Deutschland Schweiz Grenzüberschreitende Arbeitnehmer in der Schweiz ein Leitfaden



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Transkript:

Deutschland Schweiz Grenzüberschreitende Arbeitnehmer in der Schweiz ein Leitfaden Die Schweiz ist nicht nur aufgrund ihres hohen Lebensstandards eines der beliebtesten Auswanderungsziele der Deutschen und nimmt dabei einen Spitzenplatz ein. Wenn man die Berichterstattung in den Medien verfolgt, sind vor allem steuerliche Aspekte dafür verantwortlich. Welche steuerlichen Folgen eines Wegzugs in die Schweiz sind hier zu bedenken? Was ist dran an dem Steuerparadies Schweiz? Die nachfolgenden Ausführungen sollen die steuerlichen Folgen eines Wegzugs in die Schweiz näher beleuchten. Die Schweiz ist für die Deutschen ein beliebtes Auswanderungsland. Jeder mag dafür seinen eigenen Grund haben. Aber auch das Lohnniveau zieht viele Deutsche in die Schweiz. Dieser Leitfaden möchte für alle diejenigen, die sich mit einem Wohnungs- bzw. Arbeitswechsel gen Schweiz beschäftigen, eine Hilfeleistung geben, wobei der Schwerpunkt im Steuerrecht liegen soll. Arbeits-, ausländerrechtliche sowie sozialrechtliche Unterschiede sollen nur im Rahmen eines Überblickes / Annex dargestellt werden. Letztlich richtet sich dieser Leitfaden an diejenigen, die grenzüberschreitend zwischen Deutschland und der Schweiz tätig sind. Der Schwerpunkt ist eindeutig aus der Sicht des deutschen Fiskus dargestellt, denn letztlich sind steuerliche Fragestellungen diejenigen, die in der Praxis am meisten interessieren. Das Skript geht vornehmlich auf Regelungen aus der Perspektive eines deutscher Steuerzahler ein.

Ausländerrecht Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen Das am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichnete und am 1. Juni 2002 in Kraft getretene bilaterale Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz vereinfacht für Angehörige der EU-Staaten die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Die Ein- und Ausreise, der Aufenthalt sowie der Familiennachzug von Ausländern in die Schweiz ist durch das Ausländergesetz (AuG) geregelt. Personen aus dem EWR, die vorübergehend für maximal 90 Tage bzw. 3 Monate pro Kalenderjahr in der Schweiz tätig sind, benötigen weder eine Grenzgänger- noch Aufenthaltsbewilligung. Dies gilt auch bei Entsendung durch einen ausländischen Arbeitgeber für maximal 90 Arbeitstage pro Firma und Jahr. Sie müssen jedoch bei den zuständigen kantonalen Behörden gemeldet werden. Für einen dauerhaften Aufenthalt kennt die Schweiz für Angehörige der Mitgliedstaaten der EU-/EFTA fünf verschiedene Aufenthaltsbewilligungen. Entsprechende Gesuche sind bei den kantonalen Migrationsbehörden zu stellen. Ausweis B EG/EFTA (Aufenthaltsbewilligung) Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung wird für eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren erteilt, wenn der EG-/EFTA-Bürger den Nachweis einer unbefristeten oder auf mindestens 365 Tage befristeten Anstellung erbringt und kann ohne weitere Umstände um fünf Jahre verlängert werden. Jedoch kann bei der ersten Verlängerung die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr beschränkt werden, wenn die betreffende Person seit über zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos ist. Personen ohne Erwerbstätigkeit aus allen EG/EFTA-Staaten haben Anspruch auf die Aufenthaltsbewilligung, wenn sie genügende finanzielle Mittel und eine ausreichende Krankenversicherung nachweisen können.

Quelle: www.bfm.admin.ch Ausweis C EG/EFTA (Niederlassungsbewilligung) Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt und darf nicht an Bedingungen geknüpft werden. Das Bundesamt für Migration (BFM) legt das Datum fest, ab welchem die zuständigen kantonalen Behörden die Niederlassungsbewilligung frühestens erteilen dürfen. Quelle: www.bfm.admin.ch Ausweis Ci EG/EFTA (Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit) Die Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit ist für Familienangehörige von Beamten intergouvernementaler Organisationen und für Mitglieder ausländischer Vertretungen bestimmt. Es handelt sich dabei um die Ehegatten und die Kinder bis zum 25. Altersjahr. Die Gültigkeit ist auf die Dauer der Funktion des Hauptinhabers beschränkt.

Quelle: www.bfm.admin.ch Ausweis G EG/EFTA (Grenzgängerbewilligung) Grenzgänger sind Ausländerinnen oder Ausländer, die ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Als Grenzzonen gelten die Regionen, die in den zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten abgeschlossenen Grenzgängerabkommen festgelegt sind. Die Grenzgänger müssen wöchentlich mindestens ein Mal an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren Grenzgängern aus den EG-/EFTA-Mitgliedstaaten wird innerhalb der gesamten Grenzzonen der Schweiz die berufliche und geographische Mobilität gewährt. Für Bürger aus der EU-15, Malta und Zypern sowie der EFTA gelten seit dem 1. Juni 2007 keine Grenzzonen mehr, so dass diese überall in der EU/EFTA wohnen und überall in der Schweiz arbeiten können; einzige Bedingung ist lediglich die wöchentliche Rückkehr an den ausländischen Wohnort. Für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, von Slowenien, der Tschechischen Republik und von Ungarn und Bürger aus Bulgarien und Rumänien gelten die Grenzzonen weiterhin. Die Grenzgängerbewilligung EG/EFTA ist fünf Jahre gültig, sofern ein Arbeitsvertrag vorliegt, der unbeschränkt oder länger als ein Jahr gültig ist. Wurde der Arbeitsvertrag für eine Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr abgeschlossen, richtet sich die Gültigkeitsdauer der Grenzgängerbewilligung nach dem Arbeitsvertrag.

Quelle: www.bfm.admin.ch Ausweis L EG/EFTA (Kurzaufenthaltsbewilligung) Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. EG-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung, sofern sie in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis zwischen 3 Monaten und einem Jahr nachweisen können. Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten im Kalenderjahr bedürfen keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Meldeverfahren zu regeln. Für Bürger aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, von Slowenien, der Tschechischen Republik und von Ungarn und Bürger aus Bulgarien und Rumänien ist noch jeder Stellenantritt bewilligungspflichtig. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Bewilligungen L EG/EFTA ohne Erwerbstätigkeit werden an Stellensuchende aus allen EG/EFTA Staaten erteilt, dies schafft aber keine Sozialversicherungsansprüche. Praktikanten aus den EG/EFTA Staaten, die im Alter zwischen 18 und 30 Jahren nach Abschluss einer Berufsausbildung im Rahmen einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung absolvieren wollen, werden grundsätzlich ebenfalls nach dem Freizügigkeitsabkommen geregelt.

Quelle: www.bfm.admin.ch Einbürgerung Ein Einbürgerungsgesuch kann erst nach 12 Jahren nach dem Zuzug in die Schweiz gestellt werden, es sei denn, man ist mit einem/r Schweizer/in verheiratet. Dann muss man seit mindestens drei Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen Ehepartner leben, insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben und seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in der Schweiz wohnen. Lebt man im Ausland, muss man seit mindestens sechs Jahren in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft leben und mit der Schweiz eng verbunden sein. Unabhängig vom Wohnsitz wird verlangt, dass man zumindest sinngemäß in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist, die schweizerische Rechtsordnung beachtet und die innere oder äußere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. In der Schweiz ist das Doppelbürgerrecht ohne jede Einschränkung erlaubt. Weitere Informationen Bundesamt für Migration www.bfm.admin.ch

Arbeitsrecht Nachfolgende Tabelle soll einen Überblick über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Deutschland und der Schweiz gegenüberstellen: Deutschland Schweiz Probezeit - Dauer max. 6 Monate 1 Monat, Verlängerung auf 3 Monate möglich Probezeit - wenn nicht anders 7 Tage auf Ende der Woche Kündigungsfrist vereinbart 2 Wochen Arbeitszeiten 48 Stunden dürfen nicht je nach Branche 45-50 überschritten werden, Stunden tarif- und einzelvertragliche Regelungen sehen idr 35-40 Stunden vor Urlaub mindestens 24 Tage grds. 20 Tage Lohnfortzahlung Bis zu 6 Wochen, danach mindestens 3 Wochen, Krankengeld danach ggf. Krankentaggeldversicherung Allgemeine Kündigungs- Bei Dauer des fristen bei Kündigung Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis zu 2 Jahren 4 Wochen zum 15. oder Monatsende 2 4 Jahre 1 Monat zum Monatsende 5 7 Jahre 2 Monate zum Monatsende 8 9 Jahre 3 Monate zum Monatsende 10 11 Jahre 4 Bei Dauer des Arbeitsverhältnisses: bis zu 2 Jahren 7 Tage zum Ende der Woche bis zu 1 Jahr 1 Monat zum Monatsende 2 bis 9 Jahren 2 Monate zum Monatsende 10 Jahre und länger 3 Monate zum Monatsende

Monate 12 14 Jahre 5 Monate zum Monatsende 15 19 Jahre 6 Monate zum Monatsende 20 Jahre und länger 7 Monate zum Monatsende Kündigungsfristen bei 4 Wochen zum 15. Kündigung durch oder Monatsende Arbeitnehmer Arbeitnehmervertretung In Betrieben ab 5 Arbeitnehmern Gleiche Fristen wie bei Kündigung durch den Arbeitgeber In Betrieben ab 50 Beschäftigten

Sozialrecht Die nationalen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit bleiben anwendbar. Eine Koordinierungsregelung stellt sicher, dass eine Doppelversicherung ausgeschlossen wird und Leistungen auch grenzüberschreitend in Anspruch genommen werden können. Wer im gleichen EU-Staat wohnt und arbeitet ist dem Sozialversicherungssystem dieses EU-Staates unterstellt. Wer nicht im gleichen EU-Staat wohnt und arbeitet ist dem Sozialversicherungssystem jenes Landes unterstellt, in dem sich der Sitz des Arbeitgebers befindet. Es gilt grundsätzlich das Erwerbsortsprinzip, d.h. wer nur in einem Staat erwerbstätig ist, wird für den Bereich der sozialen Sicherheit der entsprechenden Gesetzgebung dieses Staates unterstellt, auch wenn diese Person in einem anderen Staat wohnt. Bei gleichzeitiger Erwerbstätigkeit auch am Wohnsitz, findet nur die Gesetzgebung dieses Landes Anwendung. Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen und einer selbständigen Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten ist die unselbständige Tätigkeit für die Bestimmung der anwendbaren Gesetzgebung maßgebend. Überblick über die einzelnen Sozialversicherungen in der Schweiz Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) Invalidenversicherung (IV) Ergänzungsleistungen (EL) Unfallversicherung (UV) Krankenversicherung (KV) Militärversicherung (MV) Erwerbsersatzordnung (EO) Arbeitslosenversicherung (ALV) Berufliche Vorsorge (BV) Familienzulagen Schutz bei Mutterschaft Keine Sozialversicherung: die Sozialhilfe Beiträge zur AHV eines in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtigen mit steuerfreien Schweizer Einkünften sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig (BFH).

Erwerbstätigkeit Wohnen Soziale Gesetzgebung D CH D CH D CH AN / selbständig x x AN / selbständig x x AN AN x x AN AN x x AN für mehrere AG x x AN für mehrere x x AG selbständig selbständig x x selbständig selbständig x x AN / selbständig x x AN / selbständig x x selbständig AN x X AN selbständig x x x AN selbständig x x x selbständig AN x x x selbständig AN x x X Grenzgänger x x Grenzgänger x x Weitere Informationen: Bundesamt für Sozialversicherungen www.bsv.admin.ch

Das Schweizer Steuersystem Bundes-, Kantonal- und Gemeindesteuern In der Schweiz gibt es drei Steuerebenen: Bund, Kantone und Gemeinde. Sowohl der Bund, als auch die 26 Kantone und die Gemeinden verfügen jeweils über ein selbständiges Besteuerungsrecht. Die Bundessteuern sind überall einheitlich, allerdings führen die verschiedenen kantonalen Steuersätze teilweise zu erhebliche Unterschieden in der Steuerbelastung. Die Einkommensteuer des Bundes beträgt maximal 11,5 % 1. Erhoben wird sie von den kantonalen Steuerbehörden. Besteuert wird das gesamte Welteinkommen, jedoch nur insoweit, als es nicht im Wege der Freistellung bzw. durch die Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens ausgenommen wird. Erbschaft- und Schenkungssteuer wird vom Bund nicht erhoben, sondern durch die Kantone. Die Belastung richtet sich i.d.r. nach der Höhe der Erbschaft bzw. Schenkung und nach dem Verwandtschaftsgrad. Die Kantone und Gemeinden erheben im Gegensatz zum Bund zusätzlich Vermögenssteuern auf das weltweite Vermögen. Ausgenommen sind dabei das im Ausland belegene unbewegliche Vermögen und die Wirtschaftsgüter einer ausländischen Betriebsstätte. Auch hier kann es je nach Kanton und Gemeinde zu erheblichen Unterschieden in der Steuerbelastung kommen. Pauschal- und Aufwandsbesteuerung Anstelle der Besteuerung des Einkommens besteht in der Schweiz auf Bundesebene aber auch auf kantonaler Ebene, die Möglichkeit, durch die Besteuerung nach dem Aufwand die Steuerlast nachhaltig zu reduzieren durch die so genannte Aufwands- oder Pauschalbesteuerung. 2 Die Vorzüge der Pauschalbesteuerung liegen darin, dass nur ein Teil des Einkommens steuerlich erfasst wird. Dabei bleiben Einkünfte, die außerhalb der Schweiz erzielt werden, von der schweizerischen Besteuerung ausgenommen. Nichtschweizern, die in der Schweiz ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründen und in der 1 Art. 214 DBG. 2 Art 14 DBG.

Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, können unter Nachweis ausreichenden Vermögens mit den Finanzbehörden vereinbaren, nach dem Lebenshaltungsaufwand besteuert zu werden. Grundsätzlich sind die Lebenshaltungskosten die steuerliche Bemessungsgrundlage. Da diese erfahrungsgemäß nur schwer ermittelbar sind, wird in der Praxis der Mietzins bzw. bei Eigentum der amtliche Mietwert zugrunde gelegt und mit einem bestimmten Faktor multipliziert. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Pauschalsteuer, so muss er lediglich sein Bruttovermögen in der Schweiz und die Bruttoeinkünfte aus schweizerischen Quellen angeben. Keine Abgabepflicht besteht hingegen für sein ausländisches Vermögen und seine ausländischen Einkünfte. Um die Anwendung abkommensrechtlicher Missbrauchsvorschriften 3 zu vermeiden, empfiehlt es sich, die modifizierte Besteuerung nach dem Aufwand zu wählen. Hiernach werden die deutschen Einkünfte der ordentlichen Besteuerung unterworfen. 4 Wird dies nicht beachtet, fällt die Person nicht unter den Schutz des DBA. Dies bedeutet unter anderem, dass ihre deutschen Einkünfte nicht nur für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Jahr des Wegzugs, sondern für einen Zehnjahreszeitraum der deutschen Einkommensteuer unterliegen (erweitert beschränkte Steuerpflicht) 5, sofern weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen. Im Einzelfall kann es daher auch vorteilhafter sein, auf die Aufwandsbesteuerung zu verzichten. 3 Art 4 Abs. 6 DBA 4 Art 14 Abs. 3 DBG. 5 2 AStG.

Muster - Schweizer Lohnausweis. Quelle: www.estv.admin.ch Weitere Informationen Eidgenössische Steuerverwaltung www.estv.admin.ch

Deutsche Besteuerung Überblick Prüfungsreihenfolge des Art. 4 Abs. 2 DBA Verfügt die Person nur in einem Staat über eine ständige Wohnstätte? ja Dieser Staat ist Ansässigkeitsstaat nach DBA Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person bestimmt werden? nein, die Person verfügt in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte ja nein nein, die Person verfügt in keinem Vertragssaat über eine ständige Wohnstätte ja Hat die Person in einem Vertragsstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt? nein, die Person hat in beiden Vertragsstaaten oder in keinem ihren gewöhnlichen Aufenthalt ja Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit nur eines dieser Staaten? nein, die Person besitzt die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keines der beiden Staaten Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Frage im gegenseitigem Einvernehmen

Beibehaltung der deutschen Steuerpflicht Sofern der in die Schweiz Auswandernde einen Anknüpfungspunkte (Wohnsitz oder Familie) in Deutschland beibehält, wird dies in steuerlicher Hinsicht nachteilige Folgen haben: nämlich die doppelte unbeschränkte Steuerpflicht. 6 Sofern weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorliegen, endet die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland. Dann ist der Auswandernde in Deutschland grundsätzlich nur noch beschränkt steuerpflichtig. 7 unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz gewöhnlicher Aufenthalt Familie Lebensmittelpunkt Anknüpfungspunkt Wohnsitz Nach dem deutschen Abgabenrecht 8 hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Es spielt keine Rolle, ob die Räumlichkeiten angemessen oder standesgemäß sind. Als Wohnung kommen auch Baracken, Hotels 9 bei Dauernutzung, Wohnwagen eines Dauercampers 10, Wochenendhäuser, Jagdhäuser oder Gartenhäuschen in Betracht. Ebenso ist es ohne Bedeutung, ob die Wohnung möbliert ist. Er muss auch über die Wohnung tatsächlich verfügen können. Die Verfügungsmacht wird verneint, wenn sich jemand lediglich zu Besuchszwecken bei einer anderen Person oder vorübergehend in einem Hotel im Deutschland aufhält. 6 nach 1 Abs. 1 Satz 1 EStG. 7 d.h. nur noch mit seinen Inlandseinkünften nach Maßgabe des 49 EStG steuerpflichtig 8 8 AO. 9 FG Münster V 2216/83 U vom 22.2.1984, EFG 1984, 636. 10 FG Hamburg EFG 1974, 66.

Die Umstände des Innehabens müssen darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Auch eine jährlich sehr kurze Nutzung der Wohnung durch den Auswanderer ist ausreichend. 11 Die bloße Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben bzw. die Anund Abmeldung bei der Ordnungsbehörde entfalten keine steuerliche Wirkung 12 13 und gelten lediglich als Indizien. Nach der Lebenserfahrung spricht es für die Beibehaltung eines Wohnsitzes, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält. 14 Der Wohnsitz wird also erst dann aufgegeben, wenn die Wohnung aufgelöst wird. Anknüpfungspunkt Familie Auch ein Ehegatte, der nicht dauernd von seiner Familie getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz regelmäßig dort, wo sich seine Familie befindet. 15 Wenn sich der Auswanderer nicht von seiner Familie losgesagt hat, ist davon auszugehen, dass er einen Wohnsitz in Deutschland hat und auch weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig ist. Bei intakter Ehe erfordert der steuerlich wirksame Wegzug in die Schweiz also die Mitnahme der Familie. Auch in einem Übergangszeitraum, in dem die Familie zunächst zurückbleibt, aber beabsichtigt ist, die Familie nachzuholen, verbleibt es bei der Annahme des deutschen Wohnsitzes, bis der vollständige Umzug tatsächlich erfolgt ist. 16 Ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit Wohnrecht in der elterlichen Wohnung behält seinen Wohnsitz, wenn ihm sein Zimmer oder eine Mehrzahl von Zimmern unverändert zur Verfügung steht. Anknüpfungspunkt Lebensinteresse Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland kann auch über einen gewöhnlichen Aufenthalt begründet werden. 17 Einen gewöhnlichen Aufenthalt 11 FG Hamburg, Urteil v. 12.9.1991 III 47/90 (rkr), EFG 1992, 277. 12 BFH, Urteil vom 23.10.1985 I R 274/82. 13 BFH, BStBl II 1986, 133, 135; Anwendungserlass zur AO 77 v. 15.7.1998, BStBl. I 1998 630 zu 8 Wohnsitz Abs. 2. 14 BFH vom 19.3.1997, IStR 1997, 405. 15 BFH I R 23/82 vom 6.2.1985, BStBl. 1985 II, 331; FR 1985, 353-354; BFH I R 8/94 vom 17.5.1995, BStBl. 1996 II, 2; NJW 1996, 680. 16 BFH I R 230/80 vom 11.4.1984, nv. FG Düsseldorf, EFG 1958, 144. 17 9 AO.

hat ein Steuerpflichtiger regelmäßig dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesen Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein gewöhnlicher Aufenthalt wird angenommen, wenn sich der Steuerpflichtige an insgesamt mehr als 183 Tagen 18 im Jahr in Deutschland aufhält, die eine unbeschränkte inländische Steuerpflicht begründet. Von praktischer Bedeutung ist die Rechtsprechung, die besagt, dass der Gewöhnliche Aufenthalt eines Pendlers, der im Ausland wohnt, aber in Deutschland arbeitet, trotz täglicher Anwesenheit im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Anders ist es, wenn er während der Woche am Arbeitsort bleibt und nur an Wochenenden an den ausländischen Wohnort zurückkehrt. 19 Steuerpflicht in Deutschland und Schweiz Sofern der Auswanderer in Deutschland einen Anknüpfungspunkt in Deutschland hat, führt dies zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht in zwei Staaten und damit zur Doppelbesteuerung. 20 Auf deutscher Seite wird dies dadurch gemildert, dass die schweizer Steuer auf Auslandseinkünfte auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet wird. 21 Vermeidung der Doppelbesteuerung Die doppelte Steuerpflichtigkeit soll das DBA 22 vermeiden helfen. Im Falle der Doppelansässigkeit gilt 23 derjenige Staat als Ansässigkeitsstaat, in dem der Steuerpflichtige über eine ständige Wohnstätte verfügt und hilfsweise, in dem er seinen persönlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Bei einem in die Schweiz Ziehenden ist somit grundsätzlich die Schweiz das Land, dessen Anknüpfungspunkt sich durchsetzt, da dort der Lebensmittelpunkt begründet wird und schließlich der in die Schweiz Ziehende zu dieser auch die stärkeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen begründen wird. 24 Ständige Wohnstätte 18 Art 15 Abs. 2 DBA 19 BFH Urteil vom 10.07.1996 I R 96, BStBl. 1997 II, S. 15, DB 1997, 255, 256, NJW 1997, 612-613. 20 In Deutschland gem. 1 Abs. 1 EStG, in der Schweiz gem. Art 3 Abs. 2 DBG. 21 gem. 34 c EStG. 22 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971, BGBl. II 1993, 1886. 23 nach Art. 4 Abs. 2 DBA 24 BFH vom 31.10.1990 I R 24/89, BStBl. II 1991, 562, BB 1991, 1037.

Ständige Wohnstätte stellt eine qualifizierte Form des Wohnsitzes dar 25 und ist spezifisch abkommensrechtlich auszulegen. 26 Der Begriff des Wohnsitzes ist weiter als der der ständigen Wohnstätte. Hinzukommen muss vielmehr eine ständige Nutzung durch den Steuerpflichtigen. Prüfungspunkte zur Ansässigkeit Wie groß sind die Wohnungen in Deutschland und in der Schweiz? Erlauben Größe und Ausstattung der jeweiligen Wohnung einen ständigen Aufenthalt? Wie lange hielt/hält sich Person in der jeweiligen Wohnung tatsächlich auf? Wurde/wird die jeweilige Wohnung bei Abwesenheit der Person durch andere Personen genutzt? Die tatsächliche Nutzung der Wohnung kann durch Belege über den Verbrauch von Wasser und Energie sowie über die Benutzung des Telefons nachgewiesen werden (Rechnungen / Kontoauszüge) Wurden/werden für die Zeiten der jeweiligen Abwesenheit Zustellungsbevollmächtigte bestellt bzw. Nachsendeantrag bei der Post hinterlegt? Welche Anschrift wurde/wird für Zeitschriftenabonnements bzw. andere wiederkehrende Lieferungen oder Leistungen verwendet? Wo fanden in Krankheitsfällen Behandlungen statt? Welche verwandtschaftlichen Beziehungen bestanden/bestehen in beiden Staaten? Bestanden/bestehen besondere persönliche Beziehunen zu Personen in einem der beiden Staaten? Welche Mitgliedschaften in Parteien, Vereinen oder Verbänden bestehen in Deutschland und welche in der Schweiz? Wo wurde/wird ein Kfz gehalten? Wurde die deutsche Wohnung aufgegeben? Kündigung bzw. Vermietungsbzw. Verkaufsabsichten dokumentieren Falls bei Wegzug in die Schweiz die deutsche Wohnung beibehalten wurde, Gründe dafür darlegen Mietverträge bei Wegzug in der Schweiz sowie Mietzahlungen der schweizerischen Wohnung belegen Wie wurde das Umzugsgut befördert? Besteuerung der einzelnen Einkunftsquellen nach DBA Deutschland hat nach dem Wegzug aufgrund des DBA das Besteuerungsrecht nur noch für Einkünfte aus deutschen Quellen. Ein Zugriff auf die in der Schweiz bzw. in 25 BFH vom 23.10.1995 I R 274/82, BStBl. II 1986, 133 (135), BB 1986, 120. 26 BFH 16.12.1998 I R 40/97, BStBl. II 1999, 207, IStR 1999, 212 (213), BB 1999, 518, RIW 1999, 399.

Drittstaaten erwirtschafteten Einkünfte des Auswanderers bleibt der Schweiz vorbehalten. Typischerweise vom Auswanderer auch nach dem Wegzug aus Deutschland erzielten Einkünfte aus deutschen Quellen Vermietung Aus Immobilien erzielte Einkünfte werden dem Belegenheitsstaat zugewiesen 27. Ist die vermietete Immobilie in Deutschland belegen, liegt das Besteuerungsrecht bei Deutschland (beschränkte Steuerpflicht). Dividenden Zinsen Das Besteuerungsrecht aus Gewinnausschüttungen steht zunächst dem neuen Schweizer Ansässigkeitsstaat zu. Dies gilt sowohl für Dividendenzahlungen 28 von schweizerischen Gesellschaften bzw. von Gesellschaften aus Drittstaaten 29 als auch für Dividenden von deutschen Gesellschaften. 30 Darüber hinaus unterliegt die Dividendenausschüttung in Deutschland einer 15- %igen Kapitalertragsteuer (Erstattungsanspruch möglich). 31 Eine Mehrfachbesteuerung wird in der Schweiz durch die Anrechnung der deutschen Quellensteuer vermieden32 33 Bei Zinseinkünften wird das Besteuerungsrecht des Quellenstaates vollständig ausgeschlossen. 34 unterliegen der Besteuerung im Wohnsitzstaat des Empfängers 35 Zinszahlungen, die der Steuerpflichtige nach der Verlegung seines Hauptwohnsitzes erzielt, 27 nach Art 6 Abs. 1 DBA. 28 Definition in Art. 10 Abs. 4 DBA. 29 Art 21 DBA. 30 Art 10 Abs. 1 DBA. 31 Art. 10 Abs. 2c DBA. 32 Art. 24 Abs. 2 Nr. 2 DBA. 33 In der Regel 15 %, bei stillen Beteiligungen 30 %, Art. 10 Abs. 2 DBA. Wenn der Empfänger der Dividenden eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 20 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden deutschen Gesellschaft verfügt, hat nur die Schweiz das Besteuerungsrecht darauf, Art. 10 Abs. 3 DBA. 34 Art. 11 Abs. 1 DBA bzw. 21 DBA für Zahlungen von Zinsschuldnern aus Drittstaaten. 35 Art 11 Abs. 1 DBA

unterliegen damit grundsätzlich nur der schweizerischen Besteuerung, auch wenn diese aus Deutschland stammen. Unternehmensgewinne Gewinne eines Unternehmens werden nach dem Betriebsstättenprinzip in Deutschland besteuert. 36 Damit bewirkt die Verlagerung des Lebensmittelpunktes im Regelfall keine Veränderung der Besteuerung. Ruhegehälter Bezieht der Auswandernde ein Ruhegehalt, so ist zwischen privaten und öffentlich-rechtlichen Ruhegehältern zu unterscheiden. Private Ruhegehälter werden in der Schweiz als Ansässigkeitsstaat besteuert, 37 während bei öffentlichrechtlichen Ruhegehältern das Besteuerungsrecht Deutschland zugewiesen wird. 38 Kapitalgesellschaftsanteile Fingierte Veräußerung 39 Tatsächliche Veräußerung wird der Besteuerung im Wohnsitzstaat des Veräußerers unterworfen 40 Veräußerung unbeweglichen Vermögens (Immobilien) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit Besteuerung in dem Staat, in dem das Vermögen liegt 41 Grundsätzlich bestimmt durch Ansässigkeit; Sonderregelung für Grenzgänger, Aufenthalter, Einkünfte selbständiger Arbeit aus Bordpersonal und leitende Angestellte. 42 Besteuerung grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat Doppelwohnsitz Deutschland und Schweiz 36 Art. 7 Abs. 1, 24 DBA. 37 Art. 18 DBA. 38 nach Art. 19 I DBA. 39 6 AStG, 40 Art 13 Abs. 3 DBA 41 Art 13 DBA 42 Art 15 Abs. 4 DBA

Ist eine Person sowohl in der Schweiz als auch noch in Deutschland ansässig (sog. Doppelwohnsitz), wird das Besteuerungsrecht durch das DBA schrittweise dem einen oder anderen Staat zugewiesen: Zunächst ist darauf abzustellen, in welchem Staat die Person eine ständige Wohnstätte hat. Im Fall des Unterhaltens einer ständigen Wohnstätte sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz erhält derjenige Staat das Besteuerungsrecht, in dem sich der Mittelpunkt des Lebensinteresses (enge wirtschaftliche und persönliche Beziehung) befindet. Führt auch das Kriterium des Lebensmittelpunktes zu keinem eindeutigen Ergebnis, wird auf den gewöhnlichen Aufenthalt abgestellt. Lässt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt in beiden oder in keinem der Vertragsstaaten feststellen, ist die Staatsangehörigkeit maßgebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider oder keines der Vertragsstaaten, müssen sich Deutschland und Schweiz auf dem Verhandlungsweg einigen.

Verfügt die Person nur in einem Staat über eine ständige Wohnstätte? JA Dieser Staat ist der Ansässigkeitsstaat nach DBA NEIN Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Person bestimmt werden? JA Deser Staat ist der Ansässigkeitsstaat nach DBA NEIN Hat die Person in einem Vertragsstaat ihren gewöhnlichen Aufenthalt? JA Dieser Staat ist der Ansässigkeitsstaat nach DBA NEIN Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit nur eines dieser Staaten? JA Dieser Staat ist der Ansässigkeitsstaat nach DBA NEIN Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln die Fragen in gegenseitigem Einvernehmen Prüfungsreihenfolge bei Doppelwohnsitz Konkurrierende / überlagernde / überdachende Besteuerung 43 Der Auswanderer, der mit der Begründung des Wohnsitzes in der Schweiz dort ansässig und unbeschränkt steuerpflichtig wird, in Deutschland aber noch gewisse Anknüpfungspunkte behält, gilt auch in Deutschland als ansässig und unterliegt deshalb der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht. Dies ist dann gegeben, wenn der Auswanderer über eine ständige Wohnstätte in Deutschland verfügt oder einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens einem halben Jahr in Deutschland hat, hier also sich an mehr als 183 Tagen aufhält. 43 nach Art 4 Abs. 3 DBA

Die Doppelbesteuerung der natürlichen Personen infolge eines Doppelwohnsitzes wird bei dieser überdachenden Besteuerung in Deutschland zwar durch Freistellung bestimmter Einkünfte oder auch durch Anrechnung der schweizerischen Steuer vermieden. Soweit die Anrechnung angewendet wird, findet im wirtschaftlichen Ergebnis jedoch eine Hochschleusung auf die höhere deutsche Steuerbelastung statt (bei der Ermittlung des persönlichen Steuersatzes). Ist die Person in der Schweiz ansässig? NEIN keine überdachende Besteuerung JA Hat die Person in Deutschland eine ständige Wohnstätte? JA Überdachende Besteuerung NEIN Hat die Person in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt von mindestens 6 Monaten? JA Überdachende Besteuerung NEIN keine überdachende Besteuerung Prüfungsreihenfolge überdachende Besteuerung Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht 44 soll sicherstellen, dass aus inländischen öffentlichen Kassen entlohnte Bedienstete mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im Ausland tätig sind, wie deutsche Bedienstete behandelt werden. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht ist gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht subsidiär. 45 Sie ist allerdings keine selbständige Form der Steuerpflicht, sondern sie fingiert die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht. 44 Art 1 Abs. 2 EStG 45 1 Abs. 1 EStG

Sperrfrist für Abkommensvorteile Mit der Auswanderung endet normalerweise die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland, dieser unterliegt nur noch der beschränkten Steuerpflicht. Von dieser Grundregel macht das DBA eine Ausnahme. Trotz Wegzug aus Deutschland, Beseitigung sämtlicher steuerlicher Anknüpfungspunkte zu Deutschland und Erlangung einer zweifelsfreien Ansässigkeit in der Schweiz setzt das DBA Bestimmungen für gewisse Personen im Wegzugsjahr und in den folgenden fünf Jahren (Karenzzeit von 6 Jahren) außer Kraft. Deutschland darf während dieser Zeit die aus Deutschland stammenden Einkünfte weiterhin so besteuern, als ob kein DBA existieren würde. Das DBA räumt somit Deutschland das zeitliche limitierte Recht ein, einen Auswanderer voll zu besteuern. Das DBA sieht für die Außerkraftsetzung der Abkommensbestimmungen bei Wegzug aus Deutschland bestimmte Ausnahmen vor, wenn der Auswanderer besitzt die schweizerische Staatsangehörigkeit der Wegzug in die Schweiz erfolgt zum Zwecke der Heirat mit einer Person schweizerischer Staatsangehörigkeit die natürliche Person allein für die Ausübung einer echten unselbständigen Tätigkeit bei einem Arbeitgeber in der Schweiz ansässig geworden ist, wobei sie selbst weder direkt oder mittelbar durch Beteiligung oder andere wirtschaftliche Interessen mit dem Arbeitgeber verbunden sein darf Auswanderer vor Wegzug aus Deutschland dort weniger als fünf Jahren unbeschränkt steuerpflichtig war. Auswanderer ist Schweizer Sofortiger Genuß von DBA- Vorteilen Wegzug wegen Schweizer-Heirat Anstellung in der Schweiz Auswanderer lebte weniger als 5 Jahre in D

Besteuerung im Jahr des Wohnsitzwechsels Der Wohnsitzwechsel sollte zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen, da der deutsche Gesetzgeber im Jahr des Wegzugs sämtliche ausländischen Einkünfte im Rahmen des Progressionsvorbehalts der deutschen Besteuerung unterwirft46 47 Bei Wohnsitzwechsel bestimmt das DBA, nach Maßgabe der Dauer des Aufenthaltes jeweils im alten und neuen Vertragsstaat besteuert werden kann. Dabei wird die Berechnung auf das Ende des Monats vorgenommen, in dem der Wohnsitzwechsel stattfand. Kein Abkommensschutz bei Pauschalbesteuerung Das DBA enthält eine Regelung, die die Vorzüge der Beschränkung auf einige deutsche Quelleneinkünfte sowie die Vorteile der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland (z.b. Ehegattensplitting) zunichtemacht, wenn der Wegzugswillige von der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung Gebrauch macht, sofern in Deutschland noch ein Anknüpfungspunkt vorhanden ist. 48 Danach 49 gilt eine natürliche Person als dann nicht in der Schweiz ansässig, wenn sie dort bevorzugt besteuert wird. Als eine solche Vorzugsbesteuerung gilt insbesondere die pauschale Besteuerung in der Schweiz nach dem Aufwand, da hierbei nicht alle Einkünfte besteuert werden, sondern nur der Lebenshaltungsaufwand. 50 Die aus der Pauschalbesteuerung folgende Unanwendbarkeit des Abkommens führt dazu, dass sämtliche Einkünfte des Steuerpflichtigen aus der Schweiz sowie aus Drittstaaten, mit denen Deutschland kein Abkommen geschlossen hat, der Besteuerung durch Deutschland unterliegen. Dabei ist eine Anrechnung der in der Schweiz bezahlten Steuern nach möglich. 51 Die aus der Pauschalbesteuerung folgende Unanwendbarkeit des Abkommens kann damit zu einer gravierenden steuerlichen Schlechterstellung gegenüber der ursprünglichen Situation führen. Abkommensschutz durch modifizierte Pauschalbesteuerung Eine gravierende steuerliche Schlechterstellung kann der Auswanderungswillige vermeiden, wenn er die so genannte modifizierte Pauschalbesteuerung 52 wählt. 46 2 Abs. 7 ivm 32 b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 EStG. 47 BFH 19.11.03, BFH/NV 04, 275??? 48 Bischoff/Kotyrba, BB 2002, 382, 384. 49 Art. 4 Abs. 6 DBA 50 Bischoff/Kotyrba, BB 2002, 382, 384. 51 nach Art 34 c EStG 52 geregelt in Art 5 Abs. 1 der VO über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer vom 15.03.1993.

Danach werden alle nach schweizerischem Recht steuerbaren deutschen Einkünfte so behandelt, als wenn sie der ordentlichen schweizerischen Besteuerung unterliegen würden. Schädlich ist eine Pauschalbesteuerung nach dem DBA nur dann, wenn sie sich auf die aus dem anderen Staat, als der Bundesrepublik, stammenden Einkünfte bezieht. 53 Art 4 Abs. 6 DBA. Erstreckt sich die Vorzugsbesteuerung ausschließlich auf schweizerische und oder auf Drittstaateneinkünfte und werden Quelleneinkünfte aus der Bundesrepublik normal besteuert, dann greift das Doppelbesteuerungsabkommen wieder, da die Pauschalbesteuerung sich nun nicht mehr auf deutsche Einkünfte erstreckt. Entstrickungsbesteuerung Der deutsche Gesetzgeber hat sich 54 für eine Übergangsfrist bis zum Ende des zehnten Jahres nach dem Wegzugsjahr eine weitere Ausnahmeregelung vorbehalten, und zwar für den Fall, dass der Steuerpflichtige nennenswerte Einkünfte aus Deutschland bezieht, hier Vermögen hat oder hier (Mit- )Unternehmer ist. Dann ergeben sich steuerliche Nachteile bei Kapitaleinkünften, Einkünften aus deutschen Betriebsstätten bzw. aus der Vermietung deutscher Immobilien. Anwendung findet der deutsche Steuersatz 55 in dem Maße, als wenn der Steuerpflichtige weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig wäre (Progressionsvorbehalt). Bei der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland besteht grundsätzlich die Gefahr, dass der deutsche Fiskus stille Reserven besteuert, die ansonsten durch den Wegzug in die Schweiz seinem weiteren Zugriff entzogen würden. Entstrickungsbesteuerung Anteil an Kapitalgesellschaft Anteil an Personengesellschaft 53 Art. 4 Abs. 6 DBA 54 in 2 AStG 55 Ausrichtung des Steuersatzes am Welteinkommen.

Überblick zur Grenzgängereigenschaft Liegt die Grenzgängereigensch aft vor? nein ja Anrechnung der schweizerischen Steuer gem. Art. 15a Abs. 3 Buchstabe a) begrenzt auf 4,5 % des schweizerischen Bruttoarbeitslohns Anrechnung wie Einkommensteuervorausza hlungen ohne Anwendung des 34 c EStG Liegt die Eigenschaft als leitender Angestellter isd Art. 15 Abs. 4 oder als Bordpersonal isd Art. 15 Abs. 3 vor? ja Wird die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt? ja nein nein Freistellung unter Progressionsvorbehal t nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) Anwendung der Anrechnungsmethode nach Art. 24 Abs. 2 unter Berücksichtigung des 34 c EStG Greift die 183-Tage- Regelung des Art. 15 Abs. 2? nein ja Die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 2 liegen bei Grenzgänger regelmäßig nicht vor, da der Arbeitgeber in der Schweiz ansässig ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b) Wird die Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt? ja Freistellung unter Progressionsvorbehalt nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d) nein Deutschland hat nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit in Deutschland und Drittstaaten keine Berücksichtigung der schweizerischen Steuern

Typische Fragestellungen Nachfolgend typische Fragestellungen, wenn in der Schweiz eine Beschäftigung aufgenommen wird. Welche Rechtsgrundlagen gibt es? Die steuerliche Behandlung von Auswanderern, Wegzüglern, Grenzgängern etc ist in zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Sinn dieser Abkommen ist die Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Eine überstaatliche Regelung auf EU- bzw. EWR-Ebene wie bei den Sozialversicherungen existiert nicht. Steuerfragen sind auch nicht Bestandteil der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und der EU. Wer ist Grenzgänger im steuerrechtlichen Sinn? Der Begriff Grenzgänger ist im Doppelbesteuerungsabkommen definiert. Als Grenzgänger gilt jede Person, die grenzüberschreitend zwischen Wohnort und Arbeitsort pendelt. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Rückkehr an mehr als 60 Arbeitstagen nicht erfolgt. Wo muss ich als Grenzgänger meine Steuern zahlen? Grenzgänger zahlen in der Regel in Deutschland Steuern auf ihr schweizer Erwerbseinkommen. im Doppelbesteuerungsabkommen ist aber festgelegt, dass die Schweiz einen pauschalen Prozentsatz von 4,5 % des Einkommens als sogenannte Quellensteuer einbehalten darf. Wie habe ich als Grenzgänger die Steuern in Deutschland zu bezahlen? Wenn Sie als Grenzgänger arbeiten, werden Steuerzahlungen in Deutschland über vierteljährliche Abschlagszahlungen fällig. Es ist dringend zu empfehlen, monatlich entsprechende Beträge zurück zu legen. Was versteht man unter Quellensteuer? Die Quellensteuer ist eine Steuer auf Einkünfte, die direkt an der Quelle erhoben und abgeführt wird. Im Falle von Grenzgängern handelt es sich um den Pauschalabzug bzw. die Lohnsteuer, die vom Arbeitgeber einbehalten und an das

zuständige Finanzamt abgeführt wird. In Deutschland ist dies das normale Lohnsteuerabzugsverfahren für alle unselbständig Beschäftigten. In der Schweiz wird die Steuer auf den Arbeitslohn nur bei Grenzgängern und sonstigen ausländischen Arbeitnehmern ohne Niederlassungsbewilligung als Quellensteuer erhoben. Alle anderen Arbeitnehmer erhalten in der Schweiz den unversteuerten Lohn und überweisen ihre Steuern erst nach Abgabe einer Steuererklärung. Kann es vorkommen, dass dasselbe Einkommen in Deutschland und der Schweiz besteuert wird? In der Regel findet keine doppelte Besteuerung desselben Einkommens statt. In dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz sind die Verfahren zur Vermeidung einer doppelten Besteuerung festgelegt. Entweder wird der gezahlte Steuerbetrag bei der Ermittlung der Steuerschuld in Deutschland angerechnet (Anrechnungsverfahren) oder die Einkünfte sind in Deutschland unter Progressionsvorbehalt ganz von der Besteuerung freigestellt. Was bedeutet»steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt«? In Deutschland werden höhere Bruttoeinkommen mit einem höheren Steuersatz belegt als geringere Einkommen. Dieses Prinzip nennt man»progression«. Wenn Sie im Wohnsitzstaat über ein zusätzliches Einkommen verfügen oder Ihr Ehepartner dort erwerbstätig ist und Sie gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt werden, wird für die Ermittlung des Steuersatzes, der auf dieses inländische Einkommen anzuwenden ist, auch das Erwerbseinkommen aus dem Ausland (Schweiz) mitberücksichtigt. Es wird ein höherer Steuersatz angewendet als es ohne die ausländischen Einkünfte der Fall wäre. Daher sind trotz Steuerfreistellung die Einkünfte aus der Auslandstätigkeit im Wohnsitzstaat anzugeben. Was ist der Unterschied zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht? Unbeschränkt steuerpflichtig sind Sie normalerweise im Wohnsitzstaat. Das bedeutet, dass Sie dort mit Ihrem gesamten Welteinkommen zur Steuerzahlung herangezogen werden, also unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Einkünfte handelt oder ob diese Einkünfte im Ausland bereits besteuert wurden. Eine Doppelbesteuerung wird jedoch vermieden. Als unbeschränkt Steuerpflichtiger können Sie verschiedene Steuervergünstigungen in

Anspruch nehmen wie beispielsweise günstigere Steuerklassen für Verheiratete, Sonderausgabenabzug oder bestimmte Freibeträge. Beschränkt steuerpflichtig ist eine Person im Ausland, wenn sie bestimmte Einkünfte in Deutschland hat. Ich arbeite in der Schweiz, wohne aber weiterhin in Deutschland. Wo muss ich Steuern zahlen? Sie sind Grenzgänger und zahlen Steuern in Deutschland. In der Schweiz wird jedoch ein Pauschalbetrag in Höhe von 4,5% des Bruttolohns als Quellensteuer einbehalten, was vom deutschen Finanzamt berücksichtigt wird. Ich übernachte unter der Woche an den Arbeitstagen in der Schweiz und fahre am Wochenende nach Hause (Deutschland) Wochenaufenthalter, die während der Arbeitswoche in der Schweiz wohnen, werden wie sonstige Grenzgänger behandelt, wenn eine tägliche Rückkehr an den deutschen Wohnsitz zumutbar ist. Nicht zumutbar ist eine tägliche Rückkehr, wenn für den Arbeitnehmer eine rechtliche Wohnsitzpflicht in der Schweiz besteht, die Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort mehr als 110 km beträgt, der Arbeitsweg mehr als 1,5 Stunden pro Weg dauert, der Arbeitgeber die Wohn- und Übernachtungskosten in der Schweiz trägt. Nicht zumutbar täglicher Rückkehr CH Wohnsitzpflicht je Arbeitsweg > 110 km je Arbeitsweg > 1,5 h Kostenübernahme durch AG Eine Besteuerung in der Schweiz zum vollen Quellensteuertarif erfolgt, wenn der Steuerpflichtige an mehr als 60 Tagen im Jahr aus beruflichen Gründen nicht an seinen deutschen Wohnsitz zurückkehren kann. Geschäftsreisen in Drittstaaten zählen dabei als Nichtrückkehrtage.

Welche Formalitäten sind notwendig? Sie müssen sich bei Ihrem Finanzamt am Wohnsitz in Deutschland als Grenzgänger anmelden, indem sie einen Grenzgängerfragebogen ausfüllen. Dort wird Ihnen eine Ansässigkeitsbescheinigung (Vordruck Gre-1) ausgestellt, von der Sie unbedingt eine Ausfertigung beim Arbeitgeber in der Schweiz einreichen sollten. Dadurch wird sichergestellt, dass nur der Pauschalbetrag in Höhe von 4,5% des Lohns als Quellensteuer abgeführt wird. Außerdem müssen Sie einen Fragebogen ausfüllen, dem ein Nachweis über die Höhe des Lohns beizulegen ist. Verfügen Sie noch nicht über eine Lohnabrechnung oder einen Lohnausweis von Ihrem neuen Arbeitgeber, kann dies durch den Arbeitsvertrag geschehen. Aufgrund dieser Angaben werden die vierteljährlichen Vorauszahlungen für die Einkommensteuer berechnet. Diese werden jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig. Im Folgejahr sind Sie am Wohnsitz in Deutschland zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Abgabefrist endet am 31 Mai. Der Steuererklärung sind der Jahreslohnausweis und die für die Schweiz nicht benötigte Lohnsteuerkarte beizufügen. Die weiteren Einkommensteuervorauszahlungen werden aufgrund dieser Veranlagung ermittelt Wie wird die in der Schweiz gezahlte Steuer in Deutschland berücksichtigt? Bei der Ermittlung der in Deutschland zu zahlenden Steuern wird der Pauschalbetrag in Höhe von 4,5% angerechnet. Hierzu benötigen Sie eine Bescheinigung vom Arbeitgeber über die abgeführte Quellensteuer. Wer unterliegt der schweizer Besteuerung zum vollen Quellensteuertarif? In der Schweiz werden als beschränkt Steuerpflichtige voll besteuert: Arbeitnehmer aus Deutschland, die an mehr als 60 Arbeitstagen im Jahr arbeitsbedingt nicht an ihren deutschen Wohnsitz zurückkehren können oder bei denen eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, Wie wird die zu zahlende Steuer in der Schweiz ermittelt? Die Einkommenssteuer setzt sich in der Schweiz aus den Gemeindesteuern, den kantonalen Steuern und der direkten Bundessteuer zusammen. Sie wird bei Arbeitnehmern mit Wohnsitz im Ausland als Quellensteuer vom Arbeitgeber an die

Steuerverwaltungen abgeführt. Es gibt 4 verschiedene Quellensteuertarife. Eingetragene Lebensgemeinschaften werden Ehen gleichgestellt. Quellensteuertarif A Alleinstehende, getrennt lebende, geschiedene verwitwete B Alleinverdiener C Doppelverdiener D geringfügiger Nebenerwerb Die direkte Bundessteuer ist jeweils enthalten. Innerhalb eines Tarifs steigt der Steuersatz mit dem Einkommen. Unter www.estv.admin.ch (Direkte Bundessteuer Dienstleistungen Quellensteuer Tarife herunterladen) können Sie die aktuellen Quellensteuertarife der gesamten Schweiz abrufen. Bei Tarif D beträgt die Gesamtsteuer 10% des Bruttolohns Welche Abzugsmöglichkeiten bestehen in der Schweiz? In den ordentlichen Quellensteuertarifen sind Pauschalabzüge für Berufsunkosten, allgemeine Sozialabgaben, Versicherungsprämien sowie Freibeträge je nach familiärer Situation (Kinder, Unterhalt usw.) berücksichtigt. Eine Anrechnung von individuellen Fahrtkosten findet bei Grenzgängern nicht statt. Ich lebe in der Schweiz Wo muss ich meine Renten besteuern? Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung, früher: LVA, BfA) werden in der Schweiz besteuert. Wie werden die Renten in der Schweiz besteuert? Renten werden voll zum normalen Einkommensteuertarif besteuert. Für Altersrenten aus der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 2002 angelaufen sind, gilt eine Sonderregelung. Wie werden einmalige Kapitalleistungen besteuert?

Kapitalleistungen werden auf Bundesebene getrennt vom übrigen Einkommen zu einem Fünftel des Tarifs besteuert, auf Kantonsebene ebenfalls getrennt vom übrigen Einkommen zu besonderen Tarifen Welche Rolle spielt die Staatsangehörigkeit? Die Staatsangehörigkeit spielt für die Besteuerung in der Regel keine Rolle. Bedeutung misst ihr das DBA zu, wenn es darum geht, welchem Staat das Besteuerungsrecht zugestanden wird oder auch für eine Karenzzeit bei Wegzug aus Deutschland. Wie funktioniert das mit der deutschen Abgeltungsteuer, wenn ich in der Schweiz wohne? Der Zinsabschlag hat bei beschränkt Steuerpflicht grundsätzlich abgeltende Wirkung. Die auszahlende Stelle hat auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen. 56 Nur mittels dieser Steuerbescheinigung kann der beschränkt Steuerpflichtige die Erstattung des Zinsabschlags durch das Bundesamt für Finanzen erlangen, wenn die Zinsen nach dem DBA keiner oder nur einer geringeren Besteuerung im Inland unterliegen. 57 Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren kommen beim Zinsabschlag nicht in Betracht. 58 Was besagt die Grenzgängerregelung? Die Grenzgängerregelung besagt, dass die Schweiz eine begrenzte Steuer von 4,5 % der Bruttovergütung einbehalten darf. Die Begrenzung auf 4,5 % setzt allerdings voraus, dass Sie ihren Grenzgängerstatus sowie ihren Wohnsitz im anderen Staat aufgrund einer Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde nachweisen. Die Doppelbesteuerung wird in der Schweiz wie in Deutschland vermieden, indem Deutschland als Wohnsitzstaat die in der Schweiz vom Grenzgänger erhobene begrenzte Steuer als Vorauszahlung auf die deutsche Einkommensteuer anrechnet. 59 Spielt es für die Grenzgängerregelung eine Rolle wie oft ich an meinen Wohnsitz zurückkehre? 56 45 a Abs. 2 EStG 57 50 d Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG. 58 50 d Abs. 3 EStG. 59 Art 15a DBA

Ja, die vorrangige Grenzgängerregelung scheidet dann aus, wenn man an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt. Was besagt die Monteurklausel? 60 Der Grundsatz, dass die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zu besteuern sind, steht unter dem Vorbehalt, dass die Arbeit im anderen Staat (Schweiz) ausgeübt wird. Unter gewissen konkret umschriebenen Voraussetzungen weist das DBA D-CH das Besteuerungsrecht ungeachtet des Ortes der Arbeitsausübung (Schweiz) dem Ansässigkeitsstaat (Deutschland) zu. Die Freistellung von der Besteuerung im Arbeitsstaat (Schweiz) aufgrund des ausschliesslichen Besteuerungsrechtes des Ansässigkeitsstaates (Deutschland) ist an drei Voraussetzungen gebunden, die kumulativ erfüllt sein müssen: Der Empfänger darf sich im entsprechenden Kalenderjahr insgesamt nicht länger als 183 Tage in dem anderen Staat (Schweiz) aufhalten. Die Vergütungen müssen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im Arbeitsstaat (Schweiz) ansässig ist. Schliesslich dürfen die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im Arbeitsstaat hat. Sofern diese drei Voraussetzungen vorliegen, steht das Besteuerungsrecht für die Arbeitsentgelte nicht dem Tätigkeitsstaat (Schweiz), sondern weiterhin dem Wohnsitzstaat (Deutschland) des Arbeitnehmers zu. Leitender Angestellter 61 sollen angeblich durch das DBA begünstigt sein? Trotz Ansässigkeit in Deutschland kann, wer als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit in der Schweiz besteuert werden. Handlungsbevollmächtigte (Art 462 OR) sind demzufolge keine leitenden Angestellte im Sinne des Art 15 Abs. 4 Satz 1 DBA. 62 Was versteht man unter einer Auswärtstätigkeit? Ich habe da mal von einer 46- Tage-Regelung gehört? 60 Art. 15 Abs. 2 DBA 61 Art. 15 Abs. 4 DBA 62 BFH v 19.4.1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317