BERUFUNG AUF DIE CHARTA VOR EINEM NATIONALEM GERICHT. Prof. Hans D. Jarass Universität Münster

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Transkript:

BERUFUNG AUF DIE CHARTA VOR EINEM NATIONALEM GERICHT Prof. Hans D. Jarass Universität Münster

2 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta I. Vor nationalen Gerichten 1. Verstöße der Union Fälle Grundrechtswidriges Sekundärrecht Grundrechtswidriges Tertiärrecht Grundrechtswidrige Einzelfallentscheidung Rechtswidrigkeit und Ungültigkeit Ungültigkeit und Vermutung der Rechtmäßigkeit anzuwenden bis EuGH-Entscheidung Ausnahme rechtlich inexistenter Akt Sonderfall: Nicht abschließendes Sekundär- oder Tertiärrecht

3 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta I. Vor nationalen Gerichten 1. Verstöße der Union Bedeutung für nationale Gerichte Alleinige Zuständigkeit des EuGH für direkten Rechtsschutz Inzidentprüfung Vorabentscheidungsverfahren oder Anwendungspflicht Sonderfall einstweiliger Rechtsschutz Grundrechtskonforme Auslegung

4 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta I. Vor nationalen Gerichten 1. Verstöße der Union Bedeutung für nationale Gerichte Fall: EuGH, Rs.92/09 Schecke, Slg.2010, I-11063 VO 259/08 verlangt Veröffentlichung der Empfänger von Agrarbeihilfen mit Namen, Gemeinde, Betrag u.a. Frage eines deutschen Gerichts, ob das mit dem Schutz persönlicher Daten in Art.7, 8 GRCh vereinbar ist Erfasst eine Ungültigkeit der VO auch die Daten juristischer Personen?

5 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta I. Vor nationalen Gerichten 2. Verstöße der Mitgliedstaaten Fälle Grundrechtswidrigkeit nationaler Rechtsvorschriften Grundrechtswidrigkeit nationaler Verwaltungsakte und Urteile Rechtswidrigkeit und Nichtanwendbarkeit Nichtanwendbarkeit nationaler Normen, auch der Verfassung Offenkundigkeit und Bedeutung des Verstoßes unerheblich Grundsätzlich nur Anfechtbarkeit von Einzelfallentscheidungen

6 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta I. Vor nationalen Gerichten 2. Verstöße der Mitgliedstaaten Bedeutung für nationale Gerichte Nationale Rechtsmittel zur direkten oder indirekten Feststellung der Rechtswidrigkeit Inzidentprüfung Vorabentscheidungsverfahren unmittelbar durch jedes Gericht Grundrechtskonforme Auslegung Schadensersatzklagen

7 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta I. Vor nationalen Gerichten 2. Verstöße der Mitgliedstaaten Fall: EuGH, Rs.234/12 Sky Italia, 18.6.2013 Italienisches Gesetz beschränkt Werbung im Bezahlfernsehen (Pay- TV) stärker als im frei zugänglichen Fernsehen Verletzung des Gleichheitssatzes in Art.20 GRCh? Verletzung der Medienfreiheit und Medienpluralität in Art.11 Abs.2 GRCh?

8 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta II. Vor nationalen Behörden 1. Verstöße des abgeleiteten Rechts gegen Charta Prüfungsrecht und Prüfungspflicht Vermutung der Rechtmäßigkeit Lösung offen: Unterschiede nach Normqualität? Besonders sorgfältige Prüfung der grundrechtskonformen Auslegung

9 A. Geltendmachung von Verstößen gegen Charta II. Vor nationalen Behörden 2. Verstöße des nationalen Rechts gegen Charta Nichtanwendungspflicht der Behörden Gewicht und Offenkundigkeit des Rechtsverstoßes unerheblich

10 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) I. Bindung des Union 1. Erfasste Stellen und Bereiche Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen auch privatrechtliche Einrichtungen Tätigkeitsbereiche Sämtliche Aktivitäten, unabhängig von Rechtsform Völkerrechtliches Handeln Euratom

