PICnight, Berlin, 11. September Model Release Der Modelvertrag in Zeiten von Social Media -

Ähnliche Dokumente
Social Media Hier erst RECHT!

Recht am eigenen Bild

internetrecht urheberrecht Wintersemester! 2015/2016

DFN Deutsches Forschungsnetz

Facebook und Google+ Rechtlich auf der sicheren Seite

Nutzungsrechte von Texten und Bildern für Internet und Publikationen

Begriff des Urheberrechts

Freiberufler-Marketing

Urheberrecht im Internet

CONTENT & RECHT TEURE FALLEN VERMEIDEN DR. HERBERT HARLANDER MAG. PETER HARLANDER RECHTSANWALT RECHTSANWALT

Urheberrechtsverletzungen auf Social Media- Pla9ormen. Referent: RA Chris.an Solmecke, LL.M. WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte

Neue Medien und Geistiges Eigentum:

Vortragsunterlagen - Fotorecht

wesentliche Rechtsgrundlage für Webseiten, Newsletter, Foren etc.: insbesondere: Informationspflichten ( 5,6) und Datenschutz ( 11 ff.

Fotografie. Recht am Bild. Einwilligungen.

Webauftritt und Urheberrecht

Modelvertrag. Geburtsdatum

Do's und Don'ts im Urheberrecht

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen der argus Fotoarchiv GmbH. I. Geltung

Minenfeld Bildrechte. Was Sie zu Fotografie und Nachnutzung wissen müssen.

MERKBLATT. 3. Hat Facebook eigene rechtliche Rahmenbedingungen, die ich bei der Nutzung des Accounts zu beachten habe?

internetrecht Wintersemester! 2015/2016 dr. cornelius renner Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Foto- und Bildrecht. Dr. Endress Wanckel. von. Rechtsanwalt in Hamburg. 4. Auflage

Foto- und Bildrecht. Fotografien in der digitalen Welt immer wichtiger Bilder bleiben besser im Gedächtnis als Texte Bilder haben eine Wert

PR und Recht. Christian Weihe Rechtsanwalt/Justiziar

Die Lizenzierung digitaler Medien. von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler

Digitaler Burn Out Ich weiß, dass ich nichts weiß Warum Lizenzen oft unwirksam sind

Rechte und Pflichten im Internet

Das Recht am eigenen Bild

Ein kleiner Ausflug ins Urheberrecht und weitere

Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

Social Media kein rechtsfreier Raum

DFN Deutsches. BGH, Session-ID und Paperboy 12 Rechtsirrtümer rund um das Internet. Forschungsnetz. Forschungsnetz

BITTE RECHT ORDENTLICH

Prüfungsmaßstab für Datenschutzerklärungen und Sanktionierung bei Unwirksamkeit

Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Nutzung des Mieterportals der degewo

Überzeugend im Vorstellungsgespräch trotz Nervosität

Mitmach-Web eine rechtsfreie Zone?

im Folgenden kurz, auch mehrheitlich, Lizenzgeber genannt, einerseits, und

ecomm Veranstaltungsreihe 2006: Online-Recht

Standardsoftware als Wirtschaftsgut

WORKSHOP: SOCIAL MEDIA RECHT. Dr. Martin Schirmbacher HÄRTING

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung 1. 2 Ein Foto entsteht Ein Überblick über die Rechte bei der Personen- und Sachfotografie 7

Rechtliche Fragen und Aspekte im Zusammenhang mit kommunalen Portalen und Social Communities

Dein Bildnis auf meinem Bild?! Rechtsfragen zu Persönlichkeitsrechten und zum Urheberrecht bei Abbildungen

L I Z E N Z E N. Von Stephan Holländer und Rolf A. Tobler

Erfolgreiche Webseiten für Handwerk und Unternehmen Rechtliche Aspekte der Internetnutzung

Allgemeine Nutzungsbedingungen für Marketingmaterial

Persönlichkeitsrechte im Leistungssport

Rechtliche Möglichkeiten Welche Aspekte sind im Umgang mit Bewertungen zu beachten?

Rechtssicher im Internet

Facebook oder Corporate Blog?

