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KZVK Postfach 10 22 41 44022 Dortmund Anschrift des Beteiligten wird hier eingedruckt KundenServiceCenter Telefon: 0231. 9578-299 Telefax: 0231. 9578-399 zukunft@kzvk-dortmund.de www.kzvk-dortmund.de Dortmund, Januar 2003 Betriebsrente In diesem Rundschreiben informieren wir Sie über: Seite A. Pflichtversicherung...2 I. Auswirkungen der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung...2 II. Beitragssatz im Beitrittsgebiet...2 III. Fristen für den Zahlungseingang...2 IV. Nachversicherungen für Zeiten vor dem 01.01.2002 Berücksichtigung im Rahmen der Startgutschrift...2 V. Steuerrechtliche Auswirkungen der Eigenbeteiligung von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur Pflichtversicherung gemäß 27a AVR...3 VI. Geringfügig Beschäftigte Versicherungspflicht ab 01.01.2003...4 VII. Meldeverfahren bei Erwerbsminderung...4 VIII. Altersteilzeit...4 B. Freiwillige Versicherung...5 I. Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) Entgeltumwandlung...5 II. Fortführung der freiwilligen Versicherung bei Ausscheiden...5 III. Beitragsentrichtung bei entgeltlosen Zeiten...5 IV. Keine Fördermöglichkeit bei Steuerklasse VI...5 V. Bankverbindung für die freiwilligen Beiträge...6 C. Informationen in eigener Sache...6 Sehr geehrte Damen und Herren, im vergangenen Jahr haben die Systemumstellung in der Zusatzversorgung und die neue freiwillige Zusatzrente zu vielen Problemen und erheblichen zusätzlichen Belastungen geführt. Die gesetzlichen und die arbeitsrechtlichen Vorgaben erfordern von Ihnen und von uns ein hohes Maß an Arbeitsaufwand. Für die entstandenen Schwierigkeiten werben wir um Ihr Ver- Rundschreiben 01 2003 ständnis und bedanken uns schon an dieser Stelle recht herzlich für die von Ihnen in großem Umfang geleistete Unterstützungsarbeit. Auch in diesem Jahr werden wir gemeinsam viele Hürden zu bewältigen haben. Die ersten Hinweise möchten wir Ihnen mit diesem Rundschreiben geben. 1

A. Pflichtversicherung I. Auswirkungen der Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Rentenversicherung 1. Die Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 auf 61.200 jährlich ( 275c SGB VI) führt im gesamten Bundesgebiet dazu, dass die Beiträge gem. 3.63 EStG zur KZVK bis zu 2.448 (= 4 v.h. der BBG) steuer- und sozialversicherungsabgabenfrei geleistet werden können. In 2002 war dies nur bis zu einer Höhe von 2.160 möglich. 2. Weitere Folge der Anhebung der BBG ist, dass die Entgeltgrenze des 62 Abs. 2 Satz 2 der Satzung sich auf mtl. 12.750 erhöht; im Monat der Zahlung der Zuwendung verdoppelt sich dieser Betrag auf 25.500. Die Jahresgrenze beträgt somit 165.750 ; darüber hinaus gehende Entgelte sind dementsprechend in der Pflichtversicherung nicht beitragspflichtig. II. Beitragssatz im Beitrittsgebiet Wir weisen darauf hin, dass für die Beteiligten im Beitrittsgebiet für das Jahr 2003 ein Beitragssatz von 2 v.h. gilt ( 62 Abs. 1 Satz 2 der Satzung). Bei den 2 v.h. im Beitrittsgebiet handelt es sich um den Mindestsatz. Dieser Beitragssatz weicht von dem regulären Pflichtbeitrag i.h.v. 4 v.h. ab und hat somit zur Folge, dass Versorgungspunkte nach 34 der Satzung nur zur Hälfte begründet werden. Sollte eine darüber hinausgehende Versorgung der Versicherten gewünscht sein, können entsprechend höhere Beiträge entrichtet werden. III. Fristen für den Zahlungseingang Noch einmal möchten wir Sie auf die geänderten Fristen für den Zahlungseingang hinweisen. Gemäß 65 der Satzung müssen die Beiträge bis zum Ende des Monats bei der Kasse eingehen, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt dem Versicherten zufließt. Nach 65 Satz 3 der Satzung sind verspätet eingehende Beiträge jährlich mit 3 v.h. über dem an diesem Tage geltenden Basiszinssatz nach 247 Abs. 1 BGB zu verzinsen. IV. Nachversicherungen für Zeiten vor dem 01.01.2002 Berücksichtigung im Rahmen der Startgutschrift In der Vergangenheit konnten Nachversicherungen von Mitarbeitenden problemlos durchgeführt werden. Dies hat sich durch den im vergangenen Jahr vollzogenen Systemwechsel entscheidend geändert. Alle vor dem 01.01.2002 erworbenen Ansprüche und Anwartschaften der Versicherten sind nunmehr in einem gesonderten Abrechnungsverband (S) zu erfassen. Für diesen ist eine eigene versicherungstechnische Bilanz zu erstellen, welche vom Verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. Dies