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B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

II. Gemäß 52 Abs. 8 VwGVG hat der Rechtsmittelwerber keinen Beitrag zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu leisten. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

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Transkript:

20.04.2017 Gericht BVwG Entscheidungsdatum 20.04.2017 Geschäftszahl W209 2010217-1 Spruch W209 2010217-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer betreffend die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 06.06.2014, OB: 213-491835-007, betreffend Abweisung eines Antrages auf Ersatz der zur Selbstbezahlung verbliebenen Kosten für physikalische Therapien nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Text ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: 1. Bei XXXX (in weiterer Folge der Beschwerdeführer) wurde am 16.12.1974 in Folge eines Panzerunfalles eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vh isd 1 Abs. 1 HVG festgestellt. Seine anerkannten Dienstbeschädigungen sind: 1) "Verlust des Stirnbeines nach Operation eines Schädelbruches mit Verlust der Stirnbeinnerven und Hinterwand." 2) "Narbenbildung an der Stirn" 3) "In geringer Fehlstellung knöchern geheilter Oberarmbruch re., geringe Steckhemmung im re. Ellbogen." 4) "Ohne Funktionsstörung geheilter Speichenbruch re." 5) "Reaktionslose Narbe am re. Ober- und Unterarm ohne zusätzliche Funktionsstörung" 6) "Geruchsverlust" www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 5

7) "Frontalhirnsyndrom nach Stirnverletzung" 8) "Periphere Facialisparese re." 9) "Halbseitenzeichen re" 10) "Partielle Anfälle" 2. Der Beschwerdeführer hat am 19.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge die belangte Behörde) unter Vorlage einer Honorarnote der Physiotherapeutin XXXX vom 12.03.2014 in Höhe von 330,00 und einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse über die Erstattung der Kosten der Krankenbehandlung in Höhe von 115,68 einen Antrag auf Gewährung von Ersatz der zur Selbstbezahlung verbliebenen Kosten für physikalische Therapien nach 6 Abs. 1 HVG gestellt. 3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde bei der behandelnden Physiotherapeutin eine telefonische Auskunft über die von ihr behandelte Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und eine handschriftliche chefärztliche Stellungnahme Dris. XXXX (im Folgenden Dr. W.F.) eingeholt, wonach die angegebenen Behandlungen nicht wegen der anerkannten Dienstbeschädigung erforderlich gewesen sei. 4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz der zur Selbstzahlung verbliebenen Kosten für physikalische Therapien abgewiesen. Dieser Entscheidung legte die Behörde die Stellungnahme des Chefarztes Dr. W.F. zu Grunde. 5. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Diagnose "chronische Lumbalgie" in kausalem Zusammenhang mit den anerkannten Dienstbeschädigungen liege, wobei er in seinem jährlichen, von der belangten Behörde genehmigten Kuraufenthalt auch diese behandeln lasse. Es sei 1974 nur noch nicht möglich gewesen, durch eine CT-Untersuchung die orthopädischen Verletzungen des durch den Unfall entstandenen Schädel-Hirntraumas zu diagnostizieren. 6. Am 29.07.2014 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache am 04.02.2016 der Gerichtsabteilung W209 neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem oben unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang. 2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die darin enthaltenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den übermittelten Verwaltungsakten. 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß 88a Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, idf BGBl. I Nr. 57/2015 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. www.ris.bka.gv.at Seite 2 von 5

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt ( 1 leg.cit.). Gemäß 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes HVG, BGBl. Nr. 27/1964, lauten: " 6. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Erwerbsunfähige ( 23 Abs. 2) haben Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung. Den gleichen Anspruch haben auch die übrigen Schwerbeschädigten, wenn sie einen Erhöhungsbetrag gemäß 23 Abs. 5 beziehen und weder der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen noch Anspruch auf Unfallheilbehandlung gegen einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung haben. Ein Rezeptgebührenersatz ist lediglich Beziehern eines Erhöhungsbetrages gemäß 23 Abs. 5 zu leisten. (2) Die Heilbehandlung umfaßt 1. als Heilbehandlung: a) ärztliche Hilfe; b) bis e) 2. Krankengeld (3) bis (4) " Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes. Gemäß 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde ( 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ( 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, www.ris.bka.gv.at Seite 3 von 5

Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Beim Beschwerdeführer wurde infolge einer Dienstbeschädigung im Sinne des 1 Abs. 1 HVG eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vh festgestellt. Gemäß 6 Abs. 1 erster Satz HVG hat der Beschädigte Anspruch auf unentgeltliche Heilfürsorge bei jeder als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsstörung und deren Folgen, um seine Gesundheit und Erwerbsfähigkeit möglichst wiederherzustellen, den Eintritt einer Verschlimmerung zu verhüten und die durch die Gesundheitsstörung bedingten Beschwerden zu lindern. Die Erlassung eines Bescheides gemäß 56 AVG, der gemäß 82 HVG auch im Verfahren nach dem Heeresversorgungsgesetz Anwendung findet, bedarf der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts nach den Vorschriften der 37 und 39 AVG. Gemäß 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes bedarf es der Ermittlung aller unter diesem Gesichtspunkt in Betracht kommenden Tatsachen und deren Erhärtung durch Beweise. Die Sachverhaltsfeststellung durch ein ordnungsgemäß durchgeführtes Ermittlungsverfahren ist unerlässliche Voraussetzung für die mängelfreie Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 37 Rz 4; VwGH vom 24.04.2014, Zl. 2013/09/0119). Liegt der Behörde das Gutachten bzw. Stellungnahme eines Sachverständigen vor, so hat sie dieses auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, das heißt daraufhin zu prüfen, ob es den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG 52 Rz 62 mit zahlreichem Judikaturnachweis). Ein Gutachten bzw. eine medizinische Stellungnahme, welche Ausführungen darüber vermissen lässt, aus welchen Gründen der ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelangt ist, stellt keine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung dar (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Heilfürsorge nach dem HVG ist die Feststellung, dass die durchgeführten physikalischen Behandlungen auf Grund der anerkannten Dienstbeschädigungen notwendig sind. Im vorliegenden Beschwerdefall erkannte die belangte Behörde zwar, dass ein ärztliches Fachwissen für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig ist, und holte eine ärztliche Stellungnahme ein. Im Rahmen der Beauftragung stellte sie die Frage, ob die auf die in der Honorarnote der behandelnden Physiotherapeutin angeführten Behandlungen (Diagnose "chronische Lumbalgie") wegen der anerkannten Dienstbeschädigung notwendig waren. Die chefärztliche Stellungnahme erfolgte jedoch lediglich handschriftlich mit dem Satz "Nicht wegen anerkannter DB erforderlich gewesen". Offen ließ der Chefarzt jedoch, wie er zu diesem Schluss gekommen ist. Ein (medizinisches) Sachverständigengutachten muss hinsichtlich der Befundaufnahme, der Diagnosestellung und der sachverständigen Schlussfolgerungen qualitativen Mindestanforderungen genügen, sodass auf das Gutachten eine schlüssige Beweiswürdigung gegründet werden kann (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Die belangte Behörde hat die angeführte handschriftliche Stellungnahme trotz ihrer offenkundigen Unvollständigkeit als einziges Beweismittel für die Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen, ohne diese auf Vollständigkeit und die Freiheit von Widersprüchen überprüfen zu können. Somit erfolgte im angefochtenen Bescheid auch keine ausreichende Begründung dahingehend, warum die anerkannten Dienstbeschädigungen nicht kausal für die durchgeführten physikalischen Behandlungen sein sollen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer auch nicht die Gelegenheit gegeben, sich zum Ergebnis der eingeholten Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes zu äußern, in welcher er sein Vorbringen ergänzen und wie in der Beschwerde (im Rahmen eines Sachverständigengutachtens überprüfbar) angeben hätte können, dass er durch www.ris.bka.gv.at Seite 4 von 5

das Schädel-Hirntrauma auch orthopädische Verletzungen erlitten habe, die nun zur chronischen Lumbalgie geführt hätten. Die seitens des Entscheidungsorgans erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Die eingeholte ärztliche Stellungnahme vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Eine Behörde, die ihrer Entscheidung ein unschlüssiges Gutachten zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung des maßgeblichen Sachverhaltes gemäß 37 in Verbindung mit 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. nochmals Hengstschläger/Leeb, AVG 52 Rz 62 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes). Die Einholung eines begründeten medizinischen Sachverständigengutachten unter Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen, wozu dem Beschwerdeführer auch ein ordnungsgemäßes Parteiengehör zu gewähren sein wird, ist für die Beurteilung des Sachverhaltes und damit für eine Entscheidung in der Sache unumgänglich. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Soweit sie konkrete Ermittlungsschritte gesetzt hat, indem sie eine ärztliche Stellungnahme einholte, ohne sich mit dieser im obigen Sinne auseinanderzusetzen, erfolgten diese nur ansatzweise, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen, die nicht nur auf eine Ergänzung des Sachverhaltes hinauslaufen, unumgänglich sind. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, ist in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundessozialamtes gemäß 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, sowie weitere Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Zurückverweisung gegeben sind. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law Identifier ECLI:AT:BVWG:2017:W209.2010217.1.00 www.ris.bka.gv.at Seite 5 von 5