EXIT Selbstbestimmung im Leben und im Sterben

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Transkript:

Deutscher Ethikrat, 27.9.2012 Thema «SUIZID UND SUIZIDBEIHILFE» EXIT Selbstbestimmung im Leben und im Sterben Dr. med. Marion Schafroth Vorstandsmitglied EXIT deutsche Schweiz (Ressort Freitodbegleitung) 1

Sterbehilfeorganisationen in der Schweiz EXIT deutsche Schweiz, seit 1982 * EXIT Suisse Romandie, seit 1982 * Ex International, seit 1996 Dignitas, seit 1998 Eternal Spirit, seit 2012 (Verein Sterbehilfe Deutschland, seit 2012) * Mitgliedschaft beschränkt auf Schweizer Bürger und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz 2

Zweckartikel EXIT setzt sich für das Selbstbestimmungsrecht des Menschen im Leben und im Sterben ein. EXIT unterstützt seine Mitglieder bei der Durchsetzung dieses Rechts. 3

Haupttätigkeitsfelder EXIT 1. Patientenverfügung (=Haupttätigkeit!) 2. Beratungsgespräche 3. Unterstützung Palliativ-Care (Stiftung Palliacura) 4. Freitodbegleitung 4

Exit deutsche Schweiz Verein mit über 63 000 Mitglieder Vereinsgremien: Generalversammlung Vorstand Geschäftsprüfungskommission Revisionsstelle Ethikkommission Patronatskomitee 5

Personelles Vorstand: 5 Personen (ehrenamtlich) Geschäftsstelle: 13 Mitarbeiter Freitodbegleitungsteam: 28 Personen (ehrenamtlich) Ethikkommission (beratend): 5 Personen Konsiliarärzte (ca. 20, unabhängig) 6

Finanzierung Mitgliederbeiträge CHF 45.-/Jahr CHF 900.- einmalig auf Lebenszeit (eine Freitodbegleitung ist nach 3 Jahren Mitgliedschaft kostenlos) Spenden Vermögenserträge 7

www.exit.ch Wichtig sind uns: grösstmögliche Transparenz und Kooperationsbereitschaft mit Behörden 8

Gesetzliche Grundlage: Art. 115 Strafgesetzbuch Wer aus selbstsüchtigen Beweggründen jemanden zum Selbstmorde verleitet oder ihm dazu Hilfe leistet, wird, wenn der Selbstmord ausgeführt oder versucht wurde, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. 9

Voraussetzungen für eine Freitodbegleitung (FTB) 1. Urteilsfähigkeit 2. Handlungsfähigkeit 3. Wohlerwogenheit, Autonomie, Konstanz des Sterbewunsches 4. Hoffnungslose Prognose, unerträgliche Beschwerden oder unzumutbare Behinderung 5. Ärztliches Rezept 10

Betäubungsmittelgesetz Na-Pentobarbital ist ein Betäubungsmittel untersteht der Rezeptpflicht jedes Rezept braucht eine Indikation (es dient zur Behandlung eines Leidens, beruht auf einer Diagnose) 11

«ärztliche Standesordnung» Standesordnung der FMH vom Dez. 1996: Erlasse der SAMW sind von FMH-Mitgliedern zu befolgen Zusätzlich gelten die Empfehlungen der NEK SAMW: Schweiz. Akademie der med. Wissenschaften (gebildet von den 5 medizinische Fakultäten und FMH) NEK: Nationale Ethikkommission im Bereich Humanmedizin (beratende, unabhängige Fachkommission des Bundes) 12

Fazit Richtlinien SAMW und NEK: Ziel des medizinischen Beistands ist Fürsorge zum Leben (Leiden lindern) Suizidhilfe steht dazu im Widerspruch, ist daher keine ärztliche Aufgabe Wird dennoch Suizidhilfe geleistet, fällt sie in die persönliche Entscheidung und Verantwortung der Ärzte 13

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Statistik Freitodbegleitungen (FTB) (FTB: 55-60% Frauen, 40-45% Männer) 2011 2010 2009 Akteneröffnungen 468 421 377 FTB total 305 257 217 Davon «psychische Fälle» 3 7 2 Durchschnittsalter (J) 76,5 76 76 15

Häufigste Diagnosen: Jahr 2011 (total 305 FTB) Karzinom (114) Alterspolymorbidität (74) Schmerzpatienten (22) Lungenkrankheiten (17) Herzerkrankungen (14) Morbus Parkinson (9) ALS, MS, Hirnschlag (je 7) Beginnende Demenz, Polyneuropathie (je 4) Andere Erkrankungen (total 26) 16

Volksabstimmungen 2011, Kanton Zürich: 1. «Stopp der Suizidhilfe» (Totalverbot): 84,5% NEIN 1. «Nein zum Sterbetourismus im Kanton Zürich» (Verbot für ausserkantonal Wohnende, insbes. Ausländer): 78,4% NEIN Diverse Umfragen: ¾ der Bevölkerung unterstützen oder tolerieren Suizidhilfe 17

Was die Schweizer Bevölkerung von Sterbehilfe und Suizidbeihilfe hält Frage: Wer soll Suizidbeihilfe durchführen? Antwort in 86%: die Ärzte (Studie von Prof. Dr. Christian Schwarzenegger et. al., Kriminologisches Institut Universität Zürich, Sept. 2010) 18

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