Inhaltsverzeichnis BETREUUNGSENTGELT FÜR KINDERTAGESEINRICHTUNGEN IN METZINGEN 1. Elternbeitragstabellen 2 2. Maßgebliches Einkommen 5 3. Abzüge 6 4. Ermäßigung bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder 6 5. Selbsteinschätzung 6 6. Schlussbestimmung 6 7. Häufig gestellte Fragen 6 2017 Seite 1/8
1. Elternbeitragstabellen Betreuungsentgelte für Kinder unter 3 Jahre ab 01.09.2017 4 Stunden täglich I - 25.000 62 46 31 15 II -35.000 103 77 52 26 III - 45.000 144 108 72 36 IV - 55.000 186 139 93 46 V - >55.000 227 170 113 57 6 Stunden täglich I - 25.000 93 70 46 23 II -35.000 155 116 77 39 III - 45.000 216 162 108 54 IV - 55.000 278 209 139 70 V - >55.000 340 255 170 85 7 Stunden täglich I - 25.000 108 81 54 27 II -35.000 180 135 90 45 III - 45.000 253 189 126 63 IV - 55.000 325 243 162 81 V - >55.000 397 298 198 99 Ganztagesbetreuung 8 Stunden täglich I - 25.000 124 93 62 31 II -35.000 206 155 103 52 III - 45.000 289 216 144 72 IV - 55.000 371 278 186 93 V - >55.000 453 340 227 113 Seite 2/8 2017
Ganztagesbetreuung bis 9 Stunden täglich I - 25.000 139 104 70 35 II -35.000 232 174 116 58 III - 45.000 325 243 162 81 IV - 55.000 417 313 209 104 V - >55.000 510 383 255 128 Ganztagesbetreuung bis 10 Stunden täglich I - 25.000 155 116 77 39 II -35.000 258 193 129 64 III - 45.000 361 271 180 90 IV - 55.000 464 348 232 116 V - >55.000 567 425 283 142 Ganztagesbetreuung Über 10 Stunden täglich I - 25.000 170 128 85 43 II -35.000 283 213 142 71 III - 45.000 397 298 198 99 IV - 55.000 510 383 255 128 V - >55.000 624 468 312 156 Die Beiträge werden für 11 Monate pro Kalenderjahr erhoben. Bei Betreuungszeiten ab 6 Stunden und mehr/tag ist Verpflegung verpflichtend. Für Frühstück werden 12, für Mittagessen 66, für Zwischenmahlzeit am Nachmittag 8 /Monat erhoben. Für Vollverpflegung werden 86 monatlich berechnet. Ab dem Folgemonat in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, gelten die Sätze der Kindergartenentgelte der entsprechenden Zeitstufe. Ein zusätzliches Entgelt wird erhoben, wenn Eltern mehr als drei Mal ohne triftigen Grund die Abholzeiten nicht einhalten oder einmalig mehr als 30 Minuten die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit überschreiten. Das zusätzliche Entgelt beträgt 30 pro angefangene Stunde und wird von der Stadtverwaltung erhoben. 2017 Seite 3/8
Im Einzelfall kann von einer Erhebung abgesehen werden, über diese Ausnahme entscheidet der Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Soziales. Betreuungsentgelte für Kinder ab 3 Jahre ab 01.09.2017 Regel-/VÖ-Zeiten (6 Stunden) I - 25.000 48 36 24 12 II -35.000 81 60 40 20 III - 45.000 113 85 56 28 IV - 55.000 145 109 72 36 V - >55.000 177 133 89 44 VÖ + Zeiten (7Stunden) I - 25.000 56 42 28 14 II -35.000 94 70 47 23 III - 45.000 131 99 66 33 IV - 55.000 169 127 85 42 V - >55.000 207 155 103 52 Ganztagesbetreuung bis 9 Stunden täglich I - 25.000 100 75 50 25 II -35.000 166 125 83 42 III - 45.000 232 174 116 58 IV - 55.000 299 224 149 75 V - >55.000 365 274 183 91 Ganztagesbetreuung bis 10 Stunden täglich I - 25.000 111 83 55 28 II -35.000 184 138 92 46 III - 45.000 258 194 129 65 IV - 55.000 332 249 166 83 V - >55.000 406 304 203 101 Seite 4/8 2017
Ganztagesbetreuung über 10 Stunden täglich I - 25.000 122 91 61 30 II -35.000 203 152 101 51 III - 45.000 284 213 142 71 IV - 55.000 365 274 183 91 V - >55.000 446 335 223 112 Die Beiträge werden für 11 Monate pro Kalenderjahr erhoben. Für die Verpflegung im Rahmen der Ganztagesbetreuung werden zusätzlich zu den oben aufgeführten Kosten 86 monatlich erhoben (66 Mittagsverpflegung und 12 für Frühstück und 8 für Zwischenmahlzeiten). Für die Verpflegung im Rahmen der durchgehenden Öffnungszeiten werden zusätzlich zu den oben aufgeführten Kosten ggf. 66 Mittagsverpflegung und ggf. 12 für Frühstück monatlich erhoben. Ein zusätzliches Entgelt wird erhoben, wenn Eltern mehr als drei Mal ohne triftigen Grund die Abholzeiten nicht einhalten oder einmalig mehr als 30 Minuten die vertraglich vereinbarte Betreuungszeit überschreiten. Das zusätzliche Entgelt beträgt 30,00 pro angefangene Stunde und wird von der Stadtverwaltung erhoben. Im Einzelfall kann von einer Erhebung abgesehen werden, über diese Ausnahme entscheidet der Geschäftsbereich Bildung, Kultur, Soziales. 2. Maßgebliches Einkommen Als maßgebliches Einkommen für die Einstufung gelten die Einkünfte des vorhergehenden vollen Kalenderjahres, also das Jahresbruttoeinkommen der Familiengemeinschaft. Einkommensgrundlage sind Einkünfte aus: 1. nichtselbständiger Arbeit (einschl. Urlaubs/ -Weihnachtsgeld oder 13./14. Gehalt) 2. selbständiger Arbeit 3. Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden) 4. Vermietung und Verpachtung 5. Krankengeld, Arbeitslosenunterstützung, Sozialhilfeleistungen sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieben, Land- und Forstwirtschaft und Einkünfte i. S. des Einkommensteuergesetzes 22. Ausnahme: Kindergeld gilt nicht als Einkommen. Zum maßgeblichen Personenkreis für die Ermittlung des Einkommens zählen die Eltern/Personensorgeberechtigten und deren kindergeldberechtigten Kinder. Bei Lebensgemeinschaften ist das Einkommen beider Partner maßgebend. 2017 Seite 5/8
Reduziert sich das Einkommen im laufenden Kalenderjahr, kann auf Nachweis eine niedrigere Beitragseinstufung beantragt werden. Schuldverpflichtungen oder Verluste aus Vermietung/Verpachtung finden keine Anrechnung. 3. Abzüge Je kindergeldberechtigtes Kind in der Familie/Haushaltsgemeinschaft können pro Jahr 3.000,- vom maßgeblichen Einkommen abgezogen werden (Kinderfreibetrag). Aus dem verbleibenden Einkommen ergibt sich die jeweilige Entgeltstufe, in die sich die Eltern/ Personensorgeberechtigten selbstverpflichtend eingruppieren. Der Freibetrag gilt auch für Kinder, die außerhalb der Familiengemeinschaft leben, sofern für diese gesetzlich geregelte Unterhaltsverpflichtungen bestehen und nachweislich gezahlt werden. 4. Ermäßigung bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder Sind mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig mit mindestens 20 Betreuungsstunden in einer Metzinger Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege angemeldet, ermäßigt sich das Entgelt für die älteren Kinder um 50 %. 5. Die Selbsteinschätzung ist zu jedem Kindergartenjahr neu vorzunehmen. 6. Schlussbestimmung Werden keine, unvollständige, falsche oder nicht rechtzeitige Angaben zum Einkommen gemacht, so kann der Betreuungsvertrag abgelehnt oder aufgekündigt werden. Ersatzweise ist auch eine Entgelteinstufung in der Höchststufe möglich. Die Stadt Metzingen, Kindergartenverwaltung, ist berechtigt Stichprobenkontrollen durchzuführen und entsprechende Einkommensnachweise zu verlangen. 7. Häufig gestellte Fragen Ab wann wird ein Entgelt erhoben? Die Aufnahme erfolgt zwar mit dem ersten Tag in der Einrichtung, während der ersten zwei Wochen der Eingewöhnung wird aber auf das Entgelt verzichtet. Maßgeblich für den Beginn der Entgeltpflicht ist also die dritte Woche. Wird ausnahmsweise auf eine Eingewöhnungsphase verzichtet, beginnt die Entgeltpflicht mit dem Tag der Aufnahme. Seite 6/8 2017
Wird auch für angefangene Monate das volle Entgelt fällig? Scheidet ein Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, wird nur das hälftige Entgelt erhoben. Als Aufnahme im Sinne dieser Regelung ist der erste Tag nach der zweiwöchigen Eingewöhnung zu verstehen. Ab wann gilt die Ermäßigung bei gleichzeitigem Besuch mehrerer Kinder? Die Ermäßigung wird ab bzw. bis zu dem Zeitpunkt gewährt, in dem für alle Kinder die Entgeltpflicht für einen vollen Monat besteht. Wird die Ermäßigung für mehrere Kinder auch gewährt, wenn ein Kind außerhalb von Metzingen betreut wird? Eine Ermäßigung wird nur gewährt, wenn die Betreuung außerhalb Metzingens in Form der Kindertagespflege erfolgt. Erfolgt die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung, wird keine Ermäßigung gewährt. 2017 Seite 7/8
Zählt zum maßgeblichen Einkommen auch das Einkommen des Lebenspartners, wenn diese(r) kein Elternteil des betreuten Kindes ist? Analog zu den Regelungen des Sozialgesetzbuch II (Grundsicherung für Arbeitssuchende) wird für eine so genannte Bedarfsgemeinschaft angenommen, dass das Familieneinkommen für alle auch nicht verwandten Familienmitglieder eingesetzt wird und daher komplett bei der Einstufung berücksichtigt werden muss. Zählt zum maßgeblichen Einkommen auch das Einkommen eines kindergeldberechtigten, volljährigen Kindes im Haushalt? Das Einkommen des volljährigen Kindes zählt nicht zum Familieneinkommen. Der Verdienst aus einem Nebenjob soll dem Schüler/Studenten erhalten bleiben. Können unterhaltsberechtigte Kinder außerhalb des Haushaltes als bei der Einstufung in die Tabelle bei der Anzahl der Kinder (Zählkinder) berücksichtigt werden? Eine Anrechnung als Zählkind ist nicht möglich. Tatsächlich bezahlte Unterhaltsleistungen werden durch den Freibetrag (S. Nr. 2 Absatz 2) einkommensmindernd berücksichtigt. Seite 8/8 2017