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Barausschüttung 2,4000 2,4000 2,4000. aa) in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre 0,0000 0,0000 0,0000

Häufig gestellte Fragen zur Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer FAQ

Transkript:

in Kooperation mit dem Finanzportal biallo.de Von Michael Schreiber 42/2017 Investmentfonds Neue Spielregeln Ab 2018 sollen Fonds anders besteuert werden. Anleger müssen sich auf neue Spielregeln einstellen und ihre Geldanlagen neu aufstellen. Der Gesetzgeber ändert ab dem 1. Januar 2018 die Besteuerungsregeln für Publikumsfonds. Bislang werden Fondsanleger wie Direktanleger behandelt, d.h. nur der Anleger wird besteuert, aber nicht der Fonds. Künftig sollen erstmalig in deutschen Fonds bestimmte Erträge belastet werden. Zum Ausgleich werden dann Ausschüttungen aus Fonds und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen bei der Abgeltungsteuer für Privatanleger teilweise steuerfrei gestellt. Biallo.de beantwortet die wichtigsten Fragen zum Systemwechsel: 1. Warum wird die bisherige Fondsbesteuerung überhaupt geändert? Die Bundesregierung will bestehende EUrechtliche Risiken wegen der unterschiedlichen Steuerregeln für inländische und ausländische Investmentfonds ausräumen, bisher mögliche legale und illegale Steuerschlupflöcher mit Fondsgestaltungen schließen und den steuerlichen Ermittlungsaufwand bei Publikumsfonds und den Kontrollaufwand auf Seiten der Finanzverwaltung vermindern. Brauchen Fondssparer bisher bis zu 33 verschiedene Informationen für die Steuererklärung, werden es künftig nur noch vier Angaben sein, die der Fonds bereitstellen muss: Höhe der Ausschüttung, Fondswert zum Jahresanfang, Fondswert zum Jahresende, Art des Fonds? (Aktienfonds, Mischfonds, Immobilienfonds oder sonstiger Investmentfonds) Vorteil des vereinfachten Systems: Die Depotbank kann den automatischen Einbehalt der fälligen Abgeltungssteuern jetzt auch für ausländische Fonds leisten. Damit entfällt die bisher in der Praxis sehr streitanfällige Strafbesteuerung intransparenter Fonds, die nicht alle vom deutschen Fiskus geforderten Meldedaten umfassen und pünktlich liefern. 2. Inwieweit ändert sich das System der Fondsbesteuerung? Bislang gilt das sogenannte steuerliche Transparenzprinzip. Ein Anleger soll die Erträge aus einer Geldanlage in Investmentfonds so versteuern, wie dies auch im Fall einer Direktanlage der Fall wäre. In diesem System können die Investmentfonds selbst bisher komplett steuerfrei agieren. Sie kassieren Zins- und Dividendenerträge sowie Kursgewinne steuerfrei ein und können ihre Wertpapierbestände ohne Steuerbelastung beliebig oft umschichten. Das Finanzamt greift nur auf der Ebene der Fondsanleger zu. Diese müssen Fondsausschüttungen, thesaurierte Erträge und Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen, die sie nach 2008 gekauft haben, versteuern. Ist der persönliche Sparerpauschbetrag (801 Euro für Ledige / 1.602 Euro für Verhei-

