaltsstoffe sind nicht mehr zulässig. Inhalt Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n): - Beschränkung der Inhaltsstoffe von Tattoo-Farben. Die Beschränkungen betreffen die in den Anlagen genannten Stoffe, wobei es sich hier im Wesentlichen um die entsprechende Negativliste für Kosmetika gemäß Kosmetikverordnung handelt. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte: Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Tätowiermittelverordnung fallen in den Rahmen der Vollziehung des PSG 2004 (Produktsicherheitsgesetz 2004), BGBl. I Nr. 16/2005. Wie bei allen Verordnungen auf Grund des PSG 2004 handelt es sich um spezielle Anforderungen an Produkte, die auch jetzt schon in den Regelungsbereich des PSG 2004 fallen. Die Marktüberwachung kann daher durch Umschichtungen mit den bestehenden Ressourcen bzw. aus dem bestehenden Budget gedeckt werden; die hinzukommenden Kosten für Analysen bedürfen ebenfalls Umschichtungen. Gesamt für die ersten fünf Jahre Auszahlungen 17 36 37 26 24 Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen: Die Tätowiermittelverordnung soll die Gesundheit und Sicherheit der VerbraucherInnen durch Anforderungen an Tattoo-Farben sicherstellen. Obwohl zur Zeit wenig über die spezifischen Auswirkungen einzelner Substanzen in Tattoo-Farben bekannt ist, so ist etwa bei Verunreinigungen oder dem Einsatz von Azo-Farbstoffen von Gefährdungen bis hin zu einem kanzerogenen Potenzial auszugehen. Die Beschränkung bestimmter als problematisch bekannter Substanzen soll das Risiko minimieren. In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf. Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Die vorgesehenen Regelungen fallen in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union, dienen aber nicht der Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben. Es erfolgt eine Notifizierung auf Grund der RL 98/34/EG über Normen und technische Vorschriften. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens: Befassung des Produktsicherheitsbeirates gemäß 21 (5) des PSG 2004. Konsultationsverfahren. Einbringende Stelle: Laufendes Finanzjahr: 2013 Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Tätowiermittelverordnung 2014 BMASK III/2

2 von 5 Inkrafttreten/ Wirksamwerden: 2014 Problemdefinition Problemanalyse In den letzten Jahren wurden Tätowierungen (Tattoos) immer populärer. Nach jüngsten Erhebungen in Österreich (IMAS Report Nr. 17/2013) sind etwa 20 % der ÖsterreicherInnen > 16 J tätowiert, bei den unter 50-jährigen etwa ein Drittel. Doch nicht nur die Zahl der Tätowierten ist stark gestiegen, auch die Tattoos selbst wurden nach Beobachtungen komplexer (mehr Farbeinsatz) und großflächiger. Trotz der Tatsache, dass Tätowierungen zu einem Massenphänomen wurden, ist über gesundheitliche Auswirkungen von Tattoos und Tattoo-Farben wenig bekannt. Sie können jedenfalls zu Allergien führen (zb hinsichtlich Nickel), vermutet werden aber auch mögliche kanzerogene Auswirkungen (zb durch PAK und Azo-Farbstoffe), die vor allem bei der Entfernung der Tattoos (Zertrümmerung der Pigmente mit Laser) auftreten könnten. Eine Testserie von Tattoo-Farben, die im Herbst 2012 in Österreich gezogen wurden, führte bei acht von 15 Produkten zu Beanstandungen. Im europäischen Produktsicherheits-Meldesystem RAPEX werden von den europäischen Marktüberwachungsbehörden regelmäßig Tattoo-Farben notifiziert. Es ist daher im Sinne des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erforderlich, Mindeststandards für Tattoo- Farben bzw deren Inhaltsstoffe festzulegen. Dies erfolgt wie schon in einigen anderen EU- Mitgliedstaaten auf Grundlage der Europaratsempfehlung ResAP (2008)1 "on requirements and criteria for the safety of tattoos and permanent make-up". Nullszenario und allfällige Alternativen Ohne Regelung besteht die Gefahr, dass (mehr) Tattoo-Farben mit problematischen Inhaltsstoffen oder überhöhten Werten an gefährlichen Substanzen auf den Markt kommen und langfristig Gesundheitsschäden verursachen. Vorhandene Studien/Folgenabschätzungen Erläuterungen zur ResAP (2008) des Europarates. Stellungnahme 044/2011 des Bundesinstituts für Risikobewertung (D) Ökotest 1/2013 S 94 ff Marktüberwachungsergebnisse Tätowierfarben 2012/2013 (Amt der Vlbg. Landesreg./BMASK) Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2018 Interne Evaluierung Evaluierungsunterlagen und -methode: Markterhebungen und Tests im Rahmen der Vollziehung der TätowiermittelV bzw des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I /Nr. 16/2005 Vergleich zu aktuellen Prüfergebnissen.. Ziel 1: Sichere Tattoofarben Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Keine Beschränkungen der Bestandteile von Tattoo-Farben, keine Grenzwerte, etwa 50 % der Tattoo-Farben entsprechen nicht den Anforderungen der geplanten Verordnung bzw der Europaratsempfehlung ResAP (2008)1. Ziele Maßnahmen Maßnahme 1: Beschränkung der Inhaltsstoffe von Tattoo-Farben. Beschreibung der Maßnahme: Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Weniger als 5 % Beanstandungen von Tätowierfarben; 95+ % entsprechen den Bestimmungen der Europaratsempfehlung bzw. dieser Verordnung.

