DNotI Fax - Abfrage Deutsches Notarinstitut Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1455# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Gutachten Ägypten, Testament, Formstatut I. Zum Sachverhalt Der Erblasser war ägyptischer Staatsangehöriger. Sein ständiger Wohnsitz war Hamburg. Er verfügte lediglich in Deutschland über Immobilien. Sämtliche Eltern und Geschwister sind vorverstorben, sowohl in Deutschland als auch in Ägypten leben Neffen und Nichten. Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet mit einer deutschen Staatsangehörigen. Diese Ehefrau ist vorverstorben. In erster Ehe war er in Ägypten ebenfalls mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet, von dieser wurde er jedoch im Jahre 1975 geschieden. Der Erblasser hat in der Bundesrepublik Deutschland eine letztwillige Verfügung in notarieller Form errichtet. In dieser hat er eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB für sein im Inland belegenes unbewegliches Vermögen erklärt. In diesem hat der ägyptische Erblasser die Ehefrau seines verstorbenen Cousins als Vorerbin für seinen in Hamburg belegenen Immobilienbesitz bedacht. Drei Wochen vor dem Ableben des Erblassers ist jedoch ein handschriftlich verfaßtes Testament erschienen, an dessen Wirksamkeit erhebliche Zweifel bestehen. Feststehen dürfte, daß der Erblasser den Testamentstext nicht selbst verfaßt hat, womöglich aber (zumindest) die Unterschrift geleistet hat. II. Fragestellung 1. Unterliegt das Testament - ausschließlich - den Formvorschriften des ägyptischen Rechts? Deutsches Notarinstitut Kaiserstraße 23 97070 Würzburg Telefon 09 31 / 3 55 76-0 Telefax 09 31 / 3 55 76-225
Seite 2 2. Sind diese Formvorschriften gewahrt? 3. Welche Auswirkungen hat das Testament im Falle seiner Rechtsgültigkeit auf das vorliegende notarielle Testament zugunsten der deutschen Erben? III. Zur Rechtslage 1. Das auf die Form einer letztwilligen Verfügung anzuwendende Recht Die Formgültigkeit einer letztwilligen Verfügung beurteilt sich aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland nach dem Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5.10.1961. Art. 1 des TestÜbk sieht alternativ verschiedene Anknüpfungsmöglichkeiten in favorem testamenti vor: Art. 1. (1) Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht: a) des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder b) eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder c) eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder d) des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder e) soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet. (2) Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.
Seite 3 (3) Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Ort geltende Recht geregelt. Das Haager TestÜbk ist als loi uniforme gem. Art. 6 unabhängig von der Gegenseitigkeit, d. h. unabhängig davon, ob im konkreten Fall Ägypten das Abkommen ratifiziert hat oder nicht, anzuwenden. Es regelt neben der wirksamen Errichtung letztwilliger Verfügungen gem. Art. 2 auch die Formgültigkeit des Widerrufs einer letztwilligen Verfügung. Insoweit wird auch der Widerruf einer letztwilligen Verfügung hinsichtlich seiner Form nach Art. 1 beurteilt. 2. Holographische Form Privat errichtete Testamente müssen nach deutschem Recht gem. 2247 in holographischer Form erfolgen. Dies setzt neben einer unterschriebenen Erklärung auch eine eigenhändig geschriebene Erklärung voraus. Sofern der Erblasser das Testament lediglich unterschrieben, aber nicht geschrieben hat, wäre demzufolge das Testament formunwirksam. Die Ortsform wäre nicht gewahrt. Ob der Erblasser allerdings sein Testament eigenhändig geschrieben hat, kann hier nicht beurteilt werden. 3. Wahrung des Heimatrechts Das Haager TestÜbk läßt gem. Art. 1 Abs. 1 lit. b neben der Wahrung der Ortsform aber insbesondere auch zu, daß die Form gewahrt wird, welche das Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers vorsieht. Da der Erblasser ägyptischer Staatsangehöriger war, stellt sich die Frage, ob die Formvorschriften des ägyptischen materiellen Rechts eingehalten wurden. Die mit letztwilligen Verfügungen zusammenhängenden Fragen sind in Ägypten in dem Gesetz Nr. 1/1946 vom 24.6.1946 über die Testamente geregelt (IPG Hamburg vom 30.11.1981, 1980/81 Nr. 42; Loutfi, Juris-Classeur Droit Comparé, Egypte, fasc. 2, Succession donation nationalité, Conflit de lois, 1996, Anm. 88). Art. 2 dieses Testamentsgesetzes bestimmt: Art. 2 Le testament se forme par l expression verbale ou écrite. Si le testateur est incapable de s exprimer par un de ces modes, il peut manifester sa volonté au moyen de signe intelligible.... Pour l effet survenus à partir de l année 1911, ces actions ne seront recevables que lorsque l allégation est confirmée par des documents