Seite 2 ratete) verbraucht, werden 25 Prozent Abgeltungsteuer fällig. Dazu kommen 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer - je nach Bundesland beträgt sie acht oder neun Prozent der Abgeltungsteuer. Daraus summiert sich bislang eine Gesamtsteuerbelastung auf Fondserträge von maximal 27,99 Prozent. Die Steuern werden von der inländischen Depotbank einbehalten und an den Fiskus abgeführt. Erträge aus Auslandsdepots müssen Sparer über die jährliche Einkommensteuererklärung selbst nachversteuern. Ab 2018 sollen Publikumsfonds bereits auf Fondsebene auf bestimmte Erträge Steuern inklusive Solidarzuschlag in Höhe von insgesamt 15 Prozent bezahlen. Steuerpflichtig werden insbesondere deutsche Dividenden, deutsche Mieterträge sowie realisierte Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien. Andere Erträge wie Verkaufsgewinne aus Wertpapieren, ausländische Dividenden, ausländische Immobilienerträge und Gewinne aus Termingeschäften bleiben wie bisher auf Fondsebene steuerfrei und werden erst beim Anleger versteuert. Auch Zinserträge bleiben wie bisher steuerfrei. Reine Rentenfonds sind demnach von der Reform 2018 überhaupt nicht betroffen. Unter dem Strich werden in- und ausländische Publikumsfonds künftig steuerlich gleich behandelt. 3. Was bedeuten die Änderungen für Fondssparer? Da der Fonds künftig auf einen Teil seiner Erträge selbst Steuern zahlen muss, bleiben für Fondssparer ab 2018 weniger ausschüttungsfähige oder reinvestierbare Erträge übrig. Um diesen Malus auszugleichen, müssen Anleger künftig nur noch auf einen Teil ihrer Fondserträge Steuern bezahlen. Der Gesetzgeber spricht hier von Teilfreistellung. 4. Wie hoch fällt diese Teilfreistellung aus? Das kommt auf den Anlageschwerpunkt des einzelnen Fonds an (siehe Tabelle). Bei reinen Aktienfonds, die fortlaufend gemäß ihrer Anlagebedingungen mindestens 51 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investieren, wird die Freistellung für Privatanleger 30 Prozent betragen. Unternehmer, die im Betriebsvermögen Fondsanteile halten, kommen in den Genuss einer Freistellung von 60 Prozent. Bei Immobilienfonds, die Prozent des Volumens in deutschen Immobilien anlegen, beläuft sich die Freistellung auf 60 Prozent der Erträge. Liegt der Anlageschwerpunkt im Ausland, sind es sogar 80 Prozent. Mischfonds garantieren eine Teilfreistellung von 15 Prozent, wenn sie mindestens 25 Prozent des Fondsvermögens in Aktien investieren. Liegt die Aktienquote darunter, muss der Anleger seine Erträge ohne Abschlag versteuern. Bei Dachfonds wird auf die Fonds geschaut, in die der Dachfonds investiert. Die Teilfreistellung umfasst Ausschüttungserträge und Gewinne aus dem Verkauf oder der Rückgabe von Fondsanteilen sowie die Vorabpauschale, die künftig bei thesaurierenden Fonds ermittelt wird.

Seite 3 Besteuerung der Fondsanleger ab 2018 Fondstyp Notwendige Anlagebedingung Privatvermögen Höhe der Freistellung von Erträgen Betriebsvermögen Körperschaften Aktienfonds Mischfonds Immobilienfonds Immobilienfonds Dachfonds (Aktien) Dachfonds (Mischfonds) % des Vermögens in Aktien 30% 60% 80% fortlaufend mindestens 25 % des Vermögens in Aktien 15% 30% 40% % des Vermögens in deutschen Immobilien 60% 60% 60% % des Vermögens in ausländischen Immobilien 80% 80% 80% % des Vermögens in Aktien 30% 60% 80% Aktienfonds gelten zu 51% ihres Wertes als Aktien fortlaufend mindestens 25 % des Vermögens in Aktien 15% 30% 40% Aktienfonds gelten zu 51% ihres Wertes als Aktien Mischfonds gelten zu 25% ihres Wertes als Aktien Dachfonds (Immobilien) Quelle: BMF, eigene Recherche % des Vermögens in deutschen Immobilien 60% 60% 60% % des Vermögens in ausländischen Immobilien 80% 80% 80% 5. Haben Privatsparer eigentlich Nachteile von der Reform? Das kommt auf die persönlichen Verhältnisse an. Durchschnittsanleger profitieren sogar von der Reform, denn sie zahlen künftig nicht mehr, müssen sich aber weniger um Steuerfragen kümmern. Kleinsparer, die mit ihren jährlichen Kapitalerträgen den eigenen Sparerpauschbetrag nicht ausschöpfen, haben von den Teilfreistellungen keinen Vorteil, müssen aber geringere Ausschüttungen ihres Fonds hinnehmen. Sie verlieren mit der Reform Ertragspotenzial, das für den Aufbau der privaten Altersvorsorge gebraucht wird. Das gilt auch für Steuerzahler, die mit Hilfe einer Nichtveranlagungsbescheinigung steu-

