Die verschiedenen Arten von Kaufleuten Gewerbe: offene, planmäßige,auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist Betreiben: Inhaber, der persönlich berechtigt und verpflichtet wird Istkaufmann 1 HGB erfordert einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb Sollkaufmann 2 HGB Gewerbebetrieb, der nicht schon nach 1 Abs.2 HGB Handelsgewerbe ist + Eintragung ins HR Land- und Forstwirtschaft 3 HGB erfordert einen nach Art oder Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb + Eintragung ins HR Kaufmann kraft Eintragung 5 HGB Eintragung im HR (zu unterscheiden vom Scheinkaufmann kraft tatsächlichen Verhaltens) Formkaufmann 6 HGB Handelsgesellschaften
Der Kaufmannsbegriff Handelsrecht = Sonderprivatrecht der Kaufleute Für die Anwendung von handelsrechtlichen Vorschriften bedeutet dies, daß zunächst die Kaufmannseigenschaft zu prüfen ist. Überblick über die verschiedenen Arten der Kaufleute Das HGB kennt keinen einheitlichen Typus des Kaufmanns. 1 HGB: Istkaufmann, Mußkaufmann, Kaufmann kraft Gewerbebetriebs Gem. 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann, wer ein Handelsgewerbe betreibt. 1 Abs. 2 HGB definiert das Handelsgewerbe. 2 HGB: Kannkaufmann, Optionskaufmann Gem. 2 HGB ist Kaufmann, dessen Gewerbebetrieb nicht schon nach 1 Abs. 2 HGB Handelsgewerbe ist und dessen Firma ins Handelsregister eingetragen ist. 3 HGB: Kannkaufmann der Land- und Forstwirtschaft Gilt dasselbe wie für den Kaufmann gem. 2 HGB. 5 HGB: Kaufmann kraft Eintragung, Fiktivkaufmann
Gem. 5 HGB resultiert die Kaufmannseigenschaft allein auf der Handelsregistereintragung. Zu unterscheiden vom Scheinkaufmann, der durch die Schaffung eines Vertrauenstatbestandes durch tatsächliches Verhalten als Kaufmann angesehen wird. 6 HGB: Handelsgesellschaften, Formkaufmann Gem. 6 HGB finden die Vorschriften für Kaufleute auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
1 HGB - Istkaufmann / Mußkaufmann Für die Kaufmannseigenschaft nach 1 HGB müssen 3 Voraussetzungen vorliegen: 1. Gewerbe 2. Betreiben eines Gewerbes 3. ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb darf wegen Art oder Umfang des Unternehmens nicht entbehrlich sein; es darf sich also nicht um einen Kleinbetrieb handeln Gewerbebegriff Als Gewerbe bezeichnet die h.m. eine offene, planmäßige, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe. (Ob die Tätigkeit erlaubt sein muß ist strittig.) offen: Die Tätigkeit ist offen, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt, wenn sie also nach außen erkennbar ist. planmäßig: Die Tätigkeit ist planmäßig, wenn sie auf Dauer angelegt ist. Der Wille des Einzelnen muß sich von vornherein auf eine Vielzahl von Geschäften als Ganzes richten. Gewinnerzielungsabsicht: Die Tätigkeit muß auf Gewinnerzielung gerichtet sein. Erforderlich ist dabei die Absicht, aus der Tätigkeit Gewinn - Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben - zu erzielen.
selbständig: Es muß sich um eine selbständige Tätigkeit handeln Vgl. Def. In 84 Abs. 1 S. 2 HGB). Das Merkmal soll ausdrücken: wer in rechtlich abhängiger - und insofern unselbständiger - Position die Geschäfte für einen anderen erledigt, ist nicht Gewerbetreibender. freier Beruf: Kein Gewerbe betreiben die sog. Freien Berufe. Dies ist historisch zu erklären. Tätigkeiten auf wissenschaftlichem oder künstlerischem Gebiet fallen traditionsgemäß nicht unter den Gewerbebegriff des HGB. erlaubt: Ob die Tätigkeit erlaubt sein muß, ist strittig. notwendiger Bestandteil des Gewerbebegriffs: es sollen Tätigkeiten ausgeschlossen werden, die gegen gesetzliche Verbote oder gegen die guten Sitten verstoßen ( 138, 134 BGB) kein notwendiger Bestandteil: h.m.: der Begriff des Gewerbes ist nach dieser Auffassung neutral Gewerbe ist also eine offene, planmäßige, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbständige Tätigkeit mit Ausnahme der freien Berufe.