Leitfaden zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG

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Transkript:

Leitfaden zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG 1. Historie Die Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug wurde im Rahmen der Vollendung des Binnenmarktes verabschiedet. Die Vielzahl unterschiedlicher Sicherheitsbestimmungen in den Mitgliedstaaten hatte zu Hemmnissen für Handel und Vermarktung geführt. Eine immer größer werdende Zahl unterschiedlicher nationaler Sicherheitsregelungen innerhalb der EU bot den Verbrauchern in der EU, insbesondere den Kindern, nicht gerade einen wirksamen Schutz gegen die beim Umgang mit Spielzeug bestehenden Gefahren. Zwar hat sich die Spielzeugrichtlinie im Allgemeinen bewährt, indem sie für sichere Produkte und die Beseitigung der Handelshemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten sorgte, im Laufe der Zeit sind jedoch einige Mängel zutage getreten, die eine Bewertung des bestehenden rechtlichen Rahmens notwendig machen. Nun wurde die Richtlinie 88/378/EWG am 30. Juni 2009 durch die Richtlinie 2009/48/EG geändert, diese trat am 20.07.2011 in Kraft. --------------------------------------- Für den Hersteller/Bevollmächtigten/ Einführer/Händler treffen insbesondere die Kapitel I bis IV zu; Kapitel V bis IX betreffen die Notifizierung der notifed bodys sowie weitere organisatorische und verwaltungstechnische Angelegenheiten. ------------------------------- 2. Anwendungsbereich der Richtlinie Diese Richtlinie gilt für Produkte, die ausschließlich oder nicht ausschließlich dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern unter 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden (nachstehend Spielzeuge genannt). Bedeutend ist hier die Formulierung nicht ausschließlich. Damit sind von dieser Richtlinie auch Produkte betroffen, die nicht als Spielzeug zu verstehen sind aber von Kindern möglicherweise doch als solche angesehen werden. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass ein Produkt nicht ausschließlich zum Spielen gedacht sein muss, um als Spielzeug gelten zu können; bedeutet also, dass auch Produkte mit Mehrfachfunktion (z. B. Schlüsselring mit Teddybär Anhänger) als Spielzeuge zu betrachten sind. Spielzeuge, die nicht als Spielzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten, sind im Anhang I der Richtlinie aufgeführt. Folgende Spielzeuge fallen nicht unter diese Richtlinie: Spielplatzgeräte zur öffentlichen Nutzung; Spielautomaten, ob münzbetrieben oder nicht, zur öffentlichen Nutzung; mit Verbrennungsmotoren ausgerüstete Spielzeugfahrzeuge; Spielzeugdampfmaschinen; Schleudern und Steinschleudern.

3. Begriffsdefinitionen (Auszug aus Art. 3) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: Bereitstellung auf dem Markt : jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Spielzeugs zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Inverkehrbringen : die erstmalige Bereitstellung eines Spielzeugs auf dem Gemeinschaftsmarkt; Hersteller : jede natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Spielzeug unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; Bevollmächtigter : jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; Einführer : jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Spielzeug aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt; Händler : jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; Wirtschaftsakteure : Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler; harmonisierte Norm : Norm, die von einem der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG anerkannten europäischen Normungsgremien (CEN, CENELEC; ETSI) auf der Grundlage eines Ersuchens der Kommission nach Artikel 6 jener Richtlinie erstellt wurde; Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft : Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; Akkreditierung : hat die Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; Konformitätsbewertung : das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Spielzeug erfüllt worden sind; Konformitätsbewertungsstelle : eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; Schaden : eine körperliche Verletzung oder jede sonstige Gesundheitsbeeinträchtigung, auch langfristiger Natur; Gefahr : die mögliche Ursache eines Schadens; Risiko : die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefahr, die einen Schaden verursacht, und die Schwere des Schadens; zur Verwendung durch bestimmt : die Tatsache, dass Eltern oder Aufsichtspersonen aufgrund der Funktionen, Abmessungen und Eigenschaften eines Spielzeugs vernünftigerweise davon ausgehen können, dass es zur Verwendung durch Kinder der angegebenen Altersgruppe bestimmt ist. 4. Konformitätsbewertung Ein wichtiges Element der Spielzeugrichtlinie ist die Sicherstellung, dass das Spielzeug die in der Richtlinie geforderten Sicherheitskriterien für den Umgang mit diesem Produkt erfüllt. Der Hersteller muss mit der Durchführung der Sicherheitsbewertung und den in der Richtlinie genannten Konformitätsbewertungsverfahren nachweisen, dass die Sicherheit des Spielzeuges gewährleistet ist. Sicherheitsbewertungen (Art. 18) Die Hersteller führen vor dem Inverkehrbringen eines Spielzeugs eine Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren, die von dem Spielzeug ausgehen können, sowie eine Bewertung der möglichen Exposition gegenüber diesen Gefahren durch. Konformitätsbewertungsverfahren (Art.19) Bevor Hersteller ein Spielzeug auf dem Markt bereitstellen, müssen sie die in dem Art. 19 Absätzen 2 und 3 angegebenen Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, um nachzuweisen, dass das Spielzeug die Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II erfüllt. Baumusterprüfung