Seite 4 erfreie Kapitalerträge erzielen. Nachteile erleiden definitiv auch Sparer mit fondsgebundenen oder klassischen Lebens- oder Rentenversicherungen oder Fondsanlagen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Bei all diesen steuerprivilegierten Geldanlagen läuft die Teilfreistellung der Fondserträge ins Leere, die geringeren Ausschüttungen der Fonds aufgrund der Steuervorbelastung von 15 Prozent schmälern damit voll die Ertragsaussichten dieser Produkte. Eine Schlechterstellung gegenüber einem Direktanleger müssen künftig auch Sparer hinnehmen, die ihr Vermögen in offenen Immobilienfonds angelegt haben. Bislang können Fonds Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, die sie zehn Jahre im Bestand hatten, steuerfrei realisieren und auch steuerfrei an den Sparer ausschütten. Anders als bisher werden ab 2018 auch Veräußerungsgewinne aus inländischen Immobilien, die der Fonds länger als zehn Jahre gehalten hat, steuerpflichtig. Von dieser Steuerpflicht werden nur die Immobilien ausgenommen, bei denen bis zur Verkündung des Gesetzes die zehnjährige Haltefrist bereits abgelaufen war. 6. Muss ich jetzt für meinen Riester-Fondsparplan auch Steuern bezahlen? Nein. Zertifizierte Altersvorsorgeverträge wie Riester- und Rürup-Fondsparpläne bleiben auch weiterhin in der Ansparphase komplett steuerbefreit. Sie sind von der Reform nicht betroffen. Das Finanzamt hält wie bisher erst später in der Auszahlungsphase die Hand auf. 7. Ich habe Anteile an einem thesaurierenden Fonds im Depot. Wie funktioniert die Besteuerung bisher? Fonds, die wenig oder gar nichts ausschütten und die erzielten Erträge im Fondsvermögen ansammeln, werden thesaurierende Fonds genannt. Bislang werden die übers Jahr aufgelaufenen Erträge zum Geschäftsjahresende des Fonds dem Anleger fiktiv als Ertrag zugewiesen. Die entsprechenden ausschüttungsgleichen Erträge müssen die Fonds bisher aufwendig ermitteln und veröffentlichen. Werden die Anteile eines im Inland aufgelegten thesaurierenden Fonds auch in einem Inlandsdepot verwahrt, zwackt die Depotbank nach dem Verbrauch des Sparerpauschbetrages Abgeltungsteuer ab und erteilt dem Fondssparer eine entsprechende Steuerbescheinigung. Die für die Steuerzahlung notwendige Liquidität stellt der Fonds zur Verfügung. Werden die Fondsanteile später mit Profit verkauft, ermittelt die Depotbank automatisch den steuerpflichtigen Gewinn und führt die fällige Steuer an den Fiskus ab. Werden die Fondsanteile in einem Auslandsdepot verwahrt, erfolgt die Versteuerung nachträglich über die Steuererklärung des Sparers. Wurde der thesaurierende Fonds im Ausland aufgelegt, müssen Fondssparer auf der Hut sein. Man erkennt diese Fonds an der Wertpapiernummer (ISIN) statt DE als Länderkürzel für Deutschland beginnen sie beispielsweise mit LU, CH, AT, US oder IR. Anleger mit solchen Fonds in einem in- oder ausländischen Depot müssen selbst aktiv werden und ihre laufenden Erträge in der jährlichen Steuererklärung angeben, weil weder die Depotbank noch die ausländische Investmentgesellschaft Steuern an den deutschen Fiskus abführen. Beim späteren Verkauf der Fondsanteile droht eine teure Steuerfalle: Bei Verwahrung der Fondsanteile im Inland behält die Depotbank auf den gesamten aufgelaufenen Wertzuwachs der Wertpapiere sämtlicher Vorjahre Abgeltungsteuer, Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer fürs Finanzamt ein. Das muss das deutsche Geldinstitut sogar tun, obwohl die Kunden einen Teil der Erträge in den früheren Jahren bereits versteuert haben. Den schwarzen Peter hat der Sparer. Er muss in seiner Steuererklärung des Verkaufsjahres die zu viel bezahlten Steuerabzüge zurückfordern. Außerdem muss er nachweisen, dass er in seiner Steuererklärung der vorangegangenen Jahre die Fondserträge bereits abgerechnet hat. Wer hier nicht aufpasst, zahlt auf die Erträge sonst doppelt Steuern.

