Dienstliche Beurteilung einer Polizeibeamtin

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Transkript:

VG Augsburg, Urteil v. 03.03.2016 Au 2 K 15.1741 Titel: Dienstliche Beurteilung einer Polizeibeamtin Normenketten: GG Art. 3 Abs. 1 LlbG Art. 54 ff., Art. 58 Abs. 2, Art. 60 Abs. 1 S. 1 VV-BeamtR Nr. 11.3 S. 1 Leitsätze: 1 Das bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren der Leistungsreihung aller Beamten derselben Besoldungsgruppe ist rechtmäßig (hierzu: VGH München BeckRS 2014, 53487) und wurde vorliegend eingehalten. (redaktioneller Leitsatz) 2 Die Plausibilisierung der Punktebewertung einer dienstlichen Beurteilung kann auch noch im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der Klageerwiderung oder der mündlichen Verhandlung, erfolgen. (redaktioneller Leitsatz) 3 Eine auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt keine Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung gleich gut oder sogar schlechter ausfallen. Auch besteht kein Rechtssatz, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern. Der Dienstherr muss deshalb nicht besonders begründen, weshalb dasselbe Gesamturteil oder gar ein schlechteres Prädikat als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Leistungsreihung, dienstliche Beurteilung, Plausibilisierung Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die am... 1971 geborene Klägerin steht als Kriminalhauptkommissarin (Besoldungsgruppe A12) im Dienst des Beklagten und wendet sich mit ihrer Klage gegen die periodische dienstliche Beurteilung. 2 Die letzte Ernennung der Klägerin erfolgte zum 1. September 2006. Sie war im Beurteilungszeitraum als Sachbearbeiterin beim Polizeipräsidium..., Kriminalinspektion (KPI)..., im Sachgebiet Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter tätig. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug vom 1. Juni 2012 bis 14. Januar 2013 30 Stunden je Woche und in der Folgezeit bis 31. Mai 2015 31 Stunden je Woche. 3

Am 31. Juli 2015 erteilte der Polizeipräsident des Polizeipräsidiums... der Klägerin eine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 31. Mai 2015; die Klägerin erhielt das Gesamturteil 9 Punkte. Sie erhielt in einem Einzelkriterium ( Belastbarkeit ) acht Punkte, in vier Einzelkriterien ( Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft, Führungspotential, mündliche Ausdrucksfähigkeit und Fortbildungsstreben ) zehn Punkte und in den übrigen 16 Einzelmerkmalen neun Punkte. In den ergänzenden Bemerkungen ist u. a. ausgeführt, dass das Urteil im Wesentlichen auf den durch Doppelgewichtung besonders hervorgehobenen Einzelmerkmalen beruhe, die Klägerin nicht am Dienstsport teilnehme und zeitweise wegen Abwesenheiten der Stelleninhaber das Kommissariat 1 der KPI... geleitet habe. Diese Aufgabe habe sie tadellos absolviert. Der Polizeipräsident a.d.... sei an der Erstellung der Beurteilung beteiligt gewesen. Die Eignung für die Ausbildungs- bzw. modulare Qualifizierung sowie die Führungseignung wurden nicht zuerkannt. Unter Verwendungseignung wurde angeführt, dass die Klägerin für Führungsaufgaben und als Sachbearbeiterin geeignet sei, z. B. als Sachbearbeiterin in 3. QE im Kriminaldienst, stellv. Kommissariatsleiterin. 4 In der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2012 erhielt die Klägerin ebenfalls 9 Punkte. In den sieben Einzelmerkmalen Arbeitsmenge, Arbeitstempo, Entschlusskraft, Entscheidungsfreude, Verantwortungsbereitschaft, Einsatzbereitschaft, Führungspotential, mündliche Ausdrucksfähigkeit, Verhandlungsgeschick/Vernehmungsgeschick und Fortbildungsstreben verbesserte sich die Klägerin um einen bzw. zwei Punkte, in zwei Einzelkriterien ( Urteilsvermögen, Belastbarkeit ) trat eine Verschlechterung um je einen Punkt ein. 5 Am 27. November 2015 ließ die Klägerin Klage erheben; für sie ist beantragt, 6 1. Die Beurteilung vom 31. Juli 2015 für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 wird aufgehoben. 7 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu beurteilen. 