Richtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS)

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Transkript:

Richtlinien zum Vermittlungsgutschein (VGS) Stand: 16.11.2011 Gültig ab: 23.11.2011 Präambel Rechtsgrundlage für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines ist 16 Abs. 1 SGB II i.v.m. 421g SGB III. Der Vermittlungsgutschein ermöglicht es Arbeitsuchenden im Rahmen ihrer Eigenbemühungen um eine Arbeitsstelle auf Kosten des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende einen privaten Arbeitsvermittler einzuschalten. Die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Grundsicherungsträgers ( 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Um eine rechtssichere Anwendung und eine einheitliche Auslegung der gesetzlichen Regelung zu gewährleisten, sind die vorliegenden Richtlinien zu beachten. Bei 421g SGB III handelt es sich um eine befristete Erprobungsregelung. Die Regelung gilt zunächst bis zum 31.12.2011 ( 421g Abs. 4 Satz 1 SGB III). 1 Personenkreis (1) Antragsberechtigt sind leistungsberechtigte Personen im Sinne der 7 ff. SGB II, die nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen noch nicht vermittelt sind. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten drei Monate vor dem Tag der Beantragung des Vermittlungsgutscheines erfüllt sein (Rahmenfrist). (2) Die Arbeitslosigkeit von sechs Wochen muss nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum vorgelegen haben. Bei mehreren Zeitabschnitten sind die tatsächlichen Kalendertage der Arbeitslosigkeit zu addieren. Errechnen sich mindestens 42 Kalendertage ( 339 Satz 1 SGB III), ist die geforderte Zeit der Arbeitslosigkeit erfüllt. (3) Zeiten, in denen der Arbeitslose an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung ( 46 SGB III) oder einer Maßnahme zur Förderung der beruflichen Weiterbildung ( 77 ff. SGB III) teilgenommen hat, bleiben unberücksichtigt. Die Rahmenfrist verlängert sich um die Tage, an denen der Antragsteller an einer entsprechenden Maßnahme teilgenommen hat. (4) Während der Teilnahme an einer der in Abs. 3 genannten Maßnahmen können leistungsberechtigte Personen einen Vermittlungsgutschein erhalten, sofern die erforderliche sechswöchige Arbeitslosigkeit in der verlängerten Rahmenfrist vorliegt. (5) Abweichend von Abs. 4 ist während der Teilnahme an der Maßnahme Vermittlungsorientiertes-Einzelcoaching kein Vermittlungsgutschein auszustellen. (6) Teilnehmer an Arbeitsgelegenheiten nach 16d SGB II können während und unmittelbar nach der Teilnahme an der Arbeitsgelegenheit einen Vermittlungsgutschein ohne Wartezeit erhalten ( 16 Abs. 2 Satz 3 SGB II i.v.m. 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III). (7) Gehört die leistungsberechtigte Person zum Personenkreis der Aufstocker, weil sie auch einen Anspruch auf ALG I hat, der den Bedarf nicht deckt, so ist der Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines gegen den SGB III-Träger vor- 1

