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Seite Landeshauptstadt 1 von 7 München Kreisverwaltungsreferat Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat Ruppertstr. 19, 80466 München Gegen Zustellungsurkunde Caritasverband der Erzdiözese München Freising e.v. Geschäftsführung Altenheime Hirtenstr. 4 80335 München Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe FQA/Heimaufsicht KVR-I/24 Ruppertstr. 19 80466 München heimaufsicht.kvr@muenchen.de Ihr Schreiben vom Ihr Zeichen Unser Zeichen Datum 18.01.2016 Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG); Prüfbericht gemäß PfleWoqG Träger der Einrichtung: Caritasverband der Erzdiözese München Freising e.v. Hirtenstraße 4 80335 München Geprüfte Einrichtung: Caritas-Haus St. Nikolaus Osterwaldstraße 25 80805 München Sehr geehrte Damen und Herren, in Ihrer Einrichtung wurde am 17.11.2015 eine turnusmäßige Prüfung durchgeführt. Die Prüfung umfasste folgende Qualitätsbereiche: Wohnqualität Pflege und Dokumentation Freiheit einschränkende Maßnahmen Arzneimittel Personal Hierzu hat die FQA für den Zeitpunkt der Prüfung folgendes festgestellt: U-Bahn: Linien U3,U6 Haltestelle Poccistraße Bus: Linien 131,152 Haltestelle Poccistraße

Seite 2 von 7 I. Daten zur Einrichtung Einrichtungsart Stationäre Pflegeeinrichtung Angebotene Wohnformen Vollstationäre Pflege Beschützender Wohnbereich Angebotene Plätze: 177 davon vollstationäre Pflegeplätze: 150 davon beschützende Plätze: 17 davon Plätze für Rüstige: 10 Belegte Plätze: 162 Anteil an vollstätionären Einzelwohnplätzen: 74,01 % Fachkraftquote (gesetzliche Mindestanforderung 50%): 52,34 % Anzahl der auszubildenden Pflege- und Betreuungsfachkräfte in der Einrichtung: 8 II. Informationen zur Einrichtung II.1 Positive Aspekte und allgemeine Informationen (Hier folgt eine kurze, prägnante Aufstellung des positiven Sachverhalts bzw. der aus Sicht der FQA hervorzuhebenden Punkte und allgemeinen Informationen über die Einrichtung; bei anlassbezogenen Prüfungen muss hierauf nicht eingegangen werden.) Im Rahmen der unangemeldeten Prüfung wurden alle Wohnbereiche durch die Mitarbeiterinnen der FQA überprüft. 17 Bewohnerinnen und Bewohner wurden anhand ihrer Pflegebedarfe und Risikofaktoren ausgewählt und soweit möglich befragt. Punktuell wurde Einsicht in die Pflegedokumentation genommen und mit den bei den Gesprächen mit den Pflegebedürftigen sowie den Pflegekräften gewonnenen Erkenntnissen abgeglichen und hinterfragt. Im Rahmen der Begehung konnten Gespräche mit Bewohnerinnen und Bewohnern geführt werden. Die geschilderten Eindrücke, Informationen sowie Beobachtungen vor Ort wurden im konstruktiven fachlichen Austausch mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern vertieft. Die anwesenden Fachkräfte waren über den Gesundheitszustand der Pflegebedürftigen informiert und konnten umfassend Auskunft geben. Die aussagefähigen Bewohnerinnen und Bewohner äußerten sich über ihr Leben in der Einrichtung sehr positiv. Sie seien mit den Pflegekräften, die sie als höflich und aufmerksam schilderten, zufrieden und hätten auch zu der Qualität der Mahlzeiten keine Einwände. Die Mitarbeiterinnen der FQA führten teilnehmende Beobachtungen des Mittagessens auf den Wohnbereichen durch. Die Mahlzeiten wurden in ruhiger, entspannter Atmosphäre eingenommen. Bewohnerwünsche wurden berücksichtigt; es wurde individuell darauf reagiert. Die beobachtete Kommunikation zwischen Personal und Pflegebedürftigen war offen und wertschät-