11 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) I. Bindung des Union 2. Zuständigkeiten und Subsidiarität Zuständigkeiten der Union werden nicht erweitert von Bedeutung v.a. für positive Pflichten Subsidiarität Argument vom Leerlaufen der Charta in manchen Bereichen fragwürdig weite Rechtsangleichungskompetenz wenn der Union Regelung des geschützten Verhaltens verwehrt, kann die Tätigkeit in einem anderen, regelungsfähigen Bereich Auswirkungen haben Behinderung der Mitgliedstaaten beim Grundrechtsschutz Auch Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Union wird nicht verändert

12 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 1. Grundlagen Bedeutung der Beschränkung durch Art.51 Abs.1 S.1 Gewichtige Einschränkung, die etwa bei Grundfreiheiten des Binnenmarkts nicht gilt Mitgliedstaaten und deren Stellen Beachtung der innerstaatlichen nationalen Zuständigkeiten

13 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 2. Unionsrecht Primärrecht Sekundär- und Tertiärrecht Atypische Rechtsakte, etwa Fördermaßnahmen und Verträge Inhalt unerheblich Etwa grundrechtskonkretisierendes Recht Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Fall: EuGH, Rs.370/12 Pringle, 27.11.2012 Irisches Gericht: Sind Regelungen des Europäischen Stabilitätsmechanismus an Grundrechten zu messen? Aber: Mitwirkung der Unionsorgane

14 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 3. Durchführung (Grundlagen) Begriff der Durchführung Normative Durchführung Umsetzung von Richtlinien Ergänzung von Verordnungen Fall: EuGH, Rs.206/13 Siragusa, 6.3.2014 Italienisches Gesetz verbietet generell das Bauen in Landschaftsschutzgebieten Ist dabei Eigentumsschutz des Art.17 GRCh zu beachten? Durchführung von EU-Recht, da es um Umweltschutz geht?

15 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 3. Durchführung (Grundlagen) Administrative Durchführung Anwendung von Verordnungen Anwendung von nationalem Recht, das zur Umsetzung von EU-Recht ergangen ist Nicht kofinanziertes Handeln Nicht Handeln öffentlicher Unternehmen trotz Art.101 f, 106 AEUV

16 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 3. Durchführung (Grundlagen) Judikative Durchführung Anwendung von EU-Recht in materieller und verfahrensmäßiger Hinsicht Anwendung nationaler Strafvorschriften zur (EU-rechtlich gebotenen) Sanktionierung von Verstößen gegen EU-Recht Beschränkt auf Anwendung der fraglichen Norm, nicht (reine) Anwendung nationaler Normen, auch wenn sie im gleichen Verfahren erfolgt

17 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 3. Durchführung (Grundlagen) Judikative Durchführung Fall: EuGH, Rs.418/11 Texdata, 26.9.2013 Pflicht zur Meldung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften nach RL 89/666 Österreichisches Gesetz sieht gerichtliche Zwangsstrafen bei Verstoß vor. Hier Strafe von 700 Keine Anhörung Verstoß gegen Art.47 Abs.2 GRCh (oder Art.48 Abs.2 GRCh)?

18 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 4. Einschränkung von Grundfreiheiten und andere Rechte Grundfreiheiten des Binnenmarkts Warenverkehrsfreiheit Dienstleistungsfreiheit Freizügigkeit der Arbeitnehmer Niederlassungsfreiheit Kapitalverkehrsfreiheit Andere Rechte

19 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 5. Nutzung unionsrechtlicher Spielräume Fälle unionsrechtlicher Spielräume Spielräume bei Richtlinienumsetzung Spielräume bei Ausnahmetatbeständen Unbestimmte Rechtsbegriffe? Beschränkung auf Grenzen des Ermessens?

