Allgemeine Versicherungsbedingungen von Angelsportgeräten (AVB Angelsportgeräte 2011) Inhaltsverzeichnis der AVB Angelsportgeräte 1 Gegenstand der Versicherung 2 2 Wann und in welchem Umfang besteht Versicherungsschutz 2 3 Welche Schäden sind nicht versichert 3 4 Ersatzleistung 3 5 Obliegenheiten 4 6 Folgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten 4 7 Prämie, Beginn der Haftung 4 8 Zeitlicher Geltungsbereich (Versicherungsdauer) 4 9 Kündigung nach dem Versicherungsfall 5 10 Sachverständigenverfahren 5 11 Gerichtsstand 5 12 Schlussbestimmungen 5 AVB Angelsportgeräte 2011 Version 1.0, gültig ab 01.04.2011 Seite 1 von 5
1 Gegenstand der Versicherung Die Versicherung umfasst die in der Polizze bezeichneten nachfolgend aufgezählten, im Eigentum des Versicherungsnehmers befindlichen Angelsportgeräte, einschließlich des angegebenen Zubehörs. 1 Versicherbare Angelsportgeräte sind: - Angelruten - Angelrollen - Rutenauflagen (Rod Pods) - elektronische Bissanzeiger - Schlauch-, Angel- und Futterboote bis EUR 2.000,-- inkl. E-Motor - Zubehör (z.b.: Rutentaschen, Futterale, Transportrohre) 2 Nicht versicherbares Angelzubehör, Kleinteile: - Echolote - Köder - Haken - Angelschnüre - Zelte, Schirme - sowie Kleinteile und Einzelteile mit einem Einzelwert unter EUR 50,-- 2 Wann und in welchem Umfang besteht Versicherungsschutz 1 Versicherungsschutz besteht für unabhängig vom Willen des Versicherungsnehmers plötzlich und gewaltsam eingetretenen Bruch oder Beschädigung, ferner für Diebstahl der versicherten Angelsportgeräte. 2 Versicherungsschutz besteht während des Gebrauches der versicherten Angelsportgeräte, während des Aufenthaltes am Angelort. Während des Hin- und Rücktransportes von und zum Angelort besteht auch Versicherungsschutz für innerhalb von versperrten Auto-Dachboxen transportierte Angelsportgeräte. Während des Transportes müssen die Angelgeräte in geeigneten Verpackungen, Rohren und Taschen gegen Beschädigung und Bruch verwahrt werden. Innerhalb der eigenen Wohnräume des Versicherungsnehmers besteht generell kein Versicherungsschutz. 3 Der Versicherungsschutz besteht innerhalb des im Antrag angeführten Geltungsbereiches. AVB Angelsportgeräte 2011 Version 1.0, gültig ab 01.04.2011 Seite 2 von 5
3 Ausschlüsse 1 Nicht versichert sind: a) Fabrikations- und Materialfehler b) Abnutzungsschäden, normaler Verschleiß c) Diebstahl aus dem Kfz, Diebstahl aus der Auto-Dachbox an Ihrem Wohnort d) vorsätzlich oder grob fahrlässig oder durch Verletzung der Sorgfaltspflicht (Pkt. 7) von dem Versicherungsnehmer oder Versicherten oder deren Beauftragten oder mit seinem bzw. mit deren Wissen von einer anderen Person herbeigeführt sind; e) Gefahren des Krieges, Bürgerkrieges, kriegsähnlicher Ereignisse oder innere Unruhen, der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand. f) Der Gebrauch oder Einsatz chemischer, biologischer, biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen als Waffen g) Der Gebrauch oder Einsatz von Computern, Computersystemen, Computer-Softwareprogrammen, Computerviren oder Prozessabläufen oder irgendeines anderen elektronischen Systems h) der Kernenergie und Radioaktivität. i) Hängen, Liegen oder Stehenlassen j) mittelbare Schäden aller Art 4 Ersatzleistung 1 Der Versicherer ersetzt a) für zerstörte oder abhanden gekommene Angelsportgeräte Ihren Versicherungswert zum Zeitpunkt des Schadeneintritts b) für beschädigte, reparaturfähige Angelsportgeräte die notwendigen Reparaturkosten und gegebenenfalls eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Versicherungswert. 2 Als Versicherungswert gilt derjenige Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Angelsportgeräte gleicher Art und Güte wieder anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Angelsportgeräte (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages (Zeitwert). 3 Berechnung für Alter und Abnutzung - Alter des Sportgerätes 1 Jahr (ab Kaufdatum) - 100% 2 Jahre (ab Kaufdatum) - 90 % 3 Jahre (ab Kaufdatum) - 70 % 4 Jahre (ab Kaufdatum) - 50 % 5 Jahre (ab Kaufdatum) - 30 % 6 Jahre (ab Kaufdatum) - 20 % Wenn die Reparaturkosten den Zeitwert der Gegenstände erreichen oder übersteigen, wird der Zeitwert ersetzt. 4 Nicht ersetzt werden Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass bei einer Reparatur Änderungen oder Verbesserungen vorgenommen werden, sowie Überholungen und Vermögensfolgeschäden. 5 Der Versicherungsnehmer hat in jedem Fall den in der Polizze vereinbarten Selbstbehalt selbst zu tragen. AVB Angelsportgeräte 2011 Version 1.0, gültig ab 01.04.2011 Seite 3 von 5
6 Werden gestohlene Gegenstände innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Auszahlung der Entschädigung wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese gegen Rückzahlung der Entschädigung zurückzunehmen. Nach Ablauf der Frist ist der Versicherer berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die wieder aufgefundenen, versicherten Sachen zu verfügen. Der Versicherte hat 5 Obliegenheiten a) jeden Schadenfall unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen. b) nicht in Gebrauch befindliche Angelsportgeräte während der Nachtzeit (19 6 Uhr) innerhalb eines verschlossenen Raumes oder innerhalb eines verschlossenen Kraftfahrzeuges aufzubewahren. c) bei Bruch oder Beschädigung der versicherten Angelsportgeräte die Bestätigung eines Angelsportfachgeschäftes über Art und Umfang des Schadens und Höhe der Reparaturkosten vorzulegen. d) Schäden nach Möglichkeit abzuwenden oder zu mindern, insbesondere Schadenersatzansprüche gegen Dritte (z.b. Bahn, Fluggesellschaft) form- und fristgerecht geltend zu machen. e) alles zu tun, was der Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Er hat alle Belege, die den Entschädigungsanspruch dem Grunde und der Höhe nach beweisen, einzureichen, soweit Ihre Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann. f) Schäden durch strafbare Handlungen (z.b. Diebstahl, Einbruch, Raub, vorsätzliche Sachbeschädigung) unverzüglich der zuständigen Sicherheitsdienststelle unter Einreichung einer Liste aller abhanden gekommenen oder beschädigten Gegenstände, anzuzeigen. Der Versicherte hat sich die Anzeige von dieser Dienststelle bescheinigen zu lassen. 