Seite 3 von 7 zend. Die Einrichtung verfügt über ein Schöpfsystem, so dass auch kurzfristig auf die Wünsche der Bewohnerinnen und Bewohner eingegangen werden kann. Positiv ist hervorzuheben, dass nur wenige Menüs komplett püriert serviert werden. Es wird seitens der Küche beispielsweise angeboten, Gemüse weicher als gewöhnlich zu kochen oder nur einzelne Komponenten zu pürieren. Kritische Ernährungssituationen von gefährdeten Pflegebedürftigen wurden erfasst. Maßnahmen, um einen angemessenen Ernährungszustand der Bewohnerinnen und Bewohner zu bewahren bzw. wieder zu erlangen, werden geplant und angewendet. Die Bewohnerinnen und Bewohner wirkten insgesamt gepflegt und erhalten bei Einschränkungen in der Mobilität die dafür notwendige Unterstützung. Es stehen hierfür spezielle Mobilitätshilfen zur Verfügung. Die festgestellten Maßnahmen zur Sturzprophylaxe entsprachen dem allgemein anerkannten Stand. Um die Erfüllung der Fachkraftquote zu überprüfen, wurde ein Abgleich des Dienstplanes mit dem Stellenplan vorgenommen. Hierzu hat sich die FQA eine aktuelle Personalliste, sowie die aktuellen Belegungszahlen (mit Pflegeeinstufung) der Bewohnerinnen und Bewohner aushändigen lassen. Dabei wurde festgestellt, dass die Einrichtung derzeit den festgesetzten Fachkraftanteil von mindestens 50 % gem. 15 Abs. 1 AVPfleWoqG vorhält. Mit zusätzlichen Betreuungskräften für Bewohnerinnen und Bewohner mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf, gemäß 87b SGB XI, sind derzeit 7,44 Planstellen besetzt. II.2 Qualitätsentwicklung (Hier erfolgt die Darstellung der Entwicklung einzelner Qualitätsbereiche der Einrichtung über mindestens zwei turnusmäßige Überprüfungen hinweg.) Erneut konnte überwiegend eine gute bis sehr gute Ergebnisqualität und eine hohe Zufriedenheit bei den Bewohnerinnen und Bewohnern festgestellt werden. Die in der Prüfung vom 15.06.2015 festgestellten Mängel in den Bereichen Wunddokumentation und der Körperpflege wurden abgestellt. Auch die Durchführung des Mittagessens zeigte eine deutlich positive Entwicklung im Sinne der Bewohnerinnen und Bewohner. Erhebliche Mängel wurden im Umgang der Bedarfspsychopharmaka als Freiheit einschränkende Maßnahmen in den Wohnbereichen 1 und E festgestellt. III. Erstmals festgestellte Abweichungen (Mängel) Erstmals festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer gegebenenfalls eine Mängelberatung nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erstmaligen Mängel festgestellt.

Seite 4 von 7 IV. Erneut festgestellte Mängel, zu denen bereits eine Beratung erfolgt ist Erneut festgestellte Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG nach bereits erfolgter Beratung über die Möglichkeit der Abstellung der Mängel, aufgrund derer eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 PfleWoqG geplant ist oder eine nochmalige Beratung erfolgt. Am Tag der Überprüfung wurden in den geprüften Qualitätsbereichen keine erneuten Mängel festgestellt. V. Festgestellte erhebliche Mängel Festgestellte erhebliche Abweichungen von den Vorgaben des Gesetzes nach Art. 11 Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG, aufgrund derer im Regelfall eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 2 PfleWoqG erfolgt. V.1 Qualitätsbereich: Freiheit einschränkende Maßnahmen (FeM) V.1.1.1 Sachverhalt: Eine Bewohnerin, die mit Hilfe eines Rollators frei beweglich ist, war in der Nacht vom 07.11. zum 08.11.2015 laut dem Pflegebericht nicht bereit im Bett zu bleiben. Sie erhielt das als Bedarfsmedikation angesetzte Psychophamakon Melperon. Eine richterliche Genehmigung für die Vergabe des Psychopharmakons gegen das Verlassen des Bettes lag nicht vor. Die ärztliche Bedarfsanordnung sah als Indikation abendliche Unruhe und Schlafstörungen vor. V.1.1.2 Sachverhalt: Eine Bewohnerin hatte am Morgen des 06.11.2005 die Einrichtung zu Fuß verlassen. Sie wurde von drei Mitarbeitern der Einrichtung zurückgebracht, obwohl sie sich wehrte. Im Wohnbereich erhielt sie das Bedarfsmedikament Melperon, um nach Aussage einer Pflegekraft ein weiteres Verlassen der Einrichtung zu verhindern. Eine richterliche Genehmigung für die Vergabe des Psychopharmakons gegen das Verlassen der Einrichtung lag nicht vor. Die ärztliche Bedarfsanordnung sah als Indikation Unruhe vor. V.1.1.3 Sachverhalt: Eine Bewohnerin, die in der Lage war sich mit Hilfe ihres Rollstuhls im Wohnbereich selbständig zu bewegen, wurde in der Nacht vom 07.11. zum 08.11.2015 Tavor 0,5 mg verabreicht, da sie laut dem Pflegebericht ständig aufzustehen versuchte. Eine richterliche Genehmigung für die Vergabe des Psychopharmakon gegen das Verlassen des Bettes lag nicht vor. Die ärztliche Bedarfsanordnung sah als Indikation Verwirrtheit, Unruhe, Weinen und Delir vor. V.1.1.4 Sachverhalt: Eine Bewohnerin, die auf richterliche Anordnung hin im geschlossenen Wohnbereich untergebracht war, versuchte immer wieder den Wohnbereich zu verlassen. Sie erhielt daraufhin mehrfach Melperon, da laut Pflegebericht eine starke Weglauftendenz vorlag bzw. die Bewohnerin hinaus wollte. Eine richterliche Genehmigung für die Vergabe des Psychopharmakons gegen das Verlassen des Wohnbereichs lag nicht vor. Die ärztliche Bedarfsanordnung sah als Indikation starke Unruhe vor.

