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5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Ort, Datum: Salzburg, 06.02.2017 Zahl: 405-4/980/1/2-2017 Betreff: AA AB, AC DEUTSCHLAND; Übertretung gemäß Kraftfahrgesetz - Beschwerde IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag.Dr. Johann Schlager über die Beschwerde des Herrn AB AA, AD, AC, vertreten durch die AE Rechtsanwälte und Notar, AH, AG, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung vom 11.01.2017, Zahl 30308-369/147046-2016.1, zu Recht e r k a n n t : I. Gemäß 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der Strafverfügung vom 01.12.2016, Zahl 30308-369/147046-2016.1, hat die belangte Behörde über den Beschwerdeführer wegen einer Übertretung nach dem Kraftfahrgesetz eine Strafe verhängt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Einspruch gegen diese Strafverfügung gemäß 49 Abs 1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Durch die Rechtsanwälte und Notar AE, AH, AG, Deutschland, hat Herr AB AA, AD, AC dagegen Beschwerde eingebracht und diese wie folgt begründet:

2 "I.) Begründung der Beschwerde Der Einspruch vom 27.12.2016, der per Telefax um 16:50 Uhr abgesandt und gemäß Mitteilung der Behörde um 16:54 Uhr dort eingegangen ist, war fristgerecht und daher wirksam. Die Frist endete gemäß 49 Abs.1, 24 VStG, 32, 33 AVG am 27.12.2016, 24.00 Uhr und nicht mit dem Ende der Amtsstunde der Bezirkshauptmannschaft Salzburg- Umgebung um 16:15 Uhr. Soweit die Behörde die Fristberechnung (16:15 Uhr) aus 13 AVG entnehmen möchten, so steht dies in Widerspruch zu dem tatsächlichen Eingang des Einspruchs vom 27.12.2016 vor 24.00 Uhr in der Behörde. Denn nach 13 Abs.5 AVG ist zwar eine Behörde nur während der Amtsstunde verpflichtet, Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, jedoch ist der Eingang wirksam, wenn eben ein solches Empfangsgerät auch nach dem Ende der Amtsstunde empfangsbereit war. Hierzu füge ich in der Anlage eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) bei und zwar die Entscheidung vom 09.03.2004 Geschäftszahl: B 1493/03, wonach klargestellt ist, dass ein mit Telefax eingebrachter Antrag (dort: Berufungsantrag), "der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangt, als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist." Der VfGH verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter anderem Erkenntnis vom 05.07.2000, Zl. 2000/03/1052). Dem dortigen Beschwerdeführer wurde durch die Zurückweisung seines Einspruchs durch die Behörde 1.Instanz zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert. Der Bescheid war daher aufzuheben. Ebenso ist der hier vorliegende Bescheid vom 11.01.2017 aufzuheben, da der Einspruch fristgerecht eingegangen ist. Möglicherweise wäre der Fall anders zu beurteilen gewesen, wenn das Amt alle elektronischen Möglichkeiten des Zugangs von Korrespondenz nach 16:15 Uhr endgültig abgeschaltet hätte. Dies war vorliegend aber nicht der Fall, sodass der Einspruch fristgerecht eingegangen ist. Es wird daher beantragt, den Bescheid vom 11.01.2017 aufzuheben und über den Einspruch vom 27.12.2016 in der Sache zu entscheiden." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes erwogen: 1. Sachverhalt und Beweiswürdigung:

3 Die Strafverfügung der belangten Behörde vom 01.12.2016, Zahl 30308-369/147046-2016.1, wurde laut dem im Akt aufliegenden Rückschein dem Beschwerdeführer am 12.12.2016 zugestellt. Der dagegen erhobene Einspruch wurde an die belangte Behörde laut dem im Akt aufliegenden Fax-Sendebericht am 27. Dezember 2016 um 16:54 Uhr per Telefax übermittelt. Auf der Internetseite der belangten Behörde (http://www.salzburg.gv.at/themen/- bezirke/bh-su.htm) sind die Amtsstunden wie folgt bekanntgemacht: "Montag bis Donnerstag: 7:30 bis 16:15 Uhr Freitag: 7:30 bis 12:00 Uhr. Keine Amtsstunden an Feiertagen und am 24. Dezember und am 31. Dezember." Darunter ist folgender ausdrücklicher Hinweis angeführt: "Ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen gilt erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt!" Diese Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Aktenstand, insbesondere den aufliegenden Zustellnachweisen und der Internetseite der belangten Behörde. 2. Rechtslage: Gemäß 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Gemäß 13 Abs 2 AVG können schriftliche Anbringen der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Gemäß 13 Abs 5 AVG ist die Behörde nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen. 3. Erwägungen: Nach der aktenkundigen Zustellung der Strafverfügung an den Beschwerdeführer am 12.12.2016 hat die zweiwöchige Einspruchsfrist mit Ablauf des 27.12.2016 geendet. Der

4 Einspruch wurde zwar noch am letzten Tag dieser Einspruchsfrist tatsächlich per Telefax an die belangte Behörde übermittelt, allerdings erfolgte dies bereits außerhalb der Amtsstunden (Amtsstunden Montag bis Donnerstag 07:30 Uhr bis 16:15 Uhr, Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr; Absenden des Telefaxes um 16:54 Uhr). Eine Kundmachung von organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten ist in 13 Abs 2 zweiter Satz AVG ausdrücklich vorgesehen. Unter organisatorischen Beschränkungen sind auch Beschränkungen für außerhalb der Amtsstunden einlangende elektronische Anbringen zu verstehen. Damit kann die Behörde ihre mangelnde Bereitschaft zur Entgegennahme elektronischer Anbringen außerhalb der Amtsstunden mit der Wirkung bekunden, dass sie auch dann, wenn sie bereits in ihren elektronischen Verfügungsbereich gelangt sind, erst zu einem späteren Zeitpunkt (mit Wiederbeginn der Amtsstunden) als eingebracht und eingelangt gelten. Darin liegt keine dem Gesetzgeber nicht zusinnbare Erschwerung des Zugangs zum Rechtsschutz, ist doch durch die Kundmachung im Internet sichergestellt, dass sich die Parteien über die Voraussetzungen für ein rechtzeitiges Einlangen ihrer Anbringen umfassend informieren können (VwGH 23.5.2012, 2012/08/0102 mit Verweisen auf die Erläuterungen zum Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007). Aus der auf der Internetseite der belangten Behörde gemäß 13 Abs 2 zweiter Satz AVG erfolgten Bekanntmachung, wonach ein außerhalb der Amtsstunden übermitteltes Anbringen erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gilt, geht eindeutig hervor, dass die belangte Behörde den elektronischen Verkehr insoweit einschränken wollte, als elektronische Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als eingelangt gelten. Der Einspruch gilt daher erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden am 28.12.2016 als eingelangt und war daher als verspätet zurückzuweisen. Was das Vorbringen anbelangt, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 09.03.2004, Geschäftszahl B 1493/03 klarstellt, dass ein mit Telefax eingebrachter Antrag, der am letzten Tag der Rechtsmittelfrist außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangt als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass dieses Erkenntnis vor der mit BGBl I 2008/5 erfolgten Novellierung des AVG ergangen ist. Mit dieser Novelle wurde 13 AVG abgeändert und nunmehr vorgesehen, dass etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten im Internet kundzumachen sind. Dazu ist auch auf die Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu dieser Novelle hinzuweisen. Die belangte Behörde hat daher den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß 44 Abs 3 Z 4 VwGVG entfallen.

5 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.