Elektronisches Publizieren

Baubegleitende Qualitätskontrolle aus rechtlicher Sicht

12 Rechtsirrtümer rund um das Internet

ricardo.ch-magazin Nutzungsbestimmungen

Urheberrecht und Nutzung von Fotos. Jan B. Heidicker Vortrag Feb Distrikt 1900 Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. in dem Rechtsstreit

Rechtliche Aspekte bei der Nutzung von Social Media

Juristische Fakultät Institut für Geistiges Eigentum, Wettbewerbs- und Medienrecht. Wiederholung

Medienrecht und Schule

Apps und Recht. von Dr. Ulrich Baumgartner Rechtsanwalt in München. und Konstantin Ewald Rechtsanwalt in Köln

Aktuelle Rechtsfragen des Online-Marketings

barger consulting Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Social Media - Aktuelle rechtliche Entwicklungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Vivid Consulting für friseurjobagent.at in der Fassung vom

Creative Commons NonCommercial

Fachtag Jugend im Netz- Chancen und Gefahren der Internetnutzung bei Kindern und Jugendlichen Uhr in der Karlschule Hamm

Abmahnrisiken für Existenzgründer

Fotorecht. Herzlich willkommen

Channel und Recht. Multipliziertes Risiko oder Chance?

Verlagsvertrag. Anthologie MUSTER. Zwischen. nachfolgend Verlag genannt nachfolgend Autor genannt

Allgemeine Geschäftsbedingungen. für den Verkauf meteorologischer Leistungen. der MeteoGroup Schweiz AG. Stand: September 2011

Auftritt der Hochschulen im Internet

Website-Abmahnungen wegen Datenschutzverstößen Eine Renaissance?

Update zum Online-Marketing-Recht

22 KUG (Recht am eigenen Bild) Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Fehlerhafte Preisangaben im Internet. Kendra Stockmar Institut für Informationsrecht TH Karlsruhe

Alles was Recht ist: Neues im Internetrecht

Teilnahmebedingungen für das Gewinnspiel Ana, wo bist Du? des Goethe-Instituts Mexiko auf

am Beispiel Text und Bild

Internet- und Urheberrecht

Deutsches Forschungsnetz

Allgemeine Geschäftsbedingungen. (Version Oktober 2014)

Mobile Werbung im B2B und B2C Geschäft

I. Geltung. Auftragsproduktionen

Vertrag über die Präsentation von Bildmaterial auf der Internet-Plattform neuebildanstalt und die Vermarktung dieser Bildrechte durch neuebildanstalt

DMS Development GmbH & Co. KG Allgemeine Geschäftsbedingungen. Vertragsbedingungen für Software-Kaufverträge, die über die Internetseite zwischen

Ihr digitaler Ruf im Netz

F o t o r e c h t - F A Q

Inhaltsverzeichnis. 1 Einführung 3. 2 Ein Foto entsteht Ein Überblick über die Rechte bei der Personen- und Sachfotografie 9

Kleine Helfer für den Alltag

Herzlich willkommen!

sozialen Netzwerken Stock Photos auf sozialen Netzwerken

Nutzungs- und Überlassungsbedingungen digitaler Feldblöcke

XXLegal SEO Rechtliches zu SEO. HÄRTING Rechtsanwälte Chausseestraße Berlin. Rechtsthemen im Online-Marketing. Abmahnung. Twitter.

Transkript:

PICnight, Berlin, 11. September 2012 Model Release 2.0 - Der Modelvertrag in Zeiten von Social Media - Felix Zimmermann, LL.B. Kontakt: 030 88 00 15 0

Überblick A. Model Release - Rechtliche Grundlagen 1. Voraussetzungen und Formen der Einwilligung 2. Reichweite der Einwilligung, Zweckübertragungslehre 3. Formulierungen in der Praxis, Grundgerüst des Model Release 4. Entbehrlichkeit der Einwilligung 5. Anfechtung und Widerruf der Einwilligung 6. Haftung von Bildagenturen B. Social Media 1. Entwicklung 2. Entwicklung der Rechtsprechung C. Rechtsprobleme: Model Release und Social Media 1. Liken, Teilen, Posten als Verbreitungshandlung? 2. Wer ist Rechtsverletzter? 3. Bedeutung der AGB von sozialen Netzwerken Felix Zimmermann, LL.B Model Release 2.0.

