Lärmschutz in der kommunalen Richtplanung

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Transkript:

Kanton Zürich Baudirektion Fachstelle Lärmschutz Lärminfo 14 Lärmschutz in der kommunalen Richtplanung

Lärmschutz auf Ebene Richtplanung 2 Die Richtplanung steuert die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung des Bodens. Der daraus resultierende behördenverbindliche Richtplan ist ein Instrument der Raumordnung, der Koordination und der Vorsorge. Von der Lärmproblematik sind alle Richtplanstufen betroffen. Der kantonale Richtplan und die die regionalen Richtpläne beschränken sich vorwiegend auf übergeordnete Vorstel lungen und stufengerechte Massnahmen. Erst der kommunale Richtplan erlaubt einen der Lärmproblematik angemessenen Detaillierungsgrad mit konkreten Massnahmen. Kommunaler Richtplan Lärmschutz ist eine langfristige Aufgabe. Ein geeignetes Instrument für diese Planungsarbeiten bildet der laut 31 Abs. 2 PBG zwingend zu erstellende kommunale Verkehrsrichtplan kurz Verkehrsplan. Bei der Wahl des Standorts oder der Linienführung neuer Lärm erzeugender Anlagen können mit Hilfe dieses Instruments schädliche Lärmeinwirkungen vermieden oder behoben werden. Zur Lösung bestehender Lärmprobleme formuliert der Verkehrsplan Zielsetzungen und zeigt Sanierungswege auf. Die raumwirksamen Lärmschutzmassnahmen werden untereinander koordiniert und mit weiteren räumlich relevanten Bereichen, wie zum Beispiel dem Ortsbildschutz, abgestimmt. Planungsphasen Die Planung kann in drei Phasen unterteilt werden: 1. Ist-Zustand Voraussetzung für die Lärmschutzplanung ist eine möglichst detaillierte und periodisch aktualisierte Übersicht über den Ist-Zustand. Diese Darstellung der Ausgangslage zeigt für das ganze Gemeindegebiet die Lärmsituation auf und bezeichnet die Konfliktgebiete. 2. Ziele und Grundsätze Die Ziele und Planungsgrundsätze beinhalten konzeptionelle Vorgaben. Mit ihnen werden aber auch die für die Lärmschutzplanung geltenden «Leitplanken» definiert. 3. Planungsaufgaben und Festlegungen Planungsaufgaben ergeben sich, wenn Lärmschutzmassnahmen mit anderen Bereichen wie beispielsweise dem Ortsbildschutz planerisch abzustimmen sind. Bei den Festlegungen ist die raumplanerische Koordinationsaufgabe erfüllt und das Vorhaben kann zumindest aus planerischer Sicht ausgeführt werden. Lärmschutz in der kommunalen Richtplanung Auszug kommunaler Verkehrsplan Horgen (Quelle: www.horgen.ch)

Ziele und Grundsätze für den Lärmschutz 3 Lärmbekämpfung setzt wirkungsvoll dort an, wo der Lärm entsteht, nämlich an der Quelle. Strassenlärm ist insbesondere innerorts eine Herausforderung, dort wo Wohnen und Verkehr nahe beieinander liegen. Während bei bestehenden Autobahnen nahe des Siedlungs gebiets die Sanierung mit Lärmschutzwänden erfolgen kann, braucht es innerhalb der Dörfer und Städte ein umfassenderes Massnahmenpaket. Die Definition von lärmrelevanten Zielen und Grundsätzen in der Richtplanung bildet eine wichtige Grundlage für die Erarbeitung und Umsetzung von Lärmschutzmassnahmen. Mit der Verankerung der folgenden Grundsätze im kommunalen Verkehrsplan kann die Lärmproblematik frühzeitig und vorsorglich angegangen werden: Grundsatz 1: Den Lärmschutz als unabdingbaren Bestandteil in den Verkehrsplan aufnehmen. Grundsatz 2: Die Verkehrserzeugung mit Hilfe der Verkehrs- und Raumplanung reduzieren. Die Siedlungsentwicklung und bauliche Verdichtung an mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossenen Lagen vorsehen. Das umweltschonende Mobilitätsmanagement mit Lenkungsmassnahmen und Anreizen unterstützen. Lärmschutz in der kommunalen Richtplanung Grundsatz 3: Die Mobilität in und aus der Gemeinde auf den öffentlichen Verkehr verlagern. Die Lärmbekämpfung rechtzeitig angehen und auf andere raumwirksame Tätigkeiten und Ansprüche abstimmen. Wo möglich Lärmsanierungsmassnahmen gemeinsam mit anderen Strassenbauprojekten koordinieren. Den öffentlichen Verkehr gezielt attraktiv gestalten. Dazu gehört eine hohe Aufenthaltsqualität der Haltestellen, gute Umsteigebedingungen und vorrangige Behandlung gegenüber dem motorisierten Individualverkehr.

