Workshop. Der Gesetzgebungsprozess in der Europäischen Union. Teil 2: Dr. Rolf Wagner Praktische Erfahrungen

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Transkript:

Workshop Der Gesetzgebungsprozess in der Europäischen Union Teil 2: Dr. Rolf Wagner Praktische Erfahrungen (Lit.: Wagner, in: Kieninger/Remien [Hrsg.], Europäische Kollisionsrechtsvereinheitlichung, 2012, S. 51 75) 1

Tagespresse 2

Wie entstehen Rechtsvorschriften in Brüssel? (speziell im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen) 3

Rechtsgrundlagen Art. 81 AEU-Vertrag verweist über Art. 289 Abs. 1 AEU-Vertrag auf Art. 294 AEU-Vertrag: - Ministerrat und Zusammenspiel von - Europäischem Parlament 4

Gesetzgebungsverfahren Ordentliches Gesetzgebungsverfahren Ministerrat qualifizierte Mehrheit gemeinsame Entscheidung EP einfache Mehrheit Ausnahme für Familiensachen (Art. 81 Abs. 3 AEUV) Ministerrat Einstimmigkeit bloße Anhörung EP einfache Mehrheit 5

Europäisches Parlament Vorbereitung in Ausschüssen (JURI-Ausschuss; Vorsitzender Lehne) Berichterstatter und Schattenberichterstatter Umworben von Interessengruppen 6

Entscheidungsfindung im Rat Ministerrat Ausschuss der Ständigen Vertreter drei Ebenen Ratsarbeitsgruppe 7

Die Ratsarbeitsgruppe 27 Mitgliedstaaten DK VK IE GS PR Ratsarbeitsgruppe KOM D 8

Die Ratsarbeitsgruppe bunte Mischung aus Generalisten und Spezialisten Bündnisse schmieden Kompromissvorschläge ausarbeiten Bedeutung der Präsidentschaft ( Beichtstuhlgespräche ) 9

Ausschuss der Ständigen Vertreter Weisungsgebunden Höhere Einigungschancen Hohes Arbeitspensum geringere Spezialisierung Hoher Einigungsdruck Ministerrat soll nicht mit Details überfrachtet werden Beispiele: Brüssel IIa-VO, Rom III-VO 10

Sonderstatus DK, UK, IE DK: Anhörungsrecht kein Stimmrecht Rechtsakte gelten nicht (Ausnahme) UK, IE: opt in-regelung problematisch bei nachträglicher Ausübung (Beispiel: Rom I-VO) 11

Die Ratsarbeitsgruppe DK VK IE GS PR Ratsarbeitsgruppe KOM D 12

Die Ratsarbeitsgruppe DK VK IE GS PR Ratsarbeitsgruppe KOM D 13

Beispiel 1 zur Kompromissbildung Verhandlungen zur ROM I-VO (= Verordnung [EG] Nr. 593/2008): Sollen Eingriffsnormen aus anderen Staaten berücksichtigt werden? JA Widerspruch! NEIN Kompromiss Art 9 Abs. 3 Rom I-VO 14

Beispiel 1 zur Kompromissbildung Art. 9 Abs. 3 Rom I-VO: Der Eingriffsnorm des Staates, in dem der Vertrag erfüllt wird, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnorm die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lassen. 15

Beispiel 1 zur Kompromissbildung Der Eingriffsnorm des Staates, in dem der Vertrag erfüllt wird, kann Wirkung verliehen werden, soweit diese Eingriffsnorm die Erfüllung des Vertrags unrechtmäßig werden lässt. 3 Weichmacher: 1. Von vornherein werden nur die Eingriffsnormen des Staates in Betracht gezogen, in dem der Vertrag erfüllt wird. 2. Kann-Bestimmung 3. Es können nur diejenigen Eingriffsnormen berücksichtigt werden, die den Vertrag unwirksam machen. 16

Beispiel 2 zur Kompromissbildung Ansicht A: Vollstreckbarerklärungsverfahren einschließlich Rechtsbehelfsverfahren (Schuldnerschutz) nach der Brüssel I-VO muss weitestgehend abgeschafft werden (so Dok. KOM [2010] 748 endgültig) Ansicht B: Vollstreckbarerklärungsverfahren einschließlich Rechtsbehelfsverfahren (Schuldnerschutz) nach der Brüssel I-VO (= Verordnung (EG) Nr. 44/2001 muss beibehalten werden. 17

Beispiel 2 zur Kompromissbildung Kompromiss: - Vollstreckbarerklärung wird abgeschafft - Schuldnerschutz bleibt (Wagner/Beckmann, RIW 2011, 44) 18

Beispiel 3 zur Kompromissbildung Soll die Bestätigung als EU-Vollstreckungstitel mit einem Rechtsmittel angefochten werden können? JA Widerspruch! NEIN 19

Beispiel 3 zur Kompromissbildung Art. 10 Abs. 4 EuVTVO: Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich. Kompromiss? 20

Beispiel 3 zur Kompromissbildung Art. 10 Abs. 1 EuVTVO: Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht a) berichtigt, wenn Entscheidung und Bestätigung voneinander abweichen, a) widerrufen, wenn die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. Art. 10 Abs. 4 EuVTVO: Gegen die Ausstellung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ist kein Rechtsbehelf möglich. 21

Zusammenfassung Ständiger Machtzuwachs der Kommission Einfluss des einzelnen Mitgliedstaats hängt etwas von der Ländergröße, vornehmlich aber vom individuellen Vertreter ab Vielzahl von Beteiligten + hohe Komplexität Kompromissbereitschaft gefordert 22