8 Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die dienstliche Beurteilung nicht ausreichend plausibilisiert worden sei. Die Klägerin habe Anspruch darauf, die Grundlagen der Beurteilung so offenzulegen, dass die Beurteilung überprüfbar sei. Eine reine Punktwertbeurteilung sei insoweit nicht ausreichend. Es sei nicht nachvollziehbar, wie bei der Klägerin die Reihung erfolgt und weshalb sie nunmehr mit gerade neun Punkten bewertet worden sei. Sie übe ihre Tätigkeit auf ihrem Dienstposten seit Jahren aus und der Polizeiberuf sei bekanntlich ein Erfahrungsberuf. Dies müsse sich im Rahmen einer Leistungssteigerung bemerkbar machen. Auch sei nicht klar, inwieweit die Tätigkeit als Leiterin des Kommissariats 1 in der Beurteilung Niederschlag gefunden habe. 9 In den vom Beklagten eingeholten dienstlichen Stellungnahmen vom 28. Dezember 2015 und 13. Januar 2016 erläuterten der Dienststellenleiter und der Beurteiler im Einzelnen das Beurteilungsverfahren und das Zustandekommen der Beurteilung. Danach sei die Klägerin auf Inspektionsebene von neun in A12 besoldeten Beamten auf Platz acht gereiht worden. Die Beurteilungskommission habe sich für einen unverbindlichen Beurteilungsvorschlag von zehn Punkten ausgesprochen. Hierbei sei auch die zeitweise Übernahme der Kommissariatsleitung für rund fünf Wochen gewürdigt worden. In der Sprengelreihung am 3. Februar 2015 sei ein Reihungsvorschlag aller Kriminalbeamten erarbeitet worden, wobei unter Berücksichtigung der Quote erkennbar gewesen sei, dass der Punktevorschlag von zehn Punkten nicht haltbar gewesen sei. Letztlich habe der Reihungsplatz zum Beurteilungsvorschlag von neun Punkten geführt. 10

Das Polizeipräsidium... trat der Klage mit Schreiben vom 20. Januar 2016 entgegen und beantragte für den Beklagten, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die dienstliche Beurteilung sei verfahrensfehlerfrei und unter Beachtung der einschlägigen Beurteilungsrichtlinien zustande gekommen. Die Klägerin sei in ihrer Vergleichsgruppe (A12) zunächst auf Dienststellenebene unter Beteiligung aller Kommissariatsleiter der KPI... sowie des Dienststellenleiters gereiht worden. Sie habe bei der letzten dienststelleninternen Leistungsreihung am 19. Januar 2015 Platz acht von neun Beamten belegt. Nachfolgend habe eine Leistungsreihung auf der Ebene des entsprechenden Beurteilungssprengels im Polizeipräsidium... stattgefunden. Dabei seien die gefundenen Beurteilungsergebnisse der Inspektionen miteinander verglichen und untereinander abgestimmt worden. Bei diesen jährlich stattfindenden Sprengelreihungen seien die Leiter aller vertretenen Dienststellen bzw. im Verhinderungsfall deren Vertreter anwesend gewesen. Dort sei die Klägerin auf Platz 48 von 53 zu Beurteilenden eingereiht worden. Die präsidiumsweite, maßgebliche Leistungsreihung sei durch eine vom Polizeipräsidenten eingerichtete Beurteilungskommission erfolgt. Wenn auch die Verantwortung für das Ergebnis der Leistungsreihung letztlich beim Beurteiler liege, so handle es sich doch beim Prozess der Reihung nicht um dessen alleinige Entscheidung, da er von den Mitgliedern der jeweiligen Beurteilungskommission unterstützt werde. Die abschließende Leistungsreihung, an der auch der Beurteiler teilgenommen habe, sei am 13./14. April 2015 vorgenommen worden. Zur Beachtung kurzfristiger Änderungen und Kontrolle seien im Mai 2015 nochmals Sitzungen der Beurteilungssprengel einberufen worden. Nachdem der Dienststellenleiter an der letzten Sitzung nicht habe teilnehmen können, bestätigte er mit E-Mail vom 19. Mai 2015, dass keine eine Änderung erforderlich machende Vorfälle vorlägen. Sowohl der unmittelbare Vorgesetzte als auch der Dienststellenleiter seien bei der Erstellung der Beurteilung wesentlich beteiligt gewesen. Insofern seien sämtliche von der Klägerin im Beurteilungszeitraum ausgeübten Tätigkeiten angemessen berücksichtigt worden. 13 Eine Veränderung des Gesamtprädikats im Vergleich zur Vorbeurteilung sei aufgrund der im maßgeblichen Zeitraum erfolgten Leistungen nicht angezeigt gewesen, jedoch habe die Klägerin in drei von fünf Einzelmerkmalen im Bereich der Befähigung jeweils einen Punkt mehr erhalten. Das Gesamturteil sei insgesamt sach- und leistungsgerecht und werde von der entsprechenden Bewertung der Einzelkriterien getragen. Ihre Tätigkeit als Leiterin des Kommissariats 1 sei berücksichtigt worden, wie aus den ergänzenden Bemerkungen und der Verwendungseignung hervorgehe. 14 Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 wurde die Streitsache auf den Einzelrichter übertragen. 