Lärmschutz in der kommunalen Richtplanung 4 Grundsatz 4: Innerortsbereiche so gestalten, dass ein grösserer Anteil des Binnenverkehrs mit dem Velo oder zu Fuss zurück gelegt wird. Attraktive und sichere Velo- und Fusswege im Siedlungsgebiet ausscheiden. An zentralen Lagen wetter- und diebstahlgeschützte Velounterstände vorsehen. Die Durchlässigkeit der Siedlungen für die zu Fuss gehenden erhöhen. 1 Grundsatz 5: Den Motorisierter Verkehr leiser machen. Grundsatz 6: Den motorisierter Verkehr so lenken, dass sein Lärm weniger stört und keine neuen Gebiete mit Lärm belastet werden. Den Durchgangsverkehr auf den übergeordnete Hauptverkehrsstrassen kanalisieren, um eine weitere Zunahme des Lärms in den Wohn gebieten zu verhindern (Achsen-Kammern-Prinzip). Eine Umfahrungsstrasse nur bei einem sehr hohen Anteil des Durchgangsverkehrs vorsehen. Den Verkehr auf Strassen führen, die möglichst wenig Wohnnutzungen tangieren. Tiefere Temporegime (wie Begegnungs- und Tempo 30-Zonen) in Wohn- und Zentrumsgebieten einrichten, zur Verkehrsberuhigung und zur Vermeidung von unerwünschtem Schleichverkehr. Naherholungsräume schonen und aktiv vor Lärm schützen. Langsame Fahrweise und regelmässigem Verkehrsfluss mit Geschwindigkeitsreduktionen und Strassenraumgestaltung erzwingen. Niedertourige Fahrweise proklamieren. Information und Sensibilisierung der Motorfahrzeuglenkenden für das Lärmproblem. Bemerkung Die Förderung des sogenannten «Langsamverkehr» gehört zu den effizientesten Lärmschutzmassnahmen im Siedlungsgebiet. Er ist umweltschonend, gesundheitsfördernd und innerorts alles andere als langsam!

Beispiele aus kommunalen Verkehrsplänen 5 Bei den folgenden unveränderten Auszügen, aus kommunalen Verkehrsplänen von Gemeinden im Kanton Zürich, handelt es sich um eine Zusammenstellung lärmrelevater Richtplaninhalte: Gemeinde Stallikon (Quelle: www.stallikon.ch) Milderung der Durchfahrtsproblematik zugunsten einer gesteigerten Siedlungsund Aufenthaltsqualität. Allfällig eingesparte Kosten für nahe liegende, rein technische Lärmschutzmassnahmen sollen zugunsten eines gesamtheitlichen Verkehrs-, Betriebs- und Gestaltungskonzeptes eingesetzt werden. Auf diese Weise wird ein situationsgerechter und nicht «nur» rein baulicher Lärmschutz ermöglicht (Kooperation Gemeinde und Kanton). Siedlungsorientierte Strassenraumgestaltung Ortsdurchfahrt Stallikon und Sellenbüren. Flankierende Massnahmen auf der Reppischtalstrasse - Bonstetterstrasse: Informationstafel Autobahnzubringer. Umsetzung Tempo 30-Zonen im Ortsteil Stallikon. Geschwindigkeitsplan: Mit diesem Instrument werden Strassen in Funktions- und die sich daraus ergebenden anzustrebenden Geschwindigkeitsabschnitte unterteilt. Gemeinde Dietlikon (Quelle: www.dietlikon.ch) Verkehr kanalisieren In reinen Wohngebieten sind verkehrslenkende und bauliche Massnahmen sowie Tempo 30-Zonen und Begegnungszonen für geeignete Teilgebiete zu prüfen. Verkehr beruhigen Der Durchgangsverkehr soll siedlungsgerecht durch das Ortszentrum von Dietlikon fliessen. Langsamverkehr fördern Routen und Zonen mit klarer Verkehrstrennung zwischen Langsamverkehr und MIV sind gegenüber Gebieten mit Mischverkehr zu unterscheiden und die notwendigen Massnahmen aufzuzeigen. Im Interesse der Wohnqualität, der Sicherheit und der Umwelt (Lärm, Luft) ist auf allen Quartierstrassen eine defensive, langsame Fahrweise anzustreben. Die im kommunalen Gesamtverkehrskonzept aufgezeigten Massnahmen sind schrittweise umzusetzen. Mit der Abklassierung der Bahnhofstrasse von einer Staatsstrasse in eine kommunale Sammelstrasse wird die Möglichkeit geschaffen, diesen Strassenraum im Zentrum von Dietlikon für alle Verkehrsteilnehmer benutzer- und aufenthaltsfreundlich zu gestalten. Eine Umgestaltung zielt zudem darauf ab, den Durchgangsverkehr zu reduzieren und nach Möglichkeit auf die geplante Glatttalautobahn zu verlagern. Lärmschutz in der kommunalen Richtplanung Auszug Geschwindigkeitsplan Stallikon (Quelle: www.stallikon.ch)