6 Folgen der Nichtbeachtung von Obliegenheiten 1 Verletzt der Versicherte eine der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Obliegenheiten, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei und kann den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung fristlos kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. 2 Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherte aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige vorsätzlich unwahre Angaben macht, für den Schadenfall wesentliche Umstände verschweigt oder Beweismittel fälscht, auch wenn hierdurch dem Versicherer kein Nachteil entsteht. 7 Prämie, Beginn der Haftung Der Versicherungsnehmer hat die erste Prämie einschließlich der Nebengebühren und der Versicherungssteuer gegen Aushändigung der Polizze, etwaige Folgeprämien einschließlich Nebengebühren und Versicherungssteuer an den in der Polizze festgesetzten Zahlungsterminen zu entrichten. Für die Folgen nicht rechtzeitig einbezahlter Prämien gelten die 38 und 39 des VersVG. Der Versicherungsschutz beginnt gemäß 1 a Abs. 2, VersVG mit Zugang der Polizze oder einer gesonderten Annahmeerklärung. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein Versicherungsschutz soferne nicht vorläufige Deckung gewährt wurde. 8 Zeitlicher Geltungsbereich (Versicherungsdauer) Der Versicherungsschutz besteht für die vertraglich festgelegte Geltungsdauer. Ist die Versicherung auf ein Jahr oder auf eine längere Zeit abgeschlossen und erfolgt spätestens drei Monate vor der angegebenen Verfallszeit weder von der Gesellschaft noch vom Versicherungsnehmer die Kündigung dieser Polizze, so bleibt dieselbe für ein weiteres Jahr in Kraft und wird auf diese Weise von Jahr zu Jahr stillschweigend verlängert. AVB Angelsportgeräte 2011 Version 1.0, gültig ab 01.04.2011 Seite 4 von 5
9 Kündigung nach dem Versicherungsfall 1 Nach Eintritt eines Schadens können beide Parteien den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherer hat eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. 2 Kündigt der Versicherungsnehmer, so kann er bestimmen, dass seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, jedoch spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode. 3 Hat der Versicherer gekündigt, so ist er verpflichtet für die noch nicht abgelaufene Versicherungszeit den entsprechenden Anteil des Beitrags zu vergüten. 10 Sachverständigenverfahren Im Streitfall ist die Höhe des Schadens durch Sachverständige festzustellen. Der Versicherer und der Versicherungsnehmer haben unverzüglich je einen Sachverständigen zu ernennen und die Ernennung der gegnerischen Partei mitzuteilen. Die Partei, die ihren Sachverständigen bekannt gegeben hat, kann die säumige Partei schriftlich unter Mitteilung der Folge der Unterlassung auffordern, ihren Sachverständigen innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Aufforderung zu bestimmen. Unterbleibt die Ernennung, so kann die auffordernde Partei den gegnerischen Sachverständigen durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft hilfsweise durch die diplomatische oder konsularische Vertretung der Republik Österreich, in deren Bereich sich die versicherten Gegenstände befinden ernennen lassen. Können sich die Sachverständigen über die Feststellung nicht einigen oder wünschen sie von vornherein die Mitwirkung eines dritten Sachverständigen, so ernennen sie gemeinschaftlich diesen Sachverständigen als Obmann, mit dem zusammen sie nach Stimmenmehrheit zu entscheiden haben. Erfolgt keine Einigung über die Person des Obmanns, so wird dieser durch die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft bestimmt. Auf die Ablehnung eines Sachverständigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden. Die Sachverständigen haben den Schaden zu besichtigen, ihn festzustellen und hierüber ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Zu der Besichtigung sind, soweit tunlich, die Beteiligten beizuziehen. Jede Partei trägt die Kosten ihres Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte. 11 Gerichtsstand 1 Hat der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder ist er im Inland beschäftigt, so ist für Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag ein Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt. 2 Andernfalls sind die Gerichte des Ortes, an dem der Versicherer im Inland seinen Gesellschaftssitz (Hauptniederlassung) hat, zuständig. 12 Schlussbestimmungen Soweit in diesen AVB und in der Polizze keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden auf den Versicherungsvertrag die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VersVG) und die sonstigen einschlägigen österreichischen Gesetzesvorschriften Anwendung. AVB Angelsportgeräte 2011 Version 1.0, gültig ab 01.04.2011 Seite 5 von 5