hat zur Folge, dass in Zeiträume, die vor dem 01.01.2002 liegen, nicht mehr eingegriffen werden kann. Nachversicherungen von Mitarbeitenden, insbesondere auch von solchen, die von der Rechtsprechung zur Versicherungspflicht der unterhälftig Teilzeitbeschäftigten betroffen waren/sind, werden wir daher nur bis zum 31.08.2003 entgegennehmen und im Rahmen der Startgutschrift berücksichtigen können. Wir bitten Sie daher, im Interesse Ihrer Mitarbeitenden zu prüfen, ob bisher nicht versicherte Zeiten, die vor dem 01.01.2002 liegen, vorhanden sind und diese spätestens bis zum 31.08.2003 der Kasse zu melden. Wie Nachversicherungen nach dem v.g. Termin zukünftig abgewickelt werden 2 Rundschreiben 01 2003

können, bedarf noch einer Klärung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen. Über das Ergebnis werden wir Sie zu gegebener Zeit informieren. V. Steuerrechtliche Auswirkungen der Eigenbeteiligung von Arbeitnehmern an den Beiträgen zur Pflichtversicherung gem. 27a AVR Nachdem unserer Auffassung nach das Thema der Eigenbeteiligung zur Pflichtversicherung bei AVR-Anwendern durch die Verabschiedung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetzes (HZvNG) und der darin enthaltenen Erweiterung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geklärt zu sein schien (bei Eigenbeiträgen sind die Vorschriften für die Entgeltumwandlung entsprechend anzuwenden - 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG), hat eine Vertreterin des Bundesfinanzministeriums (BMF) im Rahmen einer Veranstaltung zur Praxis der betrieblichen Altersversorgung im Dezember 2002 die Auslegung des BMF zu der v.g. Vorschrift dargestellt. Danach soll eine wie immer geartete steuerliche Förderung von Arbeitnehmerbeiträgen i.s.d. 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG nur dann stattfinden, wenn - die Beitragsleistung aus dem Nettolohn des Arbeitnehmers erfolgt, - der Arbeitnehmer gegenüber der Versorgungseinrichtung selbst Schuldner der Beiträge ist und - der Arbeitgeber diese Beiträge nur abführt. Dies hat zur Konsequenz, dass nach Interpretation des BMF eine Förderung nach 3.63 EStG bei Entnahme der Eigenbeteiligung aus dem unversteuerten und unverbeitragten Einkommen des Mitarbeitenden nicht durch die Vorschrift des 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG gedeckt Rundschreiben 01 2003 ist. Das BMF geht nach wie vor davon aus, dass 3.63 EStG nur auf originäre Arbeitgeberbeiträge und auf Beiträge aus Entgeltumwandlungen, bei denen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden eine arbeitsvertragliche Veränderungsabrede getroffen worden ist, Anwendung finde. Die schon im BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung vom 05.08.2002 in Randziffer 160 getroffenen v.g. Aussagen seien durch die Verabschiedung des HZvNG nicht überholt. Auch eine denkbare Förderung nach 10a, 79 ff. EStG bei Entnahme der Eigenbeteiligung aus dem Arbeitnehmernetto käme nach obiger Auslegung des BMF nicht in Betracht. Nach 61 Buchst. a der Satzung ist ausschließlicher Schuldner der Pflichtversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und nicht wie verlangt, der Arbeitnehmer selbst. Auf Grund vermehrter Anfragen von Versicherten bemühen wir uns derzeit, zu dieser Fragestellung eine abschließende Stellungnahme der Zulagenstelle zu erhalten. Gerade die Tatsache der Schuldnereigenschaft des Arbeitgebers ist ein unwiderlegbares Indiz für das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung, so dass für die im Rahmen des 27a AVR zu entrichtenden Eigenbeiträge unseres Erachtens die steuer- und beitragsrechtlichen Konsequenzen bzw. Fördermöglichkeiten erst recht zum Tragen kommen müssten. Es kann nur darauf ankommen, dass der vom Mitarbeitenden wirtschaftlich aufgebrachte Beitrag zur Altersversorgung, der an die Kasse gezahlt wird, vom Versorgungsversprechen des Arbeitgebers mit umfasst ist. (so auch: Hopfner, Abgrenzungsfragen bei der arbeitnehmerfinanzierten Altersversorgung, Der Betrieb 2002, S. 1050 ff., 1052). Dies ist bei der Versorgungszusage im Rahmen der Pflichtversicherung zweifelsfrei gegeben. 3