15 Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2016 führte die Klägerin ergänzend aus, dass nicht nachvollziehbar sei, ob und wie die mit tadellos bezeichnete Leistung als vorübergehende Kommissariatsleiterin in die Beurteilung eingeflossen sei und warum sie in den Einzelmerkmalen Einsatzbereitschaft bzw. Belastbarkeit lediglich acht bzw. neun Punkte erhalten habe. Insofern sei der Beurteiler offensichtlich von einer unterdurchschnittlichen Leistung ausgegangen, obwohl die Klägerin zweitweise die Kommissariatsleitung übernommen habe. 16 Das Gericht hat den Rechtsstreit mit den Beteiligten mündlich verhandelt. Dabei sind der Beurteiler, Polizeipräsident..., und der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin, Erster Kriminalhauptkommissar..., als Zeugen gehört worden. Insoweit wird auf die Niederschrift vom 3. März 2016 verwiesen. 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche periodische dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 1. Juni 2012 bis 31. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ihr steht der geltend gemachte Anspruch, den Beklagten unter Aufhebung der streitgegenständlichen periodischen dienstlichen Beurteilung zu verpflichten, sie für den Beurteilungszeitraum unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen, nicht zu ( 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO analog). 19 Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten - ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend - nur beschränkt überprüfbar (BVerfG, B. v. 29.5.2002-2 BvR 723/99 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 21.3.2007-2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 19.12.2002-2 C 31.01 - NVwZ 2003, 1398/1399; BayVGH, B. v. 17.3.2011-3 ZB 10.1242 - juris Rn. 6). Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung (Art. 54 ff. LlbG) ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist in Anbetracht der den normativen Regelungen des Beurteilungsverfahrens immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt, zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Sie kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche oder persönliche Beurteilung des Beamten durch den Dienstherrn in vollem Umfang nachvollzieht oder diese durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, U. v. 26.6.1980-2 C 8.78 - BayVBl 1981, 54; VG Augsburg, U. v. 7.7.2011 - Au 2 K 09.1684 - juris Rn. 14). 20 Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese - vermittels Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber den Beamten rechtlich bindenden - Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung - speziell denen der (Leistungs-)Laufbahnvorschriften in der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung geltenden Fassung - im Einklang stehen (BVerwG, U. v. 21.3.2007-2 C 2.06 - DÖD 2007, 281; U. v. 30.4.1981-2 C 8.79 - NVwZ 1982, 101; BayVGH, U. v. 17.12.2015-3 BV 13.773 - juris Rn. 12). Maßgebend für die vorliegend zu überprüfende Beurteilung sind Art. 54 ff. LlbG, Abschnitt 3 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR - Allgemeine Beurteilungsrichtlinien - Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, FMBl S. 62) sowie die zur Beurteilung der Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz ergangene Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 (Nr. IC3-0371.0-41, AllMBl S. 129), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. April 2012 (AllMBl S. 129). Ferner sind die Vorgaben aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. März 2015, Periodische Beurteilung von Beamtinnen und Beamten der Bayer. Polizei und des Landesamts für Verfassungsschutz zum Stichtag 31.05.2015, Az. IC3-0371.2-56, zu beachten. Die Vereinbarkeit der vom Beklagten zugrunde gelegten rechtlichen Grundlagen mit höherrangigem Recht wird von der Klagepartei selbst nicht in Frage gestellt. Anhaltspunkte diesbezüglich ergeben sich auch aus Sicht des Gerichts nicht. 21

1. Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Leiter des Polizeipräsidiums... gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Auch erfolgte die nach Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR erforderliche Beteiligung des unmittelbaren Vorgesetzten, da der Beurteilung eine Stellungnahme ( ohne Einwendungen ) des unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, EKHK..., zugrunde lag. 22 Aber auch im Übrigen kam die Beurteilung verfahrensfehlerfrei zustande. Das bei der Beurteilung der Klägerin angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren, bei dem zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt werden, die dann auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel verzahnt und - soweit möglich - auf dieser Grundlage sprengelweite Leistungsreihungen erstellt werden, die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine beim Polizeipräsidium gebildete Reihungskommission zu einer präsidiumsweiten Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge der unmittelbare Vorgesetzte des Beamten durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig macht, bevor der Polizeipräsident als zuständiger Beurteiler die Beurteilung des Beamten vornimmt, hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. ausführlich: BayVGH, U. v. 7.5.2014-3 BV 12.2594 - juris Rn. 16 ff. m. w. N.). 23 Die Klägerin dringt mit ihren hiergegen erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Aus den vom Beklagten vorgelegten dienstlichen Stellungnahmen des Dienststellenleiters vom 28. Dezember 2015 wie auch des Beurteilers vom 13. Januar 2016 geht hervor, dass sich der Beklagte an die dargelegten Verfahrensschritte gehalten und diese folgerichtig umgesetzt hat. Dass vorliegend die Beurteilungskommission zur Zusammenführung der Sprengelreihungen als Vorschlag bereits neben der dienststelleninternen Reihung die Punkte für die Einzelmerkmale und das Gesamtprädikat übermittelt erhielt, ändert hieran nichts. Vielmehr entspricht dies den Vorgaben des Art. 59 Abs. 2 Satz 1 LlbG, wonach bei der Bildung des Gesamturteils die bei den Einzelmerkmalen vergebenen Wertungen unter Berücksichtigung ihrer an den Erfordernissen des Amtes und der Funktion zu messenden Bedeutung in einer Gesamtschau zu bewerten und zu gewichten sind. Nach Nr. 11.3 Satz 1 VV-BeamtR ist die Einrichtung einer Beurteilungskommission zulässig und bei großen Personalkörpern durchaus sinnvoll und damit sachgerecht. Da das Verfahren präsidiumsweit Anwendung gefunden hat, sind die Klägerin wie auch alle übrigen Betroffenen gleich behandelt worden sind. 24 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind auch keine besoldungsgruppenfremden Beamten mit der Klägerin verglichen worden. Insofern hat die Beweisaufnahme ergeben, dass zum maßgeblichen Stichtag (vgl. Nr. 11.1 Satz 2 VV-BeamtR), hier den 31. Mai 2015, nur nach A12 besoldete Beamte gereiht und beurteilt wurden. Folgerichtig hat der Beklagte bei den Sitzungen vor dem genannten Stichtag die Beamten, deren Beförderung in diese Besoldungsgruppe bei den Reihungsgesprächen am 13./14. April 2015 zwar bereits abzusehen war, aber erst zum 1. Mai 2015 erfolgen sollte, vorläufig gereiht. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, weshalb diese vorläufig Reihung zweier Beamter zu einer (verfahrens)fehlerhaften Beurteilung gerade bei der Klägerin führen könnte. Sie hat nach Aussage des Zeugen... bei den mit neun Punkten Beurteilten in der Mitte gelegen. 25 Schließlich begegnet es auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 2015 (2 BvR 1958/13 - juris) keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Klägerin

ausschließlich mit in A12 besoldeten Beamtinnen und Beamten verglichen worden ist, obwohl ihr Dienstposten mit A11/A12 bewertet ist und nach Aussage der Zeugen hinsichtlich des konkreten Tätigkeitsfelds kein wesentlicher Unterschied zu den Aufgaben der mit A11 besoldeten Beamten auszumachen sein soll. Es ist weder ersichtlich und noch vorgetragen, dass sich der Dienstherr bei der Beurteilung nicht bewusst gewesen war, wie der Dienstposten der Klägerin bewertet ist und welche Aufgaben in diese Spannweite fallen. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass anhand des spezifischen Anforderungsprofils im jeweiligen Statusamt eine angemessene Leistungsbewertung vorgenommen wird. Zudem bestimmt Art. 58 Abs. 2 Satz 1 LlbG, dass die Vergleichsgruppe Beamte derselben Besoldungsgruppe einer Fachlaufbahn umfasst (siehe auch IMS v. 25.3.2015, IC3-0371.2-56, Nr. 7 Beurteilungsmaßstab). Damit ist sichergestellt, dass dasselbe Anforderungsprofil an fachliche Leistung, Befähigung und Eignung bei der Beurteilung zugrunde gelegt werden kann, denn bei der Anknüpfung an das Statusamt sind die als gleich gedachten Leistungsanforderungen, die das identische Statusamt stellt, maßgebend (BVerwG, U. v. 24.11.2005-2 C 34.04 - juris Rn. 17). 