20 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 6. Gestaltungen außerhalb des Unionsrechts Bedeutsame Gesichtspunkte Benachbarte Regelungen Ausweitung von Unionsrecht Mindestregelungen Inländerungleichbehandlung bei Grundfreiheiten des Binnenmarkts Hypothetischer Bezug

21 B. Anwendungsbereich (Verpflichteter) II. Bindung der Mitgliedstaaten 6. Gestaltungen außerhalb des Unionsrechts Fall: EuGH, Rs.40/11 Iida, 8.11.2012 Heirat zwischen Japaner und Deutscher. Nach einem Jahr gemeinsamen Leben in Deutschland Trennung. Ehefrau zieht mit Tochter nach Wien Japaner beantragt in Deutschland Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Wenn Voraussetzungen der RL 2004/38 nicht gegeben, Anspruch aus Art.7, 24 GRCh?

22 C. Unmittelbare Bindung: Privatpersonen und Grundsätze I. Bindung von Privatpersonen 1. Mittelbare Wirkungen für Privatpersonen Weitreichende Wirkungen Umsetzung und Konkretisierung der Grundrechte durch den Gesetzgeber Nichtanwendung privatrechtlicher Normen wegen Grundrechtsverstoßes Grundrechtskonforme Auslegung privatrechtlicher Normen

23 C. Unmittelbare Bindung: Privatpersonen und Grundsätze I. Bindung von Privatpersonen 1. Mittelbare Wirkungen für Privatpersonen Fall: EuGH, Rs.555/07 Kücükdevici, Slg.2010, I-365 Gem. 622 Abs.1 S.2 BGB werden Beschäftigungszeiten vor dem 25.Lebensjahr bei der Bestimmung der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt Verstoß gegen Art.21 Abs.2 GRCh? Folgen?

24 C. Unmittelbare Bindung: Privatpersonen und Grundsätze I. Bindung von Privatpersonen 2. Unmittelbare Bindung von Privatpersonen Nicht ausdrücklich geregelt Argumente für unmittelbare Bindung Argumente gegen unmittelbare Bindung Differenzierte Lösung? Begrenzte Bedeutung des Streits für das Ergebnis von Streitigkeiten

25 C. Unmittelbare Bindung: Privatpersonen und Grundsätze II. Charta-Grundsätze 1. Rechte und Grundsätze Unterscheidung von Rechten und Grundsätzen Eigenart Charta-Grundsätze und allgemeine Grundsätze des Unionsrechts Bestimmung der Charta-Grundsätze Rechtliche Wirkungen von Grundsätzen Verbindliches Recht Verpflichtete

26 C. Unmittelbare Bindung: Privatpersonen und Grundsätze II. Charta-Grundsätze 2. Erlass von Umsetzungsakten Bedeutung und Folgen der Umsetzungsverpflichtung Begriff der Umsetzungsakte Verpflichtung des Gesetzgebers und der Exekutive auf Unionsebene und auf der Ebene der Mitgliedstaaten Materielle Legitimation Insb. Rechtfertigung der Einschränkung anderer Grundrechte und der Grundfreiheiten des Binnenmarkts Keine Einklagbarkeit

27 C. Unmittelbare Bindung: Privatpersonen und Grundsätze II. Charta-Grundsätze 2. Erlass von Umsetzungsakten Fall: EuGH, Rs.176/12 Médiation sociale Französisches Gesetz verlangt Personalvertretung (Betriebsrat) ab einer bestimmten Zahl von Mitarbeitern (ohne Auszubildende) Nichtberücksichtigung der Auszubildenden verstößt gegen RL 2002/14. Richtlinie entfaltet zwar unmittelbare Wirkung, ist aber unter Privaten nicht direkt anwendbar Klagerecht aus Art.27 GRCh i.v.m Richtlinie?

28 C. Unmittelbare Bindung: Privatpersonen und Grundsätze II. Charta-Grundsätze 3. Berücksichtigung der Grundsätze und Umsetzungsakte Weiter Anwendungsbereich der Umsetzungsakte Berücksichtigungspflicht und Abwägung