rangig (vgl. 22 Abs. 4 Satz 1 SGB III). 2 Vermittlungsgutschein (1) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird grundsätzlich in Höhe von 2.000,00 Euro ausgestellt. (2) Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von drei Monaten. Die Dauer der Gültigkeit berechnet sich nach 26 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Der erste Tag der Geltungsdauer ist der Tag der Antragstellung. (3) Der Vermittlungsgutschein verliert seine Gültigkeit insbesondere nach Ablauf von drei Monaten oder mit dem Entfallen der Voraussetzungen der 7 ff. SGB II. (4) Wird der Vermittlungsgutschein nicht eingelöst, so kann der oder die Leistungsberechtigte nach Ablauf der drei Monate einen neuen Vermittlungsgutschein beantragen. Vor Ablauf der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines ist eine Ausstellung eines weiteren Vermittlungsgutscheines hingegen nicht möglich. 3 Vermittlung (1) Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das Jobcenter, den Vergütungsanspruch des eingeschalteten Vermittlers, der die leistungsberechtigte Person in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, zu erfüllen. (2) Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Abs. 1 gleichgestellt. (3) Die Vermittlung in ein befristetes Beschäftigungsverhältnis ist zulässig, sofern das Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist. (4) Das Beschäftigungsverhältnis muss durch die Tätigkeit des privaten Arbeitsvermittlers zustande gekommen sein. Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Arbeitsvermittler als Dritter in Kontakt mit der leistungsberechtigten Person und dem Arbeitgeber stand und durch seine Tätigkeit aktiv den Abschluss eines Arbeitsvertrages herbeigeführt hat. Der Arbeitsvermittler muss als Makler von den Vertragsparteien unabhängig sein und darf mit dem Arbeitgeber und der leistungsberechtigten Person weder rechtlich, wirtschaftlich noch persönlich verflochten sein. (5) Der Arbeitsvertrag muss während der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines geschlossen werden. Ausreichend ist auch die Aufnahme des Beschäftigungsverhältnisses innerhalb der Geltungsdauer des Gutscheines. Eine konkrete, schriftliche Einstellungszusage des Arbeitgebers steht dem Arbeitsvertrag gleich. In der Einstellungszusage müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Umfang (Voll- oder Teilzeit), Dauer, Arbeitsentgelt und Beschäftigungsbeginn enthalten sein. (6) Im Falle einer erfolgreichen Vermittlung ist dem Arbeitsvermittler das Original des 2

Vermittlungsgutscheines durch die leistungsberechtigte Person auszuhändigen. 4 Vergütungsanspruch (1) Der Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegenüber dem Jobcenter setzt voraus, dass der Arbeitsvermittler mit dem oder der Leistungsberechtigten einen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen hat ( 296 Abs. 1 SGB III). Mündliche Vermittlungsverträge sind unwirksam ( 297 Nr. 1 SGB III). (2) Der Vermittlungsvertrag muss vor der Vermittlung (Abschluss des Arbeitsvertrages oder schriftliche Einstellungszusage des Arbeitgebers) abgeschlossen werden. (3) In den Vermittlungsvertrag ist insbesondere die Höhe der Vergütung des privaten Arbeitsvermittlers aufzunehmen. Vereinbarungen, denen die Höhe der Vergütung zweifelsfrei entnommen werden kann (zum Beispiel:... wie im Vermittlungsgutschein angegeben... ), sind zulässig. (4) Mit Wegfall der Gültigkeit des Vermittlungsgutscheines entfällt der öffentlichrechtliche Zahlungsanspruch des Arbeitsvermittlers gegenüber dem Jobcenter. 5 Zahlung der Vermittlungsvergütung (1) Die Vergütung wird in Höhe von 1.000,00 Euro nach einer sechswöchigen Dauer (erste Rate) und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt (zweite Rate). (2) Die für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung erforderliche Beschäftigungsdauer richtet sich nach 26 SGB X i.v.m. 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 BGB. Dabei ist der Beginn der Beschäftigung der Tag, an dem das Arbeitsverhältnis laut Arbeitsvertrag beginnt. (3) Voraussetzung für die Zahlung der Vergütung ist eine ununterbrochene Beschäftigung. Während des Bezuges von Krankengeld besteht kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Zeiten des Krankengeldbezuges können somit nicht in die Berechnung der sechsmonatigen Frist einbezogen werden. 6 Anspruchsausschluss Die Zahlung der Vermittlungsvergütung ist ausgeschlossen, wenn 1. der Vermittler vom Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit der Vermittlung der leistungsberechtigten Person beauftragt ist ( 421g Abs. 3 Nr. 1 SGB III zum Beispiel: Träger von Maßnahmen nach 46 SGB III, die die berufliche Eingliederung durch Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterstützen), 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem die leistungsberechtigte Person in den letzten vier Jahren vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen im Sinn des 72 SGB IX handelt ( 421g Abs. 3 Nr. 2 SGB III), 3

