Landgericht Ingolstadt IM NAMEN DES VOLKES. Az.: 32 O 209/14. In dem Rechtsstreit Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ---

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Landgericht Ingolstadt Az.: 32 O 209/14 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit --- - Kläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte --- Streithelferin: --- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte --- gegen --- - Beklagter - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte --- wegen Rücktritt des Kaufvertrags erlässt das Landgericht Ingolstadt - 3. Zivilkammer - durch die Richterin am Landgericht Bareis als Einzelrichterin am 30.10.2014 mit Zustimmung der Parteien gemäß 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in welchem den Parteien abschließende Schriftsatzfrist bis einschließlich 02.10.2014 gesetzt war, folgendes

32 O 209/14 - Seite 2 - Endurteil 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 45.773,87 festgesetzt.

32 O 209/14 - Seite 3 - Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen vom 06.07.2013. Der Beklagte betreibt einen Kfz-Handel und bot das Fahrzeug Audi TT RS Coupé, Erstzulassung 11/2011 u.a. mit der Beschreibung inklusive Audi - Garantie bis 11 / 2014 auf der Internetplattform mobile.de zum Verkauf an. Am 06.07.2013 erwarb der Kläger vom Beklagten das Fahrzeug zum Preis von 42.200,00. Im August 2013 brachte der Kläger das Fahrzeug wegen Getriebeproblemen ins --- GmbH und erhielt auf Garantie ein Austauschgetriebe. Am 23.09.2013 begab sich der Kläger erneut in die Werkstatt, weil der Motor immer wieder ausging. Als Ursache wurde ein defektes Steuergerät der Kraftstoffpumpe identifiziert und auf Garantie ausgetauscht. Am 27.09.2013 trat jedoch das gleiche Problem erneut auf. Bei einem erneuten Werkstattbesuch wurde die --- zur Analyse. Die --- entdeckte dabei, dass sich die Kilometerstände zwischen Kombiinstrument und Motorsteuergerät unterscheiden, schloss daraus auf eine Manipulation am Kilometerstand und verweigerte aus diesem Grund weitere Garantieleistungen. Das --- GmbH forderte daraufhin vom Kläger die Zahlung von insgesamt 1.121,65 für durchgeführte Reparaturen und das zur Verfügung gestellte Ersatzfahrzeug während der letzten Reparatur. Mit Schreiben vom 02.10.2013 trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück. Der Beklagtenvertreter bestritt eine Berechtigung des Klägers zum Rücktritt. Auch auf eine Fristsetzung des Klägervertreters bis 04.11.2013 erfolgte keine Zahlung. Der Kläger behauptet, die ---Garantie sei Gegenstand des Kaufvertrags geworden. Die --- habe zu Recht aufgrund der festgestellten abweichenden Kilometerstände jegliche Garantie verweigert. Ursächlich hierfür seien Manipulationen vor der Besitzzeit des Klägers gewesen. Die Garantie habe daher bei Übergabe bereits nicht mehr vorgelegen. Eine Nachbesserung sei nicht möglich. Der Kläger geht von einem auszugleichenden Nutzungsvorteil für die 4.600 gefahrenen Kilometer in Höhe von 776,48 aus. Er macht außerdem nutzlose Aufwendungen in Höhe von insgesamt 4.350,35 geltend. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs Audi TT RS Coupé, Fahrzeugidentifikationsnummer ---- einschließlich 18 Zoll Felgen mit Winterreifen, Toyo 255/35 R19 (96Y) XL Proxes T1 Sport Sommerriefen auf Original --- Felgen an den Kläger 45.773,87 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2013 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet, sein Bruder, der die Verkaufsverhandlungen geführt habe, habe den Kläger darauf hingewiesen, dass er zur Garantie keine Aussage treffen könne und nicht