Seite 4 authentiques ou entièrement écrits et signés de la main même du de cujus, ou lorsque le testament ou sa révocation porte la signature légalisée du testateur. (Text: IPG 1980/81 Nr. 42, S. 362). Das ägyptische Recht kennt in Übereinstimmung mit anderen islamischen Rechten damit keine besondere Form für eine letztwillige Verfügung. Selbst das mündliche Testament ist damit zulässig (Loutfi, a. a. O., Anm. 89). Das schriftliche Testament erfordert danach die Unterschrift des Erblassers, unbedeutend ist hingegen, ob es vollständig oder teilweise durch den Testator redigiert wurde oder ob seine Unterschrift legalisiert wurde oder nicht (Loutfi, a. a. O., Anm. 90). Demnach wäre die letztwillige Verfügung dann als formwirksam zu betrachten, wenn sie vom Testator lediglich unterschrieben wurde. Das Testamentsgesetz sieht aber in Art. 2 Abs. 3 weiter vor, daß im Fall von gerichtlich geltend gemachten Erbansprüchen das behauptete Erbrecht durch offizielle Urkunden, durch handgeschriebene und vom Erblasser unterzeichnete Unterlagen oder durch ein Testament nachgewiesen wird, das die legalisierte Unterschrift des Erblassers trägt. Unterstellt man vorliegend, daß die letztwillige Verfügung nicht vom Erblasser handgeschrieben, sondern lediglich unterzeichnet worden ist, so würde demzufolge die letztwillige Verfügung nicht ausreichen, um Erbansprüche gerichtlich geltend zu machen (vgl. Loutfi, a. a. O., Anm. 91; Nasir, The Islamic Law of Personal Status, 2. Aufl. 1990, S. 265: To this Hanafi opinion, the Egyptian and Kuwaiti legislators add the Maliki opinion that certification is a condition for the validity of contracts for no consideration, requiring a written document for any suit to confirm a will if it is disputed. ). Sofern das Gesetz auch eine handgeschriebene und vom Erblasser unterschriebene Unterlage verlangt, bedeutet dies nicht, daß dies ein Testament selbst darstellt. Aus der handgeschriebenen und unterschriebenen Erklärung muß lediglich hervorgehen, daß es einen Bezug auf die letztwillige Verfügung enthält. Diese Problematik kann allerdings dahingestellt bleiben. Fraglich ist jedoch, wie Art. 2 Abs. 3 des Testamentsgesetzes zu qualifizieren ist. Versteht man Art. 2 Abs. 3 Testamentsgesetz als prozessuale Vorschrift, so wäre sie in der Bundesrepublik Deutschland nicht anwendbar. Qualifiziert man sie hingegen als indirekte Formvorschrift für letztwillige Verfügungen, so müßte sie auch bei uns Beachtung finden. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist nach h. M. die lex fori (BGHZ 47, 332; Palandt/Heldrich, 57. Aufl. 1998, Einl. vor Art. 3 Rn. 27). Danach gilt, daß ein Systembegriff, den eine Kollisionsnorm unseres IPR benutzt, alle Rechtsinstitute des in- und ausländischen materiellen Rechts umfaßt, die im inländischen materiellen Recht unter diesen Systembegriff fallen (Kegel, IPR, 7. Aufl. 1995, S. 246). Insoweit gilt, daß der materiell-rechtliche Gehalt der ausländischen Regelung zu prüfen ist. Entscheidend ist, ob das ausländische Rechtsinstitut den Verweisungsbegriff der deutschen Kollisionsnorm funktionell adäquat ist, wobei als Prüfstein dienen kann, in welchem systematischen Zusammenhang das deutsche materielle Rechte die