26 2. Der Beklagte hat die bei der streitgegenständlichen dienstlichen Beurteilung vorgenommenen Punktebewertungen auch hinreichend plausibilisiert. Eine Plausibilisierung des Gesamturteils und der Einzelbewertungen ist zunächst einmal durch die Erläuterungen des Beklagten im Rahmen der Klageerwiderung vom 20. Januar 2016 erfolgt. Insofern bestehen keine Bedenken, dass die Plausibilisierung noch im Verwaltungsstreitverfahren nachgeholt wird (BVerfG, B. v. 29.5.2002-2 BvR 723/96 - NVwZ 2002, 1368; BVerwG, U. v. 17.9.2015-2 C 27.14 - Rn. 21). In den der Klageerwiderung zugrunde liegenden dienstlichen Stellungnahmen des Dienststellenleiters und des Beurteilers wird nachvollziehbar und plausibel erläutert, wie die Bewertung der Klägerin zustande gekommen ist und warum sie unter Auswertung sämtlicher Erkenntnisse auf Platz 143 gereiht und dann unter Zugrundelegung der fachlichen Leistung, Eignung und Befähigung sowie unter Berücksichtigung der vorgegebenen Quote mit neun Punkten bewertet worden ist. In der schriftlichen Stellungnahme vom 13. Januar 2016 hat der Beurteiler aus seiner Sicht erläutert, warum er der Klägerin aufgrund ihrer Leistungen im Rahmen der Reihung das Gesamturteil 9 Punkte zuerkannt hat. Ferner hat der unmittelbare Vorgesetzte in der mündlichen Verhandlung erläutert, weshalb die Beurteilung mit neun Punkten auch unter Berücksichtigung der besonderen Leistungen der Klägerin im Zusammenhang mit der vorübergehenden Übernahme der Kommissariatsleitung zutreffend ist und inwiefern dies in die Beurteilung mit eingeflossen ist. Schließlich wurde begründet, warum in einigen Einzelmerkmalen auch im Vergleich zur letzten Beurteilung eine höhere Punktzahl vergeben wurde. Hieraus ergibt sich nachvollziehbar, welche Gesichtspunkte den Ausschlag für die Gesamtreihung der Klägerin gegeben haben und wie die beurteilungsrelevanten Merkmale der Beamten untereinander gewichtet wurden. Hierbei wird auch erkennbar, dass die unterschiedlichen Leistungen der einzelnen Beamten in angemessener Weise Berücksichtigung fanden und damit bei der Reihung ein Leistungsvergleich der Beamten vorgenommen wurde (vgl. BayVGH, U. v. 7.5.2014, a. a. O. Rn. 41). 27 3. Soweit sich die Klägerin auf die vorangehende, im Gesamturteil gleich bewertete dienstliche Beurteilung beruft, vermag dies Mängel der vorliegenden dienstlichen Beurteilung nicht zu begründen. Denn die streitgegenständliche, auf einen späteren Zeitraum bezogene Beurteilung stellt nach ständiger Rechtsprechung nicht die Fortschreibung der früheren Beurteilungen dar und kann deshalb selbst bei gleichbleibender Leistung und Vergleichsgrundlage gleich gut oder sogar schlechter ausfallen, als eine vorangegangene (vgl. BayVGH, U. v. 30.8.1999-3 B 96.3154 - juris Rn. 19 m. w. N.). Auch ein Rechtssatz dahingehend, dass sich die Leistungen des Beamten und mit ihnen die Gesamturteile dienstlicher Beurteilungen im Laufe der Zeit ständig steigern, besteht nicht. Der Dienstherr muss deshalb auch nicht besonders begründen, weshalb - wie hier - dasselbe Gesamturteil oder gar ein schlechteres Prädikat als in der vorangehenden dienstlichen Beurteilung vergeben wurde (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 16.6.1993-3 B 92.2524 - BeckRS 1993, 10937). Maßgebend sind allein die Leistungen im Beurteilungszeitraum (BayVGH, B. v. 11.3.2013-3 ZB 10.602 - juris Rn. 9). Im Übrigen ist festzuhalten, dass sich die Klägerin im Vergleich

zur vorhergehenden dienstlichen Beurteilung in acht Einzelmerkmalen verbessert hat, in zwei Einzelmerkmalen ( Arbeitsmenge und Führungspotential ) sogar um zwei Punkte. 28 Nach alledem war die Klage daher mit der Kostenfolge des 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 29 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 30 Gründe, die Berufung gemäß 124a Abs. 1 Satz 1, 124 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstr. 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen. Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt ( 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.