Lärmschutz in der kommunalen Richtplanung 6 Gemeinde Horgen (Quelle: www.horgen.ch) «Der Gemeinderat schenkt der Lärmreduktion ein besonderes Augenmerk». Dies kann beispielsweise durch Geschwindigkeitsreduktionen oder die Förderung lärmarmer Verkehrsmittel erzielt werden. Förderung des Öffentlichen Verkehrs und des Fuss- und Veloverkehrs. Der Verkehr muss mit dem bestehenden Strassennetz bewältigt werden. Massnahmen im Strassenraum und Verkehrsablauf, welche auf einer Sichtweise der Koexistenz aller Verkehrsarten basieren, führen nicht nur zu angepassten, tieferen Geschwindigkeiten und höherer Sicherheit, sondern auch zu weniger Lärm- und Luftschadstoffbelastung. «Geschwindigkeitsplan, Horgen geht voraus». Umsetzung des aktuellen Tempo 30-Konzepts bis Ende 2009 und Prüfung der Einführung von Tempo 30-Zonen bei neu entstehenden Wohnquartieren. Einführung von zwei Begegnungszonen im Dorfzentrum (Bahnhof- und Alte Landstrasse). ÖV-Taktverdichtung in Hauptverkehrszeiten Ausbau des Fuss- und Radwegnetzes. Option Umfahrungsstrasse (HVS). Mit der Signatur «Pforte» auf den Einfallsachsen sollen die Autofahrer auf unkonventionelle Art und Weise darauf aufmerksam gemacht werden, dass in Horgen auf die Fussgänger besonders Rücksicht genommen werden soll und die gefahrenen Geschwindigkeiten angepasst werden müssen. Stadt Zürich (Quelle: www.stadt-zuerich.ch) Eine der Schlüsselfaktoren für eine attraktive Zukunft Zürichs ist der Schutz der natürlichen Umwelt. Deshalb bildet der Grundsatz der nachhaltigen Entwicklung den übergeordneten Entwicklungsrahmen. Neben den Entwicklungsaufgaben besteht aber auch ein grosser Reparaturbedarf. Die rasante Zunahme des Verkehrs hat Schäden verursacht, die behoben werden müssen. Mit aktivem Mobilitätsmanagement das Gesamtverkehrssystem effizient, umweltschonend und sicher betreiben. Förderung des umweltfreundlichen Verkehrs (Car-Sharing, Car-Pooling etc.). Als geeignete Massnahme zur umweltgerechten Bewältigung des Einkaufs- und Freizeitverkehrs betreibt die öffentliche Hand eine aktive nachhaltige Standortpolitik bei der Entwicklung publikumsintensiver Einrichtungen. Die Verkehrsbedürfnisse vor allem in Entwicklungsgebieten und bei grösseren, publikumsintensiven Überbauungen werden so gering wie möglich gehalten durch eine hohe Velo-, Fussgänger- und ÖV-Attraktivität. In Ergänzung zur Parkplatzverordnung können auf die Strassenkapazität und die umweltverträgliche Verkehrsleistung abgestimmte, arealbezogene Höchstwerte für die Parkierung bzw. zulässige Fahrtenhöchstwerte (Fahrtenmodelle) eingesetzt werden. Vertiefendes und Weiterführendes Weitere Informationen Auf www.laerm.zh.ch im Bereich Lärmvorsorge befinden sich weitere Informationen zu den Themen: Kommunale Planung Siedlungs- und Verkehrsplanung Kontakt Tiefbauamt des Kanton Zürich Fachstelle Lärmschutz Walcheplatz 2 Postfach 8090 Zürich Tel. 043 259 55 11 Fax 043 259 55 12 fals@bd.zh.ch Fachstelle Lärmschutz, April 2011 Wiedergabe von Texten und Illustrationen nur unter Quellenangabe und mit schriftlicher Zustimmung der Fachstelle Lärmschutz des Kantons Zürich.