Niedriglohn im Weser-Stadion

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Transkript:

BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/406 S Stadtbürgerschaft 18. Wahlperiode 29.10.13 Antwort des Senats auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE Niedriglohn im Weser-Stadion

Antwort des Senats vom 29. Oktober 2013 auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE vom 25.09.2013 Niedriglohn im Weser-Stadion Die Fraktion DIE LINKE hat folgende Kleine Anfrage an den Senat gerichtet: Niedriglohn im Weser-Stadion Das Weser-Stadion wird von der Bremer Weser-Stadion GmbH (BWS) betrieben. Stadt und Werder halten je 50% der Anteile an der BWS. VertreterInnen der Wirtschaftsförderung, von Senat und Regierungskoalition sitzen für die öffentliche Hand im Aufsichtsrat. Die Weser-Stadion GmbH schließt ihrerseits Verträge mit Dienstleistern etwa im Bereich des Catering oder der Security. Die Beschäftigten arbeiten häufig in Niedriglöhnen und Minijobs ohne jede soziale Absicherung. Sogenannte Volunteers werden sogar komplett unentgeltlich in verschiedenen Bereichen des Stadion eingesetzt. Wir fragen den Senat: 1. Mit welchen Dienstleistern im Bereich Catering, Security/Ordnerdienste und Gebäudereinigung hat die BWS Verträge geschlossen (bitte angeben mit Datum des Vertragsschlusses, Ende der Vertragslaufzeit, konkrete Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung und durchschnittlichem jährlichem Finanzvolumen des Auftrages)? 2. Welche dieser Dienstleister sind an welche Tarife gebunden, welche tariflos? 3. Welche Stundenlöhne werden an die Beschäftigten der Dienstleister im Weser- Stadion gezahlt in den Bereichen a) Catering? b) Security? c) Gebäudereinigung? (bitte aufschlüsseln nach sämtlichen Verdienstniveaus). 4. Werden von den Dienstleistern im Weser-Stadion Selbstständige, PraktikantInnen und WerkvertragsnehmerInnen beschäftigt? Wenn ja: Zu welchem Anteil in den bezeichneten Bereichen? 5. Welchen Anteil an den Beschäftigungsverhältnissen bei den Dienstleistern haben sozialversicherungsfreie Minijobs? 6. Welchen Möglichkeiten sieht der Senat, ein Lohn-Minimum mindestens auf Höhe

2 des Landesmindestlohnsgesetzes im Weser-Stadion einzuführen? 7. Mit welchen Maßnahmen wird sich der Senat für bessere Entlohnung bei den Dienstleistungsverträgen der BWS und deren Kontrolle einsetzen? Der Senat beantwortet die Kleine Anfrage wie folgt: Die Bremer Weser-Stadion GmbH (BWS) ist eine 50%-Tochter der WFB Wirtschaftsförderung Bremen GmbH. Weiterer Gesellschafter ist die SV Werder Bremen GmbH & Co. KG aa. Die BWS ist somit keine Mehrheitsgesellschaft und keine unmittelbare Gesellschaft der Freien Hansestadt Bremen (FHB). Die Fragen aus der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE beziehen sich auf die Vertragsbeziehungen der BWS zu ihren Auftragnehmern (z.b. im Bereich Catering). Das Bremische Mindestlohngesetz, das am 01.09.2012 in Kraft getreten ist und aktuell einen Mindestlohn von 8,50 festlegt, regelt diese Fälle nicht, da dieses Gesetz den Mindestlohn der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes und der Stadtgemeinden der FHB sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer öffentlicher Unternehmen und Einrichtungen der FHB regelt. In den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen allerdings nur Unternehmen, soweit das Land oder die Stadtgemeinden sie einzeln oder gemeinsam durch Beteiligung oder auf sonstige Weise überwiegend finanzieren oder über ihre Leitung die Aufsicht ausüben oder mehr als die Hälfte der Mitglieder eines ihrer zur Geschäftsführung oder zur Aufsicht berufenen Organe bestimmt haben. Keine dieser Alternativen trifft aus die BWS zu. Des Weiteren regelt das Gesetz die Entlohnung von Beschäftigten bei Zuwendungsempfängern der FHB. Danach sind die Regelungen nicht auf die BWS anzuwenden. Auch nach dem Tariftreue- und Vergabegesetz (TtVG) ist die BWS nicht verpflichtet, mit ihren Auftragnehmern einen Mindestlohn zu vereinbaren. Das Gesetz, das seit dem 02.12.2009 in Kraft ist, schreibt seit dem 30.04.2011 die Zahlung eines Mindestlohnes von 8,50 an Beschäftigte vor, die zur Ausführung eines öffentlichen Auftrags eingesetzt werden (bis zum 29.04.2011 lag der Mindestlohn bei 7,50 ). Die BWS ist jedoch kein öffentlicher Auftraggeber, da dies wiederum eine Beherrschung durch die öffentliche Hand voraussetzen würde, die bei einer nur 50%igen Beteiligung nicht gegeben ist. Zudem ist die BWS gewerblich tätig und auch aus diesem Grund kein öffentlicher Auftraggeber. Sofern es sich bei einem Vertrag zwischen der BWS und einem Auftragnehmer um einen Pachtvertrag handelt (wie z.b. im Bereich des Caterings) gibt es einen weiteren Ausschlussgrund des TtVG, da ein Pachtvertrag kein öffentlicher Auftrag im Sinne des GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist, auf das das TtVG verweist. Nach Auffassung des Senats und Werder Bremens sollten die Dienstleistungsunternehmen, die im Auftrag der Bremer Weser Stadion GmbH tätig sind, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Vorgaben des Bremer Mindestlohngesetzes entlohnen, auch wenn es hierzu keine juristische Verpflichtung gibt. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde beispielsweise bereits auf das Cateringunternehmen zugegangen, um mit ihm über eine Veränderung des Entlohnungssytems zu sprechen. Ziel ist es, zur nächsten Saison auch im Bereich der Stadiongastronomie durchgängig einen Stundenlohn von 8,50 zu garantieren.