Seite 5 Tipp: Bewahren Sie alle Fondsbescheinigungen, An- und Verkaufsbelege sowie die Steuerbescheide der Altjahre so lange auf, bis Sie alle Fondsanteile verkauft und alles mit dem Finanzamt abgerechnet haben. Nur so können Sie später dafür sorgen, dass Sie nicht doppelt Steuern zahlen müssen. 8. Was ändert sich für thesaurierende Fonds durch die Reform ab 2018? Das System wird mit der Reform vereinfacht und völlig umgekrempelt. Die bisherige Besteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge wird durch eine Vorabpauschale ersetzt. Die aufwendigen Datenermittlungen durch die Fonds entfallen. Steuern werden hier künftig auf Basis einer vorab definierten pauschalen Bemessungsgrundlage erhoben. Die Höhe der Vorabpauschale bestimmt sich nach dem Wert des Fondsanteils am Jahresanfang multipliziert mit 70 Prozent des jährlich amtlich veröffentlichten Basiszinssatzes. Dieser Basiszins wird durch die Deutsche Bundesbank anhand der Durchschnittsverzinsung öffentlicher Anleihen ermittelt und bekanntgegeben. Für das Jahr 2017 hätte so die steuerpflichtige Vorabpauschale rund 0,8 Prozent betragen. Die Vorabpauschale gilt mit Ablauf des Kalenderjahres als zugeflossen, für 2018 also erstmals am 1. Januar 2019. Im Jahr des Erwerbs des Fondsanteils wird die Vorabpauschale zeitanteilig ermittelt. Der Höhe nach wird die steuerpflichtige Vorabpauschale auf die Wertsteigerung des Fonds im Jahr begrenzt. Tatsächlich geleistete Ausschüttungen des Fonds mindern die Vorabpauschale gegebenenfalls bis auf null Euro. Eine negative Vorabpauschale aufgrund von hohen Wertverlusten des Fonds ist nicht möglich. Danach gilt folgende Formel für die Ermittlung der steuerpflichtigen Vorabpauschale: Rücknahmepreis des Fondsanteils zum Jahresanfang x 70 Prozent des Basiszinssatzes lt. Bundesbank = Basisertrag abzüglich Ausschüttungen = Vorabpauschale Auf die errechnete Vorabpauschale wird je nach Fondstyp die dafür vorgesehene Teilfreistellung gewährt. 9. Wie werden die Steuern aufgrund der steuerpflichtigen Vorabpauschale erhoben, wenn der Fonds tatsächlich keine Erträge auszahlt? Anders als bisher wird die notwendige Liquidität für Steuerzahlungen nicht mehr vom Fonds zur Verfügung gestellt. Fällige Steuern werden künftig vom Kundenkonto des Anlegers abgebucht. Denkbar ist auch eine Teilveräußerung der verwahrten Fondsanteile, um die notwendigen Gelder für die Steuerzahlung zu beschaffen. Hier wird es darauf ankommen, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Depotbank einen Zugriff auf die verwahrten Fondsanteile zulassen. Werden die Anteile in einem ausländischen Depot verwahrt, muss der Anleger wie bisher seine Erträge und Gewinne in der persönlichen Einkommensteuererklärung für 2018 deklarieren. Damit es letztlich beim späteren Verkauf der Fondsanteile nicht wieder zu einer Doppelbesteuerung der aufgelaufenen Erträge kommt, werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen ab 2018 bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf oder der Rückgabe der Fondsanteile mindernd abgezogen. Gegenüber dem bisherigen System stellt das eine wesentliche Vereinfachung der Steuerabrechnung für den Sparer dar.