22, 23 Kunsturhebergesetz 1. Grundsatz des 22 KUG: Einwilligung ist Voraussetzung für Bildnisveröffentlichung

1. Voraussetzung und Formen der Einwilligung Einwilligungsberechtigung: - Abgebildeter oder Bevollmächtigter Bei beschränkt Geschäftsfähigen: - sogenannte Doppelzuständigkeit Nach dem Tode: - Übergang auf Angehörige, nicht zwangsläufig Erbe

1. Voraussetzung und Formen der Einwilligung Ausdrücklich, d.h. schriftlich oder mündlich Konkludent, d.h. stillschweigend - Interviewsituation - Streitig bei Lachen in Kamera - Insbesondere ist hier Umfang der Einwilligung problematisch -Vermutung bei Entlohnung nach 22 KUG

2. Reichweite der Einwilligung Frage nach räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Begrenzung. Heranziehung der Zweckübertragungslehre aus dem Urheberrecht ( 31 Abs. 5 UrhG)? - Sinn und Zweck der Regelung aus dem Urheberrecht - Übertragbarkeit auf Persönlichkeitsrecht insbesondere im digitalen Zeitalter

2. Reichweite der Einwilligung Folgen der Anwendung der Zweckübertragungslehre - Einwilligung ist grundsätzlich auf Umfang beschränkt, der zur Erfüllung des Aufnahmezwecks unbedingt erforderlich war; dies gilt insbesondere bei stillschweigender Einwilligung - Betroffenem muss Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung bekannt sein, Aufklärungspflichten (Urteil des Landgerichts Berlin, 26.07.2012 Frauentausch) -Es wird in die konkrete Verwendung, die Vertragszweck war, eingewilligt - Ausnahme: Weitergehende vertragliche Bestimmung / Problem der Wirksamkeit Einzelfallfrage: Beispielsfälle aus der Rechtsprechung

2. Reichweite der Einwilligung Bei Zustimmung zur kommerziellen Nutzung durch Model gilt: Einerseits: Einwilligung in konkrete kommerzielle Nutzung rechtfertigt nicht eine darüber hinaus gehende Nutzung zu weiteren Werbezwecken Andererseits aber auch: Einwilligung erfasst auch die Vereinbarung branchenüblicher Nebenabreden, die normalerweise mit einem Vertrag der betreffenden Art verbunden sind Einzelfallfrage: Beispielsfälle aus der Rechtsprechung

3. Formulierungen in der Praxis Beispiel 1: Uneingeschränkte Rechteübertragung

Urheberrechtlich gilt: A. Model Release - Rechtliche Grundlagen 3. Formulierungen in der Praxis à Obliegenheit einzelne Nutzungsarten konkret aufzulisten und sie inhaltlich, räumlich und zeitlich genau zu bezeichnen. Beispiel 1: Uneingeschränkte Rechteübertragung àdurch generalisierender Klauseln können keine weitergehende Rechte eingeräumt werden als es der Vertragszweck erfordert Sofern man die Lehre auf das Bildnisrecht überträgt muss gleiches auch hier gelten; gerichtlich noch unentschieden; jedenfalls größere Rechtssicherheit

3. Formulierungen in der Praxis Beispiel 2: Inhaltliche Beschränkung / Auffälliges Missverhältnis

3. Formulierungen in der Praxis Beispiel 2: Inhaltliche Beschränkung / Auffälliges Missverhältnis --> Gefahr der Unwirksamkeit wegen auffälligem Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, OLG Stuttgart 1987

3. Formulierungen in der Praxis Beispiel 3: Konkrete örtliche, inhaltliche und zeitliche Beschränkung Dem Verlag wird das exklusive Recht eingeräumt, die... Fotos einmalig in der deutschsprachigen Print- und e-paper-ausgabe des Magazins X zu veröffentlichen und zu verbreiten. Dies erfasst auch die spätere Aufnahme in Jahrgangs- oder Archivbände (...). In professionellen Verträgen werden Zeit, Umfang und Verbreitungsort (Point of Sale) explizit geregelt. Dies schafft Rechtssicherheit. Je pauschaler hingegen eine Regelung getroffen wird, desto höher ist das Risiko eine Begrenzung auf den ursprünglichen Vertragszweck, wobei Vermutung hier für enge Rechteeinräumung spricht VELMA-Richtlinien bei professionellen Modelagenturen

3. Formulierungen in der Praxis Grundgerüst eines Model Release 1. Vertragsparteien 2. Art der Fotografie 3. Umfang der Nutzung durch den Fotografen/Werbenden 4. Nutzungsrechte des Models 5. Honorar und sonstige Kosten 6. Aufklärung erforderlich?