Bei der Beantragung der EG-Baumusterprüfung, der Durchführung dieser Prüfung und der Ausstellung der EG-Baumusterprüfbescheinigung ist nach den Verfahren des Anhangs II Modul B des Beschlusses Nr. 768/2008/EG vorzugehen. 5. EG-Konformitätserklärung Nach Abschluss aller Prüfungen erstellt der Hersteller oder dessen Bevollmächtigter die EG- Konformitätserklärung mit den Angaben nach Anhang III (siehe Mustererklärung). 6. Technische Unterlagen Die in Art. 21 erwähnten technischen Unterlagen müssen alle sachdienlichen Angaben über die Mittel, mit denen der Hersteller sicherstellt, dass die Spielzeuge die Sicherheitsanforderungen nach Artikel 10 und Anhang II erfüllen. Die technischen Unterlagen beinhalten folgende Dokumente (Anhang IV): Beschreibung zur Gestaltung und Herstellung, verwendete Bestandteile und Materialien; Sicherheitsdatenblätter für verwendete chemische Stoffe (erhältlich beim Lieferanten); die gemäß Artikel 18 durchgeführte(n) Sicherheitsbeurteilung(en); Beschreibung des angewendeten Konformitätsbewertungsverfahrens; Kopie der EG-Konformitätserklärung; Anschrift der Herstellungs- und Lagerorte; Kopie der Unterlagen, die der Hersteller einer gegebenenfalls beteiligten notifizierten Stelle übermittelt hat; Prüfberichte und Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit den harmonisierten Normen sicherstellt, falls der Hersteller das Verfahren der internen Fertigungskontrolle nach Artikel 19 Absatz 2 durchlaufen hat; und Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung, eine Beschreibung der Mittel, mit denen der Hersteller die Übereinstimmung der Produktion mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet, sowie eine Kopie der Unterlagen, die der Hersteller der notifizierten Stelle übermittelt hat, falls der Hersteller gemäß Artikel 19 Absatz 3 das Spielzeug dem Verfahren der EG-Baumusterprüfung unterzogen und das Verfahren der Konformität mit der Bauart durchlaufen hat. 7. Pflichten von Einführern und Händler von Spielzeug (Art. 6 und 7) Beide Wirtschaftsakteure dürfen keine EG-Konformitätserklärung erstellen und unterschreiben und auch kein CE-Kennzeichen vergeben. Diese haben allerdings die Pflicht zu überprüfen, ob für das Spielzeug, welches in Verkehr gebracht werden soll, das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Spielzeug mit dem EG-Konformitätskennzeichen versehen ist, dass die erforderlichen Unterlagen (Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation; Art. 4, Abs. 7) beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen von Artikel 4 Absätze 5 und 6 (Seriennummer und Herstelleranschrift am Produkt) erfüllt hat. 8. Warnhinweise (Artikel 11 ) Wichtig für den sicheren Gebrauch von Spielzeug ist die Angabe von Warnhinweisen gemäß Anhang V Teil A. Für die in Anhang V Teil B aufgeführten Spielzeugkategorien sind die dort wieder gegebene Warnhinweise zu verwenden. Die in Anhang V Teil B Nummern 2 bis 10 wiedergegebenen Warnhinweise werden mit dem dortigen Wortlaut verwendet. Eindeutige Hinweise auf mögliche Restrisiken bei der Benutzung des Spielzeuges, ebenso die Angabe möglicher Gefahren bei vorhersehbarer Fehlanwendung sind wichtig für eventuelle Haftungsfälle bedingt durch auftretende Schadensfälle. Anmerkung: ----------------------