Sollte von Ihnen bzw. den Mitarbeitenden eine Entnahme der Eigenbeteiligung aus dem unversteuerten und unverbeitragten Einkommen unter Inanspruchnahme des 3.63 EStG beabsichtigt sein, so können wir Ihnen aufgrund der ungeklärten Rechtslage derzeit nur empfehlen, eine solche Vorgehensweise mit dem für Sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt abzustimmen. VI. Geringfügig Beschäftigte Versicherungspflicht ab 01.01.2003 Aufgrund zahlreicher Nachfragen möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass geringfügig Beschäftigte i.s.d. 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV ab dem 01.01.2003 versicherungspflichtig sind. Von der Versicherungspflicht sind abschließend nur ausgenommen: 1. kurzfristig Beschäftigte nach 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (= Beschäftigungsdauer innerhalb eines Jahres längstens zwei Monate oder 50 Tage), 2. Mitarbeitende, die von der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente als Vollrente erhalten (eine Altersrente als Teilrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung neben der geringfügigen Beschäftigung führt nicht zur Versicherungsfreiheit), und 3. Beschäftigte, die vom Versicherungsbeginn auch unter der Berücksichtigung von Vordienstzeiten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten nicht erfüllen können. Grundsätzlich fallen auch die für die versicherungspflichtigen geringfügig Beschäftigten zu zahlenden Beiträge unter die Befreiungsvorschrift des 3.63 EStG. Voraussetzung ist aber auch hier, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um das Erste handelt, d.h., die Steuerfreiheit entfällt, wenn die/der Beschäftigte eine Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI vorlegt. VII. Meldeverfahren bei Erwerbsminderung Seit 01.01.2002 beginnt die Betriebsrente in der Regel mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Fall der Erwerbsminderung kann daher das über den Beginn der gesetzlichen Rente hinaus zustehende zusatzversorgungspflichtige Entgelt erst bei Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls berücksichtigt werden ( 38 Abs. 1 der Satzung). Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie, in derartigen Fällen bei Ihrer Meldung ab Rentenbeginn einen neuen Versicherungsabschnitt mit entsprechender Aufteilung der Entgelte zu bilden. Wird jedoch während des Rentenbezugs ein neues Arbeitsverhältnis begründet, ist die/der Beschäftigte erneut bei der KZVK zur Pflichtversicherung anzumelden. VIII. Altersteilzeit Derzeit hat die Kasse begonnen, die Startgutschriften für rentennahe Jahrgänge zu berechnen und mitzuteilen. Vor diesem Hintergrund bitten wir Sie von Anforderungen von sog. Probeberechnungen wegen einer bevorstehenden Altersteilzeit Ihrer Mitarbeitenden möglichst abzusehen. Eine Probeberechnung der Anwartschaft auf Betriebsrente aus der Zusatzversorgung ist aus unserer Sicht auch nicht unbedingt erforderlich. Denn aufgrund der Berücksichtigung von 90 v.h. des bisherigen Entgelts während der Altersteilzeit wird in der Altersteilzeit nahezu die gleiche Rentenanwartschaft erworben wie ohne Altersteilzeit. 4 Rundschreiben 01 2003

Beispiel: Ein 55-jähriger Arbeitnehmer vereinbart ab dem 01.01.2003 Altersteilzeit. Der Jahresverdienst vor Beginn der Altersteilzeit beträgt 30.000. Während der Altersteilzeit werden davon 90 v.h. also 27.000 - berücksichtigt. Entgelt Altersteilzeit 27.000 : 12.000 (Referenzentgelt) x 1,0 (Altersfaktor bei Alter 55 Jahre) = 2,25 Versorgungspunkte 2,25 Versorgungspunkte x 4 (Messbetrag) = 9 garantierte monatliche Betriebsrente aus dem maßgeblichen Erwerbsjahr. Zum Vergleich: Ohne Altersteilzeit würde sich eine monatliche Rente von 10 ergeben. In diesem Fall ist also die monatliche Rente infolge der Altersteilzeit während eines Jahres lediglich um 1 geringer als ohne Altersteilzeit. B. Freiwillige Versicherung I. Anhebung der BBG Entgeltumwandlung Die Anhebung der BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2003 auf 61.200 jährlich ( 275c SGB VI) führt im gesamten Bundesgebiet dazu, dass sich der nicht durch Pflichtbeiträge belegte und damit für eine Entgeltumwandlung zur Verfügung stehende - Spielraum erhöht. Damit können Pflichtbeiträge und Beiträge zur Entgeltumwandlung bis zur Höhe von 2.448 steuerfrei und sozialversicherungsabgabenfrei geleistet werden. Eine freiwillige Versicherung kann auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis auf Antrag fortgeführt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass noch vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine freiwillige Versicherung abgeschlossen worden ist und dass der Antrag auf