32 O 209/14 - Seite 4 - zusichern könne, dass eine solche Garantie bestehe. Er bestreitet, dass die Rücknahme der Garantie durch die --- rechtmäßig sei. Der Kläger müsse sich wegen Forderungen, die die Garantie betreffen, zunächst mit der --- auseinandersetzen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Dem Kläger stehen Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis gemäß 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 2, 323, 346 BGB nicht zu. a) Ein Rücktrittsrecht des Klägers ist nicht ersichtlich. Es fehlt an einem Sachmangel im Sinn des 434 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Nichtbestehen des in der Internetanzeige aufgeführten Garantieschutzes bei einem Gebrauchtfahrzeug stellt kein Merkmal der Beschaffenheit des Fahrzeugs dar. Beschaffenheit ist jede Eigenschaft und jeder der Sache anhaftende tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand. Beschaffenheitsmerkmale können sich zwar auch aus rechtlichen Beziehungen des Kaufgegenstandes zu seiner Umwelt ergeben, jedoch müssen diese Beziehungen in der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes selbst ihren Grund haben, ihm selbst unmittelbar innewohnen, von ihm ausgehen; sie dürfen sich nicht erst durch Heranziehen von außerhalb des Kaufgegenstandes liegenden Verhältnissen oder Umständen ergeben (BGH, WM 1988, 48; NJW 1996, 2025). Diese Voraussetzungen liegen bei der Herstellergarantie nicht vor. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass das Fehlen oder Nichtmehrbestehen einer Garantie den Wert des Fahrzeugs u. U. erheblich herabsetzen kann. Dies allein genügt jedoch nicht. Die Herstellergarantie stellt vielmehr lediglich eine rechtliche Beziehung außerhalb der Kaufsache dar und hat in der Kaufsache nicht selbst ihren Grund, haftet ihr nicht an (BGH, NJW 1996, 2025; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2011, Az. I-1 U 141/07). Dies ist auch sachgerecht. Anderenfalls würde der Händler, der keinerlei Erkenntnismöglichkeit hatte, übermäßig benachteiligt. Der Käufer ist über den Schadensersatzanspruch ausreichend geschützt. Die Rechtsprechung des BGH ist dabei zwar zu altem Recht ergangen. Die Neuregelung der Sachmängelhaftung ändert hieran jedoch nichts. Die bisherige Rechtsprechung zum Eigenschaftsbegriff trifft ebenso für die Beschaffenheit zu. Der gegenteiligen Rechtsauffassungen des OLG Schleswig in seiner Entscheidung vom 15.03.2012, A. 5 U 103/11, und des OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 01.02.2006, Az. 3 U 106/05, kann nicht gefolgt werden. Die Begründung des OLG Schleswig beschränkt sich - offenbar in Unkenntnis der genauen Entscheidung - auf einen Verweis auf die Entscheidung BGH, NJW 1996, 2025. Das Urteil des OLG Stuttgart enthält keine Begründung, sondern verweist lediglich auf die Begründung des Landgerichts ohne diese jedoch wiederzugeben.

32 O 209/14 - Seite 5 - b) Auf die Frage, ob die in der Internetanzeige aufgeführte Garantie Bestandteil des Kaufvertrags wurde oder ob die Beschreibung in der Internetanzeige durch Aussagen des Bruders des Beklagten bei den Verkaufsverhandlungen relativiert wurde, kommt es daher nicht an. Eine Einvernahme des als Zeugen angebotenen Uwe Bartsch bedurfte es daher nicht. 2. Ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen gemäß 434 Abs. 1 Satz 1, 437 Nr. 3, 284 BGB liegt mangels eines Sachmangels ebenfalls nicht vor. 3. Auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung nach 280 Abs. 1 BGB besteht nicht. Es ist bereits keine Pflichtverletzung des Klägers erkennbar. Dieser durfte davon ausgehen, dass die Herstellergarantie tatsächlich bestand. Selbst die --- GmbH gewährte zunächst mehrfach Garantieleistungen. Erst eine darauf spezialisierte Abteilung der Fa. --- konnte Ungereimtheiten feststellen. Zudem hat der Beklagte ein vermutetes Verschulden widerlegt. II. Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in 709 ZPO.

32 O 209/14 - Seite 6 - Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem einzulegen. Landgericht Ingolstadt Auf der Schanz 37 85049 Ingolstadt Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Bareis Richterin am Landgericht Verkündet am 30.10.2014 Bunkenburg, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle