ffi r*_ I t#qtl Frankfurt arrx lvlain dem Präsidenten und dem Personalrat der Goethe-U n iversität Dienstvenesmbarung



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D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

Transkript:

r*_ I t#qtl ffi Tnh ä n n \itr,. j {'pa lj u'i:i4-l^i! I r v::ä>q!!d r-r s Goetlie \J \ -Liniversität Frankfurt arrx lvlain Dienstvenesmbarung über die Einführung und den Betrieb von SAP R/3 zwischen dem Präsidenten und dem Personalrat der Goethe-U n iversität

$ 1 Gegenstand und Geltungsbereich \z) Gegenstand der Vereinbarung ist Einführung, Anwendung, Betrieb, Erweiterung und Anderung des Standardsoftwaresystems SAP R/3 an der Johann Wolfgang Goethe- Universität.. Die Vereinbarung bezieht sich auf die Einfühi'ung von SAP Ri3 füi- die Bei"eiche - Aniagenbuchhaitung - F!nan:buchha!:ung - Haushaltsrnanagenrent - Kosten- und Leistungsrechnung/Controliing - Materialwirtschaft - Personalwirtschaft - Facility Management unter Veiwendung der SAF-Module FliFl-AA, FM, CO, lvlm, 11R, RE/CRE, PM sowie tsasis und betrifft hierbei das Referenzmodell einschließlich Delta-Konzept. Wesentliche Anderungen und Enryeiterungen der Module sowie die Einführung neuer Module oder andere wesentliche Anderungen des Gesamtsystems bedürfen der Zustimmung des Personalrats durch Ergänzung der Dienstvereinbarung, sofern dies nicht durch eine Rahmendienstvereinbarung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst (HMWK) geregelt ist. verarbeitete Daten g auch dann, wenn Daten durch ein anderes EDV-System verarbeitet werden sollen" Ebenso gilt sie fur solche Daten, die in andenen Systernen erfaßt urnd in SAP (weiter) verarbeitet werden. (4) Die Dienstvereinbarung gilt in persönlicher Hinsicht für alle aktiven und ehemaligen Beschäftigten der Goethe-Universität, soweit Daten von ihnen in SAP R/3 erfaßt oder verarbeitet werden. ln sachlicher Hinsicht gilt sie für alle EDV-unterstützten Arbeitsplätze, die direkt mit SAP R/3 arbeiten oder über Schnittstellen mit SAP R/3 verknüpft sind sowie für alle Maßnahmen, die rnit der Planung, Einführung, Betrieb, Anderung und Erweiterung von SAP R/3 verbunden sind. (5) Bezüglich der Begriffsbestimmungen wird auf die Anlage 7 der Rahmendienstvereihbarung Bezug genommen. (6) Die Dienstvereinbarung umfaßt örtliche Beteiligungstatbestände.." Soweit diese Dienstvereinbarung der Rahmendienstvereinbarr.rng des FIMWK entgegensteht, hat die Rahmend ienstvereinbarun g Vorran g. * Protokollnotiz: Bei Realisierung des EDV-Verbundes zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität, der Hochschule frlr Musik und Darstellende Kunst und der Hochschule für Gestaltung, eruveitert sich der Geltungsbereich dieser Dienstvereinbarung entsprechend, soureit es sich um die DVtechnischen AspeKe an der Johann Wolfgang Goetl're-Universität handelt" Die R.echte Cer lokalen Personalvertretung bleiben hiervon unberühd. "'' Protokollnotiz: Der Personalrat erhält eine Liste aller an der Einführungsphase von SAP R/3 beieiligten Arbeits- und Projeldgruppen mit cier Benennung cier ciarin Beschäftigten; diese Liste wird foftlaufend akualisier.t. Nach Aufnahme der Produktion in den Modulen wird eine neue Vereinbarung über die Fortführung oder Einstellung der Liste getroffen. 03.05.2000, Seite 1

(7) (8) Diese Vereinbarung ergänzt die für den Einsatz von Verfahren der Vewaltungsdatenverarbeitung und die Übermittlung von Venvaltungsdaten geltenden Vor"schi'iften. Andere gesetzliche und tarifliche Regelungen bleiben durch diese Dienstvereinbarung unberü hrt. Bestehende Rahmendienstverein barungen bleiben ebenfalls unberu h rt. Die Rechte der Schwerbehindertenvertretung (Schwerbehindertengesetz, Fürsorgeeriaß) und die Rechte der Frauenbeauftragten (Hessisches Gleichberechtigungsgesetz, Frauenförderplan) werden gewahrt. $ 2 Zielsetzung 1.t \ nrri. 1,7,,,,t der Einführung und dem Betrieb des SAP IR13 Systems solien ziikunfissichere Ai'- beltsplätze erhalten und qr,:alifizrefte Mischarbertsp!ätze gesehaffen werden. (2) fvtiit cjer Regeiung wird cjas Ziei verioigt, im Rahnren einer veranivvoriungsbewußten unci :'"i;:'1",i"iläh?xfl"t:r"#fl:;1t"#ti=,r Kommunikations- und Datensicherheit entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik zu treffen. sichezustellen, daß die Arbeitsplätze nach den Erkenntnissen der Arbeitspiatzergonomie und Gesundheitsvorsorge entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik gestaltet sind. - die Rechte der Beschäftigten auf Schulungen, Weiterbildung, Sicherung der Arbeitsplätze und Eingruppierungen zu gewährleisten. die von Oen VeranderuÄgen bötroffenen Tätigkeiten grundsätzlich vielseitig, abwechslungsreich und qualifiziert zu gestalten. - diese,dienstvereinb"arung els Basis für den Abschluß ggfs. weiterer erforderlicher (2) $ 3 Sicherung der Beschäftigungsverhältnisse Die Einführung und der Betrieb von SAP R/3 und die damit verbundenen organisatorischen Anderungen führen weder zu Herabgruppierr,rngen noch zu Entlassungen. Bei erforderlichen Umsetzungen als Folge des Einsatzes und des Betriebes der Software SAP R/3 werden das Wissen und die Erfahrung der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berücksichtigt. Es wird ihnen ein tarif-/besoldungsrechtlich gleichwertiger Arbeitsplatz innerhalb der Hochschule angeboten. Erforderliche Weiterqualifizierungen werden sichergestellt. Persönliche Wünsche und lnteressen der Betroffenen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. ln den Bereichen, in denen SAP R/3 eingeführt wird, sind dem Personalrat auf Anforderung die vorhandenen Organisationspläne- und Stellenbesetzungslisten vozulegen. $ 4 Grundsätze der ArbeitsEestaltunE Dienststelle und Personalrat stimmen darin überein, daß die Einführu.ng der SAP- Software zu einer verbesserten Gestaltung der Arbeitsprozesse und dadurch zu Arbeitserleichterungen führen soll. Die Arbeit mit dem SAP R/3-System soll.so organisiert wer- -I^* aia ah'r'aal^1,,nar-aialr-.r rrrr{ nr"!arifi-;aj^-:^{ rrnl \'^-^^fi.'^jl:^l^ üeil. ^!-D üai5 SIe ',;^l^^;+:^^- VieiseiiiUei, a;jvr'eui isiuiigsreiuilul lliiu qljd{iriziel [ci lü1. Lll i\.1 vcidili.vv\-rri.rlullkeiten und Gestaltungsspiehäurne gesichert und qrach Möglichkeit enweitert uvenden. Die Teamonientierung der Anbeit Lrs.ld ein koopenativen FuhrunEsstil sollen geföncent werden. (2) Die Gestaltung der Arbeitsplätze hat sich nach den gesetzlichen und tarifrechtlichen Regelungen zu richten. 03.05.2000, Seite 2

$ 5 Schuluf,g, Qualifizierung und Fortbildung, Einarbeitung (2) (3) i+l (5) (6) Die Goethe-Universität stellt durch geeignete Schulungs-, Qualifizierungs- und Fortbilz.l,rnaamaflnahm^^ F;^1-^'.Jan '.r^^ ha+-^fr^^^^ E)^-^h-ifi;A+1n -4ahr-aifin rtn4 in efa* 6r!iUiigSiiidiJiiqtiitiigi i-tvtigi, v ttj vgtt v9!rvrrgrrsrr esovrrqr(rvlsrr reerrgerttv utlq ilr uslll srforderlichen Umfang die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden. Das Schulungskonzept vom 02.02.2000 wird Bestandteil der Dienstvereinbarung. Die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden rechtzeitie. umfassend und gründlich geschult. Die Schulungen werden ab denr Jahr 2001 in das innberbetriebliche Weiterbildungsprog ramm aufgenommen. \/nr VVi nor UVi hlc.rrhsc:tzir1r,! sivqpvvvguiiq \/^n VVii Qfsllc'n Ul-iigii gvii cnll ncnniff UVPiUia ',ryor,.lin i.üi nh R+<c-häffrcrt: rler liniveisitäf fur die vorgesehenen Tätigkeiten rnit der SAP R/3-Softwane qualifiziert werden können, wenn sie ciies wünschen. in c{iesem Fali ist eine rechtzeiiige LJnd umfassende Schullung c.-.- )i^ -^..^ A rui ülü itclltr; ntwgtröttreiltruug -L^;r^-^l'^^ a^.,-) LltlU ure,;^ udraub r^-^, lci'llrlieltiriugrl,r.:^-^--r^^ Ai;fgaben /-\urycru rl zu z.u vermiitgln. vellrll Dienststelle und Personalrat prüfen, ob Beschäftigten, die mit SAP R/3-Software arbeiten, nach entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen höhennrertige Tätigkeiten übertragen werden können. Schulungs-, Qualifizierungs- und Forlbildungsmaßnahmen sollen, soweit möglich, während dei Arbeitszeit stattfinden. Durch Schulungen notwendige Mehrarbeit oder Überstunden sind auszugleichen. Eine Doppelbelastung durch Schulungen und laufende Arbeit soll möglichst gering gehalten werden. (7) lm Falie von erforderiiehen Umsetzungen ist eine ausreiehende Einarbeitung zu gewährleisten. $ 6 Mehrarbeit, Übenstunden und Llrlaub für Projekttei I neh mer/i n nen (2) (3) Während der Einführungsphase werden, insbesondere für Projekteilnehmer/innen, in erheblichem Umfange Mehrarbeit und Überstunden anfallen. Über diesen Personenkreis erhält der Personalrat eine Liste, die fortlaufend aktualisert wird.** Einführungsbedingte Mehrarbeit und Überstunden des in Abs. 1 genannten Personenkreises, solleh in der Regel durch Freizeitausgleich abgegolten werden; in Ausnahmefällen ist der finanzielle Ausgleich möglich, wenn der/die Beschäftigte damit einverstanden ist. Mehrarbeitszeiten, die über die zu leistende Regelarbeitszeit hinausgehen, sollen nicht verfallen. Eine Aufstellung einfuhiungsbedingter Mehrarbeitszeiten und Überstunden ist den Abteilunosleiterinnen und Abteilunosleitern monatlich vozulegen. Diese werden als Über'- sichten dem Personalrat monatlich zugeleitet. Uberstunden, die ein Kontingent von 30 Stunden im Monat überschreiten, sind mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern zu besprechen. Der Personalrat ist darüber zu unterrichten, in welchem Zeitrahmen und in welcher Form der Ausgleich dieser Überstunden angestrebt wird. *". * Protol<olinotiz: *n Protokollnotiz: ''''* Protokollnotiz: Die jeweilige Schulung muß vor Aufnahme der ProduKion abgeschiossen sein siehe Protokollnotiz zu $ '1 Abs. 6 Treten aus Sicht des Personalrats oder der Betroffenen durch Überstunden oder Mehrarbeit im Einzelfall unzumutbare Belastungen auf, verhandeln Personalrat und Dienststelle über deren Abbau. 03.05.2000, Seite 3