Fortführung der freiwilligen Versicherung innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bei der Kasse gestellt wird. Eine bestehende Riester-Förderung kann aufrechterhalten werden, solange eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht; gleiches gilt für Personen, die in ein Beamtenverhältnis übernommen werden. Wir möchten Sie bitten, ausscheidende Mitarbeitende auf den vorgenannten Sachverhalt hinzuweisen. III. Beitragsentrichtung bei entgeltlosen Zeiten Aufgrund verschiedener Rückfragen möchten wir auf den Themenkomplex der Beitragsentrichtung bei Unterbrechung des Anspruchs auf Arbeitsentgelt z.b. wegen Krankheit, Mutterschutz bzw. Elternzeit oder unbezahlten Urlaub eingehen. In den Zeiten, in denen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht und in denen der Arbeitgeber nicht in der Lage ist, die Beiträge zur freiwilligen Versicherung vom Entgelt einzubehalten und an die Kasse abzuführen, können freiwillig Versicherte die Zahlung der Beiträge selbst vornehmen. Dies kann durch Einzelüberweisung, Dauerauftrag oder der Erteilung einer Einzugsermächtigung an die Kasse geschehen. Gehen trotz schriftlicher Aufforderung seitens der Kasse keine Zahlungen ein, wird die freiwillige Versicherung beitragsfrei gestellt. II. Fortführung der freiwilligen Versicherung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Rundschreiben 01 2003 IV. Keine Fördermöglichkeit bei Steuerklasse VI Wir weisen darauf hin, dass bei Vorliegen der Steuerklasse VI eine Entgeltumwandlung nicht nach 3.63 EStG förder- 5

fähig ist. Auch hier ist Voraussetzung für eine Förderung, dass es sich um ein sogenanntes erstes Dienstverhältnis handelt (vgl. BMF-Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge und betrieblichen Altersversorgung vom 05.08.2002 in Randziffer 158). V. Bankverbindung für die freiwilligen Beiträge Wir möchten daran erinnern, Beiträge für die freiwilligen Versicherungen ausschließlich auf das Konto 9402 bei der Ev. Darlehns-Genossenschaft eg Münster (BLZ 400 601 04) zu überweisen. C. Informationen in eigener Sache Auch weiterhin stehen Ihnen und Ihren Mitarbeitenden unsere Beteiligtenbetreuer gerne zur Verfügung. Im vergangenen Jahr ist es gelungen, über 400 Informationsveranstaltungen und Schulungen bei den Beteiligten durchzuführen. So haben wir durch die Vorträge mehr als 30.000 Versicherte erreicht und über die Änderungen im Recht der Zusatzversorgung informiert. Dieses Serviceangebot setzen wir gerne fort. Sollten Sie Interesse an einer Informationsveranstaltung in Ihrem Hause haben, rufen Sie uns bitte unter 0231. 9578-299 an. Des Weiteren haben wir für die Fragen rund um die freiwillige Zusatzrente ein KundenServiceCenter eingerichtet. Seit September haben uns auf diesem Wege über 12.000 Anrufe erreicht. An einigen Tagen konnten wir über 300 Anrufe entgegen nehmen. Zusätzlich erhielten wir auf unsere ersten Informationen über die freiwilligen Versicherungen ca. 40.000 schriftliche Angebotsanfragen, die wir alle zeitnah beantworten konnten. Mitarbeitende auf Ihr individuelles Angebot warten, so bitten wir Sie hierfür um Verständnis. Aller Anfang ist schwer. Nur mit enormen Anstrengungen konnten wir der großen Flut an Nachfragen Herr werden und sehen nun optimistisch in das neue Jahr. Wir sind uns sicher, die neuen Aufgaben nun noch professioneller bewerkstelligen zu können. Bei Fragen zur freiwilligen Zusatzrente wenden Sie sich bitte weiterhin an unser Serviceteam unter 0231. 9578-299. Leider musste uns unser EDV- Kooperationspartner im letzten Jahr mehrfach mitteilen, dass er sich nicht in der Lage sah, die für die Startgutschriften erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Dies haben nicht nur wir als misslich und ärgerlich empfunden, sondern insbesondere unsere Versicherten. Die Startgutschriften werden nun aber ab Februar 2003 direkt an die Versicherten gesandt. Wir bitten die Verzögerungen zu entschuldigen und hoffen auf Ihr Verständnis. Mit dem Versand der Startgutschriften für die rentenfernen Jahrgänge haben wir für die speziellen Fragen unserer Versicherten eine Sonderufnummer eingerichtet. Unter 0231. 9578-287 stehen Ihnen und Ihren Mitarbeitenden dann ab Februar unsere Experten zum Thema Startgutschrift zur Seite. Freundlich grüßt Sie aus Dortmund Ihre Sollten Sie einmal vergeblich versucht haben uns zu erreichen, oder mussten 6 Rundschreiben 01 2003