3 1. Mit welchen Dienstleistern im Bereich Catering, Security/Ordnerdienste und Gebäudereinigung hat die BWS Verträge geschlossen (bitte angeben mit Datum des Vertragsschlusses, Ende der Vertragslaufzeit, konkrete Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistung und durchschnittlichem jährlichem Finanzvolumen des Auftrages)? Antwort auf Frage 1: Catering: Auftragnehmer: Gastronomiefachbetrieb Vertragsabschluss: in 2010 Bewirtschaftungs- und Pachtvertrag Security/Ordnerdienst: Der Ordnerdienst zu den Fußballspielen wird vom Veranstalter SV Werder Bremen beauftragt. Die BWS hat als Dienstleistung im Bereich Security nur die Besetzung der Stadionanmeldung (Sicherheitszentrale) an einen Sicherheitsdienstleister vergeben. Vertragsabschluss: in 2006 Gebäudereinigung Reinigung der Business-Bereiche und Stadiontribünen Auftragnehmer: Reinigungsfachbetriebe Vertragsabschluss: in 2013 Aus Wettbewerbs- und Unternehmensschutzgründen bei den Vertragspartnern können für die o.g. Dienstleistungsunternehmen die jeweiligen Vertragspartner, die Vertragslaufzeiten sowie die durchschnittlichen jährlichen Finanzvolumen nicht angegeben werden. 2. Welche dieser Dienstleister sind an welche Tarife gebunden, welche tariflos? Antwort auf Frage 2: Aus Wettbewerbs- und Unternehmensschutzgründen bei den Vertragspartnern können für die o.g. Dienstleistungsunternehmen keine Angaben zu den Tarifen gegeben werden. 3. Welche Stundenlöhne werden an die Beschäftigten der Dienstleister im Weser-Stadion gezahlt in den Bereichen Antwort auf Frage 3: a) Catering? Das Einstiegsniveau des festen Stundensatzes beträgt zurzeit 7,00 je Stunde. Durch verschiedene einsatz- und leistungsabhängige Zulagen kann ein Stundenlohn von fast 9 erreicht werden kann. Je nach Zugehörigkeit,

4 Einsatzgebiet und Kompetenzen des Mitarbeiters kann er deutlich über diesem Niveau liegen. Zu den Spieltagen werden überwiegend Schüler und Studenten eingesetzt, die in der Regel steuerfrei arbeiten. Fest eingestellte Mitarbeiter werden oberhalb des Mindestlohnes vergütet. b) Security? Der Stundenlohn beträgt mindestens 8,50. c) Gebäudereinigung? (bitte aufschlüsseln nach sämtlichen Verdienstniveaus). Der Stundenlohn beträgt mindestens 8,50 4. Werden von den Dienstleistern im Weser-Stadion Selbstständige, PraktikantInnen und WerkvertragsnehmerInnen beschäftigt? Wenn ja: Zu welchem Anteil in den bezeichneten Bereichen? Antwort auf Frage 4: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Welchen Anteil an den Beschäftigungsverhältnissen bei den Dienstleistern haben sozialversicherungsfreie Minijobs? Antwort auf Frage 5: Dem Senat liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 6. Welchen Möglichkeiten sieht der Senat, ein Lohn-Minimum mindestens auf Höhe des Landesmindestlohnsgesetzes im Weser-Stadion einzuführen? Antwort auf Frage 6: Siehe Antwort zur Frage 7 7. Mit welchen Maßnahmen wird sich der Senat für bessere Entlohnung bei den Dienstleistungsverträgen der BWS und deren Kontrolle einsetzen? Antwort auf Frage 7: Wie oben bereits erwähnt, sollten nach Auffassung des Senats und Werder Bremens die Dienstleistungsunternehmen, die im Auftrag der Bremer Weser Stadion GmbH tätig sind, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß den Vorgaben des Bremer Mindestlohngesetzes entlohnen. Der Aufsichtsrat der Bremer Weser-Stadion GmbH hat die Geschäftsführung der BWS gebeten, die für die Mehrheitsgesellschaften der FHB geltenden Mindestlohnregelungen in der BWS umzusetzen. Die Bremer Weser-Stadion GmbH achtet seit Einführung des bremischen Mindestlohngesetzes bei der Vergabe von Dienstleistungen darauf, dass die im Weser-Stadion beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den Mindestlohnrichtlinien entlohnt werden.

5 Beim Abschluss der neuen Reinigungsverträge für das Weser-Stadion ist die Mindestlohnregelung daher bereits umgesetzt worden. Da der Vertrag mit dem Stadion-Caterer in 2010 und damit vor Inkrafttreten des bremischen Mindestlohngesetzes am 01.09.2012 geschlossen wurde, soll mit dem Unternehmen über eine mögliche Veränderung des Entlohnungssystems seiner Beschäftigten gesprochen werden. Wie oben bereits erwähnt ist es das Ziel des Senats, dass auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadiongastronomie zur nächsten Saison 2014-2015 einen Stundensatz von 8,50 Euro erhalten. Die Kontrollfunktion für die Bremer Weser-Stadion GmbH wird durch die Gesellschafterversammlung, den Aufsichtsrat sowie durch den für die Fachaufsicht zuständigen Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wahrgenommen.