(4) Einführungsbedingte Dienstreisezeiten gelten als Arbeitszeit, wenn sie zur Vorbereitung von Terminen oder zun Nachbereitung genutzt werden. (5) Die Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend für die Pilotfachbereiche" (6) lm Einzelfall kann der Gleitzeitrahmen wegen einführungsbedingter zwingender Termine und Aufträge überschritten werden. Hierfür ist die Genehmigung der Dezernats- /Projektleitung lntemes Neues Steuerungsmodell erforderlich. Für Dezernenten und Projektleitung erfolgt die Genehmigung durch den Kanzler. (7) Beschäftigten, die aus privaten Grunden (2. B. Kindereziehung) keine Mehrarbeit bzw. keine Überstunden leisten können, entstehen hierdurch keine Nachteile für ihre berufliche Weiterenturicklung. (S) irn ubrigeir gelten die gesetzlichen sowle c.iie tarif- "ii-rcl beamtenrechtiicl-ren Bestimmungen (2.8. max. 10 Std. prc Taglmax.50 StC. prc Wcclre). (g) Der in der Einführungsphase aus dienstlichen Gründen nicht in Anspruch genommene Jahresurlaub wird jeweils für die Jahre 2001 und 2OO2 über den 30.06. des folgenden Kalenderjahres hinaus übertragen. Er ist bis spätestens bis zunn 30.09, anzutreten. (10)Nach Aufnahme der Produktion in den Modulen wird über Mehrarbeit und Überstunden eine neue Vereinbarung getroffen, falls noch Regelungen erforderlich sind. $ 7 Urtaubssperre Soweit Urlaubsspenren erforderlich sind, sind sie unter Beachtung des fvlitbestinnmungrechts des Personalrats auf das absolut Notwendige zu beschränken. $ 8 Fersönlichkeits- und Datenschutz Die Dienststelle hat nach dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, um die geltenden Regelungen für den Betrieb des Systems strikt einzuhalten und Regelverletzungen und Mißbräuche nach Möglichkeit auszuschließen. (2) Das vorgesehene Sicherheitskonzept sowie das Berechtigungskonzept für die Einführung und den tsetrieb des SAP R/3 Systems sind nach Vorliegen der Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten dem Personalrat vozulegen und mit ihm abzustimmen" Gleiches gilt beiveränderungen bzw. Anpassungen. (3) Die mit SAP R/3 erfassten Daten werden nicht für individuelle Persönlichkeits- und Leistungsprofile venivendet, Es besteht Einigkeit, daß SAP R/3 nicht zum Zwecke der Leistungs- und/oder Verhaltenskontrolle von Beschäftigten eingesetzt wird. Auch der lnhalt von Daten, ciie aus Gruncien cier Datensicherheit ersteiit werden, wirci nicht ais Hiiismittei zur individuellen Leistun gs- und Verhaltenskontrol le venruandt. (4) Für den Betrieb der dezentralen Rechnersysteme in den Fachbereichen, Zentren und anderen Einrichtungen der Universität sind entsprechende Vorschriften in Form einer Betriebsanr,r,eisung zur Beachtung des Daten- und Beiriebssci'lutzes nach Abstirnnnung mit dem Personalrat festzulegen. 03.05.2000, Seite 4

$ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten Mit dem System durfen personenbezogene Daten nur verarbeitetwerden, soweit dies zur Erfüllung administrativer Aufgaben notwendig ist, die nach Gesetzen oder entsprechenden Vorschriften, Tarifrrertr'ägen crder D ienstverein barr.t ngen zr,tlässig sind. (2) Die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder Auswertungen an andere Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung personalveruraltender Aufgaben im Sinne des $ 34 des hessischen Datenschutzgesetzes erforderlich ist" Personaldatenverarbeitende Stellen außerhalb der Beschäftigungsdienststelle sind insbesondere die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen - das!-lessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst.J^^ Ll^^^:^^h^ Cra4ia4i-^h^! aa:. ^-raq4 - uaö i rgööiüvr le \Jrg.!r:>rrövr rc Lal rücjar r rt. (3) Eie vom HMWK mit dem Hauptpensonalrat (noch) zur treffenden Regeiungen, tnsbesoncjere zu Standardauswertunrgen, werden beachtet. Anpassuilgen an öftliehe Besernderheiten sind mit dem Personalrat abzustirnrnen. (4) Die Dienststelle und der Personalrat sind sich darüber einig, dass der Umfang und die Art der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. (5) Die Protokolle der ezeugten Auswertungen können vom Personalrat eingesehen werden. $ 10 Rechte der tseschäftigten Die Beschäftigten sind über die automatische Speicherung ihrer personenbezogenen Daten im SAP R/3 System schriftlich zu unterrichten. (2) Den Beschäftigten sind die zu ihrer Person gespeicherten Datesr auf Antrag zur Kenntnis zu geben. Weitergehende Rechte nach dern Hessischen Datenschutzgesetz bleiben unberührt. (3) Unzulässig gespeicherte Daten sind sofort zu löschen. $ 11 Kontrollrechte des Personalrats Der Personalrat hat das Recht, die Einhaltung dieser Dienstvereinbarung jederzeit zu kontrollieren. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben benennt er zwei Personalratsmitglieder (ggf. unter Hinzuziehung einer fachkundigen Person), die Zugang zu allen Frojektunterlagen erhalten. Es v,rind ein geeignetes Anzeigeprofil eingenichtet, welches elne Überprüfung der vorhandenen Systern- und Dateistrukturen erlaubt. (,2) Der Personalrat erhält auf Wunsch Einsicht in die System-, Überwachungs- und Anderungsprotokolle, Schnittstellendateien, Dokumentationen der Batch-lnput-Mappen, System- und Anwendungsunterlagen, insbesondere in die lokalen Verfahrensvezeichnisse und Handbücher der einzelnen Module. i3i Die Dienststelie sorgt hei ftliängeln und Verstößen unverzüglieh für Abhilfe. Sie unterrichtet den Personalrat uber den Starrd cjer von ihr initilerten ft4ängelbeseltigung. (4) Bei zukünftigen Enareiterungen der SAP-software wird der Personalrat rechtzeitig unnfassend informiert, um seine Mitbestimnnungsrechte wahrnehmen zu können. 03.05.2000, Seite 5