Der Artikel 2 Absatz 1 und Anhang II Teil 3 der Richtlinie 88/378/EWG werden erst mit Wirkung vom 20. Juli 2013 aufgehoben. Dies bedeutet: Neue chemische Anforderungen (ab 19. Juli 2013): Chemikalien, die krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sein können, sogenannte KEF-Stoffe, sind für zugängliche Teile von Spielzeug nicht mehr erlaubt. Für bestimmte Stoffe wie Nickel wurden die zulässigen Grenzwerte gesenkt, und Schwermetalle, die besonders toxisch sind, wie Blei oder Quecksilber, dürfen für die Herstellung von Spielzeug nicht mehr verwendet werden. Allergene Duftstoffe sind entweder völlig verboten, wenn sie über ein hohes allergenes Potenzial verfügen, oder müssen auf dem Spielzeug angegeben werden, wenn sie bei Verbrauchern Allergien hervorrufen können. IHK Koblenz, Juli 2011

Flussdiagramm zur EG-Richtlinie Spielzeug 2009/48/EG Spielzeug nach Art. 2 der Richtlinie? Nein Ende ungeregelter Bereich aber allg. Produktsicherheit nach GPSG; LFBG Ja Nein Anwendung harmonisierter Normen? EG-Baumusterprüfung nach Anhang II Modul B 768/2008/EG Ja oder Hersteller erklärt Konformität mit Baumuster Anhang II Modul C Beschluss 768/2008/EG Baumuster und techn. Unterlagen nach Art. 21 und Anhang IV, übermitteln an eine gemeldete Stelle Die Stelle überprüft die Normenkonformität und erstellt Baumusterprüfbescheinigung Sicherheitsforderungen nach Art. 10 und Anhang II Techn. Unterlagen nach Art. 21 und Anhang IV Hersteller/Bevollmächtigter erstellt EG-Konformitätserklärung nach Art. 15 Interne Fertigungskontrolle nach Anhang II Modul A Beschluss 768/2008/EG Hersteller/Bevollmächtigter vergibt das CE-Konformitätszeichen nach Art. 17

EG-Konformitätserklärung gemäß der EG-Spielzeug-Richtlinie 2009/48/EG vom 18. Juni 2009, Anhang III Hersteller oder Bevollmächtigter 1) : Spielzeug GmbH, Spielzeugstraße 65 D-12345 Spielzeugstadt Tel.: +49(0)12345678 Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller. Gegenstand der Erklärung: - Bezeichnung des Spielzeuges - deutliche Farbabbildung zwecks Erkennung des Spielzeuges - Angabe Typen-/chargen-/Serien-/Modell-Nr. zwecks Rückverfolgbarkeit Hiermit erklären wir, dass das vorstehend beschriebene Spielzeug in seiner Konzeption und Bauart sowie in der von uns in Verkehr gebrachten Ausführung den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EG-Richtlinie 2009/48/EG entspricht. Bei einer mit uns nicht abgestimmten Modifikation des Spielzeuges verliert diese Erklärung ihre Gültigkeit. Angewandte harmonisierte Normen insbesondere: Angewandte sonstige technische Normen und Spezifikationen: Gegebenenfalls: Die notifizierte Stelle (Name, Kennummer)...hat (Beschreibung ihrer Maßnahme) durchgeführt und folgende Bescheinigung ausgestellt: Angabe zur Person des Unterzeichners: (Name, Position im Unternehmen)) Ort/Datum: Unterschrift: 1) Muss in der EG ansässig sein