Seite 6 10. Was passiert mit Fondsanteilen, die ich vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben habe? Auch hier gibt es eine Änderung. Fondsanteile, die vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden, dürfen bisher noch steuerfrei verkauft oder an die Fondsgesellschaft zurückgegeben werden. Dieses Privileg fällt zum 31. Dezember 2017. Das ist bitter für alle Fondssparer, die damals darauf vertraut haben, dass spätere Kursgewinne beim Verkauf steuerfrei kassiert werden können. 11. Wie soll das genau funktionieren? Der Gesetzgeber hat hier einen technischen Trick vorgesehen. Alle Fondsanteile gelten automatisch am 31.Dezember 2017 als verkauft und am 1. Januar 2018 als wieder angeschafft. Maßgeblich wird dabei der am letzten Börsentag des Jahres festgesetzte Rücknahmepreis der Fondsanteils sein. Die entsprechenden Daten werden bei der Depotbank gespeichert. Gewinne aus Altanteilen, die bis dahin durch einen Verkauf tatsächlich realisiert wurden oder als reine Buchgewinne im Depot aufgelaufen sind, bleiben auch weiterhin komplett steuerfrei. Kursgewinne, die ab 1. Januar 2018 auf diese alten Anteile neu entstehen, bleiben dagegen nur noch bis zu einem Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei. Ehepaare, die ihre Fondsanteile in einem Gemeinschaftsdepot halten, haben damit Anspruch auf 200.000 Euro Freibetrag. Erst darüber hinaus verlangt das Finanzamt Abgeltungsteuer. Der Freibetrag kann nur im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt berücksichtigt werden. Hat der Anleger nach 2008 neue Fondsanteile erworben und führt die vom Gesetzgeber beschlossene fiktive Zwangsveräußerung zum 31. Dezember 2017 zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen, müssen die darauf entstandenen Steuern erst zu dem Zeitpunkt bezahlt werden, zu dem der Sparer seine Anteile tatsächlich verkauft. Bis dahin wird die Steuerschuld in den Daten der Depotbank gespeichert. 12. Wie werden Fondsanteile behandelt, die im Wege einer Schenkung oder Erbschaft ins Depot gekommen sind. Wird der Veräußerungsgewinn bei der geplanten Systemumstellung Abgeltungsteuer kosten? Das kommt darauf an, wann der Schenker oder Erblasser diese Fondsanteile erworben hat. Die steuerliche Zuordnung zum Alt- oder Neubestand richtet sich nach dem Kaufzeitpunkt des Schenkers oder Erblassers. Hat er die Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 erworben, handelt es sich um privilegierte Altbestände. Kursgewinne bis 31. Dezember 2017 bleiben damit komplett steuerfrei. 13. Warum schafft der Gesetzgeber den Bestandsschutz für Altanteile überhaupt ab? Dem Fiskus sind bestimmte Steuergestaltungen seit langem ein Dorn im Auge. Kurz vor Einführung der Abgeltungsteuer zum Jahresanfang 2009, haben reiche deutsche Steuerzahler sehr große Vermögen vorwiegend in Luxemburger Fonds eingezahlt und sparen seitdem mit Hilfe des bisherigen Fondsprivilegs in großem Stil und völlig legal Steuern. Vor allem diesen Millionärsfonds will der Gesetzgeber ab 2018 das Fondsprivileg nehmen. Leider soll der Bestandsschutz aber für alle Fondsanleger abgeschafft werden es trifft also auch die Kleinanleger. Der hohe Freibetrag von 100.000 Euro für Kursgewinne ab 2018 soll aber verhindern, dass Kleinsparer von dem Einschnitt getroffen werden.

Seite 7 14. Wie sollten Fondsparer auf die Neuregelung reagieren? Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren. Ein vorschneller Verkauf älterer Fondsanteile nur wegen der Steuer ist vielfach nicht nötig. Die neue Besteuerung für vor 2009 erworbene Fondsanteile greift nur bei größeren Vermögen, denn Kleinanleger können einen Pro- Kopf-Freibetrag von 100.000 Euro für ab 2018 anfallende Kursgewinne beanspruchen. Kursgewinne, die bis Ende 2017 anfallen, sind für vor 2009 gekaufte Fondsanteile ohnehin steuerfrei. Tipp: Wer mit Fonds eine größere Summe angespart hat, kann mit einem Trick den Freibetrag von 100.000 Euro vervielfachen. Dazu muss er allerdings seine Altanteile noch in diesem Jahr an Familienangehörige verschenken. Die Steuerfreiheit für Kursgewinne wird dabei mit übertragen. Der Kniff hat allerdings einen Haken. Das Geld ist dann weg man kann es nicht später heimlich zurückholen. Das würde das Finanzamt als Steuerhinterziehung werten. Überträgt man Vermögen auf nahe Angehörige, fällt dank hoher Freibeträge keine Schenkungsteuer an. Der Ehegatte kann dadurch 500.000 Euro steuerfrei erhalten, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 und Urenkel immerhin noch 100.000 Euro, ohne dass Vater Staat die Hand aufhält. Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Unabhängig von den geänderten Steuerspielregeln für Investmentfonds kann es sich aber lohnen, mal seine privaten Geldanlagen zu durchforsten und schlecht laufende oder teure Fonds abzustoßen und in günstigere oder besser bewertete Produkte umzuschichten. Denn eine gute Geldanlage rechnet sich unabhängig von der Besteuerung. Das Thema der Woche ist ein Service der Verbraucher-Redaktion Biallo & Team GmbH, Bahnhofstraße 25, 86938 Schondorf. Sie können uns erreichen unter info@biallo.de oder per Telefon: 08192/93379-0. Weitere Infos unter Es ist uns jedoch gesetzlich untersagt, individuell fachlich zu beraten.