(5) Der Personalrat hat das Recht, an den Sitzungen des universitären Zentralen Lenkungsausschusses sowie der Projektteam-sitzungen rnit bis zu zwei VertneternA/ertreteri nnen tei lzuneh nren. (6) Auf Verlangen der Personalvertretung kann ein interner oder externer SachverständiEei' für eine Weiterentwicklung der Dienstvereinbarung hinzugezogen werden. Kommt eine Einigung über die Hinzuziehung eines Sachverständigen oder dessen konkrete Anderungsvorschläge nicht zustande, ist das jeweils nach dem HPVG vorgesehene Verfahren einzuleiten. $ 12 Dokumentation und Revision Die Hoehschuie hai sehriftiici-re Aufzeichnungen über cjie Systemkonfigi:ration unci die iaufenden Arbeiten n'lit dem Systern zu fünren, soweit es fur die Kontroile der Einhaüiung ciieser Vereinbarung notwendig isi. Schrifttiche Aufzeichnui-lgen können entfallen, 'wenn gieichwentige sysiemtechnische Protokollierungen und automatische Dokumentationen erfolgen. Die Dienststelle stimmt mit dem Personalrat ein Revisionskonzept ab, das Bestandteil der Dienstvereinbarung wird. (2) Um die Einhaltung der Vereinbarung zu gewährleisten, wird der behördliche Datenschutzbeauftragte mindestens einmal jährlich die Einhaltung der Dienstvereinbarung in Bezug auf datenschutzrechtliche Bestimmungen überprufen. Das Ergebnis ist in einem schriftlichen Bericht niedezulegen, der der Hochschultreitung und dem Personalrat zugeleitet wird. (3) lm Einvernehmen zwischen Dienststelle und Personalrat kann ein sachkundiger tserater hinzugezogen wei'den. Bei Verstößen Eegen rliese llienstvereinhenrng wind c{ie Diensfstelle unverzüglich Maßnahmen zur Abhilfe tretfen. $ 1 3 lnknafttretea'l/küindieung (2) (3) (4) Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Untezeichnung in Kraft- Soweit einzelne Vorschriften der Vereinbarung aufgrund anderer rechtlicher Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen hierdurch nicht beruhrt. Die Vereinbarung kann von jedern Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs ljlonaten zum Schluß des Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Wird die Fortwirkung von einem Beteiligten verlangt, so gelten die Bestimmungen dieser Vereinbarung bijzum Abschluß einär neuen Vlreinbärung fori. Dienststelle und Personalrat werden nach einer Kündigung unvezüglich Verhandlungen uber eine Folgevereinbarung aufnehmen. Anderungen der Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form. Frankfurt am lr4ain, den Der Pnäsident Der Personal ratsvorsitzende 03.05.2000, Seite 6

JOHANN WOLFGANG GOETHE UNIVERSITAT FRANKFURT AM MAIN Der Präsident Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb der Datentechnik SAP R/3 an den hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim zwischen der Johann Wolfgang Goethe-Universität und dem Personalrat wird folgendes vereinbart: S I Übernahme der Rahmendienstvereinbarung Die vom HMWK und dem Hauptpersonalrat am 3l.08.1999 abgeschlossene und am 17.1I.2000 geänderte Rahmendienstvereinbarung zur Einführung und zum Betrieb der Datentechnik SAP R/3 an den hessischen Hochschulen und der Forschungsanstalt Geisenheim wird als Dienstvereinbarung der Johann Wolfgang Goethe- Universität mit Wirkung vom 01.01.2008 in der jeweils gültigen Fassung angewendet. $ 2 Inkrafttreten/Kündigung Die Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Sie wirkt fort, bis eine neue Vereinbarung getroffen ist. Anderungen und Nebenabreden dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Frankfurt am Main, den lt.dezember 2007 Der Präsident Der Personalrat In Vertretung der I(anzler vorsitzendä ä., P..ronalrats Campus Bockenheim o Senckenberganlage 31 o D-60325 Frankfurt am Main Hier wird Wissen Wirklichkeit Seite I von I