Seite 5 von 7 Dem Pflegebericht war mehrfach zu entnehmen, dass die Bewohnerin, wenn sie die Einrichtung verlassen wollte, nach einem begleiteten Spaziergangs ohne Psychopharmakoneinsatz zufrieden in den Wohnbereich zurückkehrte. V.1.2 Das Recht auf Freiheit und die damit verbundene freie Entfaltung der Persönlichkeit und das Recht der körperlichen Unversehrtheit sind sehr hohe Rechtsgüter, in welche nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses eingegriffen werden darf. Ebenso haben der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung sicherzustellen, dass die Leistungen nach dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbracht werden. Dies beinhaltet unter anderem auch die Vermeidung von Freiheit einschränkenden Maßnahmen. Durch Maßnahmen, die dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse entsprechen, können Freiheit einschränkenden Maßnahmen in der Regel vermieden werden. Gemäß 1906 Abs. 4 i.v.m. Abs. 1 BGB liegen Freiheitseinschränkungen ohne Genehmigung vor. Diese stellen gemäß Art. 3 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 PfleWoqG erhebliche Mängel dar. Der Träger ist kraft Gesetzes dazu verpflichtet, die festgestellten Mängel abzustellen, um die Qualitätsanforderungen an den Betrieb der Einrichtung sicherzustellen. V.1.3 Der Einrichtung wird dringend empfohlen, zunächst alternative Maßnahmen zu FeM, welche weniger in die Interessen und Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner eingreifen zu prüfen. Sollten diese nicht geeignet erscheinen, ist ein Beschluss beim Betreuungsgericht zu beantragen. Zur Sicherstellung der Beseitigung der festgestellten erheblichen Mängel erging am 04.12.2015 ein zwangsgeldbewährter Anordnungsbescheid. Dem Träger wurde mit Schreiben vom 18.12.2015 Gelegenheit gegeben, sich bis zum 13.01.2016 zu den festgestellten Mängeln gem. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu äußern. Die hierzu am 12.01.2016 eingegangene Stellungnahme vom 08.01.2016 wurde gewürdigt, konnte jedoch zu keiner anderen Entscheidung führen. Die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes wurden beachtet. Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass dieser Prüfbericht auf freiwilliger Basis veröffentlicht werden kann. Nähere Informationen hierzu enthält unser Schreiben vom 20.01.2012. Falls Sie sich für eine freiwillige Veröffentlichung auf der Serviceplattform der FQA entschieden haben, haben Sie die Möglichkeit uns innerhalb eines Monats nach Zustellung des Prüfberichtes eine Gegendarstellung in elektronischer Form zu übermitteln. Die Gegendarstellung würde dann zeitgleich mit dem Prüfbericht auf der hierfür vorgesehenen Website zur Verfügung gestellt. Die Gegendarstellung darf aus datenschutzrechtlichen Gründen keine personenbezogenen Daten enthalten. Im Abschlussgespräch wurde darauf hingewiesen, dass die FQA für Fragen und Beratung gerne zur Verfügung steht.

Seite 6 von 7 Die Einrichtung, die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern, die Regierung von Oberbayern, der Bezirk Oberbayern, das Referat für Gesundheit und Umwelt und der MDK haben einen Abdruck dieses Schreibens zur Kenntnisnahme erhalten. Die Kostenfestsetzung erhalten Sie in einem gesonderten Schreiben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch (siehe 1.) eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.). 1. Wenn Widerspruch eingelegt wird: Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Ruppertstr. 19, 80466 München einzulegen. Er kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen unter der Adresse heimaufsicht.kvr@muenchen.de eingelegt werden. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird: Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung: - Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.Juni 2007 (GVBl S. 390) wurde im Bereich des Pflege- und

Seite 7 von 7 Wohnqualitätsgesetzes ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. - Ein elektronisch eingelegter Widerspruch muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Eine elektronische Widerspruchseinlegung ohne qualifizierte elektronische Signatur ist unzulässig. - Eine Klageerhebung in elektronischer Form ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten seit 1. Juli 2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.