3 von 5 Kontrolle der Inhaltsstoffe im Rahmen der Vollziehung des PSG 2004, Tests/Analysen durch Labors Kommunikation der Regelung an InverkehrbringerInnen (via WKO, Website des BMASK...) Maßnahmen auf Grund des PSG 2004 (Rücknahme vom Markt, Rückrufe...) bei Beanstandungen Wie sieht Erfolg aus: Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA Keine verbindlichen Regelungen Beanstandungen möglich auf Grund individueller Risikobewertung, aber keine rechtlich verbindlichen Maßnahmen. Zielzustand Evaluierungszeitpunkt Laufende Durchsetzung der angestrebten Werte, Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden auf Grund des PSG 2004. Abschätzung der Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt und andere öffentliche Haushalte Hinweis: Aufgrund von Rundungsdifferenzen kann es zu geringfügigen Abweichungen zwischen Ergebnis- und Finanzierungshaushalt kommen. Finanzielle Auswirkungen für den Bund Aufwendungen 17 16 16 14 13 Nettoergebnis -17-16 -16-14 -13 2013 2014 2015 2016 2017 Vollbeschäftigtenäquivalente 0,13 0,12 0,12 0,12 0,10 Erläuterung: Die Aufwendungen für den Bund ergeben sich aus der Koordinierung der Vollziehung entsprechend dem PSG 2004 sowie den Kosten von Laboranalysen. Der Personalaufwand bleibt unverändert, da die zuständige Fachabteilung diesen Vollzugsbereich durch Umschichtungen abdecken kann. Hinzu kommen Laboranalysen, die aber ebenfalls aus den für das PSG 2004 ohnehin vorgesehenen Mitteln finanziert werden. In den ersten beiden Jahren nach Inkrafttreten (2014 und 2015) werden mehr Proben als in den Folgejahren getestet werden. Der Aufwand sinkt daher tendenziell gegen Ende des Beobachtungszeitraumes. Erläuterung der Bedeckung: Die Bedeckung erfolgt gem. BFRG/BFG Detailbudget 21.01.03.00 Finanzielle Auswirkungen für Länder Kosten 0 21 21 12 11 Netto 0-21 -21-12 -11 2013 2014 2015 2016 2017 Vollbeschäftigtenäquivalente 0,00 0,25 0,25 0,13 0,13 Erläuterung: Die Aufwendungen der Länder resultieren aus der Marktüberwachung gemäß 13 PSG 2004 (Nachschau in Unternehmen/Tattoo-Studios, Probenziehungen). Erläuterung der Bedeckung: Für die Vollziehung der vorgesehenen Maßnahmen wird es erforderlich sein, eine andere Schwerpunktsetzung (Umschichtungen) in der Marktüberwachung der Länder vorzunehmen; diese wird allerdings nur in geringem Ausmaß notwendig sein, da die Zahl der Probenziehungen p.a. max 30 betragen wird. Aus dem Vorhaben ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für Gemeinden und Sozialversicherungsträger.

