Gasverbrauchseinrichtungen. Merkblatt zur EU-Richtlinie 90/396/EWG

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Merkblatt zur EU-Richtlinie 90/396/EWG Stand: März 2005

Gasgeräterichtlinie (Richtlinie über ) Sie stellen her, handeln mit ihnen oder importieren sie? Wissen Sie Bescheid über die rechtlichen Grundlagen? Können Sie jederzeit nachweisen, dass Ihre Produkte den geltenden Sicherheitsbestimmungen genügen? Nein? Dann sollten Sie dieses Merkblatt aufmerksam lesen. Die EU-Gasgeräterichtlinie ist am 27.1.1993 in deutsches Recht umgesetzt worden. Seit dem 1. Januar 1996 muss sie voll angewendet werden. Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) in Deutschland Geltungsbereich Welche Geräte sind betroffen? Richtlinie 90/396/EWG vom 29.6.1990, veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 196, geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG vom 22.7.1993, Amtsblatt der EU Nr. L 220. Die EU-Gasgeräterichtlinie wurde mit der 7. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) vom 26.1.1993 in deutsches Recht (Bundesgesetzblatt I, Seite 133) umgesetzt. Die Gasgeräterichtlinie gilt für das Inverkehrbringen von Geräten und Ausrüstungen sowie die Inbetriebnahme von Geräten. Das Inverkehrbringen darf von keinem EU-Mitgliedsstaat behindert werden, solange die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, so kann das Inverkehrbringen untersagt werden. Auch Rückrufaktionen können von den zuständigen Behörden angeordnet werden. Die 7. Verordnung des GPSG regelt nur das Inverkehrbringen, nicht die Inbetriebnahme von Gasgeräten. In den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen Geräte, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet und mit gasförmigen Brennstoffen bei einer Wassertemperatur von nicht mehr als 105 C betrieben werden. Gas-Gebläsebrenner und Wärmetauscher, die mit Gasgebläsebrennern ausgerüstet werden, sind den Geräten gleichgestellt. Ein gasförmiger Brennstoff ist jeder Brennstoff, der sich bei einer Temperatur von 15 C und unter einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befindet. Betroffen sind auch Ausrüstungen, wie Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen sowie Baugruppen (Gas-Gebläsebrenner und Wärmetauscher ausgenommen), die für gewerbliche Zwecke gesondert in den Verkehr gebracht werden und in eine Gasverbrauchseinrichtung eingebaut oder zu einer solchen zusammengebaut werden. Die Gasgeräterichtlinie gilt nicht für Geräte, die speziell zur Verwendung in industriellen Verfahren in Produktionsbetrieben bestimmt sind. Wer ist davon betroffen? Hersteller bzw. Bevollmächtigte des Herstellers, Importeure und Händler, die in den Verkehr bringen bzw. in Betrieb nehmen. 2

Anforderungen, Inhalte Gliederung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie gemäß Anhang I Geräte und Ausrüstungen, die unter die Richtlinie fallen, müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie erfüllen und so hergestellt sein, dass bei vorschriftsmäßiger Verwendung (d. h. zweckentsprechend oder in einer vorhersehbaren Weise) die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährdet wird. Allgemeine Bedingungen Allgemeine Anforderungen Inverkehrbringen Bedienungs- und Wartungsanleitung Angaben und Warnhinweise auf dem Gerät und der Geräteverpackung Werkstoffe (mechanische, chemische und technische Beanspruchung) Auslegung und Herstellung Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren (z. B. Stabilität, Verformung) Umwelteinflüsse Anforderung an die elektrische Sicherheit Steuerungen und Befehlseinrichtungen normale und außergewöhnliche Schwankung oder Ausfall der Hilfsenergie Ausströmen von unverbranntem Gas (Gasleckrate) Zündung (Zündung und Wiederzündung) Verbrennung Flammenstabilität Verbrennungsprodukte, ordnungsgemäßer Abzug Rationelle Energienutzung Temperaturen (Oberflächentemperaturen) Lebensmittel sowie Trink- und Brauchwasser (keine Qualitätseinbußen durch Berühren von Geräteteilen) Was ist zu tun? Die Gasgeräterichtlinie sieht die CE-Kennzeichnung jeder Gasverbrauchseinrichtung vor. Voraussetzung dafür ist ein Konformitätsnachweisverfahren, in dem die Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie geprüft wird. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss eine schriftliche Konformitätserklärung abgeben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Gasverbrauchseinrichtung in der EU hergestellt wird oder aus Ländern außerhalb der EU importiert wird. Gleichzeitig muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bei einer Benannten Stelle einen Antrag zur EU-Baumusterprüfung seines Gerätes oder des Ausrüstungsstückes stellen und ein repräsentatives Prüfmuster zur Verfügung stellen. 3

Flussdiagramm-EU-Konformitätsnachweisverfahren Benannte Stelle DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.v. Postfach 140362 53058 Bonn Tel.: 02 28/91 88-5 Fax: 02 28/91 88-990 E-Mail: info@dvgw.de Internet: www.dvgw.de Benannte Stelle in Bayern TÜV SÜD Gruppe Ridlerstr. 65 TÜV Product Service GmbH 80339 München Tel.: 0 89/50 08-4335 Fax: 0 89/50 08-4230 Internet: www.tuev-sued.de Akkreditierte Stelle TÜV SÜD Gruppe Ridlerstr. 65 in Bayern für die TÜV Industrie Service GmbH 80339 München Benannte Stelle Tel.: 0 89/51 90-1008 Fax: 0 89/51 90-3307 EU-Konformitätserklärung Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter, dass die Gasverbrauchseinrichtung dem geprüften Baumuster entspricht, und dass sie die Anforderungen dieser Richtlinie und aller einschlägigen EU-Richtlinien erfüllt. Bestandteile der Erklärung sind neben der technischen Dokumentation Angaben über den Hersteller und eine Beschreibung der Gasverbrauchseinrichtung sowie Nennung aller EU-Richtlinien, die dafür zutreffend sind und eingehalten werden. 4

Anbringen der CE-Kennzeichnung Als äußeres Zeichen der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie muss der Hersteller bzw. sein Bevollmächtigter die CE-Kennzeichnung sichtbar, gut lesbar und unauslöschbar auf dem Gerät oder dem Typenschild anbringen. Die Mindesthöhe für die CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Die Proportionen der CE- Kennzeichnung müssen eingehalten sein (siehe nebenstehendes Raster). Nach 6 des Geräte- und Produktsicherheits-gesetzes ist es nicht zulässig die CE-Kennzeichnung für Produkte zu verwenden, für die sie nicht (durch EU-Richtlinien) vorgeschrieben ist. Weitere Informationen Wichtig! Die Mitglieder des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung und die benannten Stellen sowie die von ihnen akkreditierten Stellen stehen den Herstellern unterstützend zur Seite. Für Betroffene ist es unerlässlich, über diese Kurzinformation hinaus die EU-Gasgeräterichtlinie eingehend zu studieren. Bezugsquellen für Beuth Verlag LGA TrainConsult GmbH EU-Richtlinien/ Burggrafenstraße 6 Normenstelle Gesetzestexte/ Normen 10787 Berlin Tillystraße 2 (Nur komplette Amtsblätter) 90431 Nürnberg Tel.: 0 30/26 01-2260 Tel.: 09 11/6 55-4937 Fax: 0 30/26 01-1260 Fax: 09 11/6 55-4929 E-Mail: info@beuth.de E-Mail: piz@lga.de Internet: www.beuth.de Internet: www.normen.lga.de Bundesanzeiger Verlag Postfach 10 05 34 50445 Köln Tel.: 02 21/9 76 68-0 Fax: 02 21/9 76 68-115 E-Mail: vertriebs@bundesanzeiger.de Internet: www.bundesanzeiger.de 5

Weitere Merkblätter zu EU-Richtlinien 73/23/EWG 88/378/EWG 89/106/EWG 89/336/EWG 89/686/EWG 90/384/EWG 90/396/EWG 92/42/EWG 93/68/EWG 93/42/EWG 97/23/EG 98/37/EG 99/5/EG 2001/95/EG Sicherheit von elektrischen Betriebsmitteln Sicherheit von Spielzeug Richtlinie über Bauprodukte Elektromagnetische Verträglichkeit Persönliche Schutzausrüstungen Nichtselbsttätige Waagen Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln CE-Kennzeichnung Medizinprodukte Sicherheit von Druckgeräten Sicherheit von Maschinen Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Allgemeine Produktsicherheit Anwendung von Normen im Rahmen der CE-Kennzeichnung 6

Dieses Merkblatt wurde im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in Gemeinschaftsarbeit von den Mitgliedern des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung erstellt. Mitglieder des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Herbert Jung Maria Wimmer 80525 München Tel.: 089 2162-2435 Fax: 089 2162-3435 E-Mail: maria.wimmer@stmwivt.bayern.de Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Martin Schinke Hans-Georg Niedermeyer Rosenkavalierplatz 2 81925 München Tel.: 089 2170-2457 Fax: 089 2170-2401 E-Mail: martin.schinke@stmugv.bayern.de LGA Training & Consulting GmbH Dr. Monika Bias Tillystraße 2 90431 Nürnberg Tel.: 0911 655-4957 Fax: 0911 655-4956 E-Mail: monika.bias@lga.de TÜV SÜD AG Konzernbereich für Akkreditierung, Zertifizierung und Normenwesen Christian Priller Westendstraße 199 80686 München Tel.: 089 5791-2352 Fax: 089 5791-2698 E-Mail: christian.priller@tuev-sued.de Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.v. (vbw) Elmar Putz Max-Joseph-Straße 5 Tel.: 089 55178-154 Fax: 089 55178-186 E-Mail: elmar.putz@vbm.de Bayerischer Industrie- und Handelskammertag (BIHK) Dr. Frieder Schuh Monika Nörr Max-Joseph-Straße 2 Tel.: 089 5116-341 Fax: 089 5116-8341 E-Mail: schuh@muenchen.ihk.de Bayerischer Handwerkstag e.v. Dietmar Scharf Raik Hoffmann Max-Joseph-Straße 4 Tel.: 089 5119-253 Fax: 089 5119-311 E-Mail: dietmar.scharf@hwk-muenchen.de raik.hoffmann@hwk-muenchen.de Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern e.v. Richard Hartl Max-Joseph-Straße 5 Tel.: 089 5459-370 Fax: 089 5459-3730 E-Mail: info@lgad.de Impressum Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Prinzregentenstraße 28, 80538 München Tel.: 089 2162-0, Fax: 089 2162-2760 E-Mail: poststelle@stmwivt.bayern.de Internet: http//www.stmwivt.bayern.de in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Normung und Qualitätssicherung 03/2005 7