Seite 5 betreffende Frage regeln würde (Palandt/Heldrich, 57. Aufl. 1998, Einl. vor Art. 3 Rn. 27). Ob die entsprechende Bestimmung des ägyptischen Testamentsgesetzes als Formfrage zu qualifizieren ist, sollte insbesondere anhand von Art. 8 des Haager TestÜbk geklärt werden: Für den Bereich dieses Übereinkommens werden die Vorschriften, welche die für letztwillige Verfügungen zugelassenen Formen mit Beziehung auf das Alter, die Staatsangehörigkeit oder andere persönliche Eigenschaften des Erblassers beschränken, als zur Form gehörend angesehen. Das gleiche gilt für Eigenschaften, welche die für die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung erforderlichen Zeugen besitzen müssen. Eine gesetzliche Definition des Begriffs der Form gibt es danach nicht. Welche Begriffe unter den Systembegriff der Form fallen, muß daher nach Maßgabe der jeweiligen lex fori ermittelt werden (Staudinger/Dörner, 13. Aufl. 1995, Vorbem. zu Art. 25 f. Rn. 90). Mit der Form befassen sich aus deutscher Sicht alle Regeln, die zur Sicherung der Beweisbarkeit, Authentizität und unverfälschten Niederlegung des Erblasserwillens eine bestimmte äußere Gestaltung des Rechtsgeschäfts vorschreiben (Staudinger/Dörner, a. a. O., Vorbem. zu Art. 25 f. Rn. 91). Eine Formfrage sei es aber auch, welche Rechtsfolgen ein Formverstoß nach sich zieht (Erman/Hohloch, 9. Aufl. 1993, Vorbem. zu Art. 25 f. Rn. 92; Erman/Hohloch, a. a. O., Art. 26 Rn. 21; a. A. MünchKomm-Birk, 2. Aufl. 1990, Art. 26 Rn. 75 ff.). Dem Formstatut unterfalle daher die Frage, ob ein Testament z. B. vollständig oder nur teilweise nichtig, ob es anfechtbar oder u. U. trotz Verstoßes gültig sei und ob ein formunwirksames Testament z. B. durch ein Gericht bestätigt oder auf andere Weise geheilt werden könne. Aufgrund dieser Überlegungen kann man vertreten, daß Art. 2 Abs. 3 des Testamentsgesetzes als Formvorschrift zu qualifizieren ist, so daß auch der Widerruf einer letztwilligen Verfügung nur dann formgültig ist, wenn er in einer von Art. 2 Abs. 3 vorgeschriebenen Form erfolgt ist. Sofern vorliegend lediglich eine eigenhändige Unterschrift, aber keine eigenhändige Abfassung des Testaments erfolgte, wäre demzufolge auch die ägyptische Form nicht eingehalten worden. Für eine Qualifikation als Formvorschrift spricht u. E. auch, daß die Problematik der Erbschaftsklage in unmittelbarem Zusammenhang mit der Form des Testaments gesetzlich geregelt wird und dementsprechend auch in der Kommentarliteratur behandelt wird (Loutfi, a. a. O., Anm. 91 ff.). Anderes würde freilich gelten, wenn man die Formvorschrift des 2 Abs. 3 Testamentsgesetz nicht mehr als Form, sondern z. B. als prozeßrechtliche Vorschrift qualifizieren würde. Einschlägige Rechtsprechung ist uns insoweit nicht bekannt. 4. Die Auswirkungen einer formgültigen Verfügung Betrachtet man die letztwillige Verfügung vom 5.10.1997 als formgültig, so stellt sich die Frage, welche Auswirkungen sie auf das notarielle Testament des Erblassers hatte, in welchem er die Ehefrau eines verstorbenen Cousins als Vorerbin einsetzte. Gem. 2254 BGB erfolgt der Widerruf eines Testaments durch Errichtung eines neuen Testaments. Das Widerrufstestament bedarf dabei nicht der
Seite 6 gleichen Form wie das zu widerrufende, so daß ein öffentliches Testament auch durch ein eigenhändiges widerrufen werden kann und umgekehrt (Palandt/Edenhofer, a. a. O., 2254 Rn. 1). Voraussetzung für den Widerruf durch Testament gem. 2254 BGB ist jedoch, daß deutsches Recht Anwendung findet. Deutsches Recht könnte aufgrund der Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB für im Inland belegenes unbewegliches Vermögen aufgrund der notariellen letztwilligen Verfügung zur Anwendung berufen sein. Es stellt sich allerdings insoweit die Frage, ob durch die letztwillige Verfügung vom 5.10.1997 auch die Rechtswahl in dem vorherigen notariellen Testament widerrufen worden ist. Gem. 2258 BGB gilt, daß durch die Errichtung eines Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht. Ein Widerspruch liegt insoweit vor, als der Erblasser in dem früheren Testament eine andere Person als Erben eingesetzt hat, als er es in dem nachfolgenden getan hat. Durch das Widerrufstestament hat der Erblasser aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß sich die Beerbung nunmehr nicht mehr nach deutschem Recht richten soll (vgl. Staudinger/Dörner, a. a. O., Art. 25 Rn. 512), so daß wir einen inhaltlichen Widerspruch insoweit nicht annehmen. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß bei Widerruf des Erblassers der Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB der Erblasser nach ägyptischem Recht beerbt worden wäre und demzufolge eine testamentarische Erbeinsetzung lediglich über 1/3 seines Vermögens möglich gewesen wäre. Der Wille des Erblassers wäre insoweit also nur sehr unzureichend zum Ausdruck gekommen.