4 von 5 Finanzielle Auswirkungen auf Unternehmen Unternehmen Das Vorhaben hat keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen auf Unternehmen. Erläuterung Tattoo-Farben, die der geplanten Regelung entsprechen, sind eventuell geringfügig teurer als problematische Billigprodukte, werden aber ohnehin heute schon verbreitet nachgefragt und eingesetzt; die Kosten können zt überwälzt werden, sind aber jedenfalls nicht maßgeblich für den Geschäftserfolg eines Tattoostudios. Konsumentenschutzpolitische Auswirkungen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher Das Vorhaben hat keine wesentlichen Auswirkungen auf die finanzielle Position der Verbraucherinnen/Verbraucher. Erläuterung Evt. geringfügig höhere Kosten durch den Einsatz höherwertiger Tattoo-Farben. Auswirkungen auf Gesundheit und Sicherheit der Verbraucherinnen/Verbraucher Rückgang von Hautreaktionen, Unverträglichkeiten, Allergien etc. Langfristig weniger schwerwiegende gesundheitliche Folgen von Tattoos. Keine Daten verfügbar. Quantitative Darstellung der Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Sicherheit von KonsumentInnen Betroffene Gruppe Anzahl der Betroffenen Quelle/Erläuterung Alle KonsumentInnen, die sich tätowieren lassen. 150.000 Anhang mit detaillierten Darstellungen ca. 35 % jedes Jahrgangs über 5 Jahre hinweg (vgl IMAS 2013: etwa ein Drittel der 16 50jährigen ist tätowiert; ÖSTAT: ~ 78.000 Geburten p.a.) + "Nachholbedarf" älterer Jahrgänge (geschätzt) Personalaufwand Jahr Körperschaft Verw.gr. VBÄ Personalaufw. 2013 Bund VB-VD-Höh. Dienst 3 2013 Bund VD-Höherer Dienst 2 2014 Bund VD-Höherer Dienst 2 2014 Bund VB-VD-Höh. Dienst 3 2014 Bund VB-VD-Gehob. Dienst3 2014 Länder VD-Höherer Dienst 2 2014 Länder VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 2015 Ident zum Vorjahr 2016 Bund VD-Höherer Dienst 2 0,03 1.996,28 0,10 10.958,47 0,02 2.235,53 0,05 3.393,68 0,05 2.421,95 0,05 5.588,82 0,20 9.689,45 0,02 2.325,84

5 von 5 2016 Bund VB-VD-Höh. Dienst 3 2016 Bund VB-VD-Gehob. Dienst3 2016 Länder VD-Höherer Dienst 2 2016 Länder VD-Fachdienst A3; C; P1; PF 4-PF 5 2017 Bund VD-Höherer Dienst 2 2017 Bund VB-VD-Höh. Dienst 3 2017 Bund VB-VD-Gehob. Dienst3 2017 Länder VD-Höherer Dienst 2 2017 Länder VB-VD-Fachdienst v3; c; h1, p1 Betrieblicher Sachaufwand Arbeitsplatzbezogener betrieblicher Sachaufwand Der Arbeitsplatzbezogene betr. Sachaufwand wurde mit 35% berechnet. Weitere Aufwendungen Jahr Bezeichnung Körperschaft Gesamt (in ) 0,05 3.530,79 0,05 2.519,79 0,03 3.488,77 0,10 5.040,45 0,02 2.372,36 0,05 3.601,40 0,03 1.542,11 0,03 3.558,54 0,10 4.319,50 2014 Laboranalysen Bund 5.000,00 2015 Ident zum Vorjahr 2016 Laboranalysen Bund 3.000,00 2017 Ident zum Vorjahr Erläuterungen Siehe oben Problemanalyse. Allgemein: Zu 1 Besonderer Teil: Unter den Begriff Tätowiermittel werden Tätowierfarben, aber auch vergleichbare Stoffe subsumiert, womit auch Permanent-Make-Up erfasst ist. Zu 2 In Abs. 1 wird das Verbot des Inverkehrbringens für dieser Verordnung nicht entsprechende Tätowiermittel festgelegt. In Abs. 2 sowie den Anlagen werden die Stoffgruppen angeführt, deren Verwendung für Tätowiermittel unzulässig sind. Zu 3 Eine Übergangsfrist von drei Monaten nach Verlautbarung der Verordnung ist angemessen. Zu 4 Gemäß Rl 98/34/EG ist die Verordnung als technische Vorschrift der Europäischen Kommission zu notifizieren.