3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist ( 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III), 4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist ( 421g Abs. 3 Nr. 4 SGB III), 5. die Vermittlung in eine nicht versicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Beschäftigung unter 15 Wochenstunden erfolgt, 6. die Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis erfolgt ( 297 Nr. 2 SGB III) oder 7. die Vermittlung in eine vom Vermittler zugleich betriebene gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung erfolgt. 7 Verfahren zur Ausstellung des Vermittlungsgutscheines (1) Der Antrag auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines ist beim Jobcenter der jeweiligen Stadt oder Gemeinde zu stellen. Als Antrag gilt jede persönliche, telefonische sowie schriftliche Willensbekundung per Brief, Fax oder E-Mail. (2) Die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines und die Ausgabe an den Antragsteller erfolgt durch die Jobcenter der Städte und Gemeinden. Mit der Ausstellung des Vermittlungsgutscheines sind auch die Informationen zum Vermittlungsgutschein auszuhändigen. (3) Die Ausgabe des Vermittlungsgutscheines erfolgt durch Anlage einer Maßnahme in comp.ass und Ausdruck des Vermittlungsgutscheines. Der Vermittlungsgutschein ist vom örtlichen Jobcenter abzustempeln, vom Aussteller zu unterzeichnen und der leistungsberechtigten Person auszuhändigen. Eine Kopie des Vermittlungsgutscheines verbleibt in der Akte. 8 Verfahren zur Auszahlung der Vermittlungsvergütung (1) Anträge auf Auszahlung der Vermittlungsvergütung (erste und zweite Rate) sind an das Jobcenter des Kreises Coesfeld zu richten. (2) Dem Auszahlungsantrag des privaten Arbeitsvermittlers nach sechswöchiger Beschäftigungsdauer sind folgende Unterlagen beizufügen: - Vermittlungsgutschein (Original), - Vermittlungs- und Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers (Original), - Vermittlungsvertrag (Kopie) und - Gewerbeanmeldung (Kopie). (3) Dem Auszahlungsantrag nach einer sechsmonatigen Beschäftigungszeit ist eine aktuelle Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers beizufügen. (4) Die Prüfung der Voraussetzungen für die Auszahlung der Vermittlungsvergütung und die Auszahlung selbst erfolgt durch das Jobcenter des Kreises Coesfeld. 4

A n l a g e : Rechtsgrundlagen 16 SGB II: Leistungen zur Eingliederung (Auszug) (1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach 35 des Dritten Buches. Sie kann die übrigen im Dritten Kapitel, im Ersten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, im Fünften Kapitel, im Ersten Abschnitt des Sechsten Kapitels und die in den 417, 421f, 421g, 421k, 421n, 421o, 421p, 421q und 421t Absatz 4 bis 6 des Dritten Buches geregelten Leistungen erbringen. Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte nach diesem Buch gelten die 97 bis 99, 100 Nr. 1 und 4, 101 Abs. 1, 2 und 5, die 102, 103 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und die 109 und 111 des Dritten Buches entsprechend. 1 Abs. 2 Nr. 4, die 36, 46 Abs. 3 und 77 Abs. 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden. (2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Arbeitslosengeld II tritt. 45 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Die Arbeitsgelegenheiten nach diesem Buch stehen den in 421f Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches genannten Maßnahmen der öffentlich geförderten Beschäftigung und den in 421g Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches genannten Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen gleich. 421g SGB III: Vermittlungsgutschein (1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf 127 Absatz 3 beruht, und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Die Frist geht dem Tag der Antragstellung auf einen Vermittlungsgutschein unmittelbar voraus. In die Frist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen der Arbeitnehmer an Maßnahmen nach 46 sowie an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach dem Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels teilgenommen hat. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Versicherungspflichtige Beschäftigungen mit einer Arbeits- 5

zeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind den versicherungspflichtigen Beschäftigungen nach Satz 4 gleichgestellt. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. (2) Der Vermittlungsgutschein, einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer, wird in Höhe von 2 000 Euro ausgestellt. Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden. Die Vergütung wird in Höhe von 1 000 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt. (3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn 1. der Vermittler von der Agentur für Arbeit mit der Vermittlung des Arbeitnehmers beauftragt ist, 2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor der Arbeitslosmeldung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt, 3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist oder 4. der Vermittler nicht nachweist, dass er die Arbeitsvermittlung als Gegenstand seines Gewerbes angezeigt hat oder nach den gesetzlichen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben beteiligt worden ist. (4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2011. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen. 6