- 22, 23 Kunsturhebergesetz 1. Grundsatz des 22 KUG: Einwilligung ist Voraussetzung für Bildnisveröffentlichung 2. Ausnahmen des 23 Abs. 1 KUG: insbesondere zeitgeschichtliche Bilder, Personen als bloßes Beiwerk, Bilder von Versammlungen, Bilder, die Interesse der Kunst dienen

4. Entbehrlichkeit der Einwilligung

A. Model Release -. Rechtliche Grundlagen 4. Entbehrlichkeit der Einwilligung

4. Entbehrlichkeit der Einwilligung

4. Entbehrlichkeit der Einwilligung

- 22, 23 Kunsturhebergesetz Grundsatz des 22 KUG: Einwilligung ist Voraussetzung für Bildnisveröffentlichung Ausnahmen des 23 Abs. 1 KUG: insbesondere zeitgeschichtliche Bilder, Personen als bloßes Beiwerk, Bilder von Versammlungen, Bilder, die Interesse der Kunst dienen Gegenausnahme des 23 Abs. 2 KUG: Berechtigte Interessen, insb. Verwendung des Bildnisses zu Werbezwecken

5. Anfechtung und Widerruf der Einwilligung Anfechtung -Irrtum über Rechteeinräumung -Unzureichend ist bloßer Motivirrtum Widerruf -Grundsatz: Pacta sunt servanda - Unwiderruflichkeit -Ausnahme: Wichtiger Grund -Beispiele aus der Rechtsprechung

6. Haftung von Bildagenturen BGH: - Keine Prüfpflicht für Weitergabe von Bildern an Medienunternehmen - Presseinterner Vorgang (Urteil vom 07.12.2010, AZ: VI ZR 30/09 und VI ZR 34/0), kein Verbreiten - Urteil auf das Urheberrecht wohl übertragbar Aber: Bei Angebot, das Jedermann zum Abruf zur Verfügung steht, liegt Verbreitungshandlung persönlichkeitsrechtlich und urheberrechtlich vor

B. Social Media 1. Entwicklung -

B. Social Media 1. Entwicklung -

B. Social Media 2. Folgen für die Rechtsordnung - Erheblicher Regelungsbedarf unter Berücksichtigung diversifizierter Angebote -Teilweise Beugung des Rechtlichen vor tatsächlicher Entwicklung, etwa Google-Bildersuche (Thumbnail- Entscheidung oder Personenprofilentscheidung des LG Hamburg, LG Köln) -Umkehrung rechtlicher Grundsätze: Opt-out

B. Rechtsprobleme: Model Release und Social Media 1. Liken, Teilen, Posten als Verbreitungshandlung? - Unterschiedliche Verbreitungsbegriffe im Persönlichkeits- und Urheberrecht - Gefällt mir-button als Haftungsgrund - Ein LIKE ist noch kein Model Release

B. Rechtsprobleme: Model Release und Social Media 2. Wer ist Rechtsverletzter? Urteil OLG Hamburg: Youtube als Anbieter haftet Inzwischen aber gefestigte Rechtsprechung: Nur Störerhaftung der Portalbetreiber; es haftet der Nutzer Problem: Facebook - Einträge von Dritten auf eigener Pinnwand (Facebook-Abmahnung)

B. Rechtsprobleme: Model Release und Social Media 3. Bedeutung der AGB von sozialen Netzwerken - Beispiel einer IP-Klausel bei Facebook Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jeglicher IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz) Deutsche Sonderklausel: Ziffer 2 gilt mit der Maßgabe, dass unsere Nutzung dieser Inhalte auf die Verwendung auf oder in Verbindung mit Facebook beschränkt ist. -Landgericht Berlin, Urteil vom 06.03.2012, Az.: 16 O 551/10: Klausel bei Facebook Nutzung aller IP- Inhalte im Hinblick auf Zweckübertragungslehre unwirksam

Felix Zimmermann, LL.B Rechtsanwalt Kurfürstendamm 53 10707 Berlin TEL +49 (0)30 88 00 15-0 FAX + 49 (0)30 88 00